I403 2016414-1•BVwG I403 2016414-1
I403 2016414-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2015
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I403 2016414-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2014, Zl. 800627604-1812801 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, § 52 Absatz 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 17.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er behauptete, den im Spruch genannten Namen zu führen und aus Simbabwe zu stammen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2010 gab er an, er habe für einen weißen Mann gearbeitet und sei dadurch in Gefahr gewesen. Dieses Vorbringen wiederholte er auch am 23.07.2010. Aufgrund von Zweifeln an seinem Herkunftsstaat wurde der Beschwerdeführer einer Sprachüberprüfung unterzogen; das Sprachanalyseergebnis vom 09.09.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht aus Simbabwe, sondern aus Nigeria stamme.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nach Nigeria ausgewiesen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus und traf Feststellungen zur Situation in Nigeria. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe oberflächlich, unsubstantiiert und widersprüchlich geschildert und seien diese zudem selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung nicht asylrelevant.
3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde behauptet, dass sich das Bundesasylamt nur auf das Sprachgutachten gestützt habe, obwohl bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Simbabwe stamme. Die in der Beschwerde beantragte aufschiebende Wirkung wurde durch Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 zuerkannt.
4. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom XXXX, XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 20.01.2011 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Grundlage des verhängten Rückkehrverbotes war die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer siebenmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.11.2010 wegen Begehung des Vergehens des verbotenen Umgangs mit Suchtgiften.
5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt. Der Beschwerdeführer war am 04.03.2011 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wiederum wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (Verkauf von Kokain) verurteilt worden, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
6. Aufgrund des Umstandes, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte, wurde das Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof am 08.02.2012 eingestellt.
7. Am 22.02.2012 wurde der Beschwerdeführer auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von der Schweiz nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer war in der Folge obdachlos gemeldet, kam seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion aber nicht nach, so dass das Beschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden konnte.
8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, wiederum durch den Verkauf von Kokain, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Beschwerdeverfahren wurde am 27.08.2012 vom Asylgerichtshof für fortgesetzt erklärt, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung über eine Zustelladresse verfügte.
9. Die Zuständigkeit für die Behandlung der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes ging am 01.01.2014 vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dem Beschwerdeführer wurde am 05.05.2014 die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation und der aktuellen Lage in Nigeria gewährt. Mit Schreiben vom 06.05.2014 erklärte der Beschwerdeführer zu Nigeria nichts sagen zu können, da er aus Simbabwe stamme. Zu seiner persönlichen Situation führte er aus, dass diese schwierig sei. Nach seiner Haftentlassung am 29.11.2013 habe der Beschwerdeführer versucht einen Arbeitslosenanspruch geltend zu machen, doch habe das AMS alle Leistungen, auch für einen begonnenen Deutschkurs, aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes eingestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht krank und habe keine Sorgepflichten. Er sei derzeit von der Grundversorgung ausgeschlossen.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2014, GZ. W168 1416010-1/26E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Herkunft aus Simbabwe als nicht glaubhaft beurteilt hatte. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme, dass keine konkrete Verfolgungsgefahr geltend gemacht worden sei und dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria nicht mit einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu rechnen habe. Dem Beschwerdeführer sei in Nigeria nicht jede Lebensgrundlage entzogen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen, und es liege auch kein beachtlicher Grad einer Integration vor. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer bereits wiederholt zu Haftstrafen verurteilt worden und daher sei die Aufenthaltsbeendigung in Österreich auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen notwendig.
11. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2014, zugestellt am 03.11.2014, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt und die Möglichkeit gewährt, dazu und zu seiner persönlichen Situation Stellung zu nehmen.
12. Per Fax vom 07.11.2014 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr vom Migrantinnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M vertreten werde. Es wurde ausgeführt, dass es aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt sei, nähere Ermittlungen zur Integration durchzuführen, daher habe das Bundesamt als zuständige Erstbehörde den maßgeblichen Sachverhalt unmittelbar zu ermitteln und müssten aktuelle und konkrete Länderfeststellungen im Rahmen eines Ladungstermines mit dem Beschwerdeführer erörtert werden. Zum Herkunftsland wurde erklärt, dass die Befragung durch die Linguistin nur am Telefon stattgefunden habe und zu diesem zentralen Punkt nicht die notwendigen Ermittlungen getätigt worden seien. Den Beschwerdeführer in ein Land auszuweisen, welches nicht sein Heimatland sei, würde asylrelevante Probleme bedeuten. Zur Integration wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, Niveau A1/A2 (entsprechendes Zeugnis war der Stellungnahme beigelegt) abgelegt habe und aktuell einen privaten Deutschkurs besuche. Er gehe jeden Tag ins Fitnesscenter, interessiere sich für Fußball und habe schon als Küchenhilfe gearbeitet. Er sei auch in der XXXX und verschiedenen katholischen Organisationen aktiv. Aktuell wohne er unentgeltlich bei einem Freund. Er sei bereits seit 2010 hier und habe sich gut in Österreich integriert, während er in Afrika keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr habe.
13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
14. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
14.1. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ledig sei und in Österreich weder berufliche noch soziale Bindungen oder Angehörige habe. Der Beschwerdeführer sei dreimal rechtskräftig verurteilt und zuletzt am 29.11.2013 aus der Haft entlassen worden. Er gehe keiner aufrechten regelmäßigen Beschäftigung nach. Die Tätigkeit als Küchenhilfe sei aus dem Versicherungsdatenauszug nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen gemäß § 57 Asylgesetz nicht. Zur Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatleben verletzen würde, führte die belangte Behörde aus, dass der Aufenthalt als solcher seit 2010 nicht geeignet sei, um eine Rückkehrentscheidung automatisch als unzulässig qualifizieren zu können. Das Sprachzeugnis alleine und die Mitgliedschaft bei der XXXX würden nicht ausreichen, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft zu belegen, zumal mehrmalige strafrechtliche Verurteilungen einer solchen widersprechen würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden arbeitsfähigen Mann, der sich den notwendigen Unterhalt in seiner Heimat verdienen könne. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz komme daher nicht in Betracht. Die Abschiebung sei zulässig, es drohe nicht die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK.
14.2. Der Bescheid wurde am 04.12.2014 vom Beschwerdeführer übernommen.
15. Binnen offener Frist wurde am 07.12.2014 (eingelangt per Fax beim Bundesamt am 07.12.2014 um 19:14) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung der belangten Behörde begründet. Der Beschwerdeführer sei seit 2010 in Österreich und stamme aus Simbabwe. Die Stellungnahme vom 07.11.2014 (siehe Punkt 12) wurde in der Folge im Beschwerdeschriftsatz wörtlich wiederholt und behauptet, dass die belangte Behörde den darin enthaltenen Anträgen und Anregungen nicht nachgekommen sei und auch keine Einvernahme mehr durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die aktuelle Berichtslage zu erfassen und die betroffene Person unmittelbar zu befragen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe überhaupt nicht ermittelt, sondern nur auf Basis von "alten Entscheidungen" entschieden, weswegen das Verfahren mit Rechts- und Verfassungswidrigkeit belastet sei. Die von der belangten Behörde verwendeten Länderfeststellungen seien darüber hinaus nicht aktuell und seien auch nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erörtert worden. Der Beschwerdeführer habe nur die Möglichkeit für eine schriftliche Stellungnahme, nicht aber für eine mündliche Erklärung bekommen, dabei sei der Sachverhalt aus der Aktenlage heraus in keiner Weise geklärt. Insbesondere sei die Frage des Herkunftslandes strittig; für das Sprechen einer "nigerianischen" Spachvariante würde es seitens des Beschwerdeführers plausible Erklärungen geben; dies könne durch Befragung des Beschwerdeführers und darauf gestützte konkrete Recherchen bewiesen werden. Auf die tatsächliche aktuelle Situation in Indien [hier liegt wohl ein Schreibfehler des Rechtsvertreters vor] habe die belangte Behörde nicht Rücksicht genommen und sich nicht mit der Gefährdung als Rückkehrer auseinandergesetzt.
15.1. Beantragt wird in der Beschwerde, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesamt zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
16. Am XXXX wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien Untersuchungshaft verhängt, da er im Verdacht stand, in Wien am XXXX versucht zu haben, 2 Kugeln Kokain zu verkaufen.
17. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2014 vorgelegt.
18. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden am 30.01.2015 aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Am 16.02.2015 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher zunächst kritisiert wurde, dass die Asylbehörde weiterhin davon ausgehe, dass trotz der gegenwärtigen Anschläge seitens der Boko Haram (in der Regel) eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde und der nigerianische Staat (grundsätzlich) fähig und willig wäre, Vertriebenen bzw. Opfern Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria; er und allfällige Angehörige würden mit Anfeindungen seitens der Boko Haram und einem unkontrollierten Strom von innerstaatlichen Flüchtlingen zu rechnen haben. Weiter wird ausgeführt: "Vorauszuschicken ist, dass die Probleme in Nigeria buchstäblich täglich Berichte in den Nachrichtenmedien verursachen. Insbesondere angesichts der dichten aktuellen Berichtslage zur Situation in Nigeria muss die Verpflichtung zur ständigen Aktualisierung der Quellen ernst genommen werden. Der VwGH vertritt die Meinung, dass sogar Länderinformationen, die sechs bzw. sieben Monate alt waren, nicht ausreichend sind. Ebenso hat der VwGG [gemeint wohl VwGH] rund neun Monate alte Beweismittel der Behörde als veraltet angesehen (VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der BF muss befürchten unabhängig von bereits zuvor vorgebrachten Gefährdungen [Anmerkung: hier scheint ein Textteil zu fehlen] Person des BF bezogen überprüft werden. Die Erstbehörde hat dem BF die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen. Tatsächlich ist der BF überaus glaubwürdig und der persönliche Eindruck, den der BF in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung macht, wiegt umso schwerer. Konsequenterweise könnte daher die Rechtssache zur nochmaligen Erhebung aller relevanten Umstände an die Erstinstanz zurückverwiesen werden. Negative Faktoren sind nicht vorhanden, der BF ist unbescholten und demonstriert Selbsterhaltungsfähigkeit sowie das Interesse an der deutschen Sprache." Darunter findet sich der Name des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 2 angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2014 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach rechtskräftig wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt.
Folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen vor:
Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe in der Folge widerrufen wurde.
Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Absatz 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten
Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten
Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Untersuchungshaft. Es wird ihm zur Last gelegt, am 20.12.2014 versucht zu haben, vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich 2 Kugeln Kokain, anderen durch Verkauf zu überlassen. Er wurde daher wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 1, Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG in Untersuchungshaft genommen.
1.7. Es ist nicht feststellbar, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.8. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.9. Im Zuge des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes am 03.11.2014 Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend vorgehalten. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er - wenn auch nur unsubstantiiert und allgemein - Gebrauch machte. Im Verfahren wurden keine Punkte vorgebracht, die sich konkret auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen, sodass diese unwidersprochen blieben. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden, wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Die Berichte sind schlüssig und widerspruchsfrei, gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.10. Ergänzend wurden dem Beschwerdeführer am 27.01.2015, zugestellt am 30.01.2015 folgende Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Stellungnahme übermittelt:
Allgemeine Lage/Politische Situation
Nigeria ist eine föderale Republik, welche sich in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt gliedert. Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur.
Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.
Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Oktober 2013, http:// www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 19.03.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Nigeria - Geschichte und Staat, Oktober 2013 http://liportal.giz.de/ nigeria/geschichte-staat.html,
[Zugriff 19.03.2014]; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211 , Zugriff 01.08.2014]).
Sicherheitslage
In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. Laut dem US-Außenministerium (USDOS) verübt die Boko Haram Gewalttaten, um die nigerianische Regierung zu stürzen und landesweit, jedoch insbesondere im Norden Nigerias, ihre eigenen religiösen und politischen Vorstellungen durchzusetzen. Der Begriff "Boko Haram" bedeute in der Hausa-Sprache "westliche Bildung ist verboten". Die Gruppe ist auch unter den Namen "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad" oder "Menschen, die sich der Verbreitung der Lehren des Propheten und des Dschihads verpflichtet fühlen" bekannt:
Die Boko Haram ist laut der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) eine militante Gruppe, die eine extreme und gewaltsame Interpretation des Islam befürwortet. Die Boko Haram nutze Spannungen zwischen Muslimen und Christen, um Nigeria zu destabilisieren. Die Gruppe rechtfertigt ihre Angriffe auf Kirchen unter anderem mit von der Regierung getroffenen Maßnahmen gegen Muslime. Im Jänner 2012 entstand laut Angaben der Jamestown Foundation eine abweichende Fraktion unter dem Namen "Jama'atu Ansaril Muslimina fi Biladis Sudan" (Führung zum Schutz der Muslime in Schwarzafrika) oder "Ansaru", die Shekaus Führungsrolle zurückweist. Die neue Bewegung koordiniert ihre Aktivitäten offensichtlich mit der "al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) und der "Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika" (MUJWA). Laut Medienberichten ist das Entstehen von Ansaru eine Reaktion auf den "Verlust unschuldiger muslimischer Leben". Trotz Differenzen mit der Boko Haram behauptet Ansaru, wie "al-Qaida und die Taliban" zu sein. Die beiden Gruppen würden die gleichen Ziele verfolgen und am selben Kampf teilnehmen, jedoch mit anderen Anführern. Der Anführer von Ansaru ist laut Angaben der Gruppe Abu Usmatul al-Ansari und ihr Sprecher ist Abu Jafa'ar.
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt.
Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).
(Quellen: Auswärtiges Amt, 28.03.2014, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_73ABBA64B21991CD890534DAAADDF8D0 /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html [Zugriff 28.03.2014]; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014], Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten, 28.03.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformationn/a-z-laender/nigeria-de.html, [Zugriff 30.03.2014]; US Department of State, 20.05.2013, International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 247445/371030_de.html [Zugriff 31.03.2014]; United States Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013, USCIRF's 2013 Annual Report on the State of International Religious Freedom Identifies World's Worst Violators, http://www.uscirf.gov/news-room/press-releases/uscirfs-2013-annual-report-the-state-international-religious-freedom [Zugriff 31.03.2014]; Jamestown Foundation, 10.01.2013, Ansaru: A Profile of Nigeria's Newest Jihadist Movement; Terrorism Monitor Volume: 11 Issue: 1,
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Region Nordnigeria
Die Hauptbedrohung geht in Nigeria von islamischen Extremisten aus. Nigeria hat massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Bekämpfung der Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde am 14.5.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt. Dort soll vor allem die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen drei Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern konnte. Der Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Die neuerliche Sicherheitsoperation konzentriert sich auf die Wiederherstellung der Sicherheit für Regierungseinrichtungen. Zusätzliche Truppen und militärische Hardware sind bereits im Nordosten eingetroffen. Dort befindet sich nun eine nie zuvor dagewesene Anzahl an Sicherheitskräften - vor allem der Armee. Der Korrespondent der BBC analysiert, dass sich die Sicherheitslage im Norden Nigerias sehr schnell verschlechtert und der Präsident daher gezwungen war, darauf zu reagieren, bevor es Boko Haram gelingt, eigene - islamistische - Institutionen einzusetzen. Ob aber die Verstärkung der Truppen tatsächlich die Situation verbessern wird, hängt sehr stark davon ab, wie sich die Sicherheitskräfte verhalten werden. Einige Analysten sagen bereits jetzt, dass das Militär die Unterstützung der Bevölkerung verloren habe. Bereits im Dezember 2011 hatte der Präsident für 15 LGAs (Local Government Areas) den Ausnahmezustand verhängt (Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau, Yobe), der - mit Modifikationen - in einigen Gebieten bis heute aufrecht ist. Der Ausnahmezustand gibt den Sicherheitskräften die Möglichkeit, Verhaftungen ohne Haftbefehl vorzunehmen. In einigen Bundesstaaten des Nordens gelten auch Ausgangssperren, welche häufigen Änderungen unterworfen sind. Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch ein wichtiger Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat dabei in letzter Zeit auch einige Erfolge erzielt. Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben, davon 900 alleine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012. Die Gruppe, die sich für eine strikte Form der Scharia einsetzt, hat im Jahr 2012 hunderte Angriffe gegen Polizisten, Christen und "kollaborierende" Muslime geführt. Die Mehrzahl dieser Angriffe ereignete sich in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Allerdings gab es einen signifikanten Anstieg an Angriffen in anderen nördlichen Bundesstaaten. Dies galt etwa für Bauchi und Kano sowie die Städte Kaduna und Zaria (Kaduna), Jos (Plateau) und Abuja. Im Mai 2011 hat die Bundesregierung die Joint Task Force (JTF), zusammengesetzt aus Einheiten von Polizei, Armee und State Security Service (SSS), nach Nordost-Nigeria entsendet. Außerdem wurden Straßensperren und Kontrollpunkte eingerichtet und Ausgangssperren verhängt. Derartige Maßnahmen haben aber zur Entfremdung der Bevölkerung und zur weiteren Radikalisierung der Boko Haram beigetragen. Zahlreiche Vergehen der Sicherheitskräfte gegen Zivilisten wurden dokumentiert. Auch im Jahr 2012 waren Regierungskräfte für die Tötung von hunderten Menschen verantwortlich. Außerdem haben die wiederholten Zusammenstöße zwischen Boko Haram und JTF die Sicherheitssituation teilweise verschlechtert, vor allem in und um Maiduguri im Bundesstaat Borno. Einige Bewohner kollaborieren mit den Sicherheitskräften und haben schon durch Hinweise zu erfolgreichen Razzien beigetragen.
Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute unter dem Namen "Boko Haram" agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Es ist keineswegs der Fall, dass die Gruppe homogen ist oder über eine klare Hierarchie verfügt. Auch sind nicht dieselben Personen für alle der Gruppe angelasteten Angriffe verantwortlich. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, dass Personen, die keine Verbindungen zur ursprünglichen islamistischen Sekte Boko Haram haben, deren Namen für eigene, kriminelle Aktivitäten oder die Begleichung alter Rechnungen verwenden. Außerdem scheint sich die ursprüngliche Gruppe in mehrere Fraktionen gespalten zu haben. Die Hauptfraktion, geführt von Abubakar Shekau, stellt eine nationale Bedrohung dar. Sie richtet ihre Aktivitäten gegen den nigerianischen Staat, gegen die Polizei und gegen das religiöse Establishment des Nordens. Im Kontrast dazu steht die "Ansaru", eine im Jänner 2012 erstmals aufgetauchte Fraktion, die dem internationalen Islamismus zuzurechnen ist. Ihre Angehörigen haben Kontakt zur Al Kaida im islamischen Maghreb (AQIM) und zum Movement for Unity and Jihad in West Africa (MUJWA). Die Ansaru hat sich auf die Entführung von Ausländern in Nordnigeria spezialisiert.
Die Entwicklungen der Anschläge seit Jänner 2014 im kursorischen Überblick:
Laut Polizeiangaben wurden drei Gläubige bei einem Angriff von Bewaffneten auf eine Moschee im Bundesstaat Kano getötet und 12 weitere Personen verletzt. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. Die islamistische Boko Haram hat in Kano und in Nordnigeria jedoch mehrere Anschläge verübt. (BBC, 8. Jänner 2014)
Über 30, mit Waffen, Sprengstoff und Messern bewaffnete Kämpfer haben ein Marktgebiet im Bundesstaat Borno angegriffen. Laut AugenzeugInnen wurden bei dem Angriff von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram 5 Personen getötet und viele weitere verletzt. (AFP, 13. Jänner 2014)
Laut Angaben von BBC wurden bei einem Autobombenanschlag in der Stadt Maiduguri mindestens 17 Personen getötet. Die Boko Haram hat sich zu dem Anschlag bekannt (BBC, 14. Jänner 2014). AFP berichtet über 19 Tote. Zudem wurden bei einem weiteren Anschlag 5 Personen getötet (AFP, 15. Jänner 2014). HRW berichtet am 16. Jänner 2014, dass bei dem Anschlag etwa 40 Personen getötet und 50 verletzt wurden (HRW, 16. Jänner 2014).
Präsident Goodluck Jonathan hat laut Angaben seines Sprechers den Führungsstab des Militärs entlassen. Es wurden keine Gründe angeführt, aber die Entlassungen erfolgten während steigender Besorgnis bezüglich des Versagens des Militärs, den islamistischen Aufstand im Norden des Landes zu beenden. (BBC, 16. Jänner 2014)
Nach schweren Kämpfen zwischen der nigerianischen Armee und der Boko Haram in Banki, im Bundesstaat Borno sind grenznahe Ortschaften in Kamerun menschenleer. Etwa 30 Personen aus Kamerun und Nigeria wurden Berichten zufolge bei den Angriffen verwundet und 5 getötet. (VOA, 17. Jänner 2014)
Laut Angaben von BewohnerInnen wurden 7 Personen in der Ortschaft Gashigar im Bundesstaat Borno von mutmaßlichen Boko-Haram-Kämpfern erschossen. 3 Personen sind bei der Flucht vor den Angreifern ertrunken. Vier Tage zuvor wurden in den benachbarten Ortschaften Yawuma-ango und Jabulam 5 Personen von Bewaffneten erschossen. (AFP, 19. Jänner 2014)
Laut Polizeiangaben und Angaben von BewohnerInnen wurde in einer nigerianischen Ortschaft an der Grenze zum Tschad ein Lehrer von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram erschossen. Ein weiterer Mann wurde verwundet. (AFP, 21. Jänner 2014)
Laut Angaben von UNHCR sind seit Mitte Jänner 2014 über 4.000 Menschen nach Kamerun geflüchtet. Schätzungsweise 1.500 Menschen sind in den Niger geflüchtet. (UNHCR, 24. Jänner 2014)
Laut Augenzeugen wurden bei einem Angriff von mutmaßlichen Boko-Haram-Mitgliedern auf die Ortschaft Kawuri im Bundesstaat Borno 52 Menschen getötet. 22 weitere Personen wurden bei einem Angriff in der Ortschaft Waga Chakawa im Bundesstaat Adamawa getötet (BBC, 27. Jänner 2014). AFP berichtet über 52 Tote im Bundesstaat Borno (AFP, 28. Jänner 2014) und 26 Tote im Bundesstaat Adamawa (AFP, 27. Jänner 2014). Laut Angaben eines Bischofs haben die Aufständischen die Kirche in Waga Chakawa abgeschlossen und "den Personen die Kehlen durchgeschnitten" (BBC, 28. Jänner 2014).
Am 18. Jänner 2014 sind laut Angaben von IRIN über 500 Menschen aus der nigerianischen Ortschaft Ghashakar im Bundesstaat Borno nach Gasseré in den Niger geflüchtet. Laut Angaben der Bewohner ist Ghashakar zum Ziel von Angreifern geworden, weil Jugendliche Milizen zur Selbstverteidigung gegründet haben. (IRIN, 30. Jänner 2014)
AFP berichtet, dass im Jänner 2014 etwa 300 HändlerInnen, die der muslimischen Mehrheit im Norden Nigerias angehören, im südlich gelegenen Bundesstaat Rivers verhaftet wurden. Ihnen wurde vorgeworfen, der Boko Haram anzugehören. Der Großteil der Verhafteten wurde später freigelassen. 84 Lehrlinge wurden in den Bundesstaat Katsina zurückgeschickt, nachdem sie einen Ausbildungskurs im Bundesstaat Imo besucht hatten. Sie wurden verdächtigt, Verbindungen zu militanten Gruppen zu unterhalten. (AFP, 3. Februar 2014)
Anfang Feber 2014 wurden im Bundesstaat Kaduna ein muslimischer Geistlicher, seine Frau und sein Kind von Mitgliedern der Boko Haram getötet. Im Bundesstaat Adamawa wurden 11 ChristInnen von Mitgliedern der islamistischen Gruppe getötet. (CSW, 3. Februar 2014)
Anhaltende Anschläge durch die Boko Haram im Bundesstaat Borno haben Dutzende Kliniken zur Schließung und Hunderte ÄrztInnen zur Flucht gezwungen. Die BewohnerInnen müssen medizinische Hilfe in Kamerun suchen. (IRIN, 5. Februar 2014)
Am Morgen des 14.03.2014 griffen in Maiduguri, Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno, Kämpfer der Boko Haram die größte Militärkaserne der Stadt an. Es gelang ihnen, zahlreiche ihrer dort inhaftierten Mitglieder zu befreien. Laut nigerianischen Pressmeldungen sollen unter Berufung auf Führer der Miliz "Zivile Task Force" bei diesen Auseinandersetzungen über 200 Boko-Haram-Angehörige getötet worden sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 17.03.2014).
Bei einem Bombenanschlag auf einen Busbahnhof in der Nähe der Hauptstadt Abuja wurden am 14.04.2014 mehr als 70 Menschen getötet. Dieser Anschlag wird den islamischen Boko-Haram-Milizen zugrechnet.
Ende April 2014: 190 Schülerinnen aus einem Internat in der Stadt Chibok im Nordorsten Nigerias wurden von der Terrorgruppe Boko Haram in den Sambia Forest entführt, wo sie vermutlich als Sexsklavinnen und Haushaltshilfen für die Milizen der Boko Haram missbraucht werden.
Mai 2014: Hunderte Menschen sollen bei einem Massaker der Boko Haram in der Stadt Gamboru Ngala im Nordosten Nigerias ums Leben gekommen sein.
Juni 2014: Bei einem Überfall auf drei Dörfer in Nordnigeria sind mindestens 42 Menschen getötet worden
Am 17.05.2014 beschlossen Frankreich und fünf afrikanische Länder bei einem Gipfel in Paris ein entschlossenes Vorgehen gegen die Boko Haram. Es gibt Hinweise, dass bei der Bekämpfung der Boko Haram zu "außergerichtlichen Hinrichtungen" kommt. Amnesty International spricht von "Kriegsverbrechen durch alle Seiten".
Am Morgen des 23.08.14 nahmen Hunderte Boko-Haram-Kämpfer die Stadt Madagali (etwa 20 km vonGwoza entfernt, Verwaltungssitz der Madagali Local Government Area - LGA) ein. Seit mindestens dem 20.08.14 ist die Stadt Buni Yadi (Verwaltungssitz der Gujba LGA im nordöstlichenBundesstaat Yobe) unter der Kontrolle von Boko Haram.
Am frühen Abend des 20.08.14 griff im nordöstlichen Bundesstaat Borno eine Vielzahl von Kämpfern der Boko Haram in mehreren Fahrzeugen die Polizeiakademie in der Ortschaft Liman Kara an (etwa 15 km vonder Stadt Gwoza entfernt) und nahm sie ein.
Laut einem Bericht der nigerianischen Tageszeitung Daily Trust verweigerten im Bundesstaat Borno am 19.08.14 Dutzende Soldaten der Maimalari-Kaserne in Maiduguri (Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno) die Befehle zu ihrer Verlegung in das Gebiet von Damboa bzw. in die seit dem 06.08.14 von der Boko Haram kontrollierten Stadt Gwoza, wo sie die Terroristen bekämpfen sollten. Sie hielten ihre Fahrzeuge im Außenbereich von Maiduguri an und weigerten sich, die Fahrt fortzusetzen, da sie keine adäquaten Waffen zum Kampf hätten. Bereits am 09. und 11./12.08.14 hatten zwischen 100 und 300 Ehefrauen von Soldaten vor den Zugängen der Giwa-Kaserne in Maiduguri gegen die Entsendung ihrer Männer zum Kampf gegen Boko Haram demonstriert sowie Reifen in Brand gesetzt und so das Ausrücken ihrer Männer verhindert. Die Frauen beklagten, dass die Soldaten schlechter als der Feind ausgerüstet seien und der Kampfeinsatz sie in Lebensgefahr bringe.
Am 17.10.2014 hatte die Regierung in Abuja verkündet, dass sie mit den islamistischen Extremisten der Sekte Boko Haram eine Waffenstillstandsvereinbarung getroffen habe, die zur Freilassung der vor einem halben Jahr entführten Schülerinnen von Chibok führen werde.
(Quellen: Foreign and Commonwealth Office, 22.04.2013, Foreign
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http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-22544056, [Zugriff
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[Zugriff 30.03.2014]; United States Department of State, 22.03.2013,
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http://travel.state.gov/travel /cis_pa_tw/cis/cis_987.html, [Zugriff
30.03. 2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu
Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/
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Documentation, 12.02.2014, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,
http://www.ecoi.net/local_link/269381/384286_en.html, [Zugriff
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S 8; Die Presse, "Dutzende Tote bei Exoplosion in Busbahnhof in
Nigeria,
backlink=/home/politik/aussenpolitik/1594201/index.doselChannel=from=articlemore
[Zugriff 25.04.2014]; Die Presse, "Islamisten wollen Mädchen
versklaven", 06.05.2014, Seite 6; Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/3714_
1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf
[Zugriff 01.08.2014]; Die Presse, "Machtlos gegen die
Gotteskrieger", 08.05.2014, Seite 7; Die Presse, "Boko Haram richtet
neues Blutbad an", 02.06.2014, Seite 4; Die Presse, "Entsetzen über
Massaker der Boko Haram,", 06.06.2014, Seite 4; Le Monde
diplomatique, 13.06.2014, "Boko Haram, der Schrecken Nigerias",
http://www.monde-diplomatique.de/pm/2014/
06/13.mondeText.artikel,a0007.idx,0 [Zugriff 01.08.2014]; vgl.
Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des
Vielvölkerstaates Nigeria",
http://www.kas.de/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211 ,
Zugriff 01.08.2014]; Die Presse, "Die blutige Vergeltung durch
Nigerias Armee", 05.08.2014, Seite 3; Informationszentrum Asyl und
Migration Briefing Notes, 25.08.2014,
http://www.refworld.org/docid/5412c17d4.html [Zugriff 13.10.2014];
Neue Züricher Zeitung, "Boko Haram hält die Schulmädchen weiter fest",
http://www.nzz.ch/international/viele-offene-fragen-um-ein-abkommen-mit-boko-haram-1.18407011 [Zugriff 20.10.2014]; Spiegel online, "Boko Haram zwingt Nigeria in die Knie,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/boko-haram-waffenstillstand-ist-niederlage-fuer-nigeria-a-997829.html [Zugriff 20.10.2014]).
Region Middle Belt
Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die mächtigeren, muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "Indigene" und "Nicht-Indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die oben genannten kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. In einzelnen Fällen fordern solche Ausschreitungen mehrere hundert Tote, wie im zentralnigerianischen Jos (November 2008 und Januar/März 2010). Auch im Jahr 2012 kam es zu tödlicher inter-kommunaler Gewalt, u.a. in den Bundesstaaten Plateau und Kaduna, wo 360 Personen umkamen. Getötet wurden die Opfer in vielen Fällen nur aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Affiliation. In Adamawa, Bauchi, Benue, Ebonyi, Nasarawa und Tarabe führte inter-kommunale Gewalt zu rund 185 Todesopfern und hunderten Verletzten. Den Bundes- und Bundesstaatsbehörden ist es nicht gelungen, die Spirale der Gewalt durch Verfolgung der Täter zu durchbrechen. In Jos selbst bleibt politische Gewalt ein Problem, allerdings sind die Häufigkeit und das Maß an Gewalt im Jahr 2012 zurückgegangen. Dies ist auf die breitere Präsenz an Sicherheitskräften zurückzuführen, auf lokale Bemühungen um Versöhnung und auf die Absenz von Gewalt auslösenden Wahlen, wie in den Jahren 2008 und 2010.
Nigerdelta
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die Gruppe MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta) in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war auch noch zu späteren Zeitpunkten (bis Oktober 2010) für Angriffe und Attentate verantwortlich. Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war im Jahr 2009 eben diese Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde. Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen. Bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta aber instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen. Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten. Der ehemalige MEND-Führer Henry Okah wurde derweil im Frühjahr 2013 in Südafrika als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlages der MEND im Oktober 2010 in Nigeria zu einer Haftstrafe verurteilt. Dies führte in jüngster Vergangenheit zu Angriffen, zu welchen sich wieder die MEND bekannt hatte: In Bayelsa wurden die Leichen von elf in einem Hinterhalt getöteten Polizisten gefunden.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Oktober 2013, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 30.03.2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 - Nigeria,
https://www.ecoi.net/local_link/238819/361831_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; Refworld/ Agence France Presse, 02.04.2013, Central Nigeria ethnic violence kills 19, displaces 4,500, http://reliefweb.int/report/nigeria/central-nigeria-ethnic-violence-kills-19-displaces-4500, Zugriff [31.03.2014]; United States Department of State, 19.4.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]);
Rechtsschutz/Justizwesen
Das nigerianische Rechtssystem ist von Rechtspluralismus geprägt.
Dadurch ist es äußerst komplex. Unterschiedliche Rechtsquellen sind:
Die Verfassung aus dem Jahr 1999; die Bundesgesetzgebung; die Gesetzgebung der 36 Bundesstaaten; das englische Recht; traditionelles Recht der unterschiedlichen ethnischen Gruppen und Gemeinden (v.a. in Standes- und Familienangelegenheiten); die Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara (betrifft nur Muslime). Scharia-Gerichte können auch Strafverfahren führen und etwa Körperstrafen aussprechen. Es gibt drei Bundesgerichte: den Supreme Court, den Court of Appeal und den Federal High Court. Zusätzlich gibt es in jedem Bundesstaat einen eigenen High Court, in manchen Bundesstaaten auch ein Scharia- oder traditionelles Berufungsgericht. Auf den unteren Ebenen finden sich Magistratsgerichte, Bezirksgerichte, Lokal-, Scharia- und traditionelle Gerichte. Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte. In der Realität ist die Justiz, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter, relativ kompetenten und unabhängigen höheren Gerichten und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Justizministerium hat bezüglich der Ausbildung und der Länge der Dienstzeit der Richter auf Bundes- und Bundesstaatsebene strenge Richtlinien verfügt. Allerdings gibt es keine derartigen Vorschriften oder aber Überwachungsorgane für die Richter auf lokaler Ebene, was wiederum zu Korruption und Fehlverhalten führt. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Da Scharia-Gerichte auch Strafverfahren führen, können Huddud-Strafen (Prügel, Peitsche, Amputation, Steinigung) ausgesprochen werden. Urteile von Scharia-Gerichten können auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (etwa beim Supreme Court). Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Huddud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. Die Behörden haben von Scharia-Gerichten beschlossene Strafen oft nicht ausgeführt, da Berufungsverfahren lange dauern. In einigen Fällen bezahlten Verurteilte Strafen oder begaben sich in Haft, anstatt der Prügelstrafe zugeführt zu werden. Im Jahr 2012 gab es keine Berichte über Urteile nach Strafverfahren vor Scharia-Gerichten.
(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014],
Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei. Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.
Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet, z.B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime.
Ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert laut Auskunft der Österreichischen Botschaft in Abuja nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind.
(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Nigeria, Stand Juli 2014, S. 8; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]).
Menschenrechte/Folter/unmenschliche Behandlung
Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert. Sicherheitsbeamte (Polizisten, Soldaten und Angehörige des SSS) foltern regelmäßig, schlagen und misshandeln Demonstranten, Verdächtige und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter auch angewendet, um Geständnisse zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Die Polizei ist auch häufig in andere Menschenrechtsverletzungen, wie hunderte extralegale Tötungen und willkürliche Verhaftungen involviert. Die Joint Task Force (JTF) im Nigerdelta aber vor allem jene in den nördlichen Bundesstaaten wendete bei Razzien gegen militante Gruppen und Verdächtige exzessiv Gewalt an. Dies führte zu Todesopfern, Verletzten, Vergewaltigungen, Vertreibungen und anderen Vergehen. Im Rahmen des Feldzugs gegen Boko Haram haben die Sicherheitskräfte mit harter Hand agiert. Im Jahr 2012 haben Sicherheitskräfte hunderte der Mitgliedschaft bei Boko Haram Verdächtigte oder Bewohner von durch Offensiven betroffenen Gebieten getötet. Die Täter gehen meist straffrei. Die Polizeikräfte haben, glaubwürdigen Berichten zufolge, auch sexuelle Gewalt angewendet. Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts von Amnesty International, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben. Immerhin wurde im Juli eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an welche Bürger Meldungen über Polizeigewalt und Misshandlungen richten können. Außerdem haben seit der Einführung von Menschenrechtsbeauftragten an den Polizeistationen diese mehr als 1.000 Fälle registriert, von welchen 500 behandelt worden waren.
Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. Die Aufgabe der National Human Rights Commission (NHRC) ist die Beobachtung der Menschenrechtslage und der Schutz der Menschenrechte. Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen). Aufgrund der schlechten Budgetierung sind die Aktivitäten der NHRC eingeschränkt. Seit 2011 ist die Kommission allerdings mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben. Auch die Geldzuweisungen wurden geregelt. Das Gesetz sieht außerdem eine höhere Anerkennung für Ergebnisse und Beschlüsse der NHRC vor.
Die Situation im Hinblick auf die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, über lange Zeit keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die rund 1000 in Nigeria zum Tode verurteilten Häftlingen Vollstreckungsbefehle zu erteilen.
Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), Ratified; International Covenant on Civil and Political Rights (CPPR), Ratified; International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD), Ratified; Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP), Ratified; Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT) Ratified; Optional Protocol to the Convention Against Torture (CAT-OP), signed; Convention on the Rights of the Child (CRC), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (CRC-OP-AC), Signed; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography (CRC-OP-SC); Signed; Rome Statute of the International Criminal Court, Ratified; African Charter on Human and People's Rights; Ratified; Protocol to the African Charter on Human and People's Rights on the Establishment of an African Court on Human and Peoples' Rights, Protocol to the African Charter on Human and Peoples' Rights on the Rights of Women in Africa, Ratified; African Charter on Rights and Welfare of the Child;
Ratified;
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für - von im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilter - nigerianischer Staatsbürger vorsieht. Bei Abschiebung nigerianischer Staatsbürger gibt die Botschaft Abuja auf Verlangen deshalb grundsätzlich lediglich "overstay" als Ausweisungsgrund an. Ein Zeugenschutzprogramm existiert u.a. wegen der Bestechlichkeit nur theoretisch.
In einem 64-seitigen Bericht vom 18.09.2014 mit der Überschrift "Willkommen im Höllenfeuer" wirft die Menschenrechtorganisation Amnesty International der Polizei und dem Militär in Nigeria vor dass Sicherheitskräfte regelmäßig und systematisch Häftlinge misshandeln würden. Folter sei zu einem "festen Bestandteil der nigerianischen Polizeiarbeit" geworden, so das Fazit von Amnesty International und sie würde sich nicht nur auf inhaftierte Verdächtige der Terrorgruppe Boko Haram beschränken. Der Report basiere auf über 500 Interviews mit Folterüberlebenden, Angehörigen und Anwälten, welche in den letzten zehn Jahren gesammelt worden seien. Die in dem Bericht enthaltenen Vorwürfe wurden von der nigerianischen Polizei unter dem Hinweis, das Folter verboten sei, dementiert.
(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/ 217517/339424_de.html, [Zugriff 30.03.2014]; vgl. Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Stand Oktober 2013,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html#doc346504bodyText4 [Zugriff: 31.03.2014]; BBC News, 25.6.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, Zugriff 31.03.2014], Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, Juli 2014, S8; Die Zeit online, "Amnesty prangert Folter durch Polizei und Militär an", http://www.zeit.de/ gesellschaft/2014-09/nigeria-folter-amnesty-international-polizei-militaer/ komplettansicht?print=true , [Zugriff 20.10.2014]; Spiegel onlie, "Die Folterknechte von Nigeria", http://www.spiegel.de/politik/ ausland/nigeria-amnesty-wirft-polizei-und-militaer-schwere-folter-vor-a-992325.html [Zugriff 20.10.2014]) Amnesty International, "WELCOME TO HELL FIRE", http://www.amnesty.org/en/library/asset /AFR44/011/ 2014/ en/2ef7e489-a66d-4213-af3d-a08e1e4ca017/afr440112014en.pdf [Zugriff 20.10.2014]; Nigeria Police Force refutes Amnesty International Report, says torture is prohibited, http://www.amnesty.org/en/ library/asset/AFR44/011/2014/en/2ef7e489-a66d-4213-af3d-a08e1e4ca017/ afr440112014en.pdf [Zugriff 20.10.2014])
Korruption
Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften. Die Korruption bleibt nach wie vor ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit dem Beginn der Vierten Republik im Jahre 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen. Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten. Bei der Polizei grassiert die Korruption. Berichte über die Eintreibung von Geldern an Straßensperren nahmen ab, nachdem der Generalinspektor der Polizei die Schließung aller Polizeistraßensperren verlautbarte. Allerdings gibt es in einigen Regionen nach wie vor illegale Straßensperren. Der Generalinspektor hat auch versucht, die Police Monitoring Unit zu stärken, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war. Die Einheit bleibt jedoch ineffektiv und es kam zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese in keinem Fall aktiv.
Die Anti-Korruptions-Bemühungen der EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv. Letztere halt ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 60 Verurteilungen erreicht.
Die EFCC hat im Kampf gegen die Wirtschafts- und Drogenkriminalität einige Erfolge zu verzeichnen. Aufgrund der Bemühungen gegen die Korruption konnte Nigeria auf dem Korruptionsindex 2012 von Transparency International von 182 untersuchten Staaten auf Platz 143 avancieren. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hat die EFCC zudem korrupte Politiker von den Wahlen ausschließen lassen. Allerdings gab der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, im März 2012 bekannt, dass die Kommission selbst korrupt sei und einer "Reinigung" bedürfe. Unter Lamorde brachte die EFCC weitere prominente öffentlich Bedienstete vor Gericht. Nach einem im April 2012 veröffentlichten Bericht des Repräsentantenhauses über die Veruntreuung bzw. durch Korruption verlorene Summe von 6,8 Milliarden US-Dollar aus dem Fuel Subsidy Program hat die EFCC bereits im Juli 20 Untersuchungen eingeleitet und Ende 2012 in 50 Fällen Anklage erhoben. Bisher ist es noch zu keinen Verurteilungen gekommen. Auch gegen zahlreiche andere Prominente (u.a. ehemalige Minister und Gouverneure) ist es in anderen Fällen zu Anklagen gekommen bzw. wurden diese verhaftet. Im August 2012 begann das Code of Conduct Bureau (CCB) die persönliche Finanzsituation der 36 Gouverneure der Bundesstaaten und der aktiven Minister zu überprüfen.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Oktober 2013, Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http:// www.ecoi.net/file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).
Wehrdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Der freiwillige Eintritt in die Berufsarmee ist ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (18 Jahre) für nigerianische Staatsbürger möglich. Ein paramilitärisch organisiertes einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich. Obwohl nicht verpflichtend, ist die Absolvierung jedoch Voraussetzung für die Erlangung der meisten Positionen im Öffentlichen Dienst.
(Quellen: Central Intelligence Agency, 11.03.2014, The World Factbook - Nigeria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).
Meinungs-, Presse-, und Versammlungsfreiheit
In der Verfassung und in den Gesetzen sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit festgeschrieben. Trotzdem hat die Regierung diese Rechte manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte schlugen, verhafteten und belästigten Journalisten - etwa in Zusammenhang mit der Berichterstattung bei sensiblen Themen wie Korruption und Sicherheit. Es kommt auch zu Selbstzensur. Außerdem hat die islamistische Boko Haram Journalisten bedroht, angegriffen und getötet. Nigeria verfügt über eine große und lebendige Medienlandschaft. Zahlreiche private Zeitungen und zunehmend auch private Radioanstalten und Fernsehsender tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Zeitungen werden in vielen abgelegenen Gebieten nicht zeitnah vertrieben. Manche Zeitungen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Viele Radiosender beschränken sich aus Kostengründen darauf, internationale oder regionale Popmusik zu spielen. Auf kontroverse Darstellungen zu Religionsthemen verzichten die Medien weitgehend mit Blick auf die erheblichen Sensibilitäten in der nigerianischen Gesellschaft. Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen wird eine zunehmende Zahl von Radiolizenzen durch Privatsender beantragt und gewährt. Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hatte ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden. Dies könnte darin wurzeln, dass diese Form der Korruption derart verbreitet ist.
Verfassung und Gesetze erlauben Versammlungsfreiheit. Allerdings hat die Regierung diese Freiheit fallweise eingeschränkt, wenn Versammlungen verboten wurden, welche nach Ansicht der Regierung zu Unruhen hätten führen können. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entschieden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wendeten Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führte. Die Verfassung und Gesetze gewährten die Vereinigungsfreiheit. Diese wurde generell auch durch die Regierung respektiert. Das Gleiche gilt auch für die Gründung von Parteien. Ende des Jahres 2012 waren bei der Independent National Electoral Commission (INEC) 56 Parteien registriert. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. So wurden am 5.11.2012 in Enugu mindestens hundert Personen verhaftet, nachdem sie an einem Marsch für die Unabhängigkeit Biafras teilgenommen hatten. Dabei hatte das Biafran Zionist Movement (BZM), eine Abspaltung der MASSOB, die Unabhängigkeit erklärt und die Flagge von Biafra gehisst. Bei den Inhaftierten handelte es sich hauptsächlich um junge Männer, aber auch um Veteranen des Biafra-Krieges. Sie wurden des Verrats angeklagt, später jedoch - nach dem Fallenlassen der Anklage - wieder auf freien Fuß gesetzt. Die MASSOB selbst reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.
(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 31.03.2014], United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 21.12.2012, The Biafrans who still dream of leaving Nigeria, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20801091#, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 06.11.2012, Biafra protests: Nigeria police in mass arrests, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20209365, [Zugriff 31.03.2014]).
Haftbedingungen
Die Häftlinge leiden unter massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, inadäquater medizinischer Versorgung. Die meisten der 234 Haftanstalten des Landes sind 70 oder 80 Jahre alt und es mangelt dort an grundlegender Infrastruktur. Es kommt zu Bedrohungen, Erpressungen und Misshandlungen seitens des Gefängnispersonals. Manchmal werden Häftlinge beiderlei Geschlechts gemeinsam gehalten - vor allem im ländlichen Raum. Jugendliche werden oft gemeinsam mit Erwachsenen gehalten. Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Die Kommission stellt auch einen jährlichen Bericht über die Haftanstalten zusammen. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Die Regierung gestattete externes Monitoring von Haftanstalten, allerdings gelang es dem nigerianischen Roten Kreuz nicht, regelmäßige Besuche durchzuführen. Die Regierung unternahm im Jahr 2012 keine Verbesserungen bei den Haftanstalten. Allerdings versuchten einzelne Gefängnisverwaltungen Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln.
(Quellen: United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]).
Todesstrafe
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest. Im Jahr 2010 wurden 151 Todesurteile ausgesprochen. Die Todesstrafe gilt für Verbrechen wie Mord und bewaffneten Raub, sowie seit Juni 2012 für die Unterstützung von Terrorismus mit Todesopfern. Im September erklärte der High Court des Bundesstaates Lagos die Verhängung der Todesstrafe über vier Häftlinge und die veranschlagten Exekutionsmethoden (Hängen und Erschießen) für verfassungswidrig. Im Jahr 2011 sind 72 Menschen zum Tode verurteilt worden. Insgesamt gab es 982 Menschen in den Todeszellen, davon 16 Frauen.
Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die zum Tode verurteilten Häftlinge Vollstreckungsbefehle zu erteilen.
(Quellen: BBC News, 25.06.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, [Zugriff 31.03.2014]; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link /217517 /339424_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; The Death Penalty Project, ohne Datierung, Nigeria, http://www.deathpenaltyproject.org/where-we-operate/africa/nigeria/, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office , Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staaten-dokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net
/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]).
Religionsfreiheit
Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis (Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch. Diese von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt bleibt straflos, weshalb sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit schwierig gestaltet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden
Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung.
Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren dafür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten (etwa Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln) betroffen. Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.
Religiöse Gruppen
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.
Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.
Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Das Verhältnis zwischen den Anhängern der beiden Religionen, den Muslimen und den Christen, ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Dies gehört mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen. Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt". Seit 1999 liegt die offizielle Zahl bei mehr als 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen, tatsächlich dürfte die Zahl um ein Vielfaches höher sein. Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe. Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Das trennende Element ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.
Naturreligionen und Juju
Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet. Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion
Kulte und Geheimgesellschaften
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Geheimgesellschaften tragen ihren Namen nicht umsonst. Man weiß sehr wenig über sie. Daher ist eine Schätzung hinsichtlich der Anzahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften schwierig, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stehen in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen. Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen. Normalbürger kommen mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind - wie etwa von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behauptet wird. Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die jeweilige Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt.
Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Oktober 2013, Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office, Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria,
http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 30.07.2012, 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014, http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; CIA - Central Intelligence Agency, 12.04.2013, The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/
library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 29.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 04.2012, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, [Zugriff 28.03.2014];
Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 07.06.2011, Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/ 5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]).
Ethnische Minderheiten
In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29-32% (zwei überwiegend muslimische Ethnien), Yoruba 21%, Igbo (Ibo) 18%, Ijaw 10%, Kanuri 4%, Ibibio 3,5%, Tiv 2,5%.
Das Gesetz verbietet ethnische Diskriminierung durch die Regierung. Um die nationale Einheit und die Loyalität zu fördern, gestattet das Gesetz, dass die Zusammensetzung von Bundes-, Bundesstaats- und Lokalregierungen und deren Behörden sowie die jeweilige Regierungsarbeit die Diversität der ethnischen Zusammensetzung berücksichtigt. Es wird versucht, gerade auf Bundesebene eine Balance zwischen den unterschiedlichen Regionen und Ethnien zu finden. Allerdings stößt dieser Versuch aufgrund der mehr als 250 ethnischen Gruppen im Land auf seine Grenzen. Folglich gibt es weiterhin Berichte über die Marginalisierung von Angehörigen bestimmter Gruppen, im Speziellen jener der südlichen Ethnien und der Igbo. Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich der Trennung in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen. Zwar haben alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind. Ein Problem bei den dadurch hervorgerufenen Konflikten ist, dass das Wort "indigen" in der Verfassung nicht genau definiert ist. Manchmal werden Einzelpersonen derart auch dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keine persönlichen Verbindungen mehr haben. Manchmal werden derartige Rückkehrbewegungen durch Drohungen seitens Bundesstaats- und Lokalregierungen ausgelöst, durch Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder durch die Zerstörung von Häusern. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau. Religiöse Streitigkeiten spiegeln oft ethnische und ökonomische Streitigkeiten wider. Zum Beispiel sind viele Fulani im Middle Belt Pastoralisten, während die Hausa und Igbo und andere ethnische Gruppen dort eher in der Landwirtschaft tätig sind oder städtische Gebiete besiedeln. Folglich korrelieren oftmals ethnische, regionale, ökonomische und landbezogene Konflikte mit religiösen. Auch das Auftreten kommunaler Gewalt zwischen ethnische Gruppen im Middle Belt verläuft parallel entlang religiöser Grenzen. Die Gewalt verursachte zahlreiche Todesfälle, Verletzungen, die Vertreibung tausender Menschen und weitgehende Zerstörung von Eigentum. Oft wird derartige ethno-religiöse Gewalt durch Konflikte zwischen Landwirten und Viehzüchtern ausgelöst. Die meisten derartigen Gewaltausbrüche wurden in Jos und seiner Umgebung registriert. Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba.
(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Freedom House, 31.08.2012, Freedom in the World 2012 - Nigeria, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, [Zugriff 31.03.2014], United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/ 368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], Central Intelligence Agency, 11.03.2014, The World Factbook - Nigeria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 31.03.2014]).
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50% der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.
Laut Österreichischer Botschaft in Abuja reicht der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Darüber hinaus kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
Die Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts-gemeinschaft (ECOWAS) im Aufenthalts- und Beschäftigungswesen erlaubt zudem die Übersiedlung/Flucht in sämtliche Mitgliedstaaten dieser Union, für Nigerianer vor allem in das ebenfalls englischsprachige Ghana.
(Quelle: Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, Stand Juli 2014, S. 26f).
Bewegungsfreiheit / Meldewesen
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.
Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.
(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Stand August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]).
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Es wird geschätzt, dass bis September 2013 mehr als 5'400 Personen entweder innerhalb des nördöstlichen Teils Nigerias oder in einen anderen Landesteil vertrieben wurden. Beobachter geben an, dass die Zahl der Binnenvertriebenen aufgrund der anhaltenden Gewalt weiter steigt. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen, auch wenn die National Commission for Refugees (NCFR) die Anzahl auf rund eine Million Personen schätzt. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen im Nordwesten und Nordosten; die Reaktionen der Regierung sind ungleich, vom betroffenen Bundesstaat abhängig und meist auf kurzfristige Unterstützung beschränkt. Die NCFR ist für die längerfristige Hilfe zuständig, hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die meisten IDPs kommen bei Verwandten, Freunden oder religiösen Organisationen unter.
Aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte kam es zu Fluchtbewegungen von Christen aus dem Norden in den Süden (v.a. aus Städten wie Maiduguri, Kano, Damaturu). In weit geringerem Ausmaß kam es auch zu Bewegungen von Muslimen aus dem Süden in den Norden. Inter-ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen. Der UNHCR unterstützte rund 21.000 IDPs in Benue und Nasarawa. (Von den Überschwemmungen im August 2012 waren 32 der 36 Bundesstaaten betroffen. Gemäß der National Emergency Management Agency (NEMA) wurden ca. 2,1 Millionen Menschen vertrieben, insgesamt waren 7,7 Millionen Personen betroffen. Berichten zufolge sind die meisten IDPs bis Ende des Jahres in ihre Gemeinden zurückgekehrt. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen. Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), ein Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 3.154 anerkannte Flüchtlinge und 1.042 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der demokratischen Republik Kongo.
(Quellen: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fließen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Daamawa), Oktober 2013,
http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 31.03.2014]; UNHCR Daten-Portal über die Sahel-Situation gefunden werden,
http://data.unhcr.org/SahelSituation/country.php?id=502, Zugriff [31.03.2014]; Internal Displacement Monitoring Centre, 29.04.2013, Global Overview 2012 - People internally displaced by conflict and violence - Nigeria, http://www.refworld.org /docid/517fb05a1d.html, [Zugriff 31.03.2014]; United Nations High Commissioner for Refugees, 03.2013, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report, Universal Periodic Review: Nigeria, http://www.refworld.org /docid/5142f5912.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/ local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; Integrated Regional Information Network, 14.03.2014, Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781 /387106_en.html, [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 14.03.2014, Nigeria: Boko Haram Attacks Cause Humanitarian Crisis, http://www.ecoi.net/local_link/ 271868/387212_en.html [Zugriff 31.03.2014]).
Grundversorgung/Wirtschaft
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen.
Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28.
Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.
Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011)
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women
In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Oktober 2013, Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; vgl. Die Zeit, "Den Aufschwung verschenkt, 22.05.2014, S 31).
Medizinische Versorgung
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.- (EUR 0,1 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.
(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).
Behandlung nach Rückkehr
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.
Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.
Besondere Rückkehrer-Gruppen:
In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen z.B. für Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen oder, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Es ist im Rahmen dieses Grundsatzberichtes nicht möglich, sämtliche Organisationen, die teilweise nicht im gesamten Staatsgebiet aktiv sind, anzuführen.
Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP
kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-MS bei der Reintegration. , wobei der Botschaft angeboten wurde, sechsmonatige Lehrkurse mit Unterbringung und Aufenthalt pauschal für 2.000 US-Dollar durchzuführen. Ein weiterer möglicher Ansprechpartner wäre das National Youth Service Corps, eine Zivildiensteinrichtung, wobei spezielle Vereinbarungen getroffen werden müssten. Auch der österreichische Honorarkonsul in Kaduna, der einen Betrieb zur Reparatur von Traktoren betreibt und in den vergangenen Jahren 800 Personen ausgebildet hat, wäre grundsätzlich bereit, Ausbildungsplätze anzubieten.
Die Botschaft kann bei Bedarf für den Einzelfall zu allen relevanten, einer Rückführung eventuell entgegenstehenden Vorbringungen Material erheben und ehest möglich übermitteln bzw. für die Bundesstaaten/Ethnien, aus denen die Mehrzahl der Asylwerber stammen, entsprechende Einzelberichte verfassen.
Die Mehrzahl der Asylfälle und auch der seit diesem Zeitraum Rückgeführten stammten aus der Südost bzw. Süd-Süd Region Nigerias (Ex-Biafra); Hauptethnien sind die Igbos und vereinzelt Frauen aus Edo, ethnische Bini (Yoruba-Untergruppe).
1. Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland
Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und laut der Österreichischen Botschaft in Abuja stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.
2. Rückkehrerprobleme bei Asylantragstellung im Ausland
Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.
3. Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das insbes. im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen StA. wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch. Dies betrifft vor allem den zweiten Abschnitt des Dekrets:
"Any Nigerian citizen found guilty in any foreign country of an offence involving narcotic drugs or psychotropic substances and who thereby brings the name of Nigeria into disrepute shall be guilty of an offence under this section."
Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Österreischen Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. Da die Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen.
(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Nigeria, Juli 2014, S 17ff).
1.11. Auch diese Feststellungen blieben unwidersprochen; der Beschwerdeführer verwies in der am 16.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme nur auf die Notwendigkeit aktueller Länderberichte, welcher durch die oben angeführten Berichte entsprochen wird. Wenn in dieser Stellungnahme auf innerstaatliche Fluchtbewegungen aufgrund von Anschlägen der Boko Haram und auf Probleme im Rahmen der Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" eingegangen wird, so ist zunächst festzuhalten, dass dies nicht im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Länderberichten steht, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Situation im gesamten Staatsgebiet von Nigeria so wäre, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass man im Falle einer Rückkehr mit einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte, etwa durch Anschläge der Boko Haram, rechnen müsste. Vielmehr ist weiterhin von einer Konzentration der Boko Haram Aktivitäten im Norden und Nordosten des Landes auszugehen und steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorgelagerten Asylverfahren bzw. den Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde.
Hinsichtlich der Feststellungen zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist anzumerken, dass vom Beschwerdeführer konkrete berücksichtigungswürdige Umstände weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurden. Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sind keinerlei Hinweise auf eine hinreichende gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich zu gewinnen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt und befindet sich aktuell in Untersuchungshaft. Wenn in der Stellungnahme vom 16.02.2015 behauptet wird, der Beschwerdeführer sei unbescholten und demonstriere Selbsterhaltungsfähigkeit, ist dies aktenwidrig.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf die Stellungnahme vom 7.11.2014 eingegangen sei, ist dies ebenfalls aktenwidrig, berücksichtigte die belangte Behörde in der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-Verfahrensgesetzes sehr wohl den Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der XXXX ist und ein Sprachzeugnis vorlegen konnte. Der belangten Behörde ist aber zuzustimmen, dass diese sozialen Anknüpfungspunkte in Zusammenschau mit dem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich und den strafrechtlichen Verurteilungen nicht zum Ergebnis führen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Dem Ergebnis der Interessensabwägung der belangten Behörde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen.
Im gesamten Verfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Im gegenständlichen Fall haben sich vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH, 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen in Nigeria an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Im konkreten Fall handelt es sich um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter und kann der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden. Dem Beschwerdeführer wird es möglich und zumutbar sein, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Es ist somit dem Bundesamt zuzustimmen, dass für den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass von der belangten Behörde nur veraltete Länderberichte verwendet und diese auch nicht mündlich mit dem Beschwerdeführer erörtert worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens Gelegenheit gewährt wurde, auf Basis von aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen ist. Der Hinweis in der Beschwerde auf die Strittigkeit des Herkunftslandes ist unbeachtlich, da im vorhergehenden Asylverfahren der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers umfassend geprüft und mit Nigeria festgelegt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieser Feststellung nicht substantiiert widersprochen und ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.
Auch sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits in den Feststellungen unter Punkt 1.4. konstatiert, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsanknüpfungspunkte über den Umstand hinaus, dass er in der XXXX aktiv sei und einen Deutschkurs abgeschlossen habe, vor. Diese Fakten wurden von der belangten Behörde im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG bereits berücksichtigt. Sonstige maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund wiederholter Delinquenzen im Suchtmittelbereich viele Monate in Haft und wurde immer wieder kurz nach seiner Haftentlassung strafrechtlich rückfällig. Seinen Lebensunterhalt versuchte er offenkundig durch die Begehung von Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu bestreiten. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer keinerlei Versuch unternahm, sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren und die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 57 und 55 sowie § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm Abs. 9 FPG idgF sowie § 46 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.3.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde der Herkunftsstaat Nigeria bestritten, doch handelt es sich dabei um ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes und wurde darüber bereits im vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Sonst wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
3.3.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. Den Verwaltungsakten lag ein umfangreiches Verwaltungsverfahren zugrunde. Zudem liegen umfangreiche Gerichtsakten zur Asylentscheidung vor. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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