BVwG W124 2000081-1

W124 2000081-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W124 2000081-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2000081.1.00

Spruch

W124 2000081-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs.1Z1AsylG 2005 der Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberichtigung als subsidär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am selben Tag zu seinen Fluchtgründen an, dass er auf Grund einer Feindschaft aus Afghanistan geflüchtet sei. Sein Vater habe mit dessen Bruder wegen eines Grundstückes eine Auseinandersetzung gehabt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe sein Vater seinen Bruder (den Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits) und dessen Sohn (seinen Cousin) umgebracht. Er glaube, dass dies im Jahr 2002 oder 2003 gewesen sei. Im Jahr 2005 bzw. im Jahr 2006 sei sein Vater eines natürlichen Todes gestorben. 2008 sei sein Bruder, der bei der XXXX gewesen sei und zwei weitere Soldaten erschossen worden. Sein Onkel mütterlicherseits sei davon ausgegangen, dass die beiden noch lebenden Söhne (seine Cousins) seinen verstorbenen Onkel (Bruder des Vaters) die Mörder seines Bruders gewesen seien. Er wisse allerdings nicht ob dies stimme. Er habe aber trotzdem Angst und sei auf Anraten seines Onkels mütterlicherseits aus Afghanistan geflüchtet.

3. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater mit seinem Bruder S.N.K. wegen eines Grundstückes in Streit geraten sei. Sein Vater habe seinen Bruder im Jahr 2001 erschlagen. Es habe gegen diesen weder eine Anklage noch ein Urteil gegeben und habe dieser nicht ins Gefängnis müssen. Im Jahr 2006 sei er dann eines natürlichen Todes, an einer Lungenkrankheit, verstorben.

Der Bruder des Beschwerdeführers, A.K., sei bei der XXXX gewesen und dort bei einem Feuergefecht ums Leben gekommen. Er sei im ersten Monat des Jahres 2008 von einer Rakete getroffen worden, als er gegen die Taliban gekämpft habe und auf dem Weg nach K. gewesen sei.

Sein Onkel mütterlicherseits I.K. habe ihm gesagt, dass der Bruder des Beschwerdeführers A.K. von den Söhnen A.S. und A.M. seines Onkels S.N.K. erschossen worden sei. Ob dies tatsächlich so gewesen sei, könne er nicht sagen. Er habe nunmehr Angst vor der Verfolgung seiner beiden Cousins.

Sein Vater sei mächtig und habe über Beziehungen verfügt. Seinen Vater habe man wegen der Tötung seines Onkels nicht zur Rechenschaft gezogen und sei auch nichts passiert. Nunmehr gebe es eine Feindschaft zwischen seiner Familie und der seines Onkels S. N. K.

Die Frage ob es in der Vergangenheit Schlichtungsversuche oder das Urteil einer Jirga gegeben habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass sie immer gemeinsam in ihrem Heimatdorf gelebt hätten. Die Familie des S. N. K. sei nach XXXX gezogen und habe es von der Seite der Familie des Onkels S. N. K. keinen Wunsch nach Versöhnung gegeben. Die Frage, ob es von Seiten der beiden Söhne des ermordeten Onkels Übergriffe gegeben haben, indem der Beschwerdeführer geschlagen oder bedroht worden sei, verneinte dieser. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm aber gesagt, dass etwas passieren könne.

Seine gesamte Familie habe dem Clan der A. angehört. Es habe sich dabei um einen sehr mächtigen und angesehenen Plan gehandelt. Der Beschwerdeführer habe weder mit den Taliban sympathisiert noch mit ihnen etwas zu tun gehabt. Er fürchte diese, da diese seinen Bruder getötet hätten. Er wisse nicht, was ihm konkretes erwarten würde, wenn er in seine Heimat zurückkehren würde. Sein Onkel mütterlicherseits habe gemeint, dass ihm seine beiden Cousins Schaden zufügen könnten.

Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsbürger von Afghanistan sei und der Volksgruppe der XXXX bzw. dem sunnitischen Islam angehören würde. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe seine Frau Y. Z. vor einem Jahr in Serbien, in P., geheiratet. Das Datum der Eheschließung könne er nicht mehr angeben. Er sei von einem Mullah getraut worden, dessen Name ihm nicht mehr bekannt sei. Sein Name würde in der Heiratsurkunde stehen. Er würde zwei Kinder haben, wobei das erste Kind nicht von ihm, sondern von einem anderen Mann sei. Seine Frau sei mit diesem Mann verheiratet gewesen und habe sich scheiden lassen. Die Scheidung habe seine Gattin im Iran durchführen lassen. Sein zweites Kind sei in Bukarest zur Welt gekommen. Dies sei am 20.10.2012 gewesen. Sie würde den Namen N. Y. tragen.

Hinsichtlich seines Bruders A. K. gab der Beschwerdeführer an, dass dieser nie verheiratet gewesen sei und als Soldat in der XXXX gewesen sei. Dieser sei im ersten Monat des Jahres 2008 von einer Rakete getroffen worden, als er gegen die Taliban gekämpft habe. Wer seinen Bruder genau getötet habe, wisse er nicht. Es seien entweder die Taliban oder die Regierung gewesen.

Am XXXX erteilte der Beschwerdeführer seine schriftliche Zustimmung, dass die Niederschriften und etwaigen Unterlagen bzw. Dokumente, die im Zuge seines Asylverfahrens in Rumänien angefertigt bzw. einbehalten wurden, von den dortigen Behörden angefordert und übermittelt werden könnten.

4. Aus den dem Bundesasylamt übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass am XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vom rumänischen Ministerium für Verwaltung und Inneres als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf subsidiären Schutz nicht gewährt.

Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer mit ihm am XXXX durchgeführten Einvernahme ausführte, dass er im XXXX, in der Gemeinde XXXX, Afghanistan geboren sei. Er leide weder an einer chronischen Krankheit noch habe er einen Militärdient geleistet, da er nie einberufen worden sei.

In Bezug auf die Gründe, derentwegen er Afghanistan verlassen habe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Bruder Probleme bekommen habe. Dieser sei vor vier Jahren ermordet wurden. Es sei aber nicht bekannt, ob dieser von den Taliban oder älteren Feinden umgebracht worden sei. Sein Bruder habe sich mit drei oder vier weiteren Personen in einem Auto befunden, als auf dem Weg zur Arbeit das Auto explodiert sei. Auf die Frage, um welche älteren Feinde es sich dabei gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, als er noch klein gewesen sei, mit seinem Bruder, dem Onkel des Antragstellers, wegen eines Grundstückes gestritten habe, da dieser seinem Vater nur einen kleineren Teil des Grundstückes zu kommen habe lassen wollen. Sein Vater habe dessen Bruder bei der Polizei nicht angezeigt, sondern anstelle dessen zwei Kinder seines Onkels ermordet, woraufhin dieser angezeigt habe. Auf die Frage, wie die Anzeige erledigt worden sei, gab dieser an, dass sie in einem Gebiet leben würden, in der sich die Polizei nicht hinein trauen würde. Sein Vater sei in ein anderes Gebiet geflüchtet und nach ungefähr einem Monat aber wieder nach Hause gekommen ohne weitere Probleme zu haben.

Er wisse nicht genau von wem sein Bruder ermordet worden sei. Deshalb habe er angegeben, dass es möglich sei, dass es sich um die Taliban oder um ältere Feinde gehandelt habe. Sein Vater glaube, dass es sich um seinen Onkel gehandelt habe. Die Frage, ob sein Bruder jemals ein Problem mit seinem Onkel oder mit den Taliban gehabt habe, beantwortete er damit, dass sein Vater dreimal von den Taliban bedroht worden wäre. Sie hätten gemeint, dass es besser sei, wenn sein Sohn nicht mehr bei der XXXX arbeiten würde. Dies habe er aber nicht gewollt, da dies seine Arbeit gewesen sei.

Sein Vater habe drei Drohbriefe erhalten, in denen gestanden sei, dass sie nicht zu den Amerikanern gehen sollten, dass sie Moslems seien und an der Seite der Taliban kämpfen sollten. Ab 2006 habe sein Bruder eineinhalb Jahre bei der XXXX gearbeitet bis dieser getötet worden sei. Sein Vater habe den ersten Brief sechs Monate, nachdem sein Bruder die Arbeit aufgenommen habe, erhalten. Darin habe es ganz freundlich geheißen, dass die Taliban erfahren hätten, dass eines seiner Kinder für die Amerikaner arbeiten würde und es besser wäre, dass dieses nachhause kommen würde und zuhause bleiben solle. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass die Taliban, wenn sie jemanden ermorden würden, dieser Person gewöhnlich den Kopf abschneiden würden. Im Falle seines Bruders sei dieser jedoch nicht geköpft worden, weshalb man nicht wisse, wer ihn ermordet habe. Die Frage, ob er oder seine Frau noch ein anderes Problem gehabt hätten, verneinte er und gab an, dass er damals mit seiner Frau nicht verheiratet gewesen sei. Außer der Feindschaft zwischen den Familien habe er sonst keine Probleme gehabt.

5. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Des weiteres wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe als unglaubwürdig, als seine Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und irgendwie nachvollziehbar gewesen seien.

Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen bei den rumänischen Asylbehörden angegeben habe, dass sein Bruder Probleme gehabt habe und vor vier Jahren ermordet worden sei. Er habe keinerlei Kenntnis, ob sein Bruder von den Taliban oder Feinden ermordet worden sei. Sein Bruder habe sich mit drei anderen Personen in einem Auto befunden, sei auf dem Weg zur Arbeit unterwegs gewesen, worauf sein Auto explodiert sei. Er habe zudem angegeben, dass sein Vater, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei, mit dessen Bruder um ein Grundstück gestritten habe. Dabei habe der Vater des Beschwerdeführers zwei Kinder des Onkels ermordet. Dies sei zur Anzeige gebracht worden, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers einen Monat lang in ein anderes Gebiet geflüchtet sei und dann wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt sei. Dies habe zu keinen Konsequenzen geführt und habe sein Vater keine weiteren Probleme gehabt.

Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen den Ausführungen zum Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen zum Fluchtgrund vor der rumänischen Asylbehörde sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

Sofern der Beschwerdeführer vor den rumänischen Behörden ausgeführt habe, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden sei, weil sein Bruder für die XXXX gearbeitet habe, wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Bruder für die XXXX im Einsatz gewesen sei. Daraus zu konstruieren, dass der Bruder des Beschwerdeführers deswegen verfolgt werden würde, wenn er für die amerikanische Armee tätig gewesen sei, sei nicht plausibel.

In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sein Vater im Jahr 2006 einer Lungenerkrankung Krankheit erlegen sei und dass der Beschwerdeführer vor den rumänischen Behörden ausgeführt habe, dass sein Vater aufgrund der eineinhalb Jahre dauernden Tätigkeit des Bruders für das Militär (welche 2006 begonnen habe) laufend Drohbriefe erhalten habe. Somit hätte der Vater des Beschwerdeführers länger als bis 2006 leben müssen, soweit man den Ausführungen des Beschwerdeführers vor den rumänischen Behörden einen entsprechenden Wahrheitsgehalt indizieren würde. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt angeführt, dass sein Bruder 2008 durch eine Rakete ums Leben gekommen sei.

Vor den rumänischen Behörden habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Vater zwei Kinder seines Bruders ermordet habe. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seinen Onkel getötet habe. Davon, dass sein Vater zwei Söhne seines Onkels umgebracht habe, habe sich im Einvernahmeprotokoll vom XXXX nichts ergeben.

Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt auch angegeben, dass sein Bruder bei einem Feuergefecht ums Leben gekommen sei, als er gegen die Taliban gekämpft habe. Vor den rumänischen Behörden habe er dazu ausgeführt, dass sein Bruder deswegen ums Leben gekommen sei, weil er für die Amerikaner gearbeitet und dies den Taliban ein Dorn im Auge gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe sowohl vor dem Bundesasylamt als auch bei den die rumänischen Behörden angegeben, dass er sunnitischer Moslem sei, den XXXX angehören würde und weder aufgrund der Volksgruppe noch aufgrund der Religion in seiner Heimat Probleme gehabt habe.

Der Beschwerdeführer habe weder vor den rumänischen Asylbehörden noch vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er selbst bedroht worden wäre. Mit der Ausreiseintention habe er sich auf den Rat seines Onkels mütterlicherseits gestützt, welche auch seine Reise nach Europa finanziert habe. Dass er selbst jemals Opfer von Übergriffen geworden sei, durch Familienmitglieder oder Taliban, habe sich in keiner Ausführung zu seinen Fluchtgründen befunden. Die Gründe wonach die Cousins dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten würden, erwiesen sich keinesfalls als glaubwürdig, da er in Rumänien noch angegeben habe, dass diese Cousins von seinem Vater ermordet worden seien.

Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Lage in XXXX so darstelle, dass die Taliban dort in das soziale Gefüge eingebettet seien. Eine gut entwickelte PR-Strategie der Taliban, fernab der "Propaganda-Kriege" zeige, dass die Taliban in Städten und Provinzen vorsichtig vorgehen und nicht gewalttätig infiltrieren würden, sondern auch Unterstützung gegen die Regierung und/oder fremden Truppen bieten würden. Sie hätten so in der Region Fuß fassen können und würden es der Regierung und den ausländischen Truppen erschweren Fortschritte zu machen. Die Taliban seien hauptsächlich im Süden Afghanistans tätig, besonders in den traditionellen Hochburgen in XXXX. Die Polizei sei insofern mit einer Doppelbedrohung konfrontiert, als diese von den Taliban und Drogenschmuggel ausgehen würde.

Die Behörde verkenne nicht, dass die Lage in XXXX ein ambivalentes Bild zeigen würde und es zu Zwischenfällen kommen würde. Jedoch könne nicht erkannt werden, dass alleine deren Anwesenheit in ihrem Heimatgebiet eine ernsthafte Bedrohung für den Beschwerdeführer begründe, noch dazu wo auch seine Familie dort leben würde und diese offensichtlich keine Befürchtungen wegen der allgemeinen Sicherheitslage hegen würden.

Seinen Vater habe er bei den rumänischen Behörden als wohlhabenden mächtigen Mann bezeichnet. Der Onkel mütterlicherseits habe dem Beschwerdeführer auch die Flucht finanziert und sei somit davon auszugehen, dass ein soziales Netzwerk bestehen würde. Es seien in Afghanistan somit sowohl die Familie als auch andere Umstände vorhanden, die nicht erkennen lassen würden, dass er in eine die existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ungeachtet der Rückkehrmöglichkeit nach XXXX würde er auch in eine andere Großstadt, wie XXXX gehen können, da diese ausreichend sicher sei.

Er sei ein selbsterhaltungsfähiger Mann, der im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne, wie er dies auch schon vor seiner Ausreise getan habe. Es sei ihm zumutbar seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten oder der Viehzucht nachzugehen. Auch würden Verwandte in Afghanistan leben, die ihn im Falle einer Ansiedlung in einer großen Stadt unterstützend unter die Arme greifen könnten. Weder bei einer Rückkehr in seine Heimatgegend nach XXXX noch in eine der Großstädte wie XXXX, würden Umstände vorliegen, die eine Rückkehr aufgrund Nichtbefriedigung 0existenzielle Grundbedürfnisse unmöglich erscheinen lassen würden.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass aufgrund des Umstandes, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, der Asylgrund von vornherein auszuschließen sei. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens würde eine zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehmen (Erkenntnis des VwGH vom 20.06.1990, Zl.90/01/0041).

Hinsichtlich Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es nicht verkenne, dass die Lage in XXXX schwierig sei und es Zwischenfälle geben würde. Es könne jedoch nicht erkannt werden, dass alleine seine Anwesenheit in seinen Heimatsgebiet eine ernsthafte Bedrohung für ihn darstellen würde. Dies umso mehr als seine Familie dort leben würde, und dies offensichtlich keine Befürchtungen wegen der allgemeinen Lage hegen würde. Der Beschwerdeführer habe auch nie angegeben wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage weggegangen zu sein.

Da bei einer Rückkehr nach Afghanistan von einer Aufnahme des Beschwerdeführers bei seinen Verwandten ausgegangen werden könne bzw. der Beschwerdeführer durch finanzielle Unterstützung eine andere Unterkunft finden könne, da auch der Zusammenhalt afghanischer Großfamilien bekannt sei, würde sich die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert darstellen, als die laut einem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf köpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².

Für das Bundesasylamt sei in Afghanistan eine Unterkunft gegeben, indem nicht zu erkennen sei, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch habe er nie angegeben, dass er aufgrund der Nichtbefriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse (Lebensmittel, Wasser, Unterkunft) nicht zurückkehren könne.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Vorgangsweise des Bundesasylamtes gegen § 18 AsylG verstoßen würde, als das Bundesasylamt seine Angaben nicht als plausibel ansehen würde, weil er im rumänischen Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht habe.

Er habe weder zugestimmt, dass die Behörde Einsicht in die rumänischen Unterlagen nehme. Es sei ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht vorgehalten worden, weshalb eine gravierende Verletzung des Parteiengehörs vorliegen würde.

Er habe in Rumänien bezüglich seines Fluchtgrundes dieselben Angaben wie in Österreich getätigt. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie es zu einer Übersetzung ins Deutsche der rumänischen Unterlagen gekommen sei und könnten sich die angeblichen unterschiedlichen Ausführungen auf Übersetzungsfehler gründen.

In der Folge wurden im Wesentlichen auszugweise Berichte von der Lage in Afghanistan vornehmlich aus den Jahren 2010 und 2011 zitiert.

7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

"......

ER: Ist Ihre Identität die Sie beim BAA angegeben haben, XXXX, korrekt? Oder sind Sie auch unter anderem Namen aufgetreten?

BF: Ja, das ist richtig.

ER: Im EKIS geht hervor, dass gegen Sie der Staat Ungarn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen hat. Können Sie mir sagen aus welchem Grund?

BF: Ich war niemals in Ungarn.

ER: Würden Sie uns eine Unterschrift leisten, damit wir nachprüfen können, warum Ungarn gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hat?

BF: Ja, sehr gerne.

ER: Wo haben Sie in Afghanistan gewohnt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Ich habe in der Provinz XXXX gelebt.

ER: Wie viele Bewohner leben dort?

BF: Ich kann das nicht so genau sagen. Es ist ein ziemlich großes Dorf.

ER: Wie viele Häuser befinden sich dort ungefähr?

BF: 80 bis 90 Häuser.

ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Ich habe mit der gesamten Familie dort gelebt.

ER: Aus welchen Mitgliedern hat Ihre Familie dort bestanden?

BF: Meine Eltern, mein großer Bruder, meine jüngere Schwester und ich.

ER: Leben die von Ihnen angegebenen Personen, an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse?

BF: Es lebt nur noch meine Mutter derzeit in Afghanistan, in der Provinz XXXX.

ER: Wo lebt Ihr Vater?

BF: Mein Vater war schwer krank, er ist bereits verstorben.

ER: Wann?

BF: So genau kann ich es Ihnen nicht sagen. Es war im Jahr 2003/2004. Es war vor ca. 10 Jahren.

ER: Beim BAA haben Sie in der Niederschrift vom XXXX, also es ist noch nicht so lange her, gesagt, dass Ihr Vater im Jahre 2006 gestorben wäre.

BF: Wie ich bereits erwähnt habe, weiß ich es nicht so genau.

ER: Wo wohnen die übrigen Familienmitglieder?

BF: Meine jüngere Schwester ist im Alter von 10 Jahren verstorben. Sie war auch sehr krank. So genau kann ich das aber nicht sagen. Mein älterer Bruder war bei der XXXX. Er ist auf dem Weg nach Hause getötet worden. Dies war im Jahre 2007/2008, so genau kann ich das nicht mehr sagen.

ER: Woran ist Ihr Vater verstorben?

BF: Er hatte etwas mit der Lunge. So genau kenne ich diese Krankheit nicht.

ER: Sind Sie verheiratet?

BF: Ich habe in Österreich geheiratet. Ich habe auch Kinder. Ich habe eine Tochter und meine Frau ist derzeit schwanger.

ER: Wie heißt Ihre Frau und wie heißen Ihre Kinder?

BF: XXXX heißt meine Frau. Ich habe eine Stieftochter namens XXXX. Und meine eigene Tochter heißt XXXX.

ER: Wo wohnt Ihre Familie? Nennen Sie mir bitte die genaue Adresse.

BF: Ich kann Ihnen nicht genau sagen wo sie leben. Ich weiß nur, dass sie (meine Frau) bei ihren Eltern in Wien wohnt.

ER: Wohnen Sie getrennt?

BF: Vor ca. zwei bis drei Monaten hat meine Schwiegermutter mit mir gestritten. Sie müssen in meinen Akten verzeichnet haben, dass ich aus Rumänien gekommen bin.

ER: Ist das Betretungsverbot zu Ihrer Frau, dass gegen Sie verhängt wurde, noch aufrecht?

BF: Ja, das Betretungsverbot ist noch aufrecht.

ER: Wie ist der Stand des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Erpressung?

BF: Ich bin frei gesprochen worden. Ich bin unschuldig. Das war alles wegen meiner Schwiegermutter. Ich war sechs Monate in Haft.

BF legt eine gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX vor, welche in Kopie als Beilage A zum Akt genommen wird.

ER: Wie ist der Stand des Verfahrens bezüglich der Anzeige der XXXX?

BF: Ich weiß von keiner Anzeige.

ER: Wie ist der Stand des Verfahrens hinsichtlich der Anklage wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall nach dem Suchtmittelgesetz?

BF: Von der Verhandlung weiß ich von nichts. Ich war bei der XXXX und dort sagte man mir, dass die Verhandlung in Linz stattfinden wird. Die Verhandlung ist noch offen.

ER: Haben Sie, außer der von Ihnen in Afghanistan als Wohnort angegebenen Adresse, noch wo anders gelebt?

BF: Bis zu meiner Ausreise habe ich dort gelebt.

ER: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich selber habe kein Geld verdient. Mein Vater und mein Bruder haben gearbeitet. Ich habe die ganze Hausarbeit verrichtet.

ER: Was hat zu dieser Hausarbeit gezählt?

BF: Mein Vater hatte ein kleines Geschäft, an dem verschiedene Dinge verkauft worden sind. Manchmal habe ich dort aufgepasst. Ich habe im Haus geputzt. Ich habe auf die kleinen Kinder aufgepasst, usw.

ER: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: So genau kann ich es Ihnen nicht sagen. Ich habe nämlich keine Schule besucht. Im Jahre 2007 bin ich aus Afghanistan geflüchtet. Und bevor ich nach Österreich kam, war ich auch in England. Ich meine, ich bin nicht im Jahr 2007 nach Österreich gekommen.

ER: Wie lange haben Sie sich in England aufgehalten?

BF: Einige Monate. So genau kann ich es nicht sagen.

ER: Haben Sie mit Ihrer Mutter in XXXX noch Kontakt?

BF: Nein.

ER: Haben Sie nach Afghanistan noch Kontakt?

BF: Ich hatte vor einem Jahr mit meinem Onkel mütterlicherseits Kontakt. Seitdem nicht mehr.

ER: Waren die Aussagen, die Sie bei der ersten Instanz, also bei der Polizei, bzw. beim BAA richtig, und halten Sie diese aufrecht?

BF: Welche Einvernahmen meinen Sie?

ER: Die am XXXX bei der XXXX. Und die Angaben beim BAA am XXXX.

BF: Bei der ersten Einvernahme bei der Polizei am XXXX befragten sie mich in der Früh. Ich habe sie darum gebeten, mir etwas Zeit zu geben, mir ging es nicht gut. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich bei der Ersteinvernahme gesagt habe.

ER: Es geht darum, ob das was Sie gesagt haben, wahrheitsgemäß richtig war, und ob Sie dies aufrechterhalten.

BF: Die Einvernahme beim BAA ist richtig. Die Aussage bei der Polizei kann ich nicht sagen, ob es richtig ist oder falsch, weil ich mich nicht mehr erinnern kann.

ER: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten?

BF: So genau kann ich Ihnen das nicht sagen, ich weiß nur, dass er bei den Taliban war.

ER: Wie hat Ihr Bruder seinen Lebensunterhalt bestritten?

BF: Nachdem mein Vater die Taliban verlassen hat, arbeitete mein Bruder für die XXXX.

ER: Wie lange hat er dort gearbeitet?

BF: Zwei oder drei Jahre, dann haben sie ihn getötet.

ER: Wann wurde er getötet?

BF: So genau kann ich es Ihnen nicht sagen, ob es im Jahr 2006 oder 2007 war. Eher im Jahr 2007.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder im ersten Monat im Jahr 2008 gefallen sei.

BF: Wie bereits erwähnt, so genau kann ich es Ihnen nicht sagen.

ER: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Was hätte ich in Afghanistan machen sollen. Ich hatte keine Familie. Außerdem gab es Probleme mit anderen Personen. Blutrache.

ER: Können Sie das bitte etwas näher ausführen.

BF: Es gab Grundstücksstreitigkeiten zwischen meinem Vater und seinem Bruder.

ER: Wie hat der Bruder geheißen, mit dem es Streit gegeben hat?

BF: Der Name meines Onkels väterlicherseits lautet XXXX.

ER: Wie noch?

BF: Das ist der komplette Name.

BF: Mein Vater hat ihn mit der Schaufel geschlagen, und dadurch ist er an seiner Verletzung erlegen. Dadurch hatten wir dann das Problem mit der Blutrache.

ER: Wie hat sich das Problem dargestellt?

BF: Sie haben zwei Mal unser Haus angegriffen. Jedoch ohne Erfolg.

ER: Wer hat Ihr Haus angegriffen?

BF: Zwei seiner Söhne meines Onkels.

ER: Wie heißen die Söhne des Onkels?

BF: XXXX.

ER: Beim BAA haben Sie am XXXX auf die Frage, ob es jemals Übergriffe gegen Ihre Person gegeben hätte, bzw. von den Söhnen Ihres Onkels geschlagen oder bedroht worden wären, gesagt, dass es nie Übergriffe gegeben hätte.

BF: Sie haben zwei Mal unser Haus angegriffen. Damals war mein Vater noch bei den Taliban. Sie hatten nicht die Kraft uns zu schaden.

ER: In Rumänien haben Sie im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass Ihr Vater zwei Kinder Ihres Onkels umgebracht habe, und nicht dessen Bruder.

BF: Ich glaube nicht, dass ich das so gesagt habe.

ER: Wo hat die Familie des Bruders Ihres Vaters gelebt in Afghanistan?

BF: Wir haben damals im selben Dorf gewohnt. Jetzt leben sie in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX. Das ist an der Grenze zu Pakistan.

ER: Wann hat Ihr Vater seinen Bruder erschlagen?

BF: Ich möchte nicht als Lügner da stehen, ich kann es Ihnen nicht so genau sagen.

ER: War Ihr Bruder zum Zeitpunkt der Ermordung Ihres Onkels bereits bei der XXXX?

BF: Nein.

ER: Wann ist Ihr Bruder zur XXXX gegangen?

BF: Nachdem mein Vater die Taliban verlassen hat, und ein normales Leben führen wollte, ging mein Bruder zur XXXX.

ER: Ist Ihr Vater wegen dieses Mordes verurteilt worden?

BF: Es ist niemals zu einer Verhandlung gekommen. Dort macht jeder was er will. Damals gab es keine Behörden, die das kontrolliert haben.

ER: Hat es Schlichtungsversuche oder das Urteil einer Jirga gegeben?

BF: Es gab mehrere Jirga¿s (Ratsversammlungen), aber mein Vater hat diese nicht akzeptiert.

ER: Beim BAA haben Sie in der Niederschrift vom XXXX dazu gesagt, dass nicht Ihr Vater diese Jirga akzeptiert hätte, sondern von der Familie des XXXX kein Wunsch nach Versöhnung bestanden hätte.

BF: Sie haben es leider nicht akzeptiert, weder mein Vater noch mein Onkel.

ER: Wann hat die Familie Ihres Onkels das Heimatdorf verlassen?

BF: Nach dem Tod meines Onkels haben sie XXXX verlassen.

ER: Hat es dann in diesem Zusammenhang noch irgendwelche Auseinandersetzungen gegeben?

BF: Wie bereits erwähnt, gab es die zwei Angriffe. So genau wussten wir aber nicht, ob die Familie meines Onkels oder die Taliban uns angegriffen haben.

ER: Wann war das?

BF: So genau kann ich Ihnen das nicht sagen.

ER: War das kurz nach dem Tod Ihres Vaters? Oder längere Zeit nach dem Tod Ihres Vaters?

BF: Beim ersten Angriff hat mein Vater noch gelebt. Beim zweiten Angriff war er bereits verstorben.

ER: Was haben Sie nach dem ersten Angriff unternommen?

BF: Beim ersten Angriff waren meine Eltern, ein guter Freund von meinem Vater und ich im Haus. Mein Vater hatte Waffen im Haus, und wir haben zurückgeschossen. Dabei ist keiner verletzt worden.

ER: Hat es außer den beiden Angriffen sonstige Vorfälle gegeben?

BF: Es gab nur die zwei Angriffe. Nachdem mein Bruder getötet worden ist, gab es keine Vorfälle mehr.

ER: Wie lange haben Sie sich nach dem Tod Ihres Bruders noch im Heimatdorf aufgehalten?

BF: Ich glaube, so ca. zwei Monate. Aber nicht länger.

ER: Wieso nicht?

BF: Ich wusste, dass ich der nächste sein werde, der getötet wird. Deshalb habe ich Afghanistan verlassen.

ER: Warum sollten Sie der nächste sein, der getötet wird?

BF: Ich war ein erwachsener Mann, ich wusste, dass sie mich töten werden.

ER: Wie ist Ihr Bruder ums Leben gekommen?

BF: Mein Bruder war auf dem Weg von der XXXX nach Hause. Er befand sich in einem Auto mit drei anderen Insassen. Ihr Auto wurde von einer Rakete getroffen. Dabei kamen mein Bruder und ein weiterer Insasse um. Und es gab zwei Schwerverletzte.

ER: Beim BAA haben Sie in der Niederschrift vom XXXX angegeben, dass Ihr Bruder, als er von einer Rakete getroffen worden ist, auf dem Weg nach XXXX war, und nicht auf dem Weg nach Hause.

BF: Mein Bruder hat in XXXX bei der XXXX gearbeitet. Er war auf dem Weg von XXXX nach XXXX.

ER: Von wem wurde Ihr Bruder getötet?

BF: Man kann das nicht so genau sagen. Manche haben gemeint, es waren die Taliban, und manche haben gemeint, das waren die Feinde von meinem Vater.

ER: Beim BAA haben Sie am XXXX gemeint, dass er im Kampf gegen die Taliban von einer Rakete getroffen worden wäre.

BF: Das habe ich so nicht gesagt. Wie ich es Ihnen erklärt habe, genau so habe ich es beim BAA dargestellt.

ER: Können Sie es sich erklären, wieso man gegen Ihren Vater nie vorgegangen ist?

BF: Mein Vater war sehr stark und immer bewaffnet. Er hatte mächtige Freunde.

ER: Welche mächtigen Freunde?

BF: So genau kann ich Ihnen das nicht sagen. Ich weiß nur, dass mein Vater ständig von zwei oder drei bewaffneten Personen mit langen Bärten begleitet worden ist. Die Taliban haben alle lange Bärte.

ER: Ist Ihr Vater bis zu seinem Tod von diesen Personen begleitet worden?

BF: Sie waren nur tagsüber anwesend. Und zwei bis drei Mal in der Woche kamen bis zu zehn Personen zu uns nach Hause.

ER: Haben diese Personen auch den Taliban angehört?

BF: Das waren Taliban. Sie hatten alle lange Bärte.

ER: War das bis zu dem Tod Ihres Vaters?

BF: Nachdem mein Bruder zur XXXX ging, brach mein Vater den Kontakt zu den Taliban ab. Dadurch entstand eine Feindschaft mit den Taliban.

ER: Hat es jemals eine Auseinandersetzung von Seitens des Bruders Ihres Onkels gegeben, nachdem Ihr Vater mit den Taliban keinen Kontakt mehr gehabt hat?

BF: Nein. Der erste Angriff hat stattgefunden, als mein Vater noch bei den Taliban war, und der zweite Angriff nach dem Tod meines Vaters.

ER: Hat es zwischen dem ersten Angriff und dem Tod Ihres Vaters noch irgendwelche Auseinandersetzungen mit Ihrem Onkel gegeben?

BF: Es gab nur den einen Angriff auf meinen Vater.

ER: Warum sind Sie dann nicht länger in Ihrem Heimatdorf geblieben?

BF: Was hätte ich dort machen sollen. Mein Vater ist gestorben, mein Bruder ist gestorben. Es gab nur mehr meine Mutter und mich.

ER: War Ihr Vater als ehemaliges Mitglieder der Taliban damit einverstanden, dass Ihr Bruder bei der XXXX war?

BF: Nachdem mein Vater die Taliban verlassen hat, schickte mein Vater meinen Bruder zur XXXX.

ER: Wie lange war Ihr Bruder bei der XXXX?

BF: Ca. zwei bis drei Jahre.

ER: Hat Ihr Bruder in der Zeit, in der er bei der XXXX war, Probleme gehabt?

BF: Es gab nur die zwei Probleme mit den Taliban, und mit der Familie meines Onkels.

ER: Aber hat Ihr Bruder, durch die Tätigkeit, die er bei der XXXX ausgeübt hat, Probleme bekommen oder gehabt?

BF: Nein.

ER: Ich frage Sie deshalb so genau, weil Sie in Rumänien in einer mit Ihnen aufgenommen Niederschrift angegeben haben, dass Ihr Bruder vor seinem Tod immer wieder Probleme bekommen hätte, indem man Drohbriefe an Ihren Vater geschickt hätte.

BF: Sie haben Drohbriefe an meinen Vater geschickt, dass mein Vater seinen Sohn ermahnen soll, und dass er die XXXX verlassen soll.

ER: Zuerst haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder mit seiner Tätigkeit bei der XXXX keine Probleme gehabt hätte. Jetzt sagen Sie, nachdem ich Ihnen aus der rumänischen Niederschrift vorgehalten habe, dass Ihr Vater Drohbriefe bekommen hätte. Zuerst haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder keine Probleme gehabt hätte.

BF: Die Drohbriefe hat mein Vater bekommen.

ER: Wie viele Drohbriefe sind da ergangen?

BF: Ich kann Ihnen das nicht sagen, ich habe die Drohbriefe niemals zu Gesicht bekommen.

ER: Wissen Sie, wie viele Drohbriefe es in der Anzahl waren?

BF: Es waren zwei Drohbriefe.

ER: In der Niederschrift, die mit Ihnen in Rumänien aufgenommen wurde, haben Sie gesagt, dass es drei Drohbriefe waren.

BF: Der Dolmetscher in Rumänien war aus dem Iran. Er konnte nur Farsi. Die Polizisten in Rumänien haben angegeben, dass es keinen Dolmetscher für die Sprache Paschto gibt.

ER: Kam es, nachdem Ihr Bruder gefallen ist, noch zu irgendwelchen Vorfällen?

BF: Sonst gab es keine Vorfälle. Aber die Probleme bestanden weiterhin.

ER: Welche Probleme?

BF: Die Probleme mit der Familie meines Onkels und mit den Taliban.

ER: Wie hat sich das auf Sie ausgewirkt, wenn es zu keinen Vorfällen mehr gekommen ist?

BF: Die Blutrache in Afghanistan wird nie aufgegeben. Außerdem war ich der Bruder eines XXXX, eines Soldaten.

ER: Wie hat sich Ihr Vater, nachdem er seinen Bruder ermordet hat, verhalten?

BF: Er hat sich ganz normal verhalten.

ER: Hat er den Ort gewechselt? Ist er geflüchtet?

BF: Er hat nichts verändert an seiner Lebenseinstellung.

ER: In der mit Ihnen, vor den rumänischen Behörden aufgenommen Niederschrift, gaben Sie an, dass Ihr Vater in ein anderes Gebiet geflüchtet sei. Nach ungefähr einem Monat wieder nach Hause gekommen sei, ohne weitere Probleme gehabt zu haben.

BF: Ich musste die Einvernahme in Rumänien auf Farsi durchführen. Ich verstehe die Sprache kaum. Das war ein durcheinander.

ER: Sie haben heute gesagt, dass Ihr Vater ca. 2003 bzw. 2004 verstorben sei, und Ihr Bruder ca. 2008 gefallen sei, und dieser ca. zwei oder drei Jahre bei der XXXX gearbeitet hätte. Demnach hätte Ihr Vater die Drohbriefe, die ein Abhalten des Bruders von der XXXX enthalten hätten, gar nicht mehr bekommen können, da er zu diesem Zeitpunkt schon verstorben gewesen ist. Was sagen Sie dazu?

BF: Kurz bevor mein Vater gestorben ist, hat mein Bruder mit der XXXX inoffiziell gearbeitet. Nach dem Tod meines Vaters hat dann mein Bruder offiziell als XXXX gearbeitet.

ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Wenn Sie mich jetzt nach Afghanistan zurückschicken, werde entweder ich getötet, oder ich muss jemanden töten.

Dem BF wird die Zustimmungserklärung für die Abklärung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Ungarn vorgelegt und übersetzt. Der BF gibt an, nie in Ungarn gewesen zu sein.

Die Zustimmungserklärung wird als Beilage B zum Akt genommen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage Provinz XXXX

Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.9.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 4.9.2012).

Die Provinz XXXX

Die Provinz XXXX liegt im Südwesten Afghanistan und grenzt südlich an die pakistanische Provinz Belutschistan an. Rund 95 Prozent der Bevölkerung sind Pashtunen. Dazu kommen eine kleine Anzahl von Tadschiken, Hazara, Usbeken, Belutschen und sowie der religiösen Sikh-Minderheit. Die Provinz XXXX gilt als relativ unsicher (Feinstein International Center 1.2012).

Die Taliban sind in der Provinz XXXX in das soziale Gefüge eingebettet. Eine gut entwickelte PR-Strategie der Taliban bewirkt, dass die Taliban in Städten und Provinzen vorsichtig vorgehen. Infiltration geschieht nicht durch Gewalt, sondern durch Unterstützung gegen die Regierung und/oder Fremdtruppen. Sie können so in der Region Fuß fassen und erschweren es der Regierung und den ausländischen Truppen Fortschritte zu machen (New America Foundation 9.2010). Die Polizei in XXXX ist mit einer Doppelbedrohung konfrontiert: Taliban und Drogenschmuggler (BBC 16.9.2013).

Im März wurde ein Talibanführer und ein weiterer Aufständischer im Bezirk XXXX der Provinz XXXX durch afghanischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen verhaftet. Dem Talibanführer wird zur Last gelegt, dass er Attacken mit IEDs, raketenbetriebenen Granaten und anderen Waffen orchestriert hat (USDOD 11.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 hatten sich die Vorfälle, laut ANSO, in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 127 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 325 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Radio Free Europe berichtete allerdings im April 2013, dass nach jahrelangem Blutvergießen, eine leichte Ruhe in XXXX eingekehrt ist. Große Teile der Provinz - einst ein Hafen für Taliban Aufständische - konnte aus der Kontrolle der Kämpfer gebracht werden. Die täglichen Schusswechsel und Straßenbomben in XXXX haben sich verringert und die Entwicklung kommt voran: Schulen werden gebaut, Straßen geteert und Geschäfte eröffnen. Lokale Wahlen konnten abgehalten werden. Dies gab der Regierung die Möglichkeit ihre Präsenz in entlegene Gebiete auszudehnen (RFE 23.4.2013).

Laut UN ist allerdings der Bezirk Sangin in der Provinz XXXX eines der umstrittensten Gebiete des Landes (UNSC 6.9.2013).

Im September wurde eine hochrangige Polizistin in der Provinz bei einem Angriff durch Rebellen getötet, nur zwei Monate nachdem ihre Vorgängerin ermordet worden war (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1.4. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.1.5. Blutrache:

Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich den Mord zu rächen.

Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch das Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache. Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser sowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt). Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.

(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)

Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache:

Das Pashtunwali sieht mehrere Möglichkeiten der Konfliktlösung vor:

Die Parteien übernehmen die Initiative indem sie eine bekannte Person oder mehrere Personen bzw. einen traditionellen Rat einberufen.

In Fällen in denen die lokale Gemeinschaft von den Konsequenzen eines Konfliktes betroffen ist, kann ein selbsternannter Verhandler, der lokale Wurzeln hat, ein Treffen der Parteien einberufen, mit dem Ziel eine Lösung zu finden.

Die offensichtlich schwächere Partei kann bei einem lokalen Machthaber um Unterstützung ansuchen und ihn bitten im Konflikt zu intervenieren.

Normalerweise handelt es sich bei Rachemorden um einen Konflikt zwischen zwei Familien und nur in Ausnahmefällen interveniert hier die lokale Gemeinschaft. Häufiger wird sich die unterlegene Familie an einen lokalen Machthaber um Vermittlung wenden, auch wenn dies einen Prestigeverlust bedeutet. Wenn ein Konflikt sehr ernst geworden ist, kann auch Druck ausgeübt werden um die Parteien zu einer verhandelten Lösung zu bewegen.

(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)

1.1. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

BF werden Länderfeststellungen übersetzt.

ER: Sie haben nun die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

BF: Die Sachen, die Sie mir erklärt haben, treffen zu. 95% der getöteten Menschen sind unschuldig. Wenn man mächtige Freunde oder Geld hat, kann man machen was man will.

ER: Haben Sie außerhalb Ihrer Heimatprovinz XXXX noch Verwandte?

BF: Ich habe nur einen Onkel mütterlicherseits. Sonst keine Familienangehörige.

ER: Wo lebt Ihr Onkel mütterlicherseits?

BF: Er lebt in der Provinz XXXX.

ER: Haben Sie mit ihm jemals Kontakt gehabt?

BF: Ich war niemals in XXXX. Ich hatte vor über einem Jahr das letzte Mal Kontakt zu meinem Onkel.

ER: Könnten Sie bei Ihrem Onkel leben?

BF: Meinem Onkel geht es finanziell sehr schlecht. Er ist Taxifahrer. Sie haben ihm vor einem Jahr sein Auto gestohlen. Und zu seiner jetzigen Lage kann ich nichts sagen.

ER: Haben Sie jemals in XXXX gelebt?

BF: Ich war niemals in XXXX.

ER: Oder in einer sonstigen großen Stadt?

BF: Ich habe nur in XXXX gelebt. Wenn ich die Möglichkeit hätte, irgendwo in Afghanistan in Frieden zu leben, dann würde ich dies tun.

....."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er stammt aus einem XXXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Er hat dort mit seinen Eltern und beiden Geschwistern gelebt. Sowohl der Vater als auch die beiden Geschwister sind bereits verstorben. Der Todeszeitpunkt bzw. Zeitraum, indem diese verstorben bzw. getötet worden sind konnte nicht festgestellt werden. Mit seiner Mutter, welche in der Provinz XXXX leben soll, hält der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Kindern des Onkels väterlicherseits, welchen der Vater des Beschwerdeführers im Zuge eines Streites umgebracht haben soll, verfolgt wird. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder Mitglied der XXXX war und von den Taliban verfolgt wurde. Der Beschwerdeführer ist keiner Verfolgung der Taliban ausgesetzt bzw. ausgesetzt gewesen.

Der Beschwerdeführer ist auf Grund des aktuellen Strafregisterauszuges vom XXXX zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG als unbescholten anzusehen. Anderweitige Ausschlussgründe liegen nicht vor.

1.2. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:

Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die angeführten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.

Den Angaben zu den persönlichen Verhältnissen kann nur eingeschränkt gefolgt werden, als der Beschwerdeführer in der mit diesem am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass sein Vater erst im Jahr 2006 eines natürlichen Todes verstorben sei, in der Verhandlung vor dem BVwG dazu angab, dass dieser bereits vor etwa 10 Jahren im Jahr 2003/2004 verstorben sei. Auf entsprechenden Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer keine aufklärende Antwort abgeben und wich der Frage vielmehr aus bereits angegeben zu haben dies nicht genau zu wissen. Dieser Umstand ist für das BVwG allerdings nicht nachvollziehbar, als es sich einerseits beim Tod eines Elternteils um ein einschneidendes Ereignis handelt, von dem ausgegangen werden kann, dass dieses zweifelsfrei zeitlich eingeordnet werden kann und anderseits der Beschwerdeführer in der ein Jahr vor der Verhandlung vor dem BVwG im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erfolgten Einvernahme zumindest eine genaue Jahresangabe machen konnte.

Ähnliches gilt für die Angaben zum Tod des Bruders des Beschwerdeführers, als dieser vor dem Bundesasylamt am XXXX noch genau ausführen konnte, dass dieser im ersten Monat des Jahres 2008 ums Leben gekommen ist, während er in der ein Jahr später vor dem BVwG stattfindenden Verhandlung dazu lediglich ausführte es nicht genau sagen zu können, ob dieser im Jahr 2006 oder 2007 getötet worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen, gab dieser ohne Aufklärung an schon erwähnt zu haben es nicht genau sagen zu können. Dies ist für das BVwG umso erstaunlicher, als er vor dem BAA noch genaue Angaben machen konnte, was ihm ein Jahr später nicht mehr möglich sein will.

Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer vor dem BVwG aus, dass er in Afghanistan kein Geld verdient und die ganze Hausarbeit verrichtet habe, indem er im Haus geputzt und auf die kleinen Kinder aufgepasst habe. Dies ist allerdings wiederum mit den seinerzeitigen Angaben vor dem BVwG nicht in Einklang zu bringen, wonach der Beschwerdeführer die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Viehzüchter tätig gewesen sein will.

Auch im Kern der Darstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich eklatante Widersprüche, als dieser in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift im Zusammenhang mit der Darstellung seines Fluchtvorbringens lediglich die Probleme im Zusammenhang mit den von seinem Vater an seinem Onkel begangen Mord in den Vordergrund stellte und darüber hinaus lediglich am Rande bemerkte die Taliban zu fürchten, da diese seinen Bruder umgebracht hätten. Erst in der Verhandlung vor dem BVwG gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage wie dessen Vater seinen Lebensunterhalt bestritten habe, an, dass er dies nicht so genau sagen könne und nur wisse, dass er bei den Taliban gewesen sei. Abgesehen davon, dass dies wiederum in Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage steht, in der dieser ausführt, dass dieser über ein kleines Geschäft zu verfügen habe, indem verschiedenste Dinge verkauft worden seien, erwähnte dieser vor dem BVwG erstmalig, dass die beiden Söhne des ermordeten Onkels zweimal erfolglos versucht hätten deren Haus anzugreifen. Die Schilderung derartiger Übergriffe blieben in der Niederschrift vom XXXX allerdings völlig unerwähnt und wurde vielmehr die Frage, ob es von Seiten seiner Cousins jemals zu Übergriffen gekommen sei, indem man ihn geschlagen oder bedroht hätte, verneint und in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass die Familie des ermordeten Onkels weit weg von der Familie des Beschwerdeführers leben würde. Ebenso war der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses eklatanten Widerspruchs nicht in der Lage diesen aufzuklären und wiederholte vielmehr sein vor dem BVwG gemachtes Vorbringen.

Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Ermordung des Onkels stattgefundenen Schlichtungsversuche bzw. dem Urteil einer "Jirga", als dieser vor dem Bundesasylamt dazu noch ausführte, dass von Seiten der Familie kein Wunsch auf Versöhnung bestanden hätte, während er vor dem BVwG behauptete, dass diese von seinem Vater nicht akzeptiert worden seien. Erst auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben versuchte der Beschwerdeführer das nicht Zustandekommen eines Ausgleichs auf beide Parteien zurückführen.

Absolut unglaubwürdig ist es für das BVwG, dass der Vater des Beschwerdeführers den Kontakt zu den Taliban ohne weiteres abgebrochen hat bzw. abgebrochen haben will, nachdem sich der Bruder des Beschwerdeführers der XXXX angeschlossen haben soll, obwohl dessen Vater zuvor offenbar selbst als Talib tätig war bzw. zumindest in das Gefüge der Taliban bestens eingebettet war, indem er ständig von zwei bis drei bewaffneten Taliban begleitet worden sein soll. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist vielmehr unter Berücksichtigung der in Afghanistan vorherrschenden Strukturverhältnisse der Taliban davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers unter derartigen Umständen, im Hinblick der daraus resultierenden Konsequenzen, davon Abstand genommen hätte sich der XXXX freiwillig anzuschließen.

Abgesehen davon versuchte der Beschwerdeführer dann im Hinblick der Abklärung der erteilten Erlaubnis seines Vaters, dass dessen Bruder der XXXX beitreten durfte, damit zu argumentieren, dass sein Vater seinen Bruder zur XXXX erst geschickt hätte, als er zuvor die Taliban verlassen hätte, was wiederum im Widerspruch zur obigen Aussage steht. Im Zusammenhang mit dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers bleibt darüber hinaus zu erwähnen, dass dieser in der Verhandlung vor dem BVwG angab, dass sein Bruder, welcher mit dem Auto auf dem Weg von der XXXX nach Hause unterwegs war, von einer Rakete getroffen wurde, während er vor dem Bundesasylamt noch ausführte, dass sein Bruder im Zuge von Kampfhandlungen als Angehöriger der XXXX von einer Rakete getroffen worden wäre, als er gegen die Taliban gekämpft habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch ausführte, dass sein Bruder auf dem Weg nach XXXX und nicht auf dem Weg nach Hause gewesen wäre, verneinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf ausdrücklichen Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben, jemals so etwas gesagt zu haben.

Des weiteres ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung die ausdrückliche Frage, ob sein Bruder durch die Tätigkeit bei der XXXX Probleme bekommen habe, die vor den rumänischen Behörden erwähnten Drohbriefe in diesem Zusammenhang völlig unerwähnt ließ. Der Beschwerdeführer versuchte diesen Umstand damit zu rechtfertigen, dass die Briefe an seinen Vater und nicht an seinen Bruder gerichtet gewesen wären und dieser seinen Sohn von der Tätigkeit bei der XXXX abzuhalten gehabt hätte. Dies kann allerdings lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf die in diesem Zusammenhang gestellte Frage die Probleme seines Bruders mit den Taliban erwähnt hätte. Auffallend ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst nicht an die Anzahl der Drohbriefe erinnern konnte, erst auf Nachfrage diese auf zwei beschränkte und auf Vorhalt, dass dieser vor den rumänischen Behörden angegeben hat, dass es sich dabei um drei handeln würde, diese auf einen Übersetzungsfehler des in Rumänien herangezogenen Dolmetscher zurückführen versuchte.

Dass die Familie des Beschwerdeführers jemals mit den Taliban Probleme gehabt hätte, wird schließlich auch dadurch entkräftet, dass dieser in der Verhandlung ausführte, dass sein Vater bereits im Jahr 2003 bzw.2004 eines natürlichen Todes verstorben ist, während sein Bruder, welcher zwei oder drei Jahre bei der XXXX gearbeitet hat 2006 bzw. 2007 getötet worden ist. Auf Vorhalt, dass demnach der Vater des Beschwerdeführers die Drohbriefe gar nicht mehr erhalten konnte, als dieser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, gab dieser ohne den Widerspruch aufzuklären an, dass sein Bruder kurz vor dem Tod seines Vaters inoffiziell bei der XXXX gearbeitet hat und nach dessen Tod offiziell als XXXX tätig war. Dies wiederum erscheint dem BVwG nicht schlüssig, als nicht nachvollziehbar ist, wie die Taliban von der inoffiziellen Arbeit des Bruders des Beschwerdeführers Kenntnis erlangen konnten. Im Übrigen wurde eine derartige Darstellung das erste Mal in der Verhandlung vor dem BVwG dargelegt. Von einer inoffiziellen Mitarbeit des Beschwerdeführers wurde im gesamten bisherigen Asylverfahren nichts erwähnt. Außerdem stehen diese Ausführungen im klaren Widerspruch zu den am XXXX vor den rumänischen Behörden getätigten Aussagen, wonach dessen Bruder lediglich eineinhalb Jahre bei der XXXX gedient hat und sein Vater den letzten Drohbrief zwei Monate vor der Ermordung seines Bruders erhalten hat.

Zu der Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht zugestimmt habe, dass das Bundesasylamt in die rumänischen Unterlagen des Beschwerdeführers Einsicht nehmen darf, wird auf die Zustimmungserklärung vom XXXX verwiesen, wonach dieser entgegen der Behauptung in Beschwerdeschrift vom XXXX seine ausdrückliche Zustimmung erklärte, dass Niederschriften, Unterlagen bzw. Dokumente, die im Zuge des Asylverfahrens in Rumänien angefertigt bzw. einbehalten wurde, angefordert und übermittelt werden können.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer auch in Zusammenhang der Verfolgung von Seiten der Cousins des ermordeten Onkels völlig widersprüchliche Angaben tätigte, indem er vor den rumänischen Behörden behauptete, dass sein Vater nicht dessen Bruder, sondern zwei seiner Söhne umgebracht habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab der Beschwerdeführer ohne diesen entsprechend aufzuklären lediglich an, nicht zu glauben so etwas gesagt zu haben. Ebenso führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass sein Vater nach dem begangenen Mord in ein anderes Gebiet flüchtete, dort ein Monat lang verblieb und erst danach wieder in sein Heimatdorf zurückkehrte. Von einer derartigen Schilderung erwähnte der Beschwerdeführer weder in der Verhandlung vor dem BVwG noch vor dem Bundesasylamt etwas.

Insofern ist auch dieses Vorbringen in einer Gesamtschau der Darstellung des Beschwerdeführers seines Fluchtvorbingens als unglaubwürdig anzusehen. Die in der Beschwerde allgemein formulierte Vermutung, dass die vor den rumänischen Behörden aufgenommenen Niederschriften sich im Hinblick der unterschiedlichen Ausführungen auf Übersetzungsfehler zurückführen lassen, wurde weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung näher konkretisiert. Unabhängig von den Angaben vor den rumänischen Behörden ergeben sich im Kern des Fluchtvorbringens derartig eklatante Widersprüche, die das BVwG von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 05.08.2011 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der XXXX scheidet schon auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass eine solche nicht vorliege, aus.

3.2.3. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, doch es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt.

3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Gruppen im Vergleich 2012 zu 2013 um 127 % zugenommen haben und damit ein Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung geht. Laut ANSO Bericht wurden alleine im ersten Quartal des Jahres 2013 325 Vorfälle registriert. Wie sich aus den Länderberichten zudem ergibt, sind in diesem Gebiet die Taliban in das soziale Gefüge gut eingebettet und erschweren es der Regierung bzw. den ausländischen Truppen Fortschritte zu machen.

Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder sind nicht mehr am Leben. Mit der nunmehr in XXXX lebenden Mutter hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Auf Grund des Umstandes, dass dem Onkel des Beschwerdeführers dessen Lebensgrundlage entzogen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Unterstützung von Seiten von diesen zu rechnen hätte. Eine Rückkehr sowohl nach XXXX als auch nach XXXX kann überdies im Hinblick der derzeit aktuellen Sicherheitslage nicht zugemutet werden.

Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach in seiner Heimatprovinz XXXX über keine sozialen oder familiären Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt XXXX oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.

4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 8 Abs. 3a AsylG 2005 liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht vor. Hinsichtlich des Vorwurfes des § 15 StGB §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2 12 erster Fall StGB; §§ 114 (1 u 3) Z 1u3, 115 Abs. 4 1 Fall 12 erster Fall FPG, welches beim XXXX unter der Zahl XXXX anhängig war, wurde der Beschwerdeführer nach telefonischer Rücksprache mit dem XXXX am XXXX freigesprochen. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfes der Übertretung des § 27 Abs. 1 Z 1 2 Fall SMG ist nach Mitteilung des XXXX noch anhängig, stellt allerdings unter Berücksichtigung der aktuellen Strafregisterauskunft vom XXXX, in der keine Verurteilungen aufscheinen und einem nach wie vor aufrechten Betretungsverbot, für sich genommen unter Berücksichtigung des § 17 StGB keinen Ausschlussgrund dar.

Überdies wurde von Seiten der XXXX, nach telefonischer Rücksprache vom 14.11.2014, ausgeführt, dass auf Grund einer Mitteilung einer Mitarbeiterin der XXXX, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Asylwerber zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, keine Anzeige erstattet. Bezüglich der Vormerkung im SIS wurde im Wege der Dublin Abteilung des Bundesasylamtes am XXXX eine Anfrage an Ungarn gestellt. Aus dem Antwortschreiben vom XXXX geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer an der illegalen Einreise von Rumänien nach Ungarn gehindert wurde.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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