BVwG W136 2016176-1

W136 2016176-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, Bescheidbehebung,<br/>Beschuldigter, Bundesheer, Dienstpflichtverletzung,<br/>Einleitungsbeschluss, falsche Angaben, Konkretisierung,<br/>Verdachtslage

Full text

BVwG W136 2016176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2016176.1.00

Spruch

W136 2016176-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Bgdr Dr. Norbert HUBER und Olt Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hitzenberger, Dr. Urban, Mag. Meissner, Mag. Laherstorfer und Mag. Fischer, 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Beschluss der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN vom 02.09.2014, GZ 781-04-DKS/14, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, nach Durchführung einer nichtöffentlicher Sitzung am 18.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bestätigt.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen, zeitlich befristeten Dienstverhältnis als Unteroffizier auf Zeit beim österreichischen Bundesheer.

2. Am 05.05.2014 erstattete der Kommandant des Jägerbataillons XXXX als zuständiger Disziplinarvorgesetzter Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) und Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ST. PÖLTEN (StA), der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Im Zuge der Fahrschulausbildung vom 31.03.2014 bis 30.04.2014 sei der BF mit weiteren Unteroffizieren zum JgB XXXX dienstzugeteilt worden. Der zuständige Wirtschaftsunteroffizier, StWm B. habe für die Dauer des Fahrschulkurses für die Teilnehmer des XXXX eine Unterkunft im Gasthof O. reserviert. Am 31.03.14 gegen 08:30 Uhr hätten die vier Teilnehmer des XXXX (der BF, StWm B., Wm U. und Wm H.) die Unterkunft in Empfang nehmen wollen. Dabei habe Wm U. die Wirtin des Gasthofes aufgefordert, ihm auf der Rechnung einen höheren Rechnungsbetrag (statt € 30,-, € 60,- pro Nacht) auszustellen. Es läge der begründete Verdacht vor, dass Wm U. die Rechnungslegung fälschen habe wollen. Gegen Wm U. sei am 01.04.2013 ein Disziplinarverfahren vom zuständigen Kurskommandanten eingeleitet worden. Am 03.04.2014 sei der BF als Zeuge zum Sachverhalt vernommen worden und habe abgestritten, dass Wm U. die Wirtin zur überhöhten Rechnungslegung aufgefordert habe, weshalb gegen ihn am 17.04.2014 ebenfalls ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der falschen Zeugenaussage vor einer Disziplinarbehörde des Bundes eingeleitet wurde. Der BF und seine Kameraden blieben allerdings, als sie am 28.08.2014 nochmals nunmehr als Beschuldigte befragt wurden, bei ihren Aussagen vom 03.04.2014.

Aus der beiliegenden Niederschrift mit der Wirtin Fr. Helga O. als Zeugin vom 01.04.2014, geht hervor, dass diese sinngemäß ausgesagt hat, dass vier Unteroffiziere zu ihr in die Pension gekommen wären, um die bestellten Zimmer zu beziehen. Wm U habe sie gefragt, wie sie die Zimmerrechnung ausstellen könne. Sie habe ihn darauf hingewiesen dass der Zimmerpreis von € 30 + € 7 Einzelzimmeraufschlag und € 0,52 Ortstaxe, wie mit StWm B. am Telefon abgesprochen, sei. Wm U. habe daraufhin gefragt, ob es möglich sei, eine erhöhte Rechnung ausgestellt zu bekommen. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass das Bundesheer ihren Preis kenne und dieser im Internet ersichtlich sei. Dennoch habe der Wm U. daraufhin gemeint, ob es nicht möglich wäre eine Rechnung von € 60,- pro Nacht auszustellen. Sie habe ihn nochmals darauf hingewiesen, dass keine Rechnung über € 60,- pro Nacht von ihr ausgestellt werde. Es sei dann eine Zeit lang zwischen ihr, Wm U. und B. hin und her gegangen, die beiden anderen Unteroffiziere, so auch der BF, hätten nicht direkt mit ihr gesprochen, wären jedoch bei der Diskussion anwesend gewesen Nach Ausfüllen der Meldezettel und Aushändigen der Zimmerschlüssel seien die Unteroffiziere auf die Zimmer gegangen. Wm U. sei rasch zurückgekommen und habe gesagt, er werde das Zimmer nicht beziehen, weil es ihm nicht gefalle. Danach seien die restlichen drei heruntergekommen und StWm B. habe gemeint sie würden schon dableiben. Dann seien die Unteroffiziere nach draußen gegangen, nach einigen Minuten zurückgekommen und hätten ebenfalls erklärt, dass sie die Zimmer auch nicht beziehen würden. Sie gehe davon aus, dass der Grund gewesen sei, dass sie sich nicht bereit erklärt habe, erhöhte Rechnungen auszustellen. Sie habe bisher immer gut mit dem Bundesheer zusammengearbeitet und es sei ihr wichtig, dass ihr Ruf als Zimmervermieterin unter diesem Vorfall nicht leide.

Ihr ebenfalls am 01.04.2014 als Zeuge vernommener Sohn Markus W. bestätigte im Wesentlichen diese Aussage.

Der BF gab dazu - zunächst als Zeuge im Disziplinarverfahren gegen Wm U. unter Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Bestimmung des § 288 Abs. 3 StGB am 03.04.2014 vernommen - sinngemäß an, dass er und seine Kameraden die bestellten Zimmer wegen deren diverser Mängel nicht bezogen hätten, was den Unmut der Zimmerwirtin hervorgerufen hätte. Diese habe von sich aus dem U. vorgeschlagen, dass man da etwas machen könne und habe etwas auf einen Zettel geschrieben. Er könne bezeugen, dass Wm U. nie von sich aus eine überhöhte Rechnung verlangt habe. Sie hätten sich, da sie eine Fahrgemeinschaft gehabt hätten, schließlich alle entschlossen, die Zimmer nicht zu beziehen und hätten sich eine andere Unterkunft gesucht.

Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens blieb der nunmehr am 28.04.2014 als Beschuldigter vernommene BF bei seinen Angaben und bestätigte ausdrücklich, dass er als Zeuge wahrheitsgemäß ausgesagt habe.

3. Mit Schreiben vom 12.05.2014 teilte die StA die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit. Wörtlich wird in der Mitteilung angeführt: "Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den [Wm U.] wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs zum Nachteil des Österreichischen Bundesheeres sowie der versuchten Bestimmung zur Urkunden- und Beweismittelfälschung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Thomas S., Andreas H. und Gerhard B. wegen falscher Beweisaussage vor einer Disziplinarbehörde des Bundes, Begünstigung sowie wegen Beitrags zum versuchten Betrug und zur versuchten Bestimmung zur Urkunden- und Beweismittelfälschung, erfolgt jeweils mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes."

4. Am 30.07.2014 legte der Bataillonskommandant des JgB XXXX eine Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Unterkunftsvergabe an den Vorsitzenden der DKS vor. Darin wird im Wesentlichen angeführt dass der Wirtschaftsunteroffizier des JgB XXXX am 31.03.2014 durch Frau

O. kontaktiert worden sei und diese ihre Unzufriedenheit bezüglich der Nichtinanspruchnahme der Unterkunft ausgedrückt habe. In diesem Zusammenhang hätte sie auch erwähnt, dass Soldaten eine "Justierung" der Rechnung gefordert hätten.

5. Mit Bescheid vom 02.09.2014 fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen XXXX gemäß § 72 Abs. 2 Z. 1 HDG 2014 und leitete ein Kommissionsverfahren gegen den BF ein, da dieser im Verdacht stehe (Anonymisierung durch das BVwG),

1. am 03.04.2014 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge durch den Kdt JgB XXXX als Disziplinarbehörde zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er bezeugte, dass Wm U. nie von sich aus eine erhöhte Rechnung von der Pensionswirtin O. verlangt habe und

2. er nach dem 30.04.23014 den unter 1. beschriebenen Sachverhalt nicht unverzüglich seinem Vorgesetzten gemeldet habe.

Begründend wurde unter Darlegung des unter Punkt I.2 und I.3 angeführten Sachverhaltes sowie Zitierung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und des § 9 Abs. 1 und 2 ADV ausgeführt, dass die Frage ob der BF die verfahrensgegenständliche Pflichtverletzung begangen habe oder Opfer einer Verleumdung wurde, erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Würdigung aller Beweise beurteilt werden könne. Zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides findet sich mit Ausnahme der Zitierung des § 9 Abs. 1 und 2 ADV keine Begründung im bekämpften Bescheid.

6. Mit Schriftsatz vom 11.09.2014 machte der BF von seinem Recht gemäß § 72 Abs. 4 HDG Gebrauch, ein Mitglied des Senates ohne Angaben von Gründen abzulehnen und lehnte den Vorsitzenden des Senats der DKS ab.

7. Mit fristgerechter Beschwerde vom 29.09.2014 beantragte der BF die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorliegende Sachverhalt für die Einleitung eines Verfahrens nicht ausreiche, da bei Beachtung der Aussage der Wirtin, nicht klar sei, ob sich der BF überhaupt an der Diskussion beteiligt habe oder dazu eine Aussage machen könne, da tatsächlich nicht geklärt sei, ob er überhaupt eine Wahrnehmung dahingehend machte, wer letztendlich den Vorschlag, "dass man bei der Rechnung etwas machen könnte" tatsächlich machte. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. habe die belangte Behörde die ihr zukommende Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie hinsichtlich dieses Faktums jegliche Begründung unterlassen habe. Tatsächlich habe der BF seine Meldepflicht gerade nicht verletzt, da er von seinem damaligen Vorgesetzten beim JgB XXXX am 03.04.2014 und 28.04.2014 zum Sachverhalt niederschriftlich befragt wurde.

9. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 (eingelangt beim BVwG am 18.12.2014) legte die DKS dem BVwG die gegenständliche Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Entscheidung vor.

10. Der zuständige Senat des BVwG führte am 18.02.2014 eine nichtöffentliche Sitzung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, geboren am 08.11.1988, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Unteroffizier (UO) auf Zeit beim österreichischen Bundesheer und ist Kommandanten einer Panzergrenadiergruppe. Zum Tatzeitpunkt 03.04.2014 war er zum Jägerbataillon XXXX dienstzugeteilt, um an einem Fahrschulkurs teilzunehmen.

Frau O., Wirtin des Gasthofes O. hat am 01.04.2014 zeugenschaftlich von der Disziplinarbehörde sinngemäß ausgesagt, das sie Wm U. im Beisein von drei Kameraden, darunter der BF, aufgefordert hat, eine überhöhte Rechnung (60 statt 30 Euro pro Nacht) für das Zimmer auszustellen. Ihre Aussage wurde von ihrem Sohn, der bei dem Gespräch ebenfalls anwesend war, zeugenschaftlich vernommen, bestätigt.

Der BF hat am 03.04.2014 durch den Kdt JgB XXXX als Disziplinarbehörde als Zeuge zur Sache vernommen, angegeben, dass Wm U. nie von sich aus eine überhöhte Rechnung verlangt habe. Die Wirtin habe von sich aus angeboten, "dass man da etwas machen könne."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage (Niederschriften der Zeugenaussagen) getroffen werden.

Im Hinblick auf die widersprechenden Aussagen der Zeugin O. und deren Sohn ergibt sich der Verdacht, dass der BF vor der Disziplinarbehörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aufgrund der gesetzlicher Anordnung in § 75 Abs. 1 HDG, wonach über Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2 BDG das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat, liegt bei Beschwerden gegen einen Einleitungsbeschluss oder gegen eine Einstellung nach § 62 Abs. 3 HDG in diesem Verfahrensstadium Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gem. § 13. (1) VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Gem. § 13. (1) VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweggründe in ihrem Bescheid in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I. Nr. 2/2014 (WV) lauten:

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten [...]

§ 68. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln. [...]

§ 72. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. [...]

Im Zusammenhang mit einem nach dem Heeresdisziplinarrecht zu fassenden Einleitungsbeschluss im Kommissionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

1. Zum HDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).

2. Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373).

3. Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Kommissionsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen.

4. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

5. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat nämlich ausreichend konkret und begründet im Sinne der zitierten Judikatur dargestellt, welches Verhalten, nämlich eine falsche Zeugenaussage vor einer Disziplinarbehörde sie dem BF als Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich anlastet. Dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde keinen Einleitungsbeschluss hätte fassen dürfen, da gar nicht klar wäre, ob der BF an der Diskussion mit der Zimmerwirtin beteiligt gewesen wäre und dazu eine Aussage machen könne, geht insofern ins Leere, als der BF selbst in seiner niederschriftlichen Zeugenaussage ausdrücklich angibt, dass sein Kamerad Wm U. nicht die von der Zimmerwirtin behauptete Frage nach Ausstellung einer unrichtigen Rechnung von sich aus gestellt habe, sich somit daraus gerade ergibt, dass er bei diesem Gespräch anwesend war und darüber Angaben machen kann. Dass der BF die ihm nunmehr als Falschaussage zur Last gelegten Äußerungen nicht getroffen hätte, oder dass diese unrichtig protokolliert worden wären, wurde nicht behauptet und gibt es auch diesbezüglich keinen Hinweis aus der Aktenlage.

Eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 1. des bekämpften Bescheides konnte nach dem Gesagtem nicht erkannt werden und wird daher die Frage, wer die Wahrheit bzw. Unwahrheit sagt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter entsprechender Würdigung aller Beweise zu klären sein.

6. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides kommt jedoch Berechtigung zu, da die belangte Behörde dazu jegliche Begründung unterlassen hat und somit einer Überprüfung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist. Tatsächlich bleibt nämlich nach Spruchpunkt 2 völlig offen, welche Meldepflichtverletzung dem BF zur Last gelegt wird. Wörtlich wird dem BF die Nichtmeldung des "...unter 1.) beschriebenen Sachverhalt[es]...." zur Last gelegt, dies bedeutet somit, dass dem BF die Nichtmeldung einer Falschaussage vorgeworfen wird, was im Hinblick auf die Verantwortung des BF, dass seine Aussage der Wahrheit entspricht, den gleichen Vorwurf darstellt. Sofern jedoch die belangte Behörde vermeinen sollte, dass der BF den bloßen Umstand seiner zeugenschaftlichen Befragung durch den Kdt JgB XXXX dem Kommandanten seiner "Stammeinheit" nach Ende der Dienstzuteilung hätte melden müssen, bleibt mangels Begründung völlig offen, warum diese Tatsache einer Meldeverpflichtung nach § 9 ADV unterliegen sollte.

Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge fehlender Begründung im Sinne des Beschwerdevorbringens zu beheben

Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerde an das BVwG bereits durch die Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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