W162 2014742-1•BVwG W162 2014742-1
W162 2014742-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2015
Frist, Geltendmachung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe
W162 2014742-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße vom 18.08.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2014, GZ: 2014-0566-9-001712, betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Zi. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 17 Abs. 1, § 38, § 46 Abs. 1, § 56 Abs. 2 und § 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer verfügt seit 26.09.2013 über ein eAMS-Konto. Seit diesem Zeitpunkt werden ihm sämtliche Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße via eAMS-Konto zugestellt.
Am 19.12.2013 sprach der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße zu einem Kontrollmeldetermin vor und trat danach vereinbarungsgemäß am 07.01.2014 die Wiedereingliederungsmaßnahme "BPQ-D" beim Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) an, welche bis 01.08.2014 andauerte.
Am 15.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Kontrollmeldetermin für den 18.06.2014 vorgeschrieben und via eAMS-Konto zugestellt. Diese Kontrollmeldevorschreibung hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht erhalten.
Am 18.06.2014 erschien der Beschwerdeführer nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin. Somit wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Kontrollmeldetermin für den 07.08.2014 vorgeschrieben und ihm via eAMS-Konto zugestellt. Dieses Schreiben hat er nach eigenen Angaben erhalten.
Während seines Kursbesuches war der Beschwerdeführer wiederholt tageweise arbeitsunfähig bzw. bezog jeweils für kurze Zeit Krankengeld.
Aus diesem Grund verschob sich das Höchstausmaß seines Leistungsbezugs wiederholt. Dem Beschwerdeführer wurden jeweils aktualisierte Mitteilungen über das Höchstausmaß seines Leistungsbezugs per eAMS-Konto zugestellt. Auf diesen Mitteilungen befinden sich eine Aufstellung der Beginn- und Enddaten der jeweiligen Leistungsarten, sowie ein Hinweis auf Informationen auf deren Rückseite. Diese lauten in Hinblick auf das Leistungsende:
"Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung."
Auf der Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße vom 27.06.2014 wird der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Höchstausmaß der Bezugsdauer von 06.07.2014 bemessen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass das angegebene voraussichtliche Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gilt. In diesem Schreiben befinden sich auch sämtliche Hinweise zur Meldepflicht, Bezugsunterbrechung und zum Leistungsende des Beschwerdeführers. Laut Sendeprotokoll des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße wurde die Mitteilung vom 27.06.2014 am 27.06.2014 um 23:59 Uhr versendet und von seinem eAMS-Konto am 28.06.2014 um 9:22 Uhr empfangen. Der Beschwerdeführer hat diese Mitteilung nach eigenen Angaben empfangen.
Gleichermaßen erging am 23.07.2014 - aufgrund einer zweitägigen Unterbrechung der Bezugsdauer - eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße an den Beschwerdeführer, wonach das Höchstausmaß seines Leistungsbezugs um 2 Tage verschoben, d. h. mit 08.07.2014, bemessen wurde. Diese Mitteilung vom 23.07.2014 wurde am 23.07.2014 um 23:59 Uhr versendet und von dessen eAMS-Konto am 24.07.2014 um 9:25 Uhr empfangen. Auch nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die Mitteilung vom 23.07.2014 erhalten.
Am 08.07.2014 war das Höchstausmaß des Leistungsanspruches erreicht.
In der Zeit von 24.06.2014 bis 22.07.2014 - in einem Zeitraum zwei Wochen vor bzw. zwei Wochen nach Erreichen des Höchstausmaßes seines bisherigen Leistungsanspruchs - sprach der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße nicht vor und kommunizierte auch sonst in keiner Weise mit dem Arbeitsmarktservice.
Am 05.08.2014 meldete sich der Beschwerdeführer zunächst telefonisch, und sprach am selben Tag persönlich beim Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße vor. An diesem Tag wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Antrag ausgefolgt, welchen er fristgerecht am 18.08.2014 retournierte.
Das Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße sprach mit Bescheid vom 18.08.2014 aus, dass dem Beschwerdeführer ab 05.08.2014 Notstandshilfe gebühre, da er an diesem Tag seinen Anspruch geltend gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.08.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.09.2014. Es wurde darin vorgebracht, dass der AMS-Berater des Beschwerdeführers bisher immer rechtzeitig vor Auslaufen des Anspruches des Beschwerdeführers auf die Notwendigkeit einer neuen Antragstellung hingewiesen und in der Folge dem Beschwerdeführer einen zeitlich damit korrelierenden Kontrollmeldetermin vorgeschrieben hätte.
Diesmal wäre es offenbar anders gewesen, man habe dem Beschwerdeführer am 19.12.2013 mitgeteilt, dass der neue Termin zugeschickt würde. Sein neuer Termin sei dem Beschwerdeführer für den 08.08.2014 vorgeschrieben worden und unzulässig gewesen, da dieser Termin nach dem Datum seines bestimmten Höchstausmaßes liege. Der Beschwerdeführer hätte keine Mitteilung über den Höchstausmaß seines Leistungsbezugs bekommen und wäre daher der Meinung gewesen, dass ihm sein Anspruch für einen unbefristeten Zeitraum, zumindest jedoch bis zur nächsten Antragstellung, gebühre.
Zudem hätte der Beschwerdeführer im Auftrag des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße eine Wiedereingliederungsmaßnahme besucht, sodass er berechtigterweise der Meinung gewesen sei, seine Notstandshilfe würde ihm zumindest bis Kursende gewährt. Da seine AMS-Beraterin es verabsäumt habe, den Beschwerdeführer auf das Enddatum seiner Notstandshilfe hinzuweisen und ein neues Antragsformular auszuhändigen, sei ein Verschulden des Beschwerdeführers an der verspäteten Antragstellung nicht gegeben.
Im Rahmen des mündlichen Parteiengehörs im Beschwerdevorprüfungsverfahren gab der Beschwerdeführer ergänzend folgendes zu Protokoll:
"Ich habe offensichtlich nicht alle emails von meinem Berater bekommen - also ich habe den Kontrollmeldetermin für den 18.6.2014 nicht bekommen.
Ich habe nur den Kontrollmeldetermin für den 7.8.2014 bekommen. Deswegen war ich auch verwirrt, weil ich war ja im Kurs und war sehr fokussiert auf das Lernen - und dann habe ich ja gewusst, dass ich den nächsten Kontrollmeldetermin Anfang August habe.
Ich habe die Mitteilungen vom 27.6.2014 (Höchstausmaß 6.7.2014) und vom 23.7.2014 (Höchstausmaß 8.7.2014) bekommen.
Wenn ich gefragt werde, warum ich nicht zum AMS gekommen bin oder beim BBRZ nachgefragt habe, gebe ich an: ich habe geglaubt, meine Notstandshilfe läuft zumindest weiter bis zum Ende des Kurses.
Ich werde gefragt, warum ich das geglaubt habe, obwohl auf der Mitteilung eindeutig das Ende mit 8.7.2014 steht: ich habe mir das so gedacht.
Ich bin sehr ungern arbeitslos und bemühe mich wirklich, einen Job zu finden und war sehr engagiert im Kurs.
Ich war auch ein bisschen verwirrt bzw. überlastet mit dem Lernen und den vielen Prüfungen."
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße vom 01.10.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Behörde in Anbetracht der Gesamtumstände und der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 28.06.2014 über das Höchstausmaß seines Leistungsbezuges per 06.07.2014 informiert war: Laut Sendeprotokoll des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße wurde die Mitteilung vom 27.06.2014 am 27.06.2014 um 23:59 Uhr versendet und von seinem eAMS-Konto am 28.06.2014 um 9:22 Uhr empfangen. Auch danach, ab dem 23.07.2014, sei er über das zwei Tage auf den 08.07.2014 hinausgeschobene Höchstausmaß seines Leistungsbezuges per 08.07.2014 informiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Verstreichen des Höchstausmaßes am 06.07.2014 bzw. - nach Berücksichtigung des Krankengeldbezuges von 03.07.2014 bis 04.07.2014 - am 08.07.2014, und darüber hinaus auch nach Erhalt der letzten bezughabenden Mitteilung am 23.07.2014 erst wieder am 05.08.2014 vorgesprochen, nämlich als ihm nach Nachschau auf seinem Girokonto aufgefallen sei, dass die Zahlung des Arbeitsmarktservice betreffend Juli 2014 niedriger ausgefallen sei als erwartet. Der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der Mitteilungen vom 27.06.2014 und 23.07.2014 nach eigenen Angaben weder den Bildungsträger noch das Arbeitsmarktservice bezüglich des dort ausgewiesenen Höchstausmaßes kontaktiert. Verwiesen wurde darauf, dass sich die Feststellungen auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen.
Gesetzlich sei jedoch geregelt, dass der Anspruch erst dann geltend gemacht sei, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben habe. Jedoch könne eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das Arbeitsmarktservice zu einer früheren Zuerkennung führen. In Hinblick auf Leistungen nach dem AlVG gelte sohin das Antragsprinzip.
Das Höchstausmaß seines bisherigen Anspruches sei am 08.07.2014 erreicht gewesen und der Beschwerdeführer sei darüber - wie oben ausgeführt - auch informiert worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer als wiederholtem Kunden des Arbeitsmarktservice bekannt, dass sich die Bezugsdauer erschöpft habe. Eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zwecks Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Eine unrichtige oder mangelnde Auskunft des Arbeitsmarktservice sei nicht erkennbar - im Gegenteil habe das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer die relevanten Informationen, wie oben geschildert, mehrfach in schriftlicher Form zukommen lassen.
Der Einwand, bisher hätte ihn der AMS-Berater immer rechtzeitig vor Auslaufen des Anspruches auf die Notwendigkeit eines neuen Antrages hingewiesen und dem Beschwerdeführer einen zeitlich damit korrelierenden Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, sei korrekt und sei diese Vorgangsweise auch diesmal eingehalten worden. Dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben - die Terminvorschreibung via e-ams-Konto nicht erhalten habe, sei angesichts der Folgewirkung bedauerlich, jedoch rechtlich nicht relevant: das Kontrollmeldeversäumnis sei nicht sanktioniert und der Beschwerdeführer selbst sei darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt - auch nach seinen eigenen Angaben - schriftlich über das Höchstausmaß informiert worden. Seinem Argument, er hätte keine Höchstausmaßmitteilung bekommen und wäre daher der Meinung, sein Anspruch gebühre ihm unbefristet, zumindest jedoch bis zur nächsten Antragstellung, sowie dem Argument, er hätte im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Wiedereingliederungsmaßnahme besucht, sodass er berechtigterweise der Meinung gewesen sei, seine Notstandshilfe würde zumindest bis Kursende gewährt, könne nicht gefolgt werden: Er habe im Zeitverlauf seiner Wiedereingliederungsmaßnahme jedenfalls auch nach eigenen Angaben zwei Mitteilungen hinsichtlich seines Leistungsbezuges mit klar erkennbar definiertem Leistungsende erhalten, jedoch in weiterer Folge (trotz gegenteiliger schriftlicher Belehrung über die Folgen) schlichtweg nicht gehandelt. Sein Vorbringen, ein neuer Kontrollmeldetermin sei ihm für den 08.08.2014 vorgeschrieben worden und - da dieser nach dem Höchstausmaß seines bisherigen Anspruches liege - somit unzulässig gewesen, sei (bis auf einen offensichtlichen Schreibfehler, da der Termin für den 07.08.2014 vorgeschrieben wurde) korrekt, wäre jedoch nur in Hinblick auf eine allfällige Sanktion wegen eines Kontrollmeldeversäumnisses relevant, welches jedoch hier gar nicht vorliege. Verfahrensgegenständlich sei die verspätete Geltendmachung, nicht jedoch ein Kontrollmeldeversäumnis.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine AMS-Beraterin es verabsäumt habe, den Beschwerdeführer auf das Ende seiner Notstandshilfe hinzuweisen und ein neues Antragsformular auszuhändigen, weshalb ein Verschulden des Beschwerdeführers an der verspäteten Antragstellung nicht gegeben sie, sei für die belangte Behörde nach den vorliegenden Fakten nicht berechtigt: Der Beschwerdeführer habe zumindest zwei Mitteilungen erhalten und sich schlichtweg nicht rechtzeitig zur neuerlichen Antragstellung eingefunden. Es obliege ausschließlich der Verantwortung des Beschwerdeführers, den schriftlichen Aufforderungen des Arbeitsmarktservice Folge zu leisten.
Im gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe am 08.07.2014 ausgelaufen sei. Er habe von 07.01.2014 bis 01.08.2014 im Auftrag des Arbeitsmarktservice einen Kurs besucht. Für 07.08.2014 sei dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung eines Kontrolltermins sei für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsbezuges rechtswidrig, verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 21.11.2002, 2001/08/0227; Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, RZ 823). Er sei vom Arbeitsmarktservice nicht - wie bisher immer - darauf hingewiesen worden, dass er Notstandshilfe rechtszeitig erneut geltend machen müsse. Am 05.08.2014 habe er beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen, ihm sei die Notstandshilfe daher erst ab 05.08.2014 zuerkannt worden. Er habe sich aber auf die bisherige Praxis des Arbeitsmarktservice verlassen, dass er an die Geltendmachung rechtzeitig erinnert werde. Er habe daher Anspruch auf Notstandshilfe bereits ab 09.07.2014 gemäß § 17 Abs. 4 AlVG.
Sein Begehren lautete dahingehend, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm Notstandshilfe ab 08.07.2014 (gemeint war: 09.07.2014) zuerkennen. Die belangte Behörde gebe als Begründung der Entscheidung an, dass dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 18.06.2014 vorgeschrieben worden sei, diesen hätte der Beschwerdeführer nicht eingehalten. In Hinblick auf die Höchstdauer des Anspruches seien dem Beschwerdeführer mehrfach Mitteilungen zugestellt worden. Am 27.06.2014 habe der Beschwerdeführer die Mitteilung erhalten, wonach dessen Leistungsanspruch am 06.07.2014 ende, am 23.07.2014 habe er die Mitteilung erhalten, wonach dessen Leistungsanspruch am 08.07.2014 ende (Verlängerung aufgrund von Krankengeldbezug). Der Beschwerdeführer habe bei der belangten Behörde bis zum 05.08.2014 nicht vorgesprochen. Der Beschwerdeführer brachte unter Verweis auf § 17 Abs. 4 AlVG vor, dass ein Behördenfehler vorliege, da dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin erst nach dem Ende seines Leistungsanspruches vorgeschrieben worden sei. Laut Arbeitsmarktservice sei dem Beschwerdeführer vor dem Ende des Leistungsanspruches, nämlich für den 18.06.2014, ein Kontrolltermin vorgeschrieben worden, welchen der Beschwerdeführer aber versäumt habe. Dazu habe er bereits in seiner Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs angegeben, dass er die Information über diesen Termin nicht erhalten habe. Auch wenn der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice dahingehend Glauben schenke, dass dem Beschwerdeführer für den 18.06.2014 ein Kontrolltermin zugesendet worden sei, so liege dennoch ein Behördenfehler vor, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Nichterscheinens am 18.06.2014 erneut einen Termin hätte vorschreiben müssen, da noch vor dem Kontrolltermin am 07.08.2014 die erneute Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe erforderlich gewesen sei und somit eine Vorsprache noch vor dem Kontrolltermin am 07.08.2014.
Der Beschwerdeführer habe die Mitteilungen von der Behörde zwar erhalten, habe jedoch nicht erkennen können, wann sein Leistungsanspruch ende, weil sich das Leistungsende öfters ändere (nach hinten verschoben werde) und weil der Beschwerdeführer - wie bereits in dessen Beschwerde vorgebracht - mangels gegenteiliger Auskunft seitens der belangten Behörde davon ausgehe, dass die Notstandshilfe jedenfalls bis zu seinem Kursende, bis zum 01.08.2014, weiterlaufen würde. Da der Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei, beantrage er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Der Beschwerdeführer verfügt seit 26.09.2013 über ein eAMS-Konto. Er trat am 07.01.2014 die Wiedereingliederungsmaßnahme "BPQ-D" beim BBRZ an, welche bis 01.08.2014 andauerte.
Der Beschwerdeführer hielt den Kontrollmeldetermin am 18.06.2014 für den Antrag auf Weitergewährung seiner Notstandshilfe nicht ein.
Während seines Kursbesuches war der Beschwerdeführer wiederholt tageweise arbeitsunfähig bzw. bezog jeweils für kurze Zeit Krankengeld. Aus diesem Grund verschob sich das Höchstausmaß seines Leistungsbezugs wiederholt.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer jeweils aktualisierte Mitteilungen über das Höchstausmaß seines Leistungsbezugs per eAMS-Konto zugestellt wurden. Auf der Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 27.06.2014 wird der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Höchstausmaß der Bezugsdauer von 06.07.2014 bemessen. Aufgrund eines zweitägigen Krankenstandes verschob sich dieses Höchstausmaß auf den 08.07.2014, was dem Beschwerdeführer gleichermaßen mit einer Mitteilung von 23.07.2014 mitgeteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hat zum Endtermin seines Höchstausmaßes der Bezugsdauer am 08.07.2014 keinen Antrag auf Weitergewährung von Notstandshilfe gestellt.
In der Zeit von 24.06.2014 bis 22.07.2014 kommunizierte der Beschwerdeführer nicht mit dem Arbeitsmarktservice.
Erst am 05.08.2014 stellte er persönlich einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Weitergewährung von Notstandshilfe am 08.07.2014 aus triftigen Gründen nicht gestellt hatte.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich auch dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat und erscheint auch für den erkennenden Senat die Beweiswürdigung der Beschwerdeentscheidung ausführlich und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer war ab dem 28.06.2014 über das Höchstausmaß seines Leistungsbezuges per 06.07.2014 informiert; gleichermaßen war er mit Mitteilung von 23.07.2014 über das (aufgrund eines Krankenstandes am 03. und 04.07.2014) um zwei Tage verschobene Höchstausmaß seines Leistungsbezugs auf den 08.07.2014 informiert. Der Beschwerdeführer hat nach Verstreichen des Höchstausmaßes am 06.07.2014 bzw. 08.07.2014 erst wieder am 05.08.2014 vorgesprochen. Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Mitteilungen vom 27.06.2014 und vom 23.07.2014 auch nach eigenen Angaben weder den Bildungsträger noch das Arbeitsmarktservice bezüglich des dort ausgewiesenen Höchstausmaßes kontaktiert.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die getroffenen Feststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, seine Rechtfertigungsversuche darzulegen. Hinsichtlich seiner Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst sogar eingeräumt hatte - im Gegensatz zu seinen übrigen Rechtfertigungsversuchen - dass er die Mitteilung über das Ende seines Leistungsbezugs mit dem Höchstausmaß 08.07.2014 erhalten hatte. Weiters gab er völlig unnachvollziehbar an:
"Wenn ich gefragt werde, warum ich nicht zum AMS gekommen bin oder beim BBRZ nachgefragt habe, gebe ich an: ich habe geglaubt, meine Notstandshilfe läuft zumindest weiter bis zum Ende des Kurses.
Ich werde gefragt, warum ich das geglaubt habe, obwohl auf der Mitteilung eindeutig das Ende mit 8.7.2014 steht: ich habe mir das so gedacht."
Verwiesen wird zudem darauf, dass sich auf den Mitteilungen, die der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice erhalten hatte, zusätzlich zu einer Aufstellung der Beginn- die Enddaten seiner jeweiligen Leistungsarten auch ein Hinweis auf die auf deren Rückseite befindlichen Informationen befindet. Diese lauten in Hinblick auf das Leistungsende:
"Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung."
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über das Endausmaß seines Leistungsanspruches, seine diesbezüglichen Meldepflichten und die Rechtsfolgen von der belangte Behörde diesbezüglich informiert wurde. Aufgrund der mehrmaligen Belehrung über das Erfordernis der Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice, um eine lückenlose Zahlung der Notstandshilfe zu gewährleisten, vermochten die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers, insbesondere, dass er davon ausgegangen sei, ihm würde Notstandshilfe jedenfalls bis Ende seiner absolvierten Weiterbildungsmaßnahme gewährt werden, keine Änderung der Feststellung der belangten Behörde zu bewirken.
Dem Beschwerdeführer sind der Termin für das Ende seines Höchstausmaßes des Leistungsbezugs und die Folgen der Nichteinhaltung dieses Termins nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst sein musste, zumal er das Procedere auch bereits seit längerem kennt. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) ... (3)
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) ... (7)
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3.6. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791; VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt und gebührt grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung. Unter Geltendmachung des Anspruches ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu verstehen (vgl. Erl zu § 46 AlVG).
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt - wie im gegenständlichen Fall für den Antrag auf Weitergewährung seiner Notstandshilfe - und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Der Beschwerdeführer hat den Termin am 08.07.2014 für den Antrag auf Weitergewährung seiner Notstandshilfe nicht eingehalten und erst am 05.08.2014 besagten Antrag bei der belangten Behörde gestellt. Dass der Beschwerdeführer den Termin aus triftigen Gründen nicht eingehalten hatte, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf Weitergewährung geltend gemacht hat.
Dem Beschwerdeführer sind der Termin für das Ende seine Höchstausmaßes des Leistungsbezugs und die Folgen der Nichteinhaltung dieses Termins nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst sein musste, zumal er das Procedere auch bereits seit längerem kennt. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG kann die regionale Geschäftsstelle des AMS eine Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars setzen. Wurde diese ohne "triftigen Grund" versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag der persönlichen Antragsabgabe als geltend gemacht. Dadurch verzögert sich der Beginn des Bezuges, selbst wenn die vorherige Meldung an sich rechtzeitig erstattet wurde. Die Berücksichtigung "triftiger Gründe" betrifft nur jene Fälle, in denen bereits eine persönliche Geltendmachung erfolgt ist (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/07/0134). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Begriff "triftige Gründe" für die Rechtfertigung der verzögerten Antragsabgabe großzügig auszulegen ist und hierbei kein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Pfeil, AlVG [2011] zu § 46, S. 320/1). In jedem Fall muss das Vorliegen "triftiger Gründe" durch den Antragsteller nachgewiesen bzw. begründet werden. Im konkreten Fall konnte der Beschwerdeführer jedoch keine "triftigen Gründe" iSd Bestimmung geltend machen. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei nicht über den Termin informiert gewesen bzw. es hätten Unsicherheiten seinerseits über den von ihm wahrzunehmenden Termin bestanden, außerdem habe er in diesem Zeitraum gerade eine Weiterbildungsmaßnahme besucht. Diesbezüglich ist erneut auf die überaus ausführliche Beweiswürdigung in der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nachweislich über seinen wahrzunehmenden Termin beim AMS informiert worden war. Es wäre dem Beschwerdeführer zweifellos möglich und zumutbar gewesen, im Fall von Zweifeln über seinen Termin beim AMS rechtzeitig rückzufragen. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers für die Nichtwahrnehmung seines Termins beim AMS keinen "triftigen Grund" im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Im Rahmen seines Vorlageantrages hat der Beschwerdeführer selbst auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2002, 2001/08/0227, verwiesen, in welcher insbesondere festgehalten wird, dass ein Arbeitsloser in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen (vgl. VwGH 26.1.2005, 2002/08/0274). Die abschließende Normierung dieser Bestimmung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen wird. § 17 Abs. 4 AlVG idgF ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0156).
Gemäß § 17 Abs. 4 AlVG bestünde somit die Möglichkeit, bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, dass die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigt. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes und aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Belehrungen, die dem Beschwerdeführer wiederholt zugegangen sind, keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Behördenfehler vorliege, da er einen unzulässig vorgeschriebenen Kontrolltermin erhalten habe, da dieser nach dem Höchstausmaß seines bisherigen Anspruchs lag, ist im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich: Es handelt sich hier nicht um eine Sanktion bezüglich eines allfälligen Kontrollmeldeversäumnisses, sondern um die verspätete Geltendmachung des Antrags auf Weitergewährung von Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, wurde der Beschwerdeführer über das Endausmaß seines Leistungsanspruches, seine diesbezüglichen Meldepflichten, und die Rechtsfolgen von der belangte Behörde mehrmals informiert.
Die belangte Behörde hat daher zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt hat, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf
Weitergewährung geltend gemacht hat - im gegenständlichen Fall ist dies der 05.08.2014.
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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