W200 2001166-1•BVwG W200 2001166-1
W200 2001166-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2015
Körperverletzung, Schmerzensgeld, VerbrechensopferG
W200 2001166-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 31.07.2013, Zl. 114-614138-006, betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und 3 § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG)
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.01.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und 3 § 6a VOG.
Ursächlich dafür war, dass sie im Zuge eines Raubes auf ein Juweliergeschäft, in welchem sie als Angestellte tätig war, mit einer Kollegin von zwei Räubern geknebelt und gefesselt und mit einer Schusswaffe bedroht worden sei.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom XXXX wurden beide Täter wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Folgendes ist dem Urteil zu entnehmen:
XXXX und XXXX sind schuldig gemeinsam als Mittäter "am 3. Februar 2012 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren bislang unbekannt gebliebenen Täter Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäftes XXXX dadurch, dass XXXX unmittelbar nach Betreten des Juweliergeschäftes die Angestellte XXXX mit einem Revolver bedrohte und sie in (schlechtem) Englisch mit den Worten "somewhere else, somewhere else" fragte, ob sich noch weitere Personen im Geschäft aufhalten, was die Angestellte XXXX bejahte, woraufhin er sie in den Kellerteil drängte und aufforderte, die Arbeitskollegin XXXX mit einem Klebeband zu fesseln, was ihr jedoch aufgrund ihrer Nervosität misslang, weshalb XXXX die beiden Angestellten selbst fesselte und ihnen jeweils den Mund mit einem Klebeband zuklebte, während XXXX mehrere Vitrinen mit einem Schraubendreher aufbrach und Schmuckstücke in seine Tasche packte, in der Folge sich XXXX mit der Angestellten XXXX wieder in den Verkaufsraum begab, wo er die Verkäuferin aufforderte, stehen zu bleiben, während er zum Safe ging und die Geldkassette nahm, in welcher sich jedoch kein Geld mehr befand, anschließend XXXX gegenüber XXXX etwas äußerte und deutete, dass sie gehen sollten, woraufhin XXXX die Angestellte XXXX aufforderte, wieder in den Keller zu gehen, was sie tat und XXXX und XXXX das Geschäft verließen, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, Schmuckstücke im Gesamtwert von EUR 198.911,22, wobei (Ausdehnung in der Hauptverhandlung 4. Oktober 2012) die Angestellte XXXX durch die ausgeübte beschriebene Gewalt schwer verletzt wurde, indem sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1) erlitt,"....
Die Beschwerdeführerin legte auf Aufforderung durch die belangte Behörde einen fachärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.05.2013 mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin ein Schock erlitten hätte und im Anschluss eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hätte, vor. Laut dem Befundbericht hätte eine medikamentöse Psychopharmaktherapie eingeleitet, diese über viele Monate beibehalten werden müssen und die Beschwerdeführerin müsse noch weiterhin das Medikament einnehmen.
2. Ein von der belangten Behörde eingeholtes, das auf Betreiben der Beschwerdeführerin ohne Untersuchung erstellt wurde, daher aktenmäßiges Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 18.06.2013 ergab, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorlag. Derzeit sei aus dem Befund eine solche nicht zu entnehmen, sondern mit Wahrscheinlichkeit eine nachwirkend längerdauernde depressive Verstimmung, die die Einnahme eines Medikamentes nach wie vor notwendig mache. Die posttraumatische Belastungsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen, die definitionsgemäß als "verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis..., die bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde. Hierzu gehören... selbst Opfer eines Verbrechens zu sein. (ICD 10)
Die jetzt noch vorliegende Symptomatik, die wahrscheinlich eine längerdauernde depressive Reaktion sei, werde als wesentliche Ursache angesehen.
Das verbrechenskausale psychiatrische Leiden wie ursprünglich "posttraumatische Belastungsstörung und nachfolgende längerdauernde depressive Reaktion" sei
eine verständliche und nachvollziehbare Folge des Verbrechens und
hätte keine schwere Körperverletzung verursacht, da keine Krankenstandsdauer von mehr als 24 Tagen dokumentiert sei und auch keine schwere körperliche Verletzung im Befund beschrieben sei.
3. Im Rahmen des Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin am 24.07.2013 unter Hinweis auf den bereits vorgelegten fachärztlichen Befundbericht aus, dass darin eine seit dem Überfall bis heute behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Nach dem Überfall hätte sie einen bereits geplanten Zeitausgleich von zehn Tagen konsumiert und sich deshalb nicht offiziell als krank gemeldet. Ein längerer Ausfall hätte im Juweliergeschäft zu großen, geschäftlichen Schwierigkeiten geführt und der Betrieb hätte nur durch ihre Mitarbeit aufrechterhalten werden können. Bekannte und Vertraute hätten ihr geholfen, indem diese sie über einen längeren Zeitraum an den Arbeitsplatz begleitet hätten. Manchmal sei es im Geschäftsleben schlicht nicht möglich, sich einen längeren Krankenstand zu leisten.
Nichtsdestotrotz seien die Folgen der Tat ihrer Meinung nach im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung über einen langen Zeitraum durch das bereits vorgelegte Gutachten ihrer Neurologin und Psychiaterin ausreichend dokumentiert und gelte solche auch vor dem Landesgericht Salzburg im Sinne des ICD 10 als schwere Körperverletzung.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.07.2013 wurde der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesbestimmungen und der Tatsache, dass die beiden Täter wegen schweren Raubes §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB verurteilt worden waren, ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen, dass mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen müsse, vorliege. Jedoch sei laut dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 18.06.2013 das verbrechenskausale psychiatrische Leiden vorerst eine "posttraumatische Belastungsstörung und nachfolgende längerdauernde depressive Reaktion" eine verständliche und nachvollziehbare Folge des Verbrechens. Dieses psychiatrische Leiden hätte keine schwere Körperverletzung verursacht, da keine Krankenstandsdauer bzw. Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen dokumentiert sei (§ 84 Abs. 1 StGB) und auch keine schwere körperliche Verletzung laut vorliegendem Befund der behandelnden Fachärztin beschrieben sei.
5. Im Rahmen der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 02.09.2013 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass im Urteil des Landesgerichtes Salzburg festgestellt worden sei, dass sie während ihrer beruflichen Tätigkeit als Angestellte eines Juweliergeschäftes von den beiden Verurteilten mit einem Revolver bedroht worden sei, wodurch sie eine posttraumatische Belastungsstörung und nachfolgend längerdauernde depressive Reaktion erlitten hätte. Aktenkundig sei auch, dass es sich um ein wiederholtes traumatisches Ereignis handle, da die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 überfallen worden wäre. Unter Hinweis auf den vorgelegten fachärztlichen Befund führte sie aus, dass die erforderliche medikamentöse Psychopharmaka-Therapie über viele Monate beibehalten werden hätte müssen. Auch im Mai 2013 hätten Medikamente eingenommen werden müssen, in dem vorgelegten Befund sei auch auf den Vorfall im Jahr 1999 verwiesen worden.
In ihrer Stellungnahme hätte sie nachvollziehbar dargelegt, warum ihre Erkrankung als eine schwere Körperverletzung anzusehen sei, und aus welchen Gründen sie trotz dieser posttraumatischen Belastungsstörung keinen Krankenstand, jedoch einen Zeitausgleich in Anspruch genommen hätte.
Entgegen der unrichtigen Annahme der Erstbehörde lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung vor, da die Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung erlitten hätte.
Alleine der Umstand der erforderlichen monatelangen und andauernden Behandlung (auslösender Vorfall vom 03.02.2012, der somit rund 18 Monate zurückliege) verdeutliche, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB vorliege. Dies werde auch durch den fachärztlichen Befundbericht vom 13.05.2013 bestätigt.
Nach der Rechtsprechung könnten auch rein physische Einwirkungen eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt werde und könnten schwere qualifizierte Tatfolgen im seelischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den §§ 84 Abs. 1 oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen (OGH 23.09.2004, 12 Os 79/04; OGH 31.07.1986, 13 Os 98/86 u.a.)
6. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weitere Folge ein auf einer Untersuchung basierendes Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein, welches Folgendes ergab:
"Begutachtung im BASB am 18.9.2014 und am 25.11.2014:
Erste Untersuchung am 18.9.2014
Begleitperson: Gatte.
Überfall Februar 2012
VORGUTACHTEN: Aktenmäßiges Gutachten Dr. XXXX 18.6.2013: Kausal bestand eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und folgende längerdauernde depressive Verstimmung. Eine kausale schwere Körperverletzung wird verneint, da kein Krankenstand von mehr als 24 Tagen in Anspruch genommen wurde.
Dazu nimmt die Betroffene am 24.7.2013 Stellung, sie beruft sich auf den Befund ihrer Fachärztin vom 14.5.2013, sie leide noch immer an einer PTBS, die sich natürlich durch die Behandlung verbessert habe. Es handle sich laut LG Salzburg um eine schwere Körperverletzung.
Sie beruft, das Vorgutachten sei mangelhaft. Neue Befunde werden in der Berufung nicht vorgelegt, es werden auch keine Beschwerden angegeben. Es sei 10 Tage lang ein Zeitausgleich in Anspruch genommen worden. 1999 sei sie auch überfallen worden.
SOZIALANAMNESE: Sie ist verheiratet, keine Kinder. Beruflich ist sie Verkäuferin. In dem Geschäft arbeite sie seit 27 Jahren.
AKTUELLE BESCHWERDEN:
Sie kommt heute mit dem Gatten. 1999 sei sie bereits überfallen worden, sie könne dazu keine Angaben machen, es sei alles aktenkundig bei der Polizei. Sie sei damals mit ihrer Kollegin bedroht worden, ihre Dokumente wurden ebenfalls gestohlen. Damals war sie nicht in ärztlicher Behandlung. Zwischen 1999 und 2013 war sie in keiner psychiatrischen Behandlung und auch in keiner Psychotherapie.
"2013 war ich mit der Kollegin im Geschäft und ging in den Keller aufs WC, ich hörte oben ein Poltern, sah beim Zurückkehren den Täter meine Kollegin bedrohen, er hat uns im Keller gefesselt und geknebelt, wie eine Geisel, er nahm mich mit nach oben, in geknebeltem und gefesseltem Zustand, oben war ein zweiter Täter, der alles ausgeräumt hat. Die haben alles durchsucht und nahm noch mehr mit und gingen dann". Sie habe den Alarm gedrückt mit der Nase, da sie gefesselt war, die Polizei kam und habe sie befreit, gemeinsam mit dem Boten. Sie waren dann bei der Polizei und danach war sie im Geschäft um Inventur zu machen. Dabei war der Mann anwesend. "Am nächsten Tag ging ich wieder arbeiten, in der Woche darauf nahm ich mir 10 Tage Zeitausgleich, einen Krankenstand, das ist nicht üblich, beim Frauenarzt war ich, er verschrieb Venlafaxin 75 mg und dann 50 mg, das nehme ich bis heute". Zur FÄ ging sie einige Monate vor dem Mai 2013. Sie habe alles alleine schaffen wollen und wegen ihrer Erziehung sei sie nicht zum Psychiater gegangen, aber die Kollegin habe auch das Geld bekommen.
In Psychotherapie sei sie seit 2013 bei ...., der Name der Therapeutin sei nicht erinnerlich.
Bei Dr. XXXX sei sie zwei Mal oder drei Mal gewesen im Mai 2013.
Wegen der Einmischung des Gatten in den Untersuchungsablauf auch nach Ermahnung wird der Chefarzt Dr. XXXX als Zeuge hinzugezogen und der Gatte verlässt dann doch noch den Untersuchungsraum.
THERAPIE: Venlafaxin 50 mg und Psychopax gtt. wenn sie nicht schlafen könne. Neue Medikamente für den Blutdruck habe sie bekommen, sie nehme sie seit einem Monat ein, und sie heißen Olmetec plus 40 mg/25, Nebivolol, Allopurinol,
Die Probandin bricht dann die Untersuchung ab, weil sie es eilig habe, sie müsse zum Orthopäden.
Sie wird ein zweites Mal geladen.
Zweite Untersuchung am 25.11.2014
Sie kommt alleine. Befunde habe sie keine mit.
Vegetative Anamnese: Es komme vor, dass sie nicht schlafen könne, wenn jemand ins Geschäft stürme und Späße mache und sage "Überfall". Sie haben aber jetzt eine Türsperre, sodass sie nur öffnen, wenn sie wollen. Menopause seit 42.Lj., Harnlassen und Stuhlgang seien normal, Appetit normal, 162 cm, 75-80 kg, seit sie nicht mehr rauche.
Sport: viel spazieren und Sauna. Sie habe keine Kinder, einen Stiefsohn.
In Psychotherapie war sie seit einem Jahr nicht. Ihr Mann habe Nierenkrebs und "Blasenauskratzen", im Dezember müsse er wieder operiert werden, erzählt sie weinend. Sie sehe aber keine Grund in Therapie zu gehen, denn Problem bespreche sie mit ihrem Mann.
PSYCHISCHER STATUS 25.11.2014: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist heute kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt klagend, die Stimmungslage bedrückt, traurig wegen der Krankheit ihres Mannes, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
Zustand nach einer posttraumatischen Belastungsstörung
2. a. Das Leiden ist mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen und
b. alleine auf das Verbrechen zurückzuführen
3. die Kausalität wird nicht verneint.
4. Der Leidenszustand ist eine adäquate Folge des Verbrechens.
Es liegt keine schwere Körperverletzung vor. Dies lässt sich in erster Linie deshalb annehmen, weil kein Krankenstand in Anspruch genommen werden musste und auch beim dritten (gemeint wohl: zweiten) Untersuchungstermin trotz Aufforderung kein Behandlungsnachweis erbracht werden konnte".
7. Im Zuge des der rechtsfreundlichen vertretenen Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährten Parteiengehörs führte diese aus, dass das Gutachten unschlüssig und nicht widerspruchsfrei sei und als Entscheidungsgrundlage nicht herangezogen werden könne.
Das mit 25.11.2014 datierte Gutachten verweise auf eine "Zweite Untersuchung am 25.11.2014", gleichzeitig halte es aber fest, dass "auch beim dritten Untersuchungstermin trotz Aufforderung kein Behandlungsnachweis erbracht werden konnte." Selbst wenn es sich dabei nur um einen Schreibfehler handeln sollte, sei offenkundig, dass das Gutachten mangelhaft sei.
Schwerwiegender seien jedoch auch inhaltliche Mängel des Gutachtens, dessen Ergebnis nicht klar und nachvollziehbar sei. Auf Seite 4 werde als Diagnose ein Zustand nach einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Die weiteren Feststellungen seien widersprüchlich, da zwar die Kausalität nicht verneint, gleichzeitig aber festgehalten werde, dass das Leiden mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen und alleine auf das Verbrechen zurückzuführen sei.
Der gravierendste Mangel bestehe jedoch darin, dass eine eigenständige medizinische Würdigung nicht vorgenommen werde. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung werde mit dem Hinweis darauf, dass kein Krankenstand in Anspruch genommen werden hätte müssen und auch beim dritten Untersuchungstermin trotz Aufforderung kein Behandlungsnachweis erbracht werden hätte können, verneint. Dabei werde übersehen, dass im Verfahren wiederholt dargelegt worden sei, dass kein Krankenstand in Anspruch genommen worden sei, weil zunächst zehn Tage Zeitausgleich in Anspruch genommen worden seien und die Beschwerdeführerin nach dem Überfall wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitgeber durch einen Krankenstand befürchtete.
Dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Schutz über einen längeren Zeitraum von ihr bekannten und vertrauten Personen begleitet worden sei, werde in dem nunmehr eingeholten Gutachten nicht berücksichtigt. Es treffe auch nicht zu, dass keine Behandlungsnachweise erbracht worden seien, diese seien bereits früh im Verfahren vorgelegt worden.
Weiters hätte die Beschwerdeführerin angegeben, zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in Behandlung zu sein, auch im Gutachten sei festgehalten, dass in der Berufung neue Befunde nicht vorgelegt worden seien. Maßgeblich sei jedoch der Zeitpunkt des Vorfalls im Februar 2012, weshalb der Hinweis auf fehlende Behandlungsunterlagen die Schlussfolgerungen in dem Gutachten, dass keine schwere Körperverletzung vorliege, nicht zu begründen vermöge. Da in dem Gutachten mehrmals auf die Aktenlage Bezug genommen worden sei, hätten auch der vorgelegte Befundbericht vom 13.05.2013 und die Äußerung der Beschwerdeführerin vom 24.07.2013 berücksichtigt werden müssen.
Das Gutachten, das eine medizinische Beurteilung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin in der maßgeblichen Zeit nach dem Überfall nicht vornehme, sei mangelhaft und daher als Beweismittel nicht heranzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin war bereits 1999 Opfer eines Raubes.
Am 03.02.2012 wurde im Geschäftslokal eines Juweliers, in dem die Beschwerdeführerin mit einer Kollegin als Angestellte tätig war, von drei Tätern ein bewaffneter Raub verübt.
Die Beschwerdeführerin wurde - gemeinsam mit ihrer Kollegin - im Kellerabteil von einem der Täter mit einem Klebeband gefesselt und ihr der Mund mit Klebeband zugeklebt, in weiterer Folge von einem der Täter wieder in den Verkaufsraum gebracht und aufgefordert dort stehen zu bleiben, während dieser Täter die - bereits leere - Geldkassette aus dem Safe nahm, und leistete seiner anschließenden Aufforderung dieses, in den Keller zu gehen, Folge.
Die Beschwerdeführerin erlitt dadurch eine "posttraumatische Belastungsstörung und eine nachfolgende längerdauernde depressive Reaktion" als verständliche und nachvollziehbare Folge des Verbrechens. Es lag und liegt keine schwere Körperverletzung vor.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Zustimmungserklärung vom 03.02.2012 zur Datenübermittlung des Landespolizeikommandos Wien an den Weißen Ring.
Die Feststellungen zum Tathergang am 03.02.2012 stützen sich auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom XXXX, in dem die beiden bekannten Täter wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB verurteilt wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsschädigung "posttraumatische Belastungsstörung und nachfolgende längerdauernde depressive Reaktion", beruhen auf dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten aktenmäßigen Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 18.06.2013 und auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten auf einer persönlich Untersuchung basierenden Gutachten von einer Fachärztinnen für Neurologie und Psychiatrie vom 25.11.2014.
Die Feststellung, dass es sich bei der Gesundheitsschädigung "posttraumatische Belastungsstörung und nachfolgende längerdauernde depressive Reaktion" um keine schwere Körperverletzung handelt, beruht auf folgenden Erwägungen:
Laut § 84 Abs. 1 StGB liegt eine schwere Körperverletzung dann vor, wenn die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.
Das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom XXXX differenziert exakt hinsichtlich der Betroffenheit der beiden Mitarbeiterin des Juweliergeschäftes:
Die Täter sind schuldig gemeinsam als Mittäter "am 3. Februar 2012 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren bislang unbekannt gebliebenen Täter Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäftes XXXX dadurch, dass (...), mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, Schmuckstücke im Gesamtwert von EUR 198.911,22, wobei (Ausdehnung in der Hauptverhandlung 4. Oktober 2012) die Angestellte XXXX durch die ausgeübte beschriebene Gewalt schwer verletzt wurde, indem sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1) erlitt,"....
In der Begründung des Urteils wird weiters ausgeführt, dass die beiden Angestellte durch die beschriebenen Tätigkeiten der Täter jeweils eine Schock erlitten hätten, XXXX durch die ausgeübte Gewalt schwer beeinträchtigt (verletzt) worden wäre, in dem sie eine posttraumatische Belastungsstörung davongetragen hätte.
Das LG Salzburg unterscheidet in dem von ihm geführten Strafverfahren exakt die Folgen der von den Tätern gegen die Angestellten gesetzten Tathandlungen, in dem hinsichtlich der Kollegin der Beschwerdeführerin die schwere Körperverletzung festgestellt wird, während zur Beschwerdeführerin selbst keine Feststellungen über eine Körperverletzung getroffen wurden.
Dem Urteil des LG Salzburg ist somit keine gegen die Beschwerdeführerin gesetzte schwere Körperverletzung zu entnehmen.
Im Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz führen beide Gutachterinnen nachvollziehbar aus, dass keine schwere Körperverletzung vorliegt: Begründet wird dies nachvollziehbar damit, dass dies deshalb angenommen wird, da kein Krankenstand in Anspruch genommen werden hätte müssen bzw. keine Krankenstanddauer von mehr als 24 Tagen dokumentiert ist.
In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin immer wieder darauf, dass sie einen zehntägigen Zeitausgleich konsumiert hätte. Die Beschwerdeführerin selbst gibt aber auch in ihrer Stellungnahme vom 24.07.2013 an, dass dieser Zeitausgleich bereits geplant gewesen sei - also der Vorfall am 03.02.2012 nicht primär ursächlich für die Konsumation des Zeitausgleiches gewesen ist. Auch ihre Begründung sich aus Loyalität zu ihrem Arbeitgeber nicht krank gemeldet zu haben, geht in diesem Zusammenhang ins Leere, da die Beschwerdeführerin in diesem Fall die Interessen des Arbeitgebers über ihre eigenen gestellt hätte - dies spricht gegen die behauptete Schwere der Schädigung.
Dass die Beschwerdeführerin somit bereits nach elf Tagen wieder ihrer Berufstätigkeit nachgehen konnte, ist ein starkes Indiz dahingehend, dass es sich bei der Gesundheitsschädigung nicht um eine schwere Körperverletzung gehandelt hat.
Unabhängig von der vom Gesetzgeber im § 84 StGB vorgesehenen 24tägigen Frist werden im Schrifttum die seelischen Schmerzen wie folgt quantifiziert (J. Schöpf, Psychiatrie für die Praxis, 2. Auflage, Juristischer Teil, Rechtsfragen in der Psychiatrie, J2, 6.5, S 339)
Bei starken seelischen Schmerzen vermag sich der Betroffene von diesen überhaupt nicht zu lösen, ist diesen total ausgeliefert und daher auch zu keiner nutzbringenden Tätigkeit fähig, dh die seelischen Schmerzen sind so vordergründig, dass sie den gesamten Bewusstseinsraum einnehmen.
Bei mittelgradigen seelischen Schmerzen halten die Fähigkeiten, irgendwelche Aktivitäten in beruflicher oder anderer Hinsicht durchzuführen und das Unvermögen hierzu einander die Waage; das bedeutet, dass die Tätigkeiten zwar möglich, jedoch deutlich beeinträchtigt sind.
Bei leichten seelischen Schmerzen besteht nur eine geringe Behinderung der Arbeitsfähigkeit, da leichte seelische Schmerzen nur zwischenzeitig und nebenbei auftreten; das bedeutet beispielsweise, dass Depressivität, Ängste und Befürchtungen ausreichend vom Betroffenen bewältigt werden können.
Die Beschwerdeführerin hat den fachärztlichen Befundbericht vom 13.05.2013 - auf Aufforderung der belangten Behörde vom 08.04.2013 - am 14.05.2013 als einzigen Behandlungsnachweis vorgelegt. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin behauptet, dass andere Behandlungsnachweise bereits früh im Verfahren vorgelegt worden wären, so widerspricht dies der Aktenlage.
Trotz Aufforderung der Gutachterin im Beschwerdeverfahren wurden keinerlei weiteren medizinische Unterlagen vorgelegt. Im Rahmen der ersten fachärztlichen Untersuchung am 18.09.2014 war ihr der Name der Therapeutin nicht mehr in Erinnerung, im Rahmen der Untersuchung am 25.11.2014 gab sie an, dass sie seit einem Jahr nicht mehr in Psychotherapie stehe und sie keinen Sinn sehe, in Therapie zu gehen, denn Probleme bespreche sie mit ihrem Mann.
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu der Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere Körperverletzung vorliegt bzw. vorgelegen hat. Gegen eine schwere Körperverletzung spricht sowohl die Nichtinanspruchnahme von Krankenstand als auch die nur zehntägige Abwesenheit (in Form von Zeitausgleich) vom Arbeitsplatz - dies belegt eine weitaus kürzere als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit und auch Gesundheitsschädigung.
Eine Einordnung in die vom Schrifttum quantifizierten seelischen Schmerzen ergibt unter Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhaltes ebenfalls, dass es sich bei den seelischen Schmerzen der Beschwerdeführerin keinesfalls um starke seelische Schmerzen und auch nicht um mittelgradige seelische Schmerzen handelt, da nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin nur eine geringe Behinderung der Arbeitsfähigkeit bestanden hatte - sie berichtete darüber von Familie und Freunden zur Arbeitsstelle begleitet worden zu sein -, was beispielsweise bedeutet, dass Depressivität, Ängste und Befürchtungen ausreichend vom ihr bewältigt werden hätten können.
Dies spiegelt sich auch im Unterlassen der Absolvierung einer Psychotherapie bzw. von Aufsuchen von dementsprechenden Fachärzten wider.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 1 Abs. 1 1. Satz VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Die im Fall der Beschwerdeführerin maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:
"Raub
§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Schwerer Raub
§ 143. Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen muss, liegen grundsätzlich vor.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a Abs. 1 VOG besagt: Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Die Beschwerdeführerin erlitt eine "posttraumatische Belastungsstörung und nachfolgende längerdauernde depressive Reaktion" als Folge des Verbrechens des bewaffneten Raubes. Es handelt sich dabei jedoch um keine schwere Körperverletzung.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war die Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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