W162 2014567-1•BVwG W162 2014567-1
W162 2014567-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe
W162 2014567-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2014, GZ: 2014-0566-1-000136, betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Mattersburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, Frau XXXX, stellte am 30.12.2013 beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Bei der Antragstellung führte sie an, ledig zu sein, und Betreuungspflichten gegenüber ihrer Tochter Melanie zu haben. Weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige führte Sie in diesem Antrag nicht an. Das Arbeitslosengeld wurde in der Folge ab dem 01.01.2014 in der Höhe von €34,63 täglich inkl. 1 Familienzuschlag für ihre Tochter zu Anweisung gebraucht.
Das Arbeitsmarktservice Gänserndorf leitete ein Prüfungsverfahren ein, da die Beschwerdeführerin um Ratengewährung anlässlich eines entstandenen Überbezuges angesucht hatte. Dabei wurde festgestellt, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter Melanie und Herrn XXXX an derselben Adresse wohnhaft ist.
Das Arbeitsmarktservice Gänserndorf erfasste das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX. Das Ratenansuchen wurde am 02.04.2014 abgelehnt, da sie die notwendigen Unterlagen für die Festlegung der Raten nicht vorgelegt hatte.
Laut Eintragung im Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR) übersiedelte die Beschwerdeführerin am 19.05.2014 von XXXX.
Aufgrund der Übersiedlung meldete sich die Beschwerdeführerin am 21.05.2014 beim Arbeitsmarktservice Mattersburg arbeitslos und beantragte den Fortbezug des Arbeitslosengeldes. Sie erklärte persönlich niederschriftlich, dass sich an ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen aufgrund der Übersiedlung nichts verändert habe, und dass sie mit ihrem Kind alleine lebe. Das Arbeitsmarktservice Mattersburg genehmigte den Weiterbezug des Arbeitslosengeldes in derselben Höhe. Dieser Bezug endete mit dem 07.07.2014.
Am 07.07.2014 (gültig für 08.07.2014) beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Notstandshilfe online. Auf diesem Zuerkennungsantrag erklärte sie, dass sie ledig sei, jedoch Betreuungspflichten gegenüber ihrer Tochter Melanie vorliegen, und sie Alimente erhalte. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht aus einer Notiz des Arbeitsmarktservice hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Online-Leistungsbeantragung Herrn XXXX als Angehörigen (Lebensgefährten) gelöscht hatte.
Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und Herr XXXX meldeten sich zeitgleich am 19.05.2014 an obiger Adresse als Hauptwohnsitz.
Das Arbeitsmarktservice Mattersburg ging vom Weiterbestehen einer Lebensgemeinschaft aus und forderte die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Lohnbescheinigungen für die Monate April bis Juni 2014 von Herrn XXXX auf. Die geforderten Unterlagen wurden jedoch nicht in Vorlage gebracht.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.07.2014 niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice einvernommen und erklärte, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX unterhalte.
Sie gab an, dass sie das gleiche Haus bewohnen würden, jedoch getrennte Eingänge vorhanden seien. Der Eingang von Herrn XXXX sei im Kellergeschoss, es stünden ihm ein Schlafraum, Dusche und WC zur Verfügung. Die Räumlichkeiten wären 40-45 m² groß. Die Wohnung der Beschwerdeführerin liege im Erdgeschoß und bestehe aus einem Schlafraum, Badezimmer und WC. Auch die 14-jährige Tochter habe ein eigenes Zimmer mit Schlafraum und Dusche, insgesamt ca. 60m² groß. Die Küche und das Wohnzimmer würden gemeinsam, jedoch nicht gleichzeitig genutzt werden. Die Lebensmittel würden in separaten Schränken verwahrt. Auch Carport, Terrasse und Laube würden nach Absprache von allen Beteiligten genutzt, es befinde sich auch eine Sauna im Keller, die jedoch nicht benutzt werde. Die Erlagscheine hinsichtlich der Betriebskosten werden unter dem Namen der Beschwerdeführerin getragen, da Herr XXXX in Konkurs sei. Er erstatte der Beschwerdeführerin jedoch die Hälfte zurück. Derzeit sei die Beschwerdeführerin in finanziellen Schwierigkeiten, Herr XXXX bezahle seinen Teil der Betriebskosten in Form von Lebensmitteln. Während der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin bezahle er auch ihren Teil der Miete.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie mit Herrn XXXX keine gemeinsamen Freunde, es werde nichts gemeinsam unternommen. Er verfüge über ein Firmenauto. Ihr Fahrzeug werde aufgrund finanzieller Probleme abgestellt. Jeder putze seine Unterkunft selbst. Die Beschwerdeführerin hätte einen Stand-PC, Herr XXXX verfüge über einen Firmen-Laptop. Es gäbe einen Satellitenanschluss und einen Internetanschluss - diese Kosten trage jedoch Herr XXXX. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete diese Aussagen.
Die Beschwerdeführerin legte gleichzeitig einen Mietvertrag für das besagte Haus in Sigleß zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX einerseits (als Mieter) und Herrn XXXX andererseits (als Vermieter) vor. In diesem Mietvertrag wird das vermietete Objekt beschrieben, das aus einem Wohngebäude mit ca. 200m² inkl. Keller, Terrasse, Garten Laube und Carport bestehe. Das Wohnhaus sei mit einer Einbauküche samt elektrischen Geräten, zwei Bädern mit Dusche und einem Bad, Klimaanlage, Einbruchmeldeanlage und einer Sauna ausgestattet. Der monatliche Mietzins für das ausschließlich als Wohnobjekt zu verwendende Haus wurde mit 990,-- EUR festgelegt, das Mietverhältnis beginne mit 01.04.2014.
Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin Zahlungsnachweise für die Müllabfuhr, Erdgas, Strom und die Wasserversorgung vor, die auf den Namen der Beschwerdeführerin lauteten.
Das Arbeitsmarktservice Mattersburg forderte die Beschwerdeführerin am 22.07.2014 auf, die für die Berechnung der Notstandshilfe erforderlichen Lohnbescheinigungen der Monate April bis Juni 2014 von Herrn XXXX vorzulegen. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auch in Zukunft diese Lohnbescheinigungen ihres Mitbewohners nicht vorlegen werde und sie den Termin am 08.08.2014 nicht wahrnehmen werde. Sie erklärte erneut, keine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX zu unterhalten.
Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurde die rechtsfreundliche Vertretung durch Dr. Herbert Pochieser bezüglich Mietrechtsangelegenheiten mitgeteilt.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 29.07.2014, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 08.07.2014 gemäß § 33 iVm §§ 36, 36a, 36c und 38 AlVG idgF mangels Notlage keine Folge gegeben.
Begründend wurden zunächst die gesetzlichen Bestimmungen der genannten Rechtsgrundlagen wiedergegeben und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragstellung auf Notstandhilfe aufgefordert worden wäre, die Lohnbescheinigungen von Herrn XXXX zu erbringen, da im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Lebensgemeinschaft festgestellt worden wäre. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sei die Beschwerdeführerin dem nicht nachgekommen.
Voraussetzung für die Zuerkennung von Notstandshilfe sei das Vorliegen einer Notlage. Bei der Beurteilung dieser Frage sei auch das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten heranzuziehen. Dieses sei gem. § 36a Abs. 5 AlVG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage einer aktuellen Lohnbescheinigung nachzuweisen. Für den Fall, dass der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger keine Nachweise gem. § 36a Abs. 5 AlVG vorlege, sehe § 36c Abs. 6 AlVG vor, dass unter anderem kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei.
Der Bescheid wurde nachweislich zugestellt.
Nach Rücksprache mit Dr. Pochieser wurde vom Arbeitsmarktservice Mattersburg darauf hingewiesen, die Vollmacht zu konkretisieren. Eine korrigierte Vertretungsvolllmacht und ein neuerlicher Antrag auf Akteneinsicht wurden jedoch nicht nachgereicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.08.2014 (eingelangt beim Arbeitsmarktservice am 05.08.2014) Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 1 VwGVG.
Darin wurde im Wesentlichen zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 05. oder 06.07.2014 online einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, wobei sie das fälschlicherweise eingetragene Verwandtschaftsverhältnis eines Lebensgefährten in der Person ihres Mitbewohners XXXX gelöscht hätte. Sie habe sogleich am 07.07.2014 die Mitteilung erhalten, dass für die Geltendmachung ihres Leistungsanspruches eine persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice erforderlich sei. Weiters sei eine Lohnbescheinigung von XXXX mit einer Frist bis zum 17.07.2014 gefordert worden. Die Beschwerdeführerin sei für den 11.07.2014 vorgeladen worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Beschwerdeführerin darum ersucht, dass eine Niederschrift über ihre Lebenssituation und Wohnverhältnisse aufgenommen werde, was ihr jedoch verweigert worden sei. Die Betreuerin habe ihr dies jedoch unter Hinweis auf zwei VwGH-Entscheidungen verweigert. In der Folge habe sie in der Leistungsabteilung die getrennten Lebensbereiche dargestellt. Das Arbeitsmarktservice habe jedoch einen Plan der Wohnung zur Darstellung der Wohnverhältnisse abgelehnt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Aufzeichnungen der Betreuerin, die diese in den Computer getippt hätte, erhalten. Nach neuerlicher Vorladung und Aufforderung, die Lohnbescheinigung ihres vermeintlichen Lebensgefährten vorzulegen, wäre der angefochtene Bescheid erlassen worden.
Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen den Bescheid vom 29.07.2014, da es sich um einen "Musterbescheid" handle. Die belangte Behörde habe ihr Tatsachen verschwiegen, auf die sie ihren Bescheid gestützt habe, und ihr auch keine Stellungnahmemöglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt. Somit sei das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin bislang den Verwaltungsakt verweigert.
Weiters wurde der Bescheid hinsichtlich der "Verfassungswidrigkeit der Nettoersatzrate von nur 55%" angefochten, sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 1 VwGVG gestellt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 07.10.2014 (zugestellt am 09.10.2014) gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 04.08.2014 abgewiesen, und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben wurde.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX seit 02.09.2009 an gemeinsamen Adressen wohnten, und zwischenzeitig vier gemeinsame Übersiedlungen - an Wohnadressen in Wien, Gänserndorf, Marchegg und Sigleß - durchgeführt worden seien. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei zwischen 03.09.2009 und 03.02.2011 an anderer Adresse hauptgemeldet gewesen, erst seit 03.02.2011 sei sie an der Adresse der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX gemeldet gewesen. Diese "festgestellten Konstellationen der Wohnsitznahmen und die gemeinsamen Übersiedlungen" wurden vom Arbeitsmarktservice als Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft gewertet. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie aus finanziellen Gründen wegen des Konkurses von Herrn XXXX gemeinsam wohne, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Konkurs von Herrn XXXX erst im Jahr 2012 beschlossen wurde, während die gemeinsame Wohnsitznahme zwischen der Beschwerdeführerin und ihm bereits seit 02.09.2009 bestehe.
Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde auf das Wesen einer Lebensgemeinschaft als eheähnlicher Zustand, der dem Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche, verwiesen. Dazu zähle die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei auch das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein bzw. fehlen könne.
Das Arbeitsmarktservice ging von einer Wirtschaftsgemeinschaft der beiden Personen aus, da gemeinsame Wohnsitze ab dem 02.09.2009 vorliegen, sowie die Beschwerdeführerin angegeben hatte, in einer finanziellen Notlage zu sein, weshalb Herr XXXX die Lebensmittel und Mietzahlungen bezahle.
Es wurde in diesem Zusammenhang auf die telefonischen Angaben des Vermieters des Hauses in Sigleß verwiesen, welcher erklärt hatte, dass er an die Beschwerdeführerin und ihren "Lebensgefährten" ein Haus vermietet habe, er jedoch nicht in ihre Angelegenheiten verwickelt werden wollte. Aus diesem Mietvertrag sei ersichtlich, dass die Liegenschaft zu gleichen Teilen gemietet und von beiden Personen unterschrieben worden sei. Bei der festgelegten Mietzahlung von 990,-- EUR handle es sich um eine Gemeinschaftsmiete, und bei Vorliegen einer reinen Wohngemeinschaft sei davon auszugehen, dass jeder Mieter einen eigenen Mietvertrag für seinen Teil unterfertigt hätte. Dies treffe gleichermaßen für die Zahlung der Betriebskosten zu. Auch wenn es getrennte Schlafräume gebe und die Lebensmittel getrennt aufbewahrt werden, schließe dies das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus, da der Großteil des wirtschaftlichen Handelns, d.h. das gemeinsame Wohnen und die Übernahme der Mitkosten von Herrn XXXX, auf ein eheähnliches Verhältnis, eine Lebensgemeinschaft, schließen lassen würden.
In der Folge verwies das Arbeitsmarktservice auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Lebensgemeinschaften (VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2005/08/0065-7), erklärte, dass unter Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen sei, dass "beide Partner einander Beistand und Dienste leisten", und stellte zusammenfassend fest, dass unbestritten eine Wohngemeinschaft vorliege und von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen sei.
Demnach sei das Einkommen des Lebensgefährten bei der Bemessung der Höhe des Notstandshilfebezuges iSd § 33 AlVG und den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung zu berücksichtigen. Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen "Vorliegen von Notlage" und somit eine Anrechnung des Partnereinkommens sei entsprechend durchzuführen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch trotz zweimaliger Aufforderung die Lohnbescheinigungen von Herrn XXXX nicht vorgelegt. Es sei bereits im Zuge eines Prüfungsverfahrens anlässlich einer Ratenbeantragung beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft festgestellt worden. Bei der Anmeldung der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Mattersburg habe sie anlässlich ihrer Übersiedlung erklärt, dass sich an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Bei Beantragung der Notstandshilfe (Anfallstag 08.07.2014) habe sie jedoch Herrn XXXX aus der Datei der Angehörigen ("Lebensgefährte") gelöscht, und sie habe das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestritten.
Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice Mattersburg und schriftlicher Aufforderung am 22.07.2014 ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage sämtlicher Unterlagen als Leistungswerberin iSd § 36c Abs. 6 AlVG nicht nachgekommen sei, hätte eine Berechnung der Notstandshilfe nicht vorgenommen werden können, somit sei ihr Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 07.07.2014 (Anfallstag 08.07.2014) abzuweisen gewesen.
In Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt und ihr der Zugang zu den Akten verweigert worden sei wurde darauf hingewiesen, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie des Leistungsaktes übermittelt worden seien. Somit sei der Forderung nach Akteneinsicht im Zuge des Ermittlungsverfahrens ordnungsgemäß Folge geleistet worden.
Zur Frage der Bescheidanfechtung wegen Verfassungswidrigkeit der Nettoersatzrate von nur 55% wurde festgehalten, dass die Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht Gegenstand des Verfahrens sei und dies gesetzlich verankert sei.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, da Zweifel an der Einbringlichkeit im Rückforderungsfall bestünden.
Am 23.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gem. § 14 VwGVG. Darin verwies sie im Wesentlichen auf ihre Beschwerde vom 04.08.2014. Dieser Vorlageantrag langte am 24.10.2014 beim Arbeitsmarktservice ein.
Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 24.11.2014 unter Anschluss sämtlicher Akten des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 2 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idF BGBl. II Nr. 490/2001, lautet:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
Gemäß § 6 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 36c Abs. 1 AlVG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.
Gemäß § 36c Abs. 6 AlVG ist, wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 (Bestimmungen über das Arbeitslosengeld) sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX. Sie bringt vor, dass es sich lediglich um einen Mitbewohner handle, und wendet sich gegen die Anrechnung seines Einkommens auf ihren Notstandshilfeanspruch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0124).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0101).
In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig sind. Wenn das Zusammenleben und das für die Mitbenützung einer Wohnung geleistete Entgelt z.B. der in einem reinen Untermietverhältnis bestehenden Situation entspricht, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden (vgl. VwGH vom 13.08.2014, Zl. 2013/08/0164).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen dürfe. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen würden und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164).
Im Beschwerdefall kann auf Grundlage der vorliegenden, von der belangten Behörde vorgenommenen, in entscheidungswesentlichen Teilen mangelhaften Ermittlungen jedoch nicht beurteilt werden, ob nun im Beschwerdefall eine Lebensgemeinschaft zumindest in Form einer Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, da die belangte Behörde entscheidungserhebliche Ermittlungen nicht vorgenommen hat. Die belangte Behörde hat die zur Beurteilung des Vorliegens einer "Lebensgemeinschaft" erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur bruchstückhaft und widersprüchlich getroffen. Der Begründung des Bescheides kann nicht klar entnommen werden, aus welchen konkreten Gründen sie vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgeht.
Aufgrund des Ansuchens der Beschwerdeführerin auf Ratengewährung war vom Arbeitsmarktservice Gänserndorf ein Prüfungsverfahren eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang war erstmals das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX festgestellt worden. Nach der Übersiedlung und Meldung beim Arbeitsmarktservice Mattersburg war vom Weiterbestehen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheids findet sich lediglich der Hinweis, dass "im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Lebensgemeinschaft festgestellt" worden sei. In den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung wurde festgehalten, dass die "festgestellten Konstellationen der Wohnsitznahmen und die gemeinsamen Übersiedlungen" zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX als Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu werten gewesen sei. Die Tatsache der gemeinsamen Wohnsitznahme sowie die Ausführungen, dass Herr Swbodoa derzeit alleine für die Lebensmittel und Mietzahlungen aufkomme, führten zur Feststellung einer Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei wurde auf die telefonischen Angaben des Vermieters verwiesen, welcher gesagt habe, dass er das Haus an die Beschwerdeführerin und ihren "Lebensgefährten" vermiete.
Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Begründung im angefochtenen Bescheid mangelhaft ist und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden. Die belangte Behörde hat die zur Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur bruchstückhaft und widersprüchlich getroffen. Der Begründung des Bescheides kann nicht entnommen werden, wie die belangte Behörde zum Ergebnis der Feststellung einer Lebensgemeinschaft gekommen ist.
Es ist nicht ersichtlich, wie das Arbeitsmarktservice Mattersburg vom "Weiterbestehen einer Lebensgemeinschaft" ausgegangen ist - gestützt auf die Feststellung aus dem Prüfungsverfahren des Arbeitsmarktservice Gänserndorf. Ein genaues Ermittlungsverfahren diesbezüglich wäre unabdingbar gewesen. Demnach sind die Ausführungen, wie die belangte Behörde zur Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft gekommen ist, mangelhaft. Auch ist nicht ersichtlich, auf welches Beweisergebnis sich die Feststellung der belangten Behörde stützt, dass beide Partner einander "Beistand und Dienste" leisten würden - abgesehen davon, dass diese Feststellungen nicht genügend konkretisiert und daher für eine rechtliche Beurteilung ungeeignet sind.
Die belangte Behörde hat Verfahrensgrundsätze verletzt, indem sie trotz des strittigen Sachverhalts keine Zeugen bzw. nur mangelhaft vernommen hat (vgl. hierzu VwGH vom 11.12.2013 Zl. 2013/08/0164). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in den vorliegenden Akten des Ermittlungsverfahrens keinerlei niederschriftliche Einvernahme mit dem mutmaßlichen Lebensgefährten, Herrn XXXX, oder sonstigen Zeugen durchgeführt wurde. Insbesondere wurde auch die Beschwerdeführerin nicht genauer zur Gründung der Wohngemeinschaft und dazu befragt, wie es zur Ummeldung und Löschung von Herrn XXXX als Angehörigen (Lebensgefährten) am 07.07.2014 gekommen ist.
Im konkreten Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen anzustellen, um festzustellen, ob die Beschwerdeführerin und Herr XXXX tatsächlich in getrennten Bereichen des Hauses wohnen und ob die Annahme, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde Ermittlungen vor Ort durchführen, einen Plan des Hauses konsultieren, oder Zeugen, insbesondere den Vermieter, hinsichtlich der Raumaufteilung und weiterer Indizien für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft laden können. Diese Ermittlungsergebnisse hätten der Beschwerdeführerin in der Folge zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Behörde zu dem Schluss kommt, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt, ohne diese Aspekte zu erläutern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der räumliche Wohnungsplan und die Dauer des Zusammenlebens die wesentlichen Hinweise auf eine Lebensgemeinschaft geben (VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280). Während die belangte Behörde die Dauer des Zusammenlebens und Wohnungsumzüge ausreichend erörtert hat, wird jedoch auf die räumliche Aufteilung des Hauses und weitere Indizien für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft keineswegs eingegangen. In diesem Fall handelt es sich um einen sehr großen Wohnbereich auf mehreren Stockwerken, der von 3 Personen bewohnt wird. Es wäre in diesem Zusammenhang wichtig festzustellen, ob es sich tatsächlich um abgetrennte Wohnbereiche handelt, und ob eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne eines getrennten Wohnens auf einer gemeinsamen Wohnadresse - wie von der Beschwerdeführerin angeführt - gegeben ist. Im gegenständlichen Fall ist ohne Ermittlungen vor Ort nicht automatisch auszuschließen, dass zwei erwachsene Menschen an einer Wohnungsadresse leben, ohne automatisch eine Lebensgemeinschaft zu haben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde deshalb Ermittlungen vor Ort durchführen müssen, bzw. den Wohnungsplan konsultieren und Zeugen, insbesondere den Vermieter zur Wohnungs- und Wirtschaftssituation befragen müssen, allenfalls Nachbarn oder andere Zeugen, insbesondere zur Frage, ob sich die Beschwerdeführerin und Herr XXXX gegenseitig "Beistand und Dienste leisten", zu ihrer Freizeitgestaltung und hinsichtlich anderer Hinweise auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus wird die belangte Behörde Herrn XXXX zur Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft niederschriftlich einvernehmen müssen. Die Ermittlungsergebnisse sind der Beschwerdeführerin in der Folge zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen, den Vermieter des Hauses, Herrn XXXX, als Zeugen zu vernehmen. Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr ist die Behörde in diesem Fall dazu angehalten, als Zeugen geladene Personen erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung, zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten (VwGH vom 17.07.2008, 2007/21/0232). Im konkreten Fall wurde die Einvernahme des Vermieters als Zeuge zwar von der Beschwerdeführerin nicht beantragt, allerdings hat hier die belangte Behörde Verfahrensgrundsätze verletzt, da der Sachverhalt offensichtlich strittig ist, und sie dennoch keine Zeugen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft vernommen hat (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164). Auf einer Seite steht die Aussage des Vermieters, wonach er einerseits "nicht in Angelegenheiten" der Beschwerdeführerin verwickelt werden wolle, und er einer Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice nicht Folge leistete; auf der anderen Seite sprach er telefonisch von einer "Lebensgemeinschaft". Dies kann jedoch nicht als ausreichender Beweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft gewertet werden - insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das Ergebnis eines kurzen telefonischen Gesprächs mit dem Vermieter nicht einer niederschriftlichen Einvernahme unter Wahrheitserinnerung gleichgesetzt werden kann. Vielmehr hätte das Arbeitsmarktservice hier eine Einvernahme des Vermieters durchsetzen müssen, da der Sachverhalt ausreichend strittig ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher den Vermieter zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft niederschriftlich befragen müssen, sowie zur Raumaufteilung des vermieteten Hauses.
Die belangte Behörde hat wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt, indem sie im Ermittlungsverfahren keine bzw. keine vollständigen Zeugeneinvernahmen vorgenommen hat. Gemäß § 37 AVG ist Zweck der Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Schließlich hat die belangte Behörde ihren Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil sie die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe auf den Umstand gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin die Lohnbescheinigung von Herrn XXXX nicht vorgelegt hat. Diese Lohnbescheinigung wäre von Herrn XXXX vorzulegen gewesen (vgl. § 36c Abs. 6 AlVG und das dazu ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2005/08/0033). § 36 c AlVG verpflichtet auch Angehörige, wenn deren Einkommen für die Anspruchsbeurteilung maßgeblich ist. Sie haben die für die Bestimmung des Einkommens erforderlichen Angaben zu erstatten. Soweit Angehörige die entsprechenden Nachweise nicht vorlegen, muss das Arbeitsmarktservice einen Bescheid erlassen und die Durchsetzung zur Verpflichtung vorrangig iSd VVG betreiben; eine Entscheidung gem. § 36c Abs. 6 AlVG erfolgt jedoch erst zuletzt (siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 36c AlVG, Rz 731).
Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Beurteilung, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, durch die vorgenommen Ermittlungsschritte alleine nicht möglich ist. Dazu bedarf es der soeben ausgeführten weiteren Erhebungen, wobei die Ermittlungsergebnisse zur Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden müssen.
Auf Basis der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären haben, ob nun tatsächlich eine Lebensgemeinschaft im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag bzw. vorliegt.
Erst für den Fall, dass die Ermittlungen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ergeben, kommt im Beschwerdefall eine Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe in Betracht und kann demzufolge auch erst dann eine Nichtvorlage von Gehaltsbestätigungen von Herrn XXXX - unter Berücksichtigung des § 36c AlVG und der zitierten Rechtsprechung des VwGH vom 20.06.2005, Zl. 2005/08/0033 - rechtlich relevant werden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Mattersburg zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.
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