BVwG W156 2011804-1

W156 2011804-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Pflichtversicherung

Full text

BVwG W156 2011804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2011804.1.00

Spruch

W156 2011804-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 29.07.2014, Zl. XXXX, gemäß § 194 GSVG iVm. § 414 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 29.07.2014, Zl. XXXX, wurde gemäß § 25 GSVG die endgültige monatliche Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2008 in der Pensions-und Krankenversicherung mit € 3.942,07 und im Kalenderjahr 2010 mit

€ 2.001,27 für den Beschwerdeführer festgestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF unstrittig laufend der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege. Mit Schreiben vom 21.03.2014 habe der BF die Richtigstellung der fehlerhaften Nachbemessung der Jahre 2008 und 2010 beantragt, in eventu die Ausfertigung eines rechtmittelfähigen Bescheides mit Feststellung der Berechnung und Begründung der Beitragsgrundlage der betreffenden Jahre. Der BF habe dem Schreiben die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2010 beigelegt, aus denen hervorgehe, dass seitens des Finanzamtes bei der Berechnung des Einkommens in beiden Jahren Verlustabzüge in Abzug gebracht worden seien und habe hierzu vorgebracht, dass auch seitens der SVA bei den Gewerbeeinkünften der Jahre 2008 und 2010 laut Einkommenssteuerbescheid der jeweilige Verlustabzug aus der Beitragsgrundlage herauszurechnen sei. Für 2008 wären € 30.801,03 und für 2010 € 18.683,72 von den Einkünften in Abzug zu bringen. Bescheidgegenstand sei daher die Darstellung der Berechnung der Beitragsgrundlage 2008 und 2010 und es werde dazu nach Zitierung des

§ 25 GSVG ausgeführt, dass durch den nach § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch der belangten Behörde die Daten des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 30.10.2013 sowie des Einkommensteuerbescheides 2010 ebenfalls vom 31.10.2013 übermittelt worden seien. Der Einkommensteuerbescheid 2008 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 44.085,97 sowie Hinzurechnungsbeträge i.H.v. € 3.218,88 aus. Der Einkommensteuerbescheid 2010 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 21.819,87 sowie Hinzurechnungsbeträge i.H.v.

€ 2195,40 aus.

Infolge wird die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG dargestellt und betreffend des Verlustabzuges aus der Beitragsgrundlage ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so im Erkenntnis vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114, die Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß § 25 GSVG die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bilden und nicht das Einkommen. Sonderausgaben, zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug gehöre, könnten erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Diese würden das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte mindern. Ein Verlustabzug sei daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht in Abzug zu bringen.

2. Mit Schreiben vom 25.08.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dazu im Wesentlichen aus, dass gemäß § 25 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 heranzuziehen seien, das hieße, das Gesetz stelle ausdrücklich auf die Basis des Einkommensteuergesetzes ab, welches bekanntlich "Einkommensteuergesetz" heißt und nicht " Einkünftesteuergesetz". Gemäß § 2 EStG gelte als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben würden. Einkünfte seien demnach nur der Gewinn bei selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Dieser habe beim BF 2008 €

10. 126,34 und in 2010 lediglich € 5.577,53 betragen. Zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen wird ausgeführt, dass die bei der Ermittlung seiner "Nettoeinkünfte" für die Jahre 2008 und 2010 zu berücksichtigenden Verlustvorträge aus der Unternehmensübernahme und Verschmelzung der von ihm zuvor in einer eigenen GmbH geführten Tätigkeit stammten, welche somit unmittelbar zu Ermittlung der wahren Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 und 2010 heranzuziehen seien. Es sei jedenfalls sehr wohl zwischen der Herkunft und Entstehung sogenannter Verlustvorträge (und gegebenenfalls anderer Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988) zu unterscheiden. Keinesfalls könne das zitierte VwGH Erkenntnis vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114, als Generalklausel missinterpretiert werden und generell jeglicher Verlust, der für die Ermittlung der Einkünfte eines Jahres im Sinne der Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß dem EStG 1988 zu berücksichtigen sei, ausgeschlossen werden. Dies gelte zunächst wohl unzweifelhaft für alle Verluste, welche innerhalb eines Geschäftsjahres zugleich mit Einkünften in diesem Geschäftsjahr anfallen und welche gegengerechnet würden, um die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung zu ermitteln. Ob es sich dabei um Verluste im Zug der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Sozialversicherungspflichtigen handle, welche innerhalb eines Kalenderjahres entstanden seien oder um solche, welche im Zuge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Sozialversicherungspflichtigen entstanden seien und welche vorgetragen werden müssten (was nur bedeute, dass der Sozialversicherungspflichtige diese durch Kredit, Eigenmittel oder ähnliches vorfinanzieren müsste und wieder zurück verdienen müsste, um sein Einkunftsniveau des oder der Folgejahre auf Null zu stellen), handle, berechtige jedoch nicht zu einer Ungleichbehandlung und unterschiedlichen Beurteilung in der Frage der Berücksichtigungsverpflichtung solcher sowohl das Einkommen als auch die realen Einkünfte eines Sozialversicherungspflichtigen verringernden Verluste bei der Bemessung und Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung.

Wie schon oben ausgeführt und durch den Beschwerdeführer dargelegt, stelle die belangte Behörde nach ihrer Meinung und Darstellung in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf einen Begriff von "Einkünften" ab und grenze diesen vom Begriff des "Einkommens" ab. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um einen unsachgemäßen Differenzierungsversuch handle, erscheine es symptomatisch, dass die belangte Behörde auf den Kern der Argumentation des BF in seinem Antrag vom 21.03.2014 nicht eingehe und diese nonchalant versuche, unter den Tisch fallen zu lassen. Denn der BF habe klar ausgeführt, dass die belangte Behörde selbst mit der "Informationen über Nachbemessung" vom 16.07.2011 bei Bemessung der Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2008 im Zuge der Verschmelzung der XXXX mit seinem Einzelunternehmen den daraus resultierenden Bilanzgewinn als "Einkommen" (sic!) erhöhende "Einkunftsart" (sic!) zugrundegelegt habe und eine entsprechende Nachbemessung erfolgt sei. Dieses sei seitens des BF nach anfänglichem mündlichen Protest und der Erklärung seitens der belangten Behörde, dass auch dieser Bilanzgewinn zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage führe, auch bezahlt worden.

Es sei wohl unzweifelhaft, dass ein non-monetärer Bilanzgewinn im Zuge einer Verschmelzung oder Betriebsübernahme keine reale Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb eines Sozialversicherungspflichtigen darstellen könne, sondern dem Begrifflichkeit eines "Einkommens" (sic!) zuzurechnen sei. Somit stelle die belangte Behörde offenbar bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung im Fall von das Einkommen erhöhenden Sonderpositionen auf eine Verpflichtung bzw. Möglichkeit zur Berücksichtigung ab, wohingegen bei das Einkommen verringernden Sonderpositionen eine solche Berücksichtigung verneint werde. Dies sei nicht nur im höchsten Grade unlogisch und auch nicht nachvollziehbar, sondern rechtswidrig. Wenn ein Bilanzgewinn, und andere mögliche Sonderpositionen in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung Eingang finden sollen und es auch täten, müsse dies vice versa auch für allenfalls daraus direkt resultierende und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Verlustvorträge (und andere mögliche Sonderpositionen) gelten.

Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid selbst unter "rechtliche Beurteilung" ausführe, sei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage auf die "Erwerbstätigkeit" des Beitragspflichtigen abzustellen. Zu dieser zähle dem Grunde nach nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 erhöhende Berücksichtigung von Sanierung-oder Veräußerungsgewinnen. Soweit der Sozialversicherungspflichtige jedoch nicht eine Verringerung seiner Bemessungsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 3 beantragt, werde diese Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.

Eine solche Hinzurechnung könne jedoch nicht ohne jegliche weitere Folge für die Frage der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von daraus resultierenden Verlustvorträgen bleiben. Wenn ein Sanierung-oder Veräußerungsgewinn bei Bemessung der Beitragsgrundlage hinzugerechnet würde, so habe der Sozialversicherungspflichtige damit auch zu verstehen gegeben, dass alle damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen auch in Hinkunft bei Ermittlung der Einkünfte aus der "Erwerbstätigkeit" des Sozialversicherungspflichtigen hinzuzurechnen seien. Dies könne schon eo ipso nicht nur und ausschließlich "beitragserhöhende" Einkünfte umfassen und per Gesetz "beitragsmindernde" Negativeinkünfte ausschließen. Wäre dies der Fall, so verstößt eine solche Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz und wäre anzufechten bzw. eine Prüfung der Verfassungskonformität sowie Übereinstimmung mit zwingenden europarechtlichen Bestimmungen anzuregen.

Abschließend beantragt der BF eine Überprüfung der vermeintlich durch die belangte Behörde auf diesen Sachverhalt anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich ihrer vollständigen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Unbedenklichkeit oder, eine solche Prüfung durch die dafür zuständigen Instanzen zu beantragen und anzuregen.

3. Mit Schreiben vom 09.09.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass wie bereits im Bescheid vom 29. Juli 2014 dargelegt worden sei, die Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß § 25 GSVG die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen bilden würden. Sonderausgaben, zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug gehöre, könnten erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden.

Bezüglich der Feststellung der Art und Höhe der Einkünfte bestehe eine Bindung an die Feststellung der Steuerbehörde. Auch wenn - wie im Fall des BF - aus steuerrechtlicher Sicht Verlustvorträge einkommensmindernd geltend gemacht worden seien, ändere dies nichts daran, dass nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Verlustvorträge nicht zur Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen werden könnten.

Zu dieser Thematik werde, wie bereits im Bescheid der belangten Behörde, auf die höchstgerichtliche ständige Judikatur hingewiesen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG Verlustvorträgen nicht in Abzug zu bringen (VwGH vom 21. April 2004, 2000/08/0114 und vom 21. Februar 1995, 95/08/0003). Die Bestimmung des § 25 GSVG ist deswegen nicht verfassungswidrig (VfGH vom 14.06.2000, B 823/00).

4. Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zur mitübermittelten Stellungnahme der belangten Behörde binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 01.10.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die Zusammensetzung der Ermittlung der Einkünfte durch die Finanz-von Steuerbehörden und der Zurechnung oder Subsumierung unter formale Erfassungszeilen in einem Einkommensteuerbescheid verkenne.

Die vom Gesetzgeber im Zuge der Festlegung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu Ermittlung der Beitragsgrundlage beabsichtigte Regelung solle die real erzielten Einkünfte eines Sozialversicherungspflichtigen vollständig erfassen unter Nichtberücksichtigung von anderweitig begründeten Verlustvorträgen.

Die belangte Behörde beanspruche jedoch zugleich die Hinzurechnung des anderweitig begründeten Übergangsgewinnes aus der verschmelzenden Umwandlung der XXXX mit dem Einzelunternehmen des BF im Jahr 2008, welcher in der Einkommensteuererklärung 2008 des BF aufgenommen wurde unter gleichzeitiger Berücksichtigung der begangenen Verlustvorträgen. Es werde hiermit ausdrücklich beantragt, durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass im Fall einer Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb unter Hinzurechnung eines (liquiditätsmäßig nicht wirksamen) Übergangsgewinns aufgrund einer verschmelzenden Umwandlung die zugleich im gleichen Wirtschaftsjahr geltend zu machenden Verlustvorträge aus eben der gleichen verschmelzenden Umwandlung sehr wohl bei der Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen seien.

Es wäre grob widersinnig und es könne auch auf Basis einer teleologischen Interpretation der Gesetzgebung zur Frage der Bemessung der Beitragsgrundlage in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht unterstellt werden, dass der gleiche wirtschaftliche Vorgang im gleichen Wirtschaftsjahr eines sozialversicherungspflichtigen einer unterschiedlichen Behandlung unterliegen solle und damit zu einer groben Benachteiligung des sozialversicherungspflichtigen führen würde.

Wenn also die belangte Behörde darauf bestünde, den Übergangsgewinn aus einer verschmelzenden Umwandlung dem sozial rechtlich relevanten Begriff der Einkünfte zu unterstellen (auch wenn ein solcher Übergangsgewinn keinerlei liquiditätsmäßige Auswirkung habe und in einer Vielzahl von Fällen zu regelmäßigen Härtefällen, Liquiditätsengpässe und Ratenansuchen der Sozialversicherungspflichtigen führen würde und diese ständige Praxis einer näheren telelogischen Analyse der Absicht des Gesetzgebers nach Überzeugung des Beschwerdeführers nicht standhalte!), so müsse dies eo ipso jedenfalls generell und erst recht auch für im gleichen Wirtschaftsjahr zu berücksichtigende und im unmittelbaren Zusammenhang damit stehende Verluste geltend, welche sehr wohl zu Ermittlung auch der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage zu berücksichtigen und heranzuziehen sein.

Zur Stellungnahme der belangten Behörde sei zusätzlich ausgeführt, dass die belangte Behörde selbst die Argumentation des BF stütze:

Sie führe aus, dass "Sonderausgaben erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfällige Einkünfte" berücksichtigt werden könnten. E contrario müsse sich dadurch jedoch wohl klarerweise geben, dass "Sondereinnahmen" (zu denen z.B. typischerweise nicht liegt liquiditätswirksame Übergangsgewinn oder Positionen, die durch eine bilanzielle Umstellung der Gewinnermittlungsmethode entstanden seien) entweder dem genau gleichen Regime unterliegen müssten oder aber beide Arten von Anfangszeichen unten Sonderpositionen" sehr wohl zu berücksichtigen seien, umso mehr, wenn sie im gleichen Wirtschaftsjahr der Gewinnermittlung wirksam seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF unterliegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.

Der Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2008 vom 31.10.2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 44.085,97. Für das Jahr 2008 ergeben sich Hinzurechnungsbeträge nach dem GSVG i.H.v. €

3. 218,88. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 31.10.2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 21.819,87 aus und es ergeben sich Hinzurechnungsbeträge nach dem GSVG i.H.v. € 2195,40.

Die Gesamtbeitragsgrundlage für 2010 beträgt € 47.304,85 und für 2010 € 24.015,27.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, wobei Einsicht genommen wurde in den Verfahrensakt der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und die im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsätze.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Gemäß § 25 Abs. 2 leg.cit. ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 2 Im gegenständlichen Verfahren wird seitens des BF vorgebracht, dass für die Berechnung der Beitragsgrundlage die von ihm ausgewiesenen Verlustvorträge in Abzug zu bringen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner ständigen Judikatur aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108, vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).

In seinem Erkenntnis vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114, spricht der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß § 25 GSVG die EINKÜNFTE aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988) bilden und nicht das Einkommen. Sonderausgaben (zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug gehört) können erst NACH Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Diese mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (so auch VwGH vom 21.02.1995, Zl. 95/08/0003).

Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn diese die in Abschlag gebrachten Verlustvorträge des BF bei der Berechnung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG nicht in Abzug bringt.

Zu den vom BF vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 25 GSVG wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2000, B823/00, verwiesen, mit dem die Behandlung einer Beschwerde, dass bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen ein steuerlich anerkannte Verlustabzug nicht berücksichtigt werden könne, abgelehnt wurde.

Eine Verfassungswidrigkeit kann durch des Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkannt werden.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

In der Beschwerde hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte auch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden zudem keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108, vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217; vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114; vom 21.02.1995, Zl. 95/08/0003; VfGH vom 14.06.2000, Zl B823/00) geht hervor, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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