BVwG I402 2006099-1

I402 2006099-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG I402 2006099-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2006099.1.01

Spruch

I402 2006099-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER sowie die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel vom 07.01.2014 (bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2014, LGSTi/IV/100666-704/2014-R) wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.12.2013 bis 19.01.2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 idgF iVm. § 38 leg.cit. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund eines Antrags vom 03.07.2013 Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 21.11.2013 wies die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel den Beschwerdeführer einem Stellenangebot zu.

2. Mit Bescheid vom 07.01.2014 sprach die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel (im Folgenden: belangte Behörde) gestützt auf § 10 Abs. 1 Z 1 und § 38 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.12.2013 bis 19.01.2014 verloren habe und dass keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt werde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27.01.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerde, die die belangte Behörde - nach Durchführung weiterer Ermittlungen - mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2014 (unter negativer Erledigung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) abwies. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 05.03.2014 zugestellt. Am 14.03.2014 brachte er bei der belangten Behörde per Fax einen Vorlageantrag ein.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.03.2014 vor. Mit Beschluss vom 13.05.2014 beantragte das Bundesverwaltungsgericht (durch den gemäß § 9 BVwGG zuständigen Vorsitzenden des Senats) beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idgF als verfassungswidrig. Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 ua, gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag statt. Dieses Erkenntnis ging der für den Beschwerdefall zuständigen Gerichtsabteilung (I402) am 12.01.2015 zu.

5. Mit Beschluss vom 13.01.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (durch den gemäß § 9 BVwGG hiefür zuständigen Vorsitzenden des Senats) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück.

6. Am 19.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund seines Fernbleibens wurde diese Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ladung zur Verhandlung enthielt den Hinweis, dass die Verhandlung bei unentschuldigtem Fernbleiben in Abwesenheit durchgeführt werden kann. Sie wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 23.01.2015 zugestellt. Kurz vor der Verhandlung erlangte der Vorsitzende des Senats Kenntnis von einem (laut Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts am 19.02.2015, somit am Tag der Verhandlung eingelangten) - laut Poststempel - am 17.02.2015 zur Post gegebenen Schreiben des Beschwerdeführers, in dem er mitteilt, dass er die Verlegung der Verhandlung beantrage, weil er derzeit "saisonal bei den Bergbahnen

XXXX in Tirol beschäftigt" sei und am 19.02.2015 Dienst habe, "so dass eine Dienstbefreiung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden wäre". (Eine telefonische Rückfrage des Senatsvorsitzenden beim genannten Arbeitgeber ergab, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag frei gehabt hat und dass ihm vom Arbeitgeber außerdem - hätte er darum angesucht - mit Sicherheit eine Freistellung gewährt worden wäre).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch den Inhalt der Akten der belangten Behörde, insbesondere

Auf dieser Grundlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wohnt in Kössen.

1.2. Der Beschwerdeführer bezog aufgrund eines bei der für ihn zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Kitzbühel), der belangten Behörde, gestellten Antrags beginnend mit 03.07.2013 Notstandshilfe in der Höhe von € 41,89 täglich.

1.3. Am 21.11.2013 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsangebot als "Trockenbauer bzw. Trockenbauhelfer bzw. Hilfskraft" bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma [L]) zu.

Arbeitsort wäre Kössen gewesen. Als Einstellungskriterien für diese Tätigkeit setzte der potentielle Arbeitgeber handwerkliche Fähigkeit und Geschick sowie Zuverlässigkeit und Genauigkeit voraus. Die Entlohnung wäre nach Vereinbarung erfolgt. Der potentielle Dienstgeber präzisierte die Entgeltbedingungen dahingehend, dass das Mindestentgelt für die Stelle als Trockenausbauer oder für diverse Hilfskräfte € 1.547,- bei Vollzeitbeschäftigung betragen hätte und dass ggf. auch die Bereitschaft zur Überzahlung bestanden hätte.

1.4. Am 03.12.2013 hat zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn [L] ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Der Beschwerdeführer hätte sich anlässlich dieses Gesprächs zwar zu Trockenbauarbeiten bereit gezeigt, nicht jedoch zu sonstigen diversen Hilfstätigkeiten (darunter Reinigungsarbeiten). Eine solche Beschäftigung als Hilfskraft wäre noch zur Verfügung gestanden. Über die Entlohnung ist anlässlich des Vorstellungsgesprächs nicht gesprochen worden, auch eine etwaige "Überqualifikation" des Beschwerdeführers ist nicht Gesprächsthema gewesen. Der Beschwerdeführer hat dem potentiellen Arbeitgeber, Herrn [L], mitgeteilt, dass er sich bei diesem bis zum 09.12.2013 mit seiner Entscheidung melden werde. In der Folge hat der Beschwerdeführer Herrn [L] mehrmals angerufen, dabei jedoch den Zeitpunkt seines möglichen Arbeitsantritts weiter hinausgeschoben und keine konkreten Schritte zur Verhandlung über den Lohn gesetzt. Das Hinausschieben konkreter weiterer Verhandlungen über Arbeitsbeginn und -bedingungen ging überwiegend auf den Beschwerdeführer zurück. Danach ist der Kontakt - als Folge dessen, dass die Kontaktaufnahme vom Beschwerdeführer nicht weiter betrieben wurde - abgebrochen. Dies war ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, war dem Beschwerdeführer bewusst und wurde von ihm in Kauf genommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Zuweisung der Stelle, zu den Bedingungen der Beschäftigung, zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs und dazu, dass sich der Beschwerdeführer eine Rückmeldung bis 09.12.2013 vorbehalten hat, sind unstrittig. Der Beschwerdeführer bestritt insofern jedoch den Inhalt der Stellenzuweisung, indem er (im Beschwerdeschriftsatz) behauptete, es habe sich bei der Stellenzuweisung ausschließlich um eine solche auf eine Stelle im "Beruf des Trockenbauers bzw. Trockenbauhelfers" gehandelt. Diese Behauptung ist jedoch durch den Inhalt der schriftlichen Stellenzuweisung widerlegt. Der Umstand, dass beim potentiellen Arbeitgeber (noch) eine Stelle für Hilfsarbeiten inklusive Reinigungsarbeiten offen gestanden wäre, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer bestätigt dies in seiner Beschwerde ausdrücklich (behauptet jedoch in rechtlicher Hinsicht, dass ihm dies unzumutbar sei).

2.2. Dass der Beschwerdeführer im Vorstellungsgespräch zwar eine Beschäftigung als Trockenbauer bzw. Trockenbauhelfer akzeptiert hätte, nicht jedoch eine Beschäftigung mit sonstigen Hilfsarbeiten, ergibt sich aus der diesbezüglichen Stellungnahme des potentiellen Arbeitgebers, die dem Beschwerdeführer im Verfahren auch vorgehalten worden ist und im Wesentlichen unwidersprochen geblieben ist. Die Feststellung, dass die weiteren Verhandlungen im Wesentlichen auf Veranlassung des Beschwerdeführers hinausgeschoben worden sind, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz zugestanden hat, dass ein weiterer Termin vereinbart worden sei, der "nach telefonischer Kontaktaufnahme am 09.12.2014" hätte stattfinden sollen, dass er gegenüber der belangten Behörde diesbezüglich die Unzumutbarkeit der Hilfstätigkeiten geltend machte, dass er die ihm im Verwaltungsverfahren (zB in der Beschwerdevorentscheidung) vorgehaltene Tatsache, dass er die Hilfsarbeiten nicht annehmen wollte, unbestritten gelassen hat, und dass er im Beschwerdeschriftsatz weiter ausführt, dass "bereits im Erstgespräch die beiden Parteien festgestellt [hätten], dass der Unterfertigte [der Beschwerdeführer] wohl für die vakante Position weit überqualifiziert ist". Es ist zwar nicht mit Gewissheit feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem potentiellen Arbeitgeber auf seine Überqualifikation hingewiesen hat (der Zeuge [L] hat laut Aktenvermerk der belangten Behörde angegeben, dass eine Überqualifikation nicht zur Sprache gekommen sei). Jedoch lässt die Darstellung des Geschehens im Beschwerdeschriftsatz erkennen, dass die Verzögerungen auf die Zurückhaltung des Beschwerdeführers insofern zurückgegangen ist, als dieser den Antritt der Arbeit mit Hilfs- und Reinigungsarbeiten zu vermeiden trachtete, weil er sich subjektiv als überqualifiziert empfindet (was auch in seiner rechtlichen Beschwerdeargumentation zu Tage tritt). Dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses hinausgezögert hat, ergibt sich auch aus der Darstellung des potentiellen Arbeitgebers, der geschildert hat, er habe "nie das Gefühl gehabt", der Beschwerdeführer sei "an einer Arbeitsaufnahme interessiert" gewesen. Auch diese Darstellung ist dem Beschwerdeführer (zuletzt in der Beschwerdevorentscheidung) vorgehalten worden und er hat ihr nicht konkret widersprochen (sondern betont, man habe die Gespräche einvernehmlich vertagt). Insgesamt hinterlässt die Darstellung des Geschehensverlaufs, wie sie auch vom Beschwerdeführer (in seinen Schriftsätzen) geschildert wurde, den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv und zielgerichtet auf einen Vertragsabschluss - wenn auch nur für eine Beschäftigung mit Hilfs- und Reinigungsarbeiten - hingewirkt hat, sondern sich abwartend, zögernd, die weiteren Gespräche immer wieder "vertagend" verhalten hat. Die Feststellung zur Kausalität und Vorsätzlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass es offenkundig ist und somit auch dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass das beschriebene Verhalten dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses abträglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt hat. Dieser hat sich seiner Gelegenheit, zum Sachverhalt und zu den Beweismitteln noch einmal im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich Stellung zu nehmen, durch ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Verhandlung begeben:

3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde durch Zustellung der Ladung durch Hinterlegung am 23.01.2015 ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden kann, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt.

Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist". Nach der zu § 19 Abs. 3 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine berufliche Verhinderung als "sonstiges begründetes Hindernis" nur dann aus, wenn diese so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212; 29.01.2003, 2001/03/0194; 19.03.2003, 2001/03/0025; 25.06.2013, 2012/08/0031). Der Geladene hat zu behaupten und zu beweisen, dass er völlig unvorhergesehen beruflich in Anspruch genommen worden ist und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte (VwGH 18.02.2002, 2000/10/0083). Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260).

3.2.3. Die Vertagungsbitte des Beschwerdeführers, mit der er seine berufliche Unabkömmlichkeit am Tag der Verhandlung mit der letztlich nicht näher substantiierten Behauptung eines mit einer Dienstbefreiung verbundenen "überdurchschnittlichen Aufwands" begründet (ohne darzutun, inwiefern er sich um eine Dienstfreistellung überhaupt bemüht hat, worin der behauptete Aufwand bestanden hätte und für wen dieser entstanden wäre), genügt diesen Anforderungen nicht. Seine Mitwirkungspflicht verletzte der Beschwerdeführer auch dadurch, dass seine Vertagungsbitte (ohne angegebenen oder sonst ersichtlichen Grund) extrem kurzfristig eingebracht wurde (Postaufgabe am 17.02.2015, Einlangen am Tag der Verhandlung, dem 19.02.2015) und der Beschwerdeführer es damit unterlassen hat, die zur Begründung der Vertagungsbitte genannten Umstände bereits möglichst frühzeitig nach Zustellung der Ladung abzuklären und dem Bundesverwaltungsgericht seine Verhinderung sohin auch frühzeitig, ausreichend überprüfbar und ausreichend begründet mitzuteilen (Gründe dafür, dass ein früheres Disponieren ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre, werden in der Vertagungsbitte nicht genannt), zweitens weil zumindest auch die Beibringung einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers über die Unaufschiebbarkeit des (angeblichen) Dienstes auch am Nachmittag des 19.02.2015 oder zumindest eine sonstige Erklärung möglich gewesen wäre, zumal es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht der Normalfall ist, dass ein Dienstnehmer für einen rechtzeitig anberaumten Gerichtstermin nicht freigestellt werden kann (der Beschwerdeführer ist laut Information der belangten Behörde bei diesem Arbeitgeber seit 19.01.2015 beschäftigt, laut einer dem Vorsitzenden des Senats mitgeteilten Information des Arbeitgebers hatte der Beschwerdeführer am Tag der Verhandlung nicht Dienst).

3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht "durch sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalte" war und dass es folglich zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.

3.3. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.4.), dass die/der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.6.).

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).

3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

3.4.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.4.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung behauptet, begründet er die von ihm geltend gemachte Unzumutbarkeit damit, dass er überqualifiziert sei und dass die vom Arbeitgeber gesuchten Hilfs- und Reinigungsarbeiten "sicherlich nicht der Ausbildung, Erfahrung und dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers" entsprächen (S. 2 der Beschwerde). Mit diesem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer den Fragenkreis des Berufsschutzes und des Entgeltschutzes an. Nach § 9 Abs. 3 1. Satz AlVG genießt ein Arbeitsloser im Allgemeinen "in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft" insofern Berufsschutz, als "eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar" ist, "wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird". Zusätzlich genießt ein Arbeitsloser "individuellen" Entgeltschutz während der ersten 120 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft (§ 9 Abs. 3 2. Satz AlVG, wonach die Zumutbarkeit mit einem Entgelt von mindestens 80 % der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld definiert wird) beziehungsweise "in der restlichen Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld" (in der eine Zumutbarkeitsgrenze von 75 % der letzten Bemessungsgrundlage gilt). Danach, also insbesondere im Fall des Notstandshilfebezugs, kommt nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt.

3.4.4. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung - tatsächlich unwidersprochen und rechtlich zutreffend - ausgeführt hat, ist dem auf die Unzumutbarkeit bezogenen Argument des Beschwerdeführers zunächst entgegenzuhalten, dass er sich seit Februar 2012 im Notstandshilfebezug befindet und ihm somit kein Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr zukommt. Ein solcher kommt nur in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezugs auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft in Betracht. Hinsichtlich einer allfälligen Unzumutbarkeit wegen des zu erwartenden Entgelts hat die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgehalten, dass eine Berücksichtigung früherer Einkommensverhältnisse (sog. "individueller Entgeltschutz") im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr stattfinden kann. Auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die zu erwartende Entlohnung geringer als der gegenwärtige Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers wäre, geht ins Leere. Rechtlich von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allein, ob die angebotene Arbeit für sich betrachtet angemessen entlohnt ist ("genereller Entgeltschutz"). Dazu, dass dies nicht der Fall wäre, wurden keine Behauptungen aufgestellt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

3.4.5. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit oder sonst mangelnde Eignung der zugewiesenen Beschäftigung bestehen, war von einer Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung auszugehen.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.5.2. Eine Vereitelung im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitslose angenommene Schwächen hervorhebt, erkennen lässt, dass er sich nicht freiwillig bewirbt oder sonstwie seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0101). Dabei kommt es nicht nur auf das Verhalten des Arbeitslosen während eines Vorstellungsgesprächs an, sondern auch auf das Verhalten in allen Vorstadien der Anbahnung, bis zur Annahme der Beschäftigung (auch das Verhalten im Rahmen der - vom Arbeitsmarktservice durchgeführten - Vorauswahl im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG wird gleich beurteilt wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. in diese Richtung zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0008; 11.09.2008, 2007/08/0187; 24.07.2013, 2011/08/0209; 18.01.2012, 2008/08/0243; 04.09.2013, 2013/08/0101).

3.5.3. Im Beschwerdefall war festzustellen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber geäußert hat, er sei für Hilfs- bzw. Reinigungsarbeiten überqualifiziert bzw. diese seien ihm nicht zumutbar. Dem potentiellen Arbeitgeber gegenüber hat der Beschwerdeführer durch Aufschieben weiterer konkreter Schritte ein zögerliches Verhalten an den Tag gelegt, das das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung zu begünstigen geeignet war. Dieses Verhalten kann als Vereitelungsverhalten eingestuft werden.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.6.2. Wie festgestellt wurde, hat das zögernde, aufschiebende Verhalten des Beschwerdeführers das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung begünstigt, so dass die Kausalität zwischen dem Verhalten und dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung zu bejahen ist. Da diese Konsequenz dem Beschwerdeführer bewusst sein musste und von ihm offenkundig in Kauf genommen wurde, war das festgestellte Verhalten auch vorsätzlich auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gerichtet.

3.6.3. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

3.7.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

3.7.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

3.7.3. Zu allfälligen Umständen, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür. Daher kann nicht vom Bestehen solcher Gründe ausgegangen werden.

3.8. Ergebnis

3.8.1. Insgesamt haben die Beschwerde und der Vorlageantrag nichts aufgezeigt, was den Spruch des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erscheinen ließe; auch sonst ist im Verfahren nichts dergleichen hervorgekommen.

3.8.2. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Mit dieser beschwerdeabweisenden Entscheidung ist das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2014 in dem Sinn erledigt, dass der Spruch dieses Bescheides bestätigt wird. Die nach Erlassung des bekämpften Bescheides ergangene Beschwerdevorentscheidung wird mit der verwaltungsgerichtlichen Erledigung der Beschwerde eo ipso hinfällig (dazu näher BVwG 07.01.2015, I402 2011624-1/4E u.a.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.4. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.5. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.6. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.7. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage des Gegenstands des Verfahrens im Fall einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung ist im vorliegenden Fall (anders als etwa im Beschluss BVwG 07.01.2015, I402 2011624-1/4E) nicht angezeigt, weil diese Fragestellung für das hier vorliegende Verfahrensergebnis nichts ändert, weil sowohl der Ausgangsbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung inhaltlich das Gleiche aussprechen (bzw. der Ausgangsbescheid durch die Vorentscheidung voll bestätigt wurde) und somit die - ebenfalls bestätigende - verwaltungsgerichtliche Entscheidung das gleiche Ergebnis bewirkt, gleich ob man als Verfahrensgegenstand den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ansieht oder die Beschwerde gegen den "Ausgangsbescheid".

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