W195 2017091-1•BVwG W195 2017091-1
W195 2017091-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2015
ärztliche Untersuchung, ärztlicher Sachverständiger,<br/>Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren, mehrfache Honorierung,<br/>Mühewaltung, Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten
W195 2017091-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
€ 616,-- (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
Ist der Beschwerdeführer voll verhandlungsfähig?
Liegen beim Beschwerdeführer anderwärtig psychisch medizinisch indizierte Störungen vor?
Bedürfen diese einer entsprechenden Behandlung?
Welche Medikamente sind für einen stabilen Gesundheitszustand notwendig?
In der Honorarnote vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
-) Mühewaltung § 43 (1)
Psychiatrischer Befund und Gutachten € 195,40
Neurologischer Befund und Gutachten € 116,20
3 weitere Fragestellungen 3 x € 116,20 € 660,20
-) Aktenstudium § 36 € 40,00
-) Schreibgebühr § 31/3 € 35,20
1 Urschrift (á € 2,00) á 11 Seiten
2 Durchschriften (á € 0,60) á 11 Seiten
-) Studium von Krankengeschichten, Befunden § 35 € 33,80
-) Kosten nach § 30
(Beiziehung von Hilfskräften, Anlegen eines Handaktes,
Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, etc.) € 20,00
-) Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport € 22,70
-) Porti und Telefon € 13,10
Summe € 825,00
20% USt. € 165,00
Endsumme € 990,00
Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Pauschaltarif für Ärzte für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zustehe. Zudem wurde angemerkt, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen worden sei, wodurch eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig sei. Weiters wurde festgehalten, dass sich aus den Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX sowie deren Beantwortung insgesamt zwei Fragestellungen ergeben würden.
Eine Stellungnahme des Antragstellers langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Insofern der Antragsteller in der vorgelegten Honorarnote unter Punkt 1. Mühewaltung § 43 (1) zum psychiatrischen Befund und Gutachten einen Tarifsatz von € 195,40 gemäß der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG heranzieht, ist auszuführen, dass sich die Gebührensätze des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und lit. e ausschließlich in der Begründungsqualität unterscheiden. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e setzt voraus, dass sich der SV in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).
Nach einer Judikatur des OLG Linz (30.5.1989, 12 Rs 91/89 SVSlg 36.780) ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt, sofern die Leistungen des SV eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung beinhaltet.
Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse im Bereich der transkulturellen Psychiatrie und dem Bereich der migrationsbedingten psychischen Störung notwendig gewesen wären. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, dass die gestellten Fragen mit wenigen Sätzen beantwortet wurden, von keiner umfangreichen Begründung des Gutachtens auszugehen.
Auf Grund obiger Ausführungen kommt § 43 Abs. 1 lit. e GebAG nicht zur Anwendung, sondern § 43 Abs. 1 lit. d GebAG.
Zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Gebühr gemäß § 43 GebAG fünf Mal zu verrechnen sei, einmal für den psychiatrischen Befund, einmal für den neurologischen Befund und drei Mal für drei weitere Fragestellungen, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).
Aus den Fragestellungen sowie deren Beantwortung ergibt sich, dass die Frage zum Vorliegen einer anderwärtig psychisch medizinisch indizierter Störungen verneint wurde, wodurch die Beantwortung der dritten und vierten Frage, die nur bei Vorliegen einer psychisch medizinisch indizierten Störung zu beantworten gewesen wären, nicht notwendig war. Es ist daher von zwei Fragenstellungen auszugehen.
Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG € 116,20
Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €
116,20
ein weiterer Fragenkomplex gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €
116,20
Aktenstudium wie beantragt € 40,00
Schreibgebühr wie beantragt € 35,20
Studium von Krankengeschichten wie beantragt € 33,80
Kosten nach § 30 (Beiziehung von Hilfskräften udgl.) wie beantragt €
20,00
Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport wie beantragt € 22,70
Porti und Telefon wie beantragt € 13,10
Zwischensumme € 513,40
20 % USt € 102,68
Gesamtsumme abgerundet € 616,00
Es war daher die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 616,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.
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