BVwG W190 2015021-1

W190 2015021-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2015

Regest

Aufenthaltsverbot, familiäre Interessen, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG W190 2015021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.2015021.1.00

Spruch

W190 2015021-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch Mag. German BERTSCH, Rechtsanwalt, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2014, Zl. 423023908, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX wegen § 12 3. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.

Gelegentlich seiner zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stattfindenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 7. November 2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 11. Juli 2014 wegen Diebstahls festgenommen worden. In Österreich habe er sich bereits seit zweieinhalb Jahren monateweise aufgehalten, um seine hier lebende Mutter zu besuchen und zu arbeiten. Die restliche Zeit habe er in seinem Herkunftsstaat Moldawien verbracht. Zunächst habe er in Österreich nur "unangemeldet" gearbeitet. Seit Anfang Mai 2014 besitze er allerdings auch die rumänische Staatsbürgerschaft und sei seitdem in Österreich legal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Österreich sei er bei seiner Mutter wohnhaft, wo sich mittlerweile auch seine Schwester aufhalte. Er habe keine Anmeldebescheinigung, kein Visum oder sonstiges Aufenthaltsrecht. In Moldawien würden noch seine Großeltern, Onkeln und Tanten leben. Er habe den Beruf des Programmierers erlernt, habe aber von der Unterstützung seiner Mutter gelebt. Er sei gesund und könne in Moldawien einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Mit dem hier angefochtenen und dem Beschwerdeführer am gleichen Tage zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei lediglich im Jahr 2013 für sieben Monate meldeamtlich in Österreich erfasst worden, sodass sein (sonstiger bisheriger) Aufenthalt unter Umgehung der Meldepflicht erfolgt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt lediglich die moldawische Staatsbürgerschaft besessen und sei seine Einreise und sein Aufenthalt in Österreich daher damals auch der Visumpflicht unterlegen. Nachdem der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auch nie einen Aufenthaltstitel oder eine Anmeldebescheinigung beantragt habe, sei davon auszugehen, dass dieser an keinem dauerhaften Aufenthalt in Österreich interessiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Auch in jenem Zeitraum, für den der Beschwerdeführer angegeben habe, einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, habe dieser über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung offensichtlich auch nicht in der Lage die in Österreich geltende Rechtsordnung zu beachten und ein geordnetes Leben zu führen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder integriert noch sozial verankert. Trotz seiner in Österreich lebenden Mutter sei er immer wieder nach Moldawien zurückgekehrt, wo seine Großeltern, Onkeln und Tanten leben würden. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, habe ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden können und sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 152 Abs. 1 Z 2 StVG am 20. Dezember 2014 bedingt aus der Haft entlassen.

Mit der am 24. November 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtsfreundlich eingebrachten Beschwerde, macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Begründend bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die ihm seitens des Bundesamtes vorgehaltene Straftat lediglich als Beitragstäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, hingegen aber von einer Vielzahl weiterer Taten freigesprochen worden. Bis zu seiner Verurteilung sei er gänzlich unbescholten gewesen. Gegenständlich sei zwar von einer tatsächlichen Gefährdung auszugehen, doch sei diese insgesamt nicht hinreichend schwer, da der Beschwerdeführer zu den einzelnen Taten lediglich in Form der Beitragstäterschaft beigetragen und von diesen Taten nicht bzw. kaum profitiert habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Zu beachten sei zudem, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Bislang hätten für den Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen vorgelegen sich in Österreich niederzulassen. Aus diesen Gründen seien auch die nicht vorgenommene Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt am 2. Dezember 2014 vorgelegt und sind am 4. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die (in Vertretung) zuständige Richterin stellte mit Aktenvermerk vom 30. Dezember 2014 fest, dass vor dem Hintergrund der Verurteilung vom XXXX sowie der zahlreichen Verstöße gegen Verwaltungsbestimmungen und der mangelnden Integration in Österreich nebst den starken Beziehungen zum Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht erkannt werden könne. Es liege auch keine Refoulement-relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor, weshalb der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die in dieser einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, Urteile und Aktenvermerke. Ferner durch Durchführung von Abfragen des Zentralen Melderegisters in Betreff der im Sachverhalt erwähnten Mutter sowie Schwester des Beschwerdeführers.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX in Moldawien erwiesen. Der Beschwerdeführer ist (Doppel)Staatsbürger der Republiken Rumänien und Moldawien.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen moldawischen Reisepasses sowie ferner eines am XXXX ausgestellten und bis zum XXXX gültigen rumänischen Reisepasses.

Der Beschwerdeführer wurde mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 12 3. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 StGB, § 15 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Haft entlassen.

Der Beschwerdeführer verfügte für das österreichische Bundesgebiet - sieht man vom Zeitraum der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe ab - lediglich vom 17. April bis 19. November 2013 über eine behördliche (Wohnsitz)Meldung. Auch gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse. Es konnten keine legalen Beschäftigungsverhältnisse festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten, unbedenklichen Reisepässen, der Republiken Rumänien und Moldawien.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum Gang des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte sowie der hg. Akte.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dessen glaubwürdigen Angaben.

Da der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Bescheinigungen oder Bestätigungen hinsichtlich einer legalen Erwerbstätigkeit, zu etwaigen Deutschkenntnissen oder sonstigen integrationsverfestigenden Momenten vorgelegt hat, konnte von solchen nicht ausgegangen werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden auf Grundlage dessen eigener Angaben getroffen. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen lagen auf Grundlage der Verwaltungsakte keine vor und wurden solche auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zu den polizeilichen (Wohnsitz)Meldungen des Beschwerdeführers wurden auf Grundlage der Abfrage des Zentralen Melderegisters der Republik Österreich getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten wegen Beitragstäterschafts zu (teilweise versuchtem) schwerem Einbruchsdiebstahl unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt, wobei die Vielzahl an Tathandlungen (28 vollendete, 12 versuchte Einbruchdiebstähle) als erschwerend gewertet wurden. Bei diesen Verbrechen handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Besonders schwer wiegt hierbei die erfolgte Tatwiederholung.

Zudem hat der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldebescheinigung erlangt und war - abgesehen vom Zeitraum der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe - lediglich über einen Zeitraum von rund sechs Monaten im Jahr 2013 behördlich in Österreich gemeldet. Ansonsten hielt sich der Beschwerdeführer unter Missachtung der melde- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen unangemeldet auf österreichischem Bundesgebiet auf. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer wiederum über keine aufrechte Meldung. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erwerbstätigkeiten ist zu bemerken, dass diese vor Erlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft von diesem selbst als illegal ("unangemeldet") qualifiziert worden sind. Sofern der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebracht, in Österreich seit Erlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft im Mai 2014 legal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, so ist dieser hierfür jeglichen Beweis schuldig geblieben und ist diese nicht erwiesen.

Auf Grundlage der vorbeschriebenen Umstände d.h. in concreto der Straffälligkeit, des Verstoßes gegen fremden- und melderechtliche Bestimmungen, der Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit, etc. hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer hat die Straftaten im März und Mai 2014 begangen, der seither vergangene Zeitraum ist sehr kurz, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung des öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten gegeben ist (vgl. dazu VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497).

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass der volljährige Beschwerdeführer durch seine Mutter und Schwester in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, doch hat dieser im Übrigen - abgesehen einer selbst vorgebrachten illegalen Erwerbstätigkeit - über keine weiteren integrationsverfestigenden Anhaltspunkte aufweisen können. Legale Beschäftigungsverhältnisse wie auch Deutschkenntnisse konnten keine dargelegt werden. Der Beschwerdeführers hält sich laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2012 lediglich monatsweise in Österreich auf und verbrachte den Rest im Herkunftsstaat Moldawien, wo auch noch weitere Angehörige leben. Auf Grundlage dieser Angaben des Beschwerdeführers ist auch nicht von einer besonders ausgeprägten Intensität eines allenfalls mit der Mutter bzw. Schwester geführten Privat- und Familienlebens auszugehen. Der Beschwerdeführer besitzt zudem erst seit Mai 2014 die rumänische Staatsbürgerschaft und hielt sich im Zeitraum davor ohne Visum oder sonstigen Aufenthaltstitel in Österreich auf. Eine völlige Aufhebung des Aufenthaltsverbots kommt daher vor dem Hintergrund der Vielzahl an verübten Straftaten bzw. Verwaltungsübertretungen nicht in Betracht, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist.

Diese Umstände haben auch im Bescheid des Bundesamtes Erwähnung gefunden und gehen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konform, welche eine einzelfallbezogene Abwägung der für und gegen den Verbleib des Beschwerdeführers vorhandenen Umstände verlangt (u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Die vom Landesgericht als mildernd gewerteten Umstände der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, der teilweisen Geständigkeit vor dem Landesgericht, der untergeordneten Rolle bei der Tatbegehung sowie die gerichtlich angeordnete, bedingte Entlassung aus der Haft zeigen jedoch eine positive Tendenz auf Seiten des Beschwerdeführers. Zudem ist die von der belangten Behörde angesetzte Aufenthaltsverbotsdauer bereits im oberen Bereich des höchst möglich zu verhängenden Rahmens gelegen, weshalb für im Vergleich zum gegenständlichen Sachverhalt gravierendere Fälle (etwa im Hinblick auf eine noch größere Zahl an Straftaten, weiter verschärfte Erschwerungsgründe sowie Verletzung besonders geschützter Rechtsgüter) nur ein sehr beschränkter Spielraum bliebe. Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes vom Bundesverwaltungsgericht (auf drei Jahre) angemessen herabzusetzen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürger und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Anknüpfend an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde zutreffend von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen und war das Absehen hiervon wegen der von der Person des Beschwerdeführers ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom Bundesamt ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des Beschwerdeführers hintanzuhalten.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Des Weiteren wurde keine Verhandlung vom Beschwerdeführer beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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