W106 2011826-1•BVwG W106 2011826-1
W106 2011826-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2015
Arbeitsplatzbeschreibung, Nebengebühr, Neubewertung, pauschalierte<br/>Erschwerniszulage, Sanitätsdienst - Sachbearbeiter, Versetzung
W106 2011826-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid Streitkräfteführungskommandos vom 04.08.2014, Zl. P757820/15-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 Abs. 6 GehG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 19a und § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(19.02.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Offiziersstellvertreter einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.04.2014 wird er auf dem Arbeitsplatz "SB‚ SanD", Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 4, beim Streitkräfteführungskommando in XXXX verwendet.
I.2. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 04.08.2014 wurde wie folgt verfügt:
"Mit Ablauf des 31. August 2014 wird die Ihnen gemäß §19a, in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte pauschalierte Erschwerniszulage (allgemeine Erschwerniszulage) im Sinn des § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes mit 0 (Null) neu bemessen"."
Begründend führte die Behörde aus:
"Gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind pauschalierte Nebengebühren neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühren mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Mit Wirksamkeit vom 1. April 2014 wurden Sie zum SKFüKdo versetzt und auf den Arbeitsplatz "SB SanD", PosNr. 442, OrgPlNr. SK0, diensteingeteilt.
Gemäß § 19a i.V. mit § 15 Abs. 2 GehG wurde Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. November 2006 für Ihre überwiegenden Tätigkeiten in Sanitätseinrichtungen, die mit der Pflege und Betreuung von Menschen, der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich oder mit der Lehre für Gesundheitsberufe in gesetzlich anerkannten Ausbildungsstellen befasst sind, sowie Tätigkeiten im medizinisch-technischen Dienst ausüben, die pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich 4,00 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, bescheidmäßig zuerkannt.
Der seinerzeitigen Zuerkennung lag der Sachverhalt zugrunde, dass Sie im Rahmen Ihrer Einteilung, in der Funktion als "SanUO" beim AR1 bzw. KdoStbKp/AAB7, überwiegend Tätigkeiten in der Sanitätseinrichtung KrRev B1 FELDBACH bzw. TAsb FELDBACH ausüben.
Durch Ihre Versetzung auf den Arbeitsplatz "SB SanD" beim SKFüKdo ist die seinerzeit nachgewiesene überwiegende anspruchsbegründende Tätigkeit gemäß VBl. 110/2010 Teil A Ziff. 1a nicht mehr gegeben und der Anspruch auf die pauschalierte Erschwerniszulage entfällt.
Der der Bemessung Ihrer pauschalierten Erschwerniszulage zugrunde liegende Sachverhalt hat sich daher wesentlich geändert, so dass mit Ablauf des 31. August 2014 gemäß § 15 Abs. 6 GehG die Neubemessung der pauschalierten Erschwerniszulage mit NULL festzustellen war.
...
Hinweis
Die Erschwerniszulage (Nachtdienstzulage) gem. § 19a GehG sowie die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) gem. § 20 Abs. 1 leg. cit. bleiben davon unberührt.
Die fallweise Erschwerniszulage (SanDienstzulage (tagw) gem. § 19a leg. cit. wäre im Anlassfall (z-B. Absolvierung SanJD) erstmalig ho. zu beantragen."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob rechtzeitig Beschwerde und führte er hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie seiner Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen sei, führe der BF als SB-SanDienst San-Logistische Tätigkeiten zur Sicherstellung der Abläufe der nachgeordneten Sanitätsdienststellen durch. Da in den Stellungskommissionen der Militärkommanden (Untersuchung der Wehrpflichtigen) und bei der LehrKp (RS-Ausbildung) DGKS/DGKP eingesetzt sind, die auch nicht direkt etwas mit Patientenversorgung zu tun haben, aber die Nebengebühren und die Abgeltung K4 erhalten, sehe er nicht ein, dass seine Nebengebühren aufgrund seiner Versetzung von Amts wegen eingestellt werden.
Wie aus dem Dienst in zivilen Krankenhäusern ableitbar sei, leite die Pflegedienstleitung sowie Oberschwester die nachgeordneten Stationen. Ihre Tätigkeit sehe somit primär nicht die Versorgung der Patienten vor. Hierbei handle es sich wie bei den Aufgaben des BF vorwiegend um logistische Tätigkeiten. Aber die Entlohnung werde als DGKS/DGKP durchgeführt.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 08.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 11.09.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen
(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 19a Abs. 1 GehG lautet:
"Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Gemäß § 15 Abs. 6 GehG ist die Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.
Für Bedienstete der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe trifft der Erlass des BMLVS vom 10.06.2010, GZ S91330/1-PersA/2010 im Teil A nähere Regelungen. Demnach haben die dort aufgezählten Bediensteten Anspruch auf Nebengebühren, wenn sie in Sanitätseinrichtungen mit der Pflege und Betreuung von Menschen, der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich oder mit der Lehre für Gesundheitsberufe in gesetzlich anerkannten Ausbildungsstellen befasst sind, sowie für Tätigkeiten im medizinisch-technischen Dienst.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, gilt für Nebengebühren auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" ankommt (vgl. VwGH 05.07. 2007, 2007/06/0053; 24.04.2002, 99/12/0259, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen, VwGH 19.12.2012, 2012/12/0083). Die Verwendung des Beamten stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF mit Wirksamkeit vom 01.04.2014 auf den Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters im Sanitätsdienst ("SB SanD") im Streitkräfteführungskommando versetzt wurde. Nach seinen eigenen Angaben verrichtet der BF auf diesem Arbeitsplatz unter Berufung auf die Arbeitsplatzbeschreibung sanitätslogistische Tätigkeiten zur Sicherstellung der Abläufe der nachgeordneten Sanitätsdienststellen. Dass der BF auf diesem Arbeitsplatz mit der Pflege und Betreuung von Menschen, der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich oder mit der Lehre für Gesundheitsberufe in gesetzlich anerkannten Ausbildungsstellen befasst wäre, behauptet er selbst nicht. Auch die Arbeitsplatzbeschreibung für die Verwendung des BF als Sachbearbeiter im Sanitätsdienst enthält keine Hinweise auf Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung von Menschen im Gesundheits- und Krankenpflegebereich.
Der BF erachtet sich lediglich dadurch als beschwert, dass die in den Stellungskommissionen der Militärkommanden und bei der LehrKp eingesetzten DGKS/DGKP, welche auch nicht direkt etwas mit der Patientenversorgung zu tun haben, die Nebengebühren und die Abgeltung K4 erhalten, während ihm seine Nebengebühren aufgrund seiner Versetzung eingestellt wurden. Mit diesem Vergleich ist jedoch für den BF nichts zu gewinnen, weil die Gebührlichkeit von Nebengebühren für den genannten Personenkreis nicht Beschwerdegegenstand ist. Aus den gleichen Gründen ist auch sein Vergleich mit den zivilen Krankenhäusern nicht zielführend.
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Versetzung des BF auf den Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters im Sanitätsdienst der Sachverhalt, der dem (seinerzeitigen) Bemessungsbescheid vom 08.11.2006 zugrunde lag, sich wesentlich geändert hat und daher eine Neubemessung vorzunehmen war. Da die anspruchsbegründenden Tätigkeiten weggefallen sind, war die pauschalierte Nebengebühr mit Null zu bemessen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 19a und § 15 Abs. 6 GehG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2. dargelegte einheitliche Rechtsprechung des VwGH konnte im Beschwerdefall von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes für die Gebührlichkeit der pauschalierten Erschwerniszulage ausgegangen werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.
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