W227 1428487-1•BVwG W227 1428487-1
W227 1428487-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, Zwangsrekrutierung
W227 1428487-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2012, Zl. 12 01.661-BAS, nach einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 7. Februar 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er zusammengefasst an, er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Sein älterer Bruder XXXX sei - nach Einwilligung seines Vaters - von Taliban mitgenommen worden, nach vier Tagen mit 50.000,- Afghani nach Hause gekommen und anschließend wieder von den Taliban abgeholt worden. Vor einem Jahr sei er erschossen worden. Ungefähr zwei Monate danach hätten Taliban den Beschwerdeführer im Heimatdorf angetroffen und ihn geschlagen. Sie wären dann zu ihm nach Hause gekommen und hätten von seinem Vater verlangt, dass er ihnen auch den Beschwerdeführer "zur Verfügung stellen" müsse. Daraufhin habe sein Vater einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführer habe im Juli 2011 Afghanistan verlassen, wobei auf der Flucht Taliban auf den Beschwerdeführer geschossen hätten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.) erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12. Juli 2013 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Der Beschwerdeführers sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Ermordung seines Bruders durch die Taliban sei nicht "logisch", weil dieser nach dem Einverständnis des Vaters freiwillig beigetreten und kurz vor seinem Tod mit einem "erheblichen Geldbetrag belohnt" worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zum Tod seines Bruders machen können. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden, weil er keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Hingegen sei ihm subsidiärer Schutz aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan zuerkannt worden.
3. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme zum Ausdruck gebracht, er fürchte ebenfalls rekrutiert zu werden, weil die Taliban bereits seinen Vater darauf angesprochen hätten. Ob der Vater dieser Rekrutierung (wieder) zugestimmt hätte oder nicht, sei irrelevant, weil es auf den Willen des Beschwerdeführers ankomme. Weiters habe der Beschwerdeführer die Schussverletzungen seines Bruders und die Trauerfeierlichkeiten detailliert schildern können.
4. Am 2. Oktober 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (entschuldigt) fern. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. Zu seinen Onkeln und Tanten hätten sie schon in Afghanistan keinen Kontakt gehabt. Diese wären auch nicht zum Begräbnis seines Bruders gekommen. Sein Bruder sei von Taliban mitgenommen worden, nach vier Tagen mit 50.000 Afghani nach Hause gekommen und am Abend wieder von Taliban abgeholt worden. Vor dem Fastenmonat habe die Familie die Nachricht erhalten, dass sein Bruder erschossen worden sei. Ein Dorfbewohner habe den Leichnam seines Bruders auf einem Feld gefunden und sein Vater habe ihn nach Hause geholt. Sein Bruder habe Schussverletzungen am Bein, Rücken und Brustbereich gehabt und sei daran gestorben. Sein Vater habe den Vorfall der Nationalarmee angezeigt, jedoch habe nicht geklärt werden können, wer genau von den Taliban seinen Bruder getötet habe. Ca. zwei Monate nach dem Tod seines Bruders hätten Taliban den Beschwerdeführer beim Einkaufen im Dorf angehalten, geohrfeigt und getreten. Sie hätten gewusst, wessen Bruder er sei. Am selben Tag seien sie zu ihm nach Hause gekommen, wo sie seinen Vater aufgefordert hätten, ihnen (auch) den Beschwerdeführer zu übergeben. Dann habe sein Vater über einen Freund die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Auf der Flucht seien plötzlich Taliban aufgetaucht und hätten auf den Beschwerdeführer und den Freund seines Vaters geschossen. Sie hätten sich in Sicherheit bringen können und der Beschwerdeführer habe schließlich über Jalalabad Afghanistan verlassen können. Weiters legte der Beschwerdeführer Unterlagen für die Teilnahme am Lehrgang zur Vorbereitung am Pflichtschulabschluss und eine Kopie seines Lehrvertrages vor.
5. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich Folgendes vor: Den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes sei zu entnehmen, dass "Nangarhar die gefährlichste Region Afghanistans und eine Hochburg der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen" sei. Als junger Paschtune im wehrfähigen Alter sei er in besonderer Weise von Zwangsrekrutierung bedroht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar.
Sein älterer Bruder XXXX wurde Anfang 2011 von Taliban mitgenommen und im Februar 2011 erschossen. Zwei Monate später trafen Taliban auf den Beschwerdeführer, schlugen ihn und wollten ihn zwangsrekrutieren. Auf der Flucht aus Afghanistan im Juli 2011 schossen sie dem Beschwerdeführer nach.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und macht in Österreich eine Lehre zum Restaurantfachmann.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 15)
1.2.2. Sicherheitslage in Nangarhar
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161 Prozent gestiegen. 2013 wurden
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 53f)
Am 13. Oktober 2014 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der östlichen Provinz Nangarhar vor einem Krankenhaus in die Luft.
Am 24. Oktober 2014 starben im Distrikt Khogyani der ostafghanischen Provinz Nangarhar mindestens fünf Zivilisten, als Taliban das Feuer auf ihr Fahrzeug eröffneten.
Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban in den Provinzen Helmand und Nangarhar wurden drei Taliban getötet und acht verletzt.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Auch in der vergangenen Woche gab es wieder zahlreiche bewaffnete Zwischenfälle und Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Repräsentanten des Staates, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. So wurden am 11. November 2014 beim Einschlag zweier Mörsergeschosse in Jalalabad ein Zivilist getötet und neun verletzt.
Im Distrikt Haskamina der östlichen Provinz Nangarhar erzwangen die Taliban die Schließung sämtlicher Schulen und blockierten Straßen. Sie fordern die Freilassung von Gefangenen. Ebenfalls in Nangarhar wurden bei einem Drohnenangriff sechs Taliban getötet.
Am 14. November 2014 wurden in der östlichen Provinz Nangarhar bei zwei Vorfällen vier Zivilisten getötet.
In der dritten Kalenderwoche 2015 kam es zur Ermordung eines Journalisten in Nangarhar.
Am 31. Jänner 2015 gab es Bombenanschläge auf die Polizei in den Provinzen Nangarhar und Herat.
Am 5. Februar 2015 starben mindestens 18 Talibankämpfer bei einem Militärschlag in der ostafghanischen Provinz Nangarhar.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. und 27. Oktober 2014, vom 10. und 17. November 2014, vom 19. Jänner 2015 sowie vom 2. und 9. Februar 2015)
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 12)
Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen. In einigen Fällen ist es bei der Mobilisierung vorgekommen, dass Stammesführer sich weigernde Familien gezwungen haben, den Traditionen der paschtunischen Stämme folgend einen Mann im kampffähigen Alter für die Stammesarmee zu stellen (Laschkar). Bei Tod oder Verletzung müssen diese Kämpfer durch andere Familienmitglieder, beispielsweise einen Bruder, Sohn oder Neffen, ersetzt werden. Dieses System der "Einberufungen" wurde von den Taliban häufig genutzt, beispielsweise in der Provinz Kandahar. Als Beispiel wird der Mahsud-Stamm im pakistanischen Wasiristan genannt: Dort haben die Stammesführer beschlossen, dass aus jeder Familie zwei junge Männer zur Unterstützung der Taliban bei ihren Kampfhandlungen abgestellt werden.
(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung] vom 6. August 2013)
Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014 haben zahlreiche gut ausgebildete Afghanen das Land verlassen.
Laut UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär er-scheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2014)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. bei "Männern und Jungen im wehrfähigen Alter" von einem "möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan" aus und führt dazu Folgendes aus: Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang, Drohungen und Einschüchterung. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "Lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben.
2.1. Die Feststellungen zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen, seinen glaubwürdigen Angaben und der am 17. Februar 2015 eingeholten Strafregisterauskunft; zusätzlich zeigte der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Der Beschwerdeführer ist in das Blickfeld der Taliban geraten, um zwangsrekrutiert zu werden. Da er sich der Zwangsrekrutierung widersetzt hat, wird er als politischer bzw. religiöser Gegner gesehen (vgl. dazu auch VwGH 10.9.2014, Ra 2014/20/0049 m.w.N).
Der Beschwerdeführer fällt damit (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Männer und Jungen im wehrfähigen Alter" (siehe oben Punkt 1.2.5.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Zusätzlich ist der Konventionsgrund der "Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie" erfüllt. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde zwangsrekrutiert und ist bereits verstorben, weshalb der Beschwerdeführer der Tradition des "Lashkar" folgend seinen Bruder ersetzen muss (siehe dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).
Da die Taliban bereits um den Beschwerdeführer geworben haben und er schon Übergriffen ausgesetzt war, läuft der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für die Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen.
Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevant verfolgt werden.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer wegen der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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