W153 1247522-2•BVwG W153 1247522-2
W153 1247522-2Federal Administrative CourtFeb 20, 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Staatsangehörigkeit
W153 1247522-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 02 32.860-BAL, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger des Senegal und am 10.11.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 12.11.2002 stellte er einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 02.07.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei auf dem Weg zur Moschee von Rebellen in XXXX, in XXXX getötet worden. Die Regierungstruppen würden gegen die Rebellen kämpfen. Die Regierung kümmere sich jedoch nicht, wenn jemand getötet werde. Der Beschwerdeführer befürchte nunmehr ebenfalls von den Rebellen getötet zu werden.
Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies den Asylantrag mit Bescheid vom 23.01.2004, Zl: 02 32.860-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt II).
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des von ihm behaupteten Heimatstaates (demnach des Senegal) sei. Mangels vorgelegter geeigneter Dokumente habe keine weitere Identitätsfeststellung seiner Person getroffen werden können. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 habe glaubhaft machen können, zumal er allfällig stattgefundene Übergriffe auf Familienangehörige durch eine Rebellengruppe geltend gemacht habe, es sich bei einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK aber um Nachteile des Asylwerbers selbst handeln müsse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht am 02.03.2004 Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher er vorbrachte, zu seinen Fluchtgründen nichts Neues hinzuzufügen zu haben. Aufgrund des überstürzten Verlassens seiner Heimat habe er nichts mitgenommen, sodass er keinerlei Dokumente oder Beweise vorlegen könne, welche die Richtigkeit seiner Fluchtgründe belegen könnten.
Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 09.02.2012 zur Zl. A7 247.522-0/2008/11E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde festgehalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zu den Unabhängigkeitsbestrebungen in XXXX, zur Rolle der hiezu relevierten Rebellengruppe und zur diesbezüglichen Einstellung des Beschwerdeführers unternommen habe, wodurch sich das Verfahren insgesamt als mangelhaft erweise.
Mit Eingabe vom 12.01.2005 berichtigte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den XXXX und legte hiezu zwei Kopien eines Auszugs aus dem Geburtenregister vor (vgl. Aktenseiten 293 bis 295; infolge kurz AS). Mit weiterer Eingabe vom 19.03.2012 langte eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente beim Bundesasylamt ein, wobei die beauftragte Dolmetscherin anmerkte, dass die zwei Kopien voneinander abweichen würden, zumal sie unterschiedliche Daten am Ende aufweisen (22.November und 18.November). Außerdem gebe es das Wort "cellectivite locale" nicht und müsste es stattdessen "collectivite locale" heißen.
Am 09.11.2012 wurde eine Herkunftsfeststellung bzw. Sprachabtestung des Beschwerdeführers durch den Gutachter XXXX durchgeführt.
Am 19.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Eingangs gab er an, einvernahmefähig und gesund zu sein. Seine bisherigen Angaben seien richtig. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, aus dem Senegal zu kommen und kaum französisch zu sprechen. Nachdem ihm weiters vorgehalten wurde, dass es das in seinem vorgelegten Dokument abgedruckte Wort "cellectivite" nicht gebe, und demnach von einer Fälschung oder Verfälschung des Auszuges aus dem Geburtenregister auszugehen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass vielleicht ein Fehler gemacht worden sei. Über weiteren Vorhalt, dass er wohl aus Gambia und nicht aus dem Senegal stamme, erwiderte er, dass seine Mutter aus Gambia komme. Er sei elf oder zwölf Jahre alt gewesen, als er vom Senegal zu seinem Onkel nach Gambia geschickt worden sei, weil dieser keine Kinder habe. Dieser Onkel lebe in XXXX in Gambia. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Sein Vater sei 2001 oder 2002 in XXXX im Senegal verstorben; seine Mutter lebe bei seinem Onkel in XXXX. Der Beschwerdeführer sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sei derzeit in Haft. Es sei ihm egal, ob er nach Gambia oder in den Senegal zurückkehren müsse; er sei mit allem einverstanden.
Mit Bescheid vom 20.12.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Senegal gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Genannte gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen.
Das Bundesasylamt hielt darin fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit zwar in Zweifel gezogen werde, jedoch auch nicht widerlegt werden könne, weshalb der Senegal als sein Heimatland angesehen werde. Die vorgelegte Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister sei zweifellos eine Fälschung, da sich im Formulardruck ein gravierender Rechtschreibfehler befinde ("cellectivite" anstelle von "collectivite"). Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich bei einer Rückkehr in den Senegal anschließend in einem anderen afrikanischen Land (eventuell Gambia) neu zu orientieren, zumal er dort laut seinen eigenen Angaben etwa ab dem 12. Lebensjahr aufgewachsen sei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes I wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der nunmehrigen Befragung wirtschaftliche Fluchtgründe angegeben habe, weshalb bei einer Rückkehr dorthin keine Verfolgung seiner Person erkannt werden könne.
Ebenso wenig sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da nichts darauf hindeute, dass für ihn aus der allgemeinen Lage im Senegal eine verstärkte Gefährdungssituation ableitbar wäre.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine ihm im Bundesgebiet nahestehende Personen habe, bereits rechtskräftig verurteilt und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben dar.
In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde bemängelte der Rechtsmittelwerber den Umstand, dass die vom Asylgerichtshof geforderte eingehende Befragung des Beschwerdeführers auch im fortgesetzten Verfahren unterlassen worden sei, wodurch der angefochtene Bescheid abermals mit Rechtswidrigkeit belastet und aus diesem Grund zu beheben sei. Im Übrigen habe er mit seiner Aussage, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, gemeint, nach dem Tod bzw. aufgrund des Todes seines Vaters auch aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er seit ungefähr vier Jahren eine Beziehung führe.
Am 22.03.2013 langte das Gutachten von XXXX beim damaligen Asylgerichtshof ein, worin zusammengefasst festgestellt wird, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Senegal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Es gebe auch keine Hinweise auf eine längere Teilsozialisierung des Genannten in Senegal (etwa bis zu seinem 9. Lebensjahr), wenngleich kürzere Aufenthalte im Senegal möglich erscheinen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Obwohl das Bundesasylamt Bedenken hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers gehabt und demnach ein sprachwissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben hat, hat es ohne Einlangen eines entsprechenden Ergebnisses eine Entscheidung gefällt. In dieser Entscheidung wird die behauptete Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers explizit in Zweifel gezogen, jedoch auch zugleich ausgeführt, dass diese nicht habe widerlegt werden können, weshalb der Senegal als das Heimatland des Beschwerdeführers angesehen werde (siehe Seite 29 des angefochtenen Bescheides).
Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass das Bundesasylamt trotz bestehender Zweifel hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers eine Ausweisung in den Senegal vorgenommen hat. Auffällig ist auch, dass es XXXX mit der Erstellung eines Sprachgutachtens beauftragt, jedoch das Ergebnis dieses als relevant erachteten Ermittlungsschritts offensichtlich nicht abgewartet hat. Es wurde nicht einmal der Versuch unternommen, beim Gutachter anzufragen bzw. zu urgieren, wann mit einem Ergebnis gerechnet werden könne. Vielmehr findet der Auftrag an XXXX nicht einmal Eingang in der Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides, sodass von einem wesentlichen Verfahrensfehler gesprochen werden kann. Denn das in Rede stehende Gutachten bestätigt gerade die Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Senegal, und führt weiter aus, dass "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen sei".
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.
Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vorliegenden Herkunftsstaates Gambia neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und das Ergebnis des nunmehr vorliegenden Sprachgutachtens in seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben.
Nachdem das Bundesasylamt zwar ein Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnis jedoch nicht abgewartet hat, hat es im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei Fällen bestehender Herkunftszweifel doch einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage einer zureichenden Sachverhaltsermittlung, die aber - wie oben ausgeführt - im Beschwerdefall nicht vorliegt. Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers auch noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit November 2002 im österreichischen Gebiet aufhältig ist, wird das Bundesamt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme auf das Familien- und Privatleben des Genannten in Österreich sowie auf dessen aktuellen Gesundheitszustand einzugehen haben. Diesbezüglich wird es sowohl die in der Beschwerde erwähnte Lebensgemeinschaft, aber auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Genannten zu berücksichtigen haben. Die Ergebnisse werden in die neue Entscheidung einzufließen haben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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