BVwG W162 2009044-1

W162 2009044-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankenstand, Unterbrechung

Full text

BVwG W162 2009044-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2009044.1.00

Spruch

W161 2009044-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 22.04.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2014, GZ: RAG/05661/2014, betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.11.2013 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld.

Am 03.02.2014 teilte sie dem Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt mit, dass sie seit 02.02.2014 im Krankenhaus sei.

Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurde mit 05.02.2014 eingestellt.

Am 07.02.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie von 02.02.2014 bis 05.02.2014 stationär im Krankenhaus gewesen sei und sich seit 06.02.2014 im Krankenstand befinde. In der Zeit von 05.02.2014 bis 27.02.2014 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld.

Am 10.04.2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto, weshalb sie für März 2014 noch keine Leistungsauszahlung erhalten habe. Am 11.04.2014 erging von der zuständigen AMS-Beraterin die Anfrage, ob sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Krankenstand befinde. Am selben Tag erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich seit Februar 2014 nicht mehr in Krankenstand befinde. Daraufhin erhielt sie am 14.04.2014 die Auskunft über die erforderliche neuerliche Antragstellung. Den neuerlichen Antrag auf Weitergewährung des Arbeitslosengeldes brachte die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto am 14.04.2014 ein.

Das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt sprach mittels Bescheid vom 22.04.2014 aus, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab 11.04.2014 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend würde ausgeführt:

"... Sie haben sich nach Ihrem Krankenstand am 11.4.2014 beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet. Das Arbeitslosengeld gebührt Ihnen daher wieder ab dem 11.4.2014..."

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 24.04.2014, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen um kulante Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 28.02.2014 ersuchte. Sie führte darin aus, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft unter einer extremen Form der Schwangerschaftsübelkeit litt. Von 02.02.2014 bis 05.02.2014 sei sie im Krankenhaus stationär aufhältig gewesen. Danach habe sie sich noch bis zum 27.02.2014 in Krankenstand befunden.

Sie sei davon überzeugt gewesen, dies dem Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt zeitgerecht mitgeteilt zu haben, was sie jedoch anscheinend nicht getan habe. Die lange Zeitspanne bis zum Erkennen dieser Tatsache und zur neuerlichen Antragstellung beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt begründete sie damit, dass sie sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand befunden und die Gefahr eine Fehlgeburt bestanden habe. Aufgrund ihrer derartigen Situation habe sie "nicht alles im Blick" gehabt.

Darüber hinaus sei ihr beim AMS-Beratungsgespräch mitgeteilt worden, dass sie als Schwangere ohnehin als nicht vermittelbar gelte. Dementsprechend habe sie sich auch nicht über eventuelle ausbleibende Vermittlungsvorschläge gewundert. Zudem sei bisher das Arbeitslosengeld immer um den 8. des Monats auf ihr Konto überwiesen worden, woraus sich das Datum ihrer neuerlichen Meldung bei der zuständigen AMS-Betreuerin, der 10.04.2014, ergebe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 56 Abs. 2 AlVG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.

Zunächst wurden die Bestimmungen der §§ 17 und 46 AlVG wiedergegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Leistungsbezug von 05.02.2014 bis 09.04.2014, somit über 62 Tagen, unterbrochen worden sei. Deshalb hätte der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 1 AlVG neuerlich beantragt werden müssen. Nach entsprechender Information über die erforderliche Antragstellung am 14.04.2014 habe die Beschwerdeführerin am 14.04.2014 einen erneuten Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin erst wieder ab dem 11.04.2014 Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin könne bedauerlicherweise nicht Rechnung getragen werden.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag von 10.06.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 25.06.2014 unter Anschluss sämtlicher Akten des Verfahrens. Am 03.02.2015 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W162 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.11.2013 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Am 03.02.2014 teilte sie dem Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt mit, dass sie seit 02.02.2014 im Krankenhaus sei. Ihr Leistungsbezug wurde mit 05.02.2014 eingestellt. Am 07.02.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie von 02.02.2014 bis 05.02.2014 stationär im Krankenhaus war und sich seit 06.02.2014 in Krankenstand befinde. In der Zeit von 05.02.2014 bis 27.02.2014 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Am 11.04.2014 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Arbeitsmarktservice, dass sie sich nicht mehr in Krankenstand befinde. Am 14.04.2014 brachte sie einen neuerlichen Antrag auf Weitergewährung des Arbeitslosengeldes ein.

Festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 11.04.2014 beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt von ihrem Krankenstand zurückgemeldet hat. Das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab diesem Tag Arbeitslosengeld zuerkannt.

Mittels Bescheid vom 22.04.2014 sprach das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt aus, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 11.4.2014 gebührt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin am 01.11.2013 einen schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie über die Verpflichtungen, die sie treffen, informiert wurde. So ist dem, von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigten, bundeseinheitlichen Antragsformular zu entnehmen, dass sie - sollte der Leistungsbezug durch z.B. Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen werden - die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen müsse. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen über eAMS-Konto oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, über diese sie treffenden Verpflichtungen belehrt worden zu sein. Sie bestreitet auch nicht, erst am 11.04.2014 beim Arbeitsmarktservice das Ende ihres Krankenstandes bekanntgegeben zu haben. Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr vor, dass sie davon überzeugt gewesen sei, dies dem Arbeitsmarktservice zeitgerecht mitgeteilt zu haben, was sie jedoch anscheinend nicht getan habe. Die lange Zeitspanne bis zum Erkennen dieser Tatsache und zur neuerlichen Antragstellung beim Arbeitsmarktservice begründet sie damit, dass sie sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand befunden und die Gefahr eine Fehlgeburt bestanden habe. Sie gibt selbst an, dass sie in ihrer Situation "nicht alles im Blick" gehabt habe.

Beweiswürdigend ist hierzu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 07.02.2014 mitgeteilt hat, dass sie von 02.02.2014 bis 05.02.2014 stationär im Krankenhaus war und sich in der Folge seit 06.02.2014 in Krankenstand befinde. Eine Dauer oder voraussichtliche Beendigung des Krankenstandes teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mit und war die Dauer daher von Vornherein nicht bekannt.

Dennoch traf die Beschwerdeführerin die rechtliche Verpflichtung, die Beendigung der Unterbrechung, also das Ende des Krankenstandes, binnen einer Woche der belangten Behörde bekannt zu geben, d.h. eine Wiedermeldung durchzuführen, welche telefonisch oder elektronisch erfolgen hätte können.

Die Hinweise in dem von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichneten bundesweiten Antragsformular für die Beantragung des Arbeitslosengeldes sind insbesondere unter Anführung der rechtlichen Konsequenzen dahingehend eindeutig, dass eine Meldung nach Ende des Krankenstandes erforderlich ist. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - ohnedies nicht.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie davon überzeugt gewesen sei, dies dem Arbeitsmarktservice zeitgerecht mitgeteilt zu haben, sowie "nicht alles im Blick" gehabt zu haben, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht zu einer Befreiung der Beschwerdeführerin von der sie treffenden rechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Wiedermeldung bzw. zu einer rückwirkenden Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen kann.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).

Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) - (4) (...)"

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (4) (...)

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."

3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 AlVG normiert (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst.

§ 46 Abs. 5 AlVG ist auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und der tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhezeitraum 62 Tage nicht übersteigt. Im gegenständlichen Fall wurde der regionalen Geschäftsstelle zwar - wie bereits ausgeführt - der Beginn der Unterbrechung (Krankenstand ab 02.02.2014) von der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, das Ende der Unterbrechung war im Vorhinein aber nicht bekannt. Die Unterbrechung hat im vorliegen Fall jedoch 62 Tage überschritten, somit kommt § 46 Abs. 5 AlVG nicht zur Anwendung, sondern der Anspruch ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG neuerlich persönlich oder per eAMS-Konto geltend zu machen. Dies erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 11.04.2014.

Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I Nr. 77/2004, VwGH 17.11.2004, 2002/08/0070). Bei Unterbrechungszeiträumen, die 62 Tage übersteigen, besteht frühestens ab dem Tag der elektronischen oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Im gegenständlichen Fall endete der Krankenstand am 27.02.2014, die Wiedermeldung und neuerliche Antragstellung durch die Beschwerdeführerin erfolgte jedoch erst am 11.04.2014 - der Unterbrechungszeitraum übersteigt somit 62 Tage. Das Arbeitslosengeld gebührt daher ab dem 11.04.2014, dem Tag der neuerlichen Antragstellung.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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