BVwG W176 2002755-1

W176 2002755-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2015

Regest

Amtshaftungsverfahren, Bundes - Gleichbehandlungskommission,<br/>Ermittlungspflicht, Ersatzanspruch, Finanzprokuratur,<br/>geschlechtsbezogene Belästigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Vertreter des Dienstgebers

Full text

BVwG W176 2002755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2002755.1.00

Spruch

W176 2002755-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 23.10.2013, Zl. I/Pers.-4697.090154/144-2013, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Landesschulrat für Niederösterreich möge ihr eine Entschädigung infolge Belästigung aufgrund des Geschlechts gemäß § 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 idgF (B-GlBG), zuerkennen.

Sie sei Bundesbeamtin und seit 01.12.2004 mit der Leitung einer Höheren Schule betraut, wobei sie seit 01.12.2005 Direktorin dieser Schule sei. Von Anfang an sei sie von ihrer Dienstvorgesetzten der Landesschulinspektorin schikaniert worden. Besonders intensive Schikanen und Beleidigungen habe sie ab dem Schuljahr 2006/2007 hinnehmen müssen, nachdem sie sich geweigert hätte, einen von ihrer Dienstvorgesetzten organisierten "Spitzeldienst" zu unterstützen.

Seit spätestens 2007 sei dem Präsidenten des Landesschulrats für Niederösterreich und seit spätestens Juni 2010 den zuständigen Beamten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ihre Situation bekannt. Keine der genannten Personen habe, auch nicht nach einem vollständigen Zusammenbruch der Beschwerdeführerin, Bereitschaft gezeigt, diese Situation zu ändern.

Die zuständige Landesschulinspektorin sei nach wie vor im Dienst und werde sowohl vom Landesschulrat für Niederösterreich als auch vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) geschützt und entlastet.

Die Beschwerdeführerin habe deshalb im Juli 2011 eine Amtshaftungsklage gegen den Bund beim zuständigen Landesgericht eingebracht. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, habe mit Schreiben vom 22.09.2011 eine Klagebeantwortung erstattet, in welcher im Wesentlichen gemutmaßt worden sei, dass die Ursache des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin darin liege, dass sie ihrem "genialen Ehegatten" unterlegen sei. Diese geschlechtsbezogene Belästigung des Vertreters der Finanzprokuratur sei im Bereich des Landesschulrats für Niederösterreich und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur den Dienstvorgesetzten bekannt gewesen und dort nicht bloß gebilligt, sondern sogar gelobt worden. Im weiteren Verfahren sei dieser Schriftsatz auch allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden.

Die in der Klagebeantwortung angestellten Mutmaßungen beeinträchtigten die Würde der Beschwerdeführerin und seien zweifellos unangebracht gewesen, weshalb sie mit Schreiben vom 02.01.2012 einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen einer Belästigung gemäß § 8a B-GIBG gestellt habe.

Mit Gutachten vom 27.02.2013 sei diesem Antrag entsprochen und von der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8a B-GlBG aufgrund des Geschlechts belästigt worden sei.

Die Klagebeantwortung sei von XXXX als Vertreter des Dienstgebers verfasst und dem Landesgericht XXXX vorgelegt worden. XXXX sei daher der Belästiger iSd § 19 B-GlBG. Weiters bestehe gemäß § 19 Abs. 2 B-GlBG im Fall der Belästigung nach § 8a Abs. 2 B-GlBG der Anspruch der Dienstnehmerin auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund. Aus dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission gehe hervor, dass die Beamten des BMUKK als Vertreter des Dienstgebers der Beschwerdeführerin die festgestellte geschlechtsbezogene Belästigung nicht nur nicht verhindert, sondern XXXX sogar gelobt und aufgefordert hätten, in dieser Weise fortzufahren.

Zur Höhe des Anspruches wird ausgeführt, dass eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Entschädigung idH von zumindest einem Monatsbezug (derzeit EUR 6.540,50 brutto) festzusetzen sei.

1.2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin beigelegt ist ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskomission vom 27.02.2013, in dem Folgendes beschlossen wurde:

"Das Verhalten der Finanzprokuratur, in der Klagebeantwortung zur Abwehr eines Amtshaftungsanspruchs ohne Tatsachengrundlage einen Zusammenhang zwischen dem herausragenden beruflichen Erfolg ihres Ehegatten und der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung von XXXX zu vermuten und diese Ansicht bestimmungsgemäß mit dem Schriftsatz sowohl dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als auch dem Landesschulrat für Niederösterreich und allen Verfahrensbeteiligten - somit auch der Antragstellerin und einer unbestimmten Mehrzahl von Personen - zur Kenntnis zu bringen, stellt eine Belästigung auf Grund des Geschlechtes von XXXX gemäß § 8a B-GIBG dar. Dies gilt auch in Ansehung des Verhaltens des BMUKK, diese Wortwahl und deren bestimmungsgemäße Verbreitung billigend (intern sogar lobend) zur Kenntnis zu nehmen."

In der Begründung wurde zunächst der Antrag zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführerin, deren Amtshaftungsklage sowie die Klagebeantwortung der Finanzprokuratur zusammengefasst. Danach wurden Stellungnahmen der Finanzprokuratur zusammengefasst wiedergegeben. In der Folge seien in der Sitzung des Senates am 08.11.2012 die Beschwerdeführerin sowie XXXX befragt worden. Schließlich legte die Bundes-Gleichbehandlungskommission ihre Erwägungsgründe wie folgt dar: Zum Vorbringen von XXXX, die Klagebeantwortung sei in Ausübung der Rechtsvertretung des beklagten Rechtsträgers erfolgt und es handle sich nicht um geschlechtsbezogene Verhaltensweisen eines Vertreters des Dienstgebers und somit nicht um einen Fall, der in den Anwendungsbereich des B-GIBG falle, wurde festgehalten, dass Prozessgegenstand ein Anspruch aus dem Dienstverhältnis sei. Beklagte Partei sei der Bund als Rechtsträger des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und die Finanzprokuratur als Vertreterin des Bundes im Gerichtsverfahren seien insoweit Organe des Rechtsträgers Bund als Dienstgeber. Die Finanzprokuratur habe mit der Klagebeantwortung den letzten Schritt gesetzt und der Dienstnehmerin gegenüber als Vertreterin des von ihr in Anspruch genommenen Dienstgebers gehandelt. Im gegenständlichen Fall habe sie das laut den Ausführungen des Präsidenten der Finanzprokuratur auf Grund des ausdrücklichen Auftrags des BMUKK sowie des Landesschulrates für Niederösterreich getan sowie jeweils nach inhaltlicher Abstimmung mit diesen. Dies habe auch XXXX bestätigt und mit Schreiben vom 07.10.2011 (Landesschulrat für Niederösterreich) und 12.10.2011 (BMUKK) belegt. Die Äußerungen seien daher beiden Organen zuzurechnen.

Die Äußerung in der Klagebeantwortung, der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei jedenfalls nicht auf das im Amtshaftungsverfahren relevierte Mobbinggeschehen, sondern vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie mit ihrem beruflich sehr erfolgreichen Gatten nicht gleichziehen habe können, seien unsachlich und überflüssig. Die Klärung der Ursache einer Erkrankung liege nicht in der Kompetenz von Juristen, sondern wäre einem medizinischen Sachverständigen zu stellen gewesen.

Sofern die Vertreter der Finanzprokuratur argumentiert hätten, die Äußerungen stellten kein geschlechtsbezogenes Verhalten dar, da sie geschlechtsneutral formuliert worden seien und genauso erfolgt wären, wenn es sich um einen Kläger gehandelt hätte, und von einer tradierten Rollenzuschreibung bzw. von der Verwendung eines Genderklischees keine Rede sein könne, da dem Genderklischee eine Frau entspreche, die ihren "genialen Gatten" bewundere und nicht die, die den Ehrgeiz habe, mit ihm gleichzuziehen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass unabhängig davon, welche Auffassungen über Genderklischees bestünden, das geschlechtsbezogene Verhalten im gegenständlichen Fall darin bestehe, dass das Verhältnis der Karrieren der Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer Beziehung als Ehegatten überhaupt thematisiert worden sei. Es sei äußerst unglaubwürdig, dass dies im umgekehrten Fall (wenn es sich um einen Kläger gehandelt hätte) geschehen wäre. Im Falle eines männlichen Bediensteten, noch dazu in leitender Position, hätte man sich wohl kaum auf die private Ebene begeben und versucht, Schadenersatzansprüche mit der indirekten, auf pseudowissenschaftliche psychologische Erkenntnisse gestützten Unterstellung abzuwehren, der Kläger sei möglicherweise auf Grund der größeren beruflichen Erfolge seiner Frau an einer Depression erkrankt, nicht aber auf Grund des belasteten Arbeitsumfeldes.

Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass Ausführungen, mit denen zum Ausdruck gebracht werde, eine Person komme wohl (möglicherweise) mit ihrer Unterlegenheit (und auch ihren "beruflichen Rückschlägen") nicht zu Recht, die Würde beeinträchtigen. Der Umstand, dass dies nicht beabsichtigt gewesen sei, sei irrelevant. Das Tatbestandmerkmal stelle auf das subjektive Empfinden der betroffenen Person ab. Zweifellos seien derartige Äußerungen - auch objektiv - unangebracht und beleidigend. Zum Vorbringen von XXXX, durch die Ausführungen in der Klagebeantwortung sei keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die Beschwerdeführerin geschaffen worden, eine solche könne allenfalls dadurch entstanden sein bzw. entstehen, dass sich die Beschwerdeführerin an die Medien gewandt habe, sei festzuhalten, dass die Klagebeantwortung in Absprache mit den Dienstbehörden erfolgt sei. Die Äußerungen seien also sowohl im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich als auch im Bereich des BMUKK den Dienstvorgesetzten bekannt gewesen und hätten dort Billigung gefunden, wie XXXX belegt habe. Überdies sei das Gerichtsverfahren öffentlich, womit eine (weitere) Möglichkeit bestehe, dass Informationen auch im engeren Arbeitsumfeld transportiert würden. Es liege auf der Hand, dass es ein negatives Arbeitsumfeld für die betroffene Person schaffe, wenn sich der Dienstgeber oder sein Rechtsvertreter in der Weise äußerten wie im vorliegenden Fall, da die Betroffene unter dem Druck stehe, das Gegenteil beweisen zu müssen. Ob darüber hinaus auf Grund der Berichterstattung in den Medien ein noch größerer Personenkreis Kenntnis von den Ausführungen erlangt habe, sei irrelevant.

2. Mit Bescheid des Landeschulrates für Niederösterreich vom 23.10.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.05.2013 gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 8a Abs. 1Z 1 B-GlBG abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde zunächst der Sachverhalt zusammengefasst wie folgt festgestellt: Die Beschwerdeführerin haben mit Schriftsatz vom 09.07.2011 eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, eingebracht. Darin habe sie ausgeführt, dass das Verhalten der Landesschulinspektorin kausal für ihre psychische Erkrankung gewesen sei sowie dass von Organen des Landesschulrates für Niederösterreich bzw. auch des BMUKK keine Abhilfe gegen das von ihr als schikanös empfundene Verhalten der Landeschulinspektorin geschaffen worden sei. Die Finanzprokuratur habe zu dieser Klage vom Landesschulrat für Niederösterreich und auch vom BMUKK die Erteilung der Prozessinformation erbeten; vom Landesschulrat für Niederösterreich sei diese mit Schreiben vom 16.09.2011 an die Finanzprokuratur erteilt worden. Die Finanzprokuratur habe den Landesschulrat für Niederösterreich mit Zuschrift vom 23.09.2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klagebeantwortung beim zuständigen Landesgericht eingebracht worden sei.

Sodann wird aus der Klagebeantwortung folgende Textpassage zitiert:

"Zudem heißt es allgemein auch, dass es in Beziehungen, in welchen ein Ehegatte besonders beruflich erfolgreich ist, dies den anderen Ehegatten in eine schwierige Lage bringt, da er dann Genie und Genialität des Ehegatten zur Kenntnis nehmen muss und nicht gewisser Maßen gleichziehen kann. Möglicherweise waren auch die beruflichen Rückschläge der Klägerin, als Schuldirektorin nicht so erfolgreich zu sein wie ihr Vorgänger HR Pfeiffer bzw. in der Kollegenschaft jedenfalls in den ersten Jahren nicht eine derartige Wertschätzung zu genießen, Grund für depressive Phasen. Jedenfalls konnte die Klägerin, und das ist ihr gewiss nicht zum Vorwurf zu machen, karrieremäßig nicht mit ihrem Ehegatten gleichziehen und könnte auch dies unbewusst zu einer seelischen Verstimmtheit bzw. gewissen "Trauersituation" bzw. Versagensstimmung beigetragen haben. Zugegebener Maßen handelt es sich in diesen Bereichen um bloße Mutmaßungen der beklagten Partei. Die persönliche Situation der Klägerin hat die beklagte Partei naturgemäß nichts weiter anzugehen, sondern stellt einzig deren Privatsphäre dar, welche auch nicht angetastet werden soll. Gleichzeitig möchte die beklagte Partei bloß darauf verweisen, dass es eine Reihe von Gründen gibt, welche einen Menschen in eine negative Abwärtsspirale bringen können. Beim Menschen handelt es sich eben um ein "zerbrechliches Wesen", welches oftmals eine genaue Feinabstimmung benötigt und bei welchem bloß geringe Veränderungen in dieser Feinabstimmung zu einem medizinischen bzw. gesundheitlichen Absturz führen können...."

Weder der Landesschulrat für Niederösterreich noch das BMUKK hätten vor Einbringen der Klagebeantwortung durch die Finanzprokuratur Vermutungen im Zusammenhang mit der zitierten Textpassage angestellt bzw. diese an die Finanzprokuratur herangetragen. Die vom Landesschulrat für Niederösterreich an die Finanzprokuratur ergangene Prozessinformation beinhalte diesbezüglich keinen Hinweis. Die Einbringung der Klagebeantwortung durch die Finanzprokuratur sei ohne weitere Konsultation des Landesschulrates für Niederösterreich erfolgt.

Weiters wird rechtlich ausgeführt, aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass die Bediensteten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Landesschulrates für Niederösterreich ab Erteilung der Prozessinformation an die Finanzprokuratur und vor Einbringung der Amtshaftungsklage keinen weiteren Einfluss auf die Klagebeantwortung genommen hätten, weshalb es am schuldhaften Unterlassen der Vertreter des Dienstgebers mangle, allenfalls Änderungen in der einzubringenden Klagebeantwortung der Finanzprokuratur anzuregen. Wenn im beigebrachten Gutachten der Gleichbehandlungskommission zum Beispiel eine Abstimmung mit dem BMUKK am 12.10.2011 angeführt werde, sei festzuhalten, dass der Landesschulrat für Niederösterreich mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 23.09.2011 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Klagebeantwortung beim zuständigen Landesgericht eingebracht worden sei. Eine Abstimmung vor Einbringung der Klagebeantwortung scheide auf Grund dieser zeitlichen Abfolge aus. Da kein Vertreter des Landesschulrates für Niederösterreich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission befragt worden sei, sei dieser Aspekt im Gutachten der Gleichbehandlungskommission zu kurz gekommen. Das Begehren scheitere auch am erforderlichen Element der Schaffung einer einschüchternden, feindseligen oder demütigenden Arbeitsumwelt. Wenn zu diesem Aspekt das Gutachten der Gleichbehandlungsanwaltschaft darauf verweise, dass die Klagebeantwortung in Absprache mit den Dienstbehörden erfolgt sei, sei dem entgegenzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt worden sei - eine Abstimmung im Hinblick auf diese Formulierung nicht erfolgt sei. Die Formulierung in der Klagebeantwortung habe für sich genommen nicht bezweckt, dass eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Verhaltensweisen an den Tag gelegt worden wären, wonach das Arbeitsumfeld von Einschüchterung und Anfeindung geradezu gekennzeichnet sei. Dies könne aus der Formulierung in der Klagebeantwortung, der es im Sinne der Vertretung der Interessen der beklagten Partei um das Aufzeigen möglicher anderer Ursache für den geltend gemachten Schadensverlauf gegangen sei, selbst bei nachträglich erfolgtem internem Dank an die Finanzprokuratur für eine umfangreiche Klagebeantwortung, nicht geschlossen werden.

3. Gegen obigen Bescheid richtet sich die fristgerechte Berufung, in der - nach Wiederholung des Sachverhaltes - im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass sowohl der Landesschulrat für Niederösterreich als auch das BMUKK vorab über den Inhalt der Klagebeantwortung Kenntnis gehabt haben und die Klagebeantwortung mit ihnen abgestimmt worden sei. Weiters sei dem Landesschulrat für Niederösterreich auch vorzuwerfen, dass er sich mit den evidenten Widersprüchen zwischen den eigenen "Feststellungen" und den eindeutigen Ergebnissen des Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission sowie des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission, dem - wie der Landesschulrat für Niederösterreich selbst festhalte - die Bedeutung eines Beweismittels zukomme, nicht auseinandergesetzt habe. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der Landesschulrat habe dadurch die Einhaltung der Grundsätze der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs missachtet. Nicht nur, dass er offensichtlich jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen habe, sei der Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid festgestellten "Ermittlungsergebnisse" nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Dieses Vorgehen sei willkürlich und belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Auch wenn keine gesetzliche Bindungswirkung an das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorgesehen sei, wäre der Landesschulrat für Niederösterreich - so er den eindeutigen Ergebnissen im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht glaube - verpflichtet gewesen, eigenständige Ermittlungen anzustellen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Es wären zumindest die maßgeblichen Zeugen zu vernehmen gewesen. Darüber hinaus sei auch die Beischaffung sowohl des Aktes der Bundes-Gleichbehandlungskommission als auch des Schriftverkehrs zwischen dem Landesschulrat Niederösterreich und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. der Finanzprokuratur für die Ermittlung des wahren Sachverhalts unerlässlich.

Im angefochtenen Bescheid missverstehe der Landeschulrat für Niederösterreich den Begriff "Vertreter des Dienstgebers" und dass sowohl der Landesschulrat für Niederösterreich als auch das BMUKK die diskriminierenden Äußerungen in der Klagebeantwortung ausdrücklich gelobt hätten. Unbestritten sei, dass sowohl der Landesschulrat für Niederösterreich als auch das BMUKK die Finanzprokuratur mit ihrer Vertretung und der Erstattung einer Klagebeantwortung beauftragt haben. Selbst wenn die Finanzprokuratur die Klagebeantwortung ohne Abstimmung mit dem Landesschulrat Niederösterreich und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingebracht hätte, wäre er bzw. die Finanzprokuratur direkter "Belästiger" iSd § 19 B-GlBG. Diese "Belästiger", die die Belästigung in Ausübung des Mandatsverhältnisses für den Landesschulrat für Niederösterreich und des BMUKK begangen hätten, seien aber nicht zuletzt aufgrund der Bestimmungen des Finanzprokuraturgesetzes als Rechtsvertreter direkt dem Landesschulrat für Niederösterreich und dem BMUKK zuzurechnen. Die im angefochtenen Bescheid aktenwidrig behauptete zeitliche Abfolge spiele schon insofern keine Rolle, als § 8a Abs. 1 Z 1 und Z 2 B-GlBG gerade nicht auf einen konkreten Zeitpunkt für das schuldhafte Handeln bzw. Unterlassen abstelle. Es komme gerade nicht darauf an, ob die Klagebeantwortung im Vorhinein vom Landesschulrat für Niederösterreich und dem BMUKK freigegeben worden sei.

Sofern der Landesschulrat für Niederösterreich schließlich behaupte, dass das gemäß § 8a Abs. 2 B- GIBG erforderliche Element der Schaffung einer "einschüchternden, feindseligen oder demütigenden Arbeitsumwelt" fehle, sei ihm Folgendes entgegenzuhalten: Dass eine Belästigung iSd § 8a B-GIBG vorliege, könne - dies nicht zuletzt aufgrund des unmissverständlichen Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 27.02.2013 - nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Schon alleine der Umstand, dass der Landesschulrat für Niederösterreich und das BMUKK diskriminierende Äußerungen in der Klagebeantwortung - dies gleichgültig, ob es eine vorherige Abstimmung vor Einbringung gegeben habe oder nicht - gutheißen und loben, schaffe unbestritten eine "einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt" iSd § 8a Abs. 2 Z1 B-GIBG. Dies werde auch im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission betont.

4. Mit Schreiben vom 11.11.2013 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Berufung samt Antrag vom 03.05.2013 der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vor.

5. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt dem Verwaltungsakt des Landesschulrat für Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Gemäß § 19 Abs. 1 B-GlBG hat eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge Belästigung nach §§ 8 und 8a oder 16 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist. Im Fall einer Belästigung nach §§ 8 Abs. 1 Z 2 und 8a Abs. 1 Z 2 oder 16 Abs. 1 Z 2 B-GlBG besteht gemäß § 19 Abs. 2 B-GlBG der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.

§ 8a Abs. 1 B-GlBG lautet:

"(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte belästigt wird.

(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor."

§ 7 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz lautete in der Stammfassung:

"§ 7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird oder

2. durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. a) das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder

b) bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird."

Der letzte Absatz der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (857 Blg. XVIII. GP) lauten:

"Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers, also insbesondere jede oder jeder unmittelbare oder mittelbare Vorgesetzte und jede Leiterin und jeder Leiter einer Dienststelle, ist in diesen Fällen verhalten, angemessene, das heißt ihm mögliche und zumutbare Abhilfe zu schaffen."

2.1.2. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig vom Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt die Bedeutung eines Beweismittels zu (vgl. VwGH 2004/12/0199, 12.12.2008; 14.05.2004, 2001/12/0163; VwSlg. 16359 A/2004; 27.04.2014, 2013/12/0218). Die belangte Behörde hat sich bei Beurteilung mit den Argumenten des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich auseinander zu setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht folgt (VwGH 2010/12/0212, 04.09.2014).

2.1.3. Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des behördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0134).

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu geben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Dieses Recht ist verletzt, wenn eine Sachverhaltsannahme ohne nachvollziehbare und nicht verständliche Begründung in die Entscheidungsgründe eines Bescheides einfließt (VwGH 92/09/0229, 26.11.1992). Ein Verstoß gegen § 45 Abs 3 AVG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein von der Behörde verwertetes Beweismittel, dessen Gehalt der Partei von der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde, von der Partei selbst stammt. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung muss der Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden (VwGH 12.02.1986, 85/11/0025).

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2. Aus nachstehenden Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Landesschulrat für Niederösterreich den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt und keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat:

2.2.1. Die belangte Behörde ist - wie vorauszuschicken ist - nach Ansicht des hier entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes (der Sache nach) zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführungen von XXXXin der im Verfahren über die Amtshaftungsklage der Beschwerdeführerin erstatteten Klagebeantwortung im gegebenen Zusammenhang nicht dem Dienstgeber zugerechnet werden können. Denn die oben unter Punkt 2.1.1. zitierten Materialien zur § 7 der Stammfassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, in denen (wenn auch nur "insbesondere") auf unmittelbare oder mittelbare Vorgesetzte sowie Leiterinnen und Leiter der Dienststelle der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers verwiesen wird, legen eine deutliche engere Auslegung des Begriffes "Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers" in § 8a Abs. 1 B-GlBG nahe, die einen Mitarbeiter jener Stelle des Bundes, die diesen in einem von der Dienstnehmerin angestrengten Amtshaftungsverfahren vertritt, nicht miteinschließt. Dass die von der Finanzprokuratur gesetzten Prozesshandlungen im Amtshaftungsprozess dem Bund zuzurechnen sind, bedeutet nicht, dass dies auch bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen nach dem B-GlBG der Fall ist.

2.2.2. Es wäre daher erforderlich gewesen, Ermittlungen zur Frage anzustellen, inwieweit von Vertreterinnen oder Vertretern des Dienstgebers, worunter nach Ansicht des hier entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf die zuvor dargestellten Gesetzesmaterialien leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeschulrates für Niederösterreich sowie des BMUKK zu verstehen sind, Einfluss auf den Inhalt der Klagebeantwortung genommen haben sowie welches Verhalten sie nach Kenntnisnahme von deren Inhalt gesetzt haben.

2.2.3. Diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch keine relevanten Ermittlungen angestellt bzw. keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen:

Zwar wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Darlegung, dass vor Einbringung der Klagebeantwortung durch die Finanzprokuratur keine Abstimmung stattgefunden habe, (nach Ansicht der Beschwerdeführerin in aktenwidriger Weise) auf ein Schreiben der Finanzprokuratur vom 23.09.2011 verwiesen, indem der Landesschulrat für Niederösterreich von der Einbringung der Klagebeantwortung beim Landesgericht XXXX in Kenntnis gesetzt worden sei, es findet sich jedoch - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - weder dieses Schreiben noch sonstiger Schriftverkehr zwischen dem Landesschulrat für Niederösterreich, dem BMUKK und der Finanzprokuratur im vorgelegten Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde besteht vielmehr ausschließlich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, dem angefochtenen Bescheid, der Berufung (nunmehr Beschwerde) sowie diese betreffenden Unterlagen. Auch wurde (wie ebenfalls in Beschwerde zu Recht aufgezeigt wurde) der betreffende Akt der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht beigeschafft.

In gleicher Weise wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission kein Vertreter des Landesschulrates für Niederösterreich befragt worden sei und "dieser Aspekt" im Gutachten zu kurz gekommen sei; doch hat es die belangte Behörde es unterlassen, selbst einen derartigen Beweis aufzunehmen.

Im Übrigen ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass zu Beweisergebnissen Parteiengehör zu geben ist.

Der maßgebliche Sachverhalt für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache steht somit fallbezogen nicht ansatzweise fest, wobei dies einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht gleichkommt.

2.2.4. Es kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.5. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung insofern von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff "Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers" in § 8a Abs. 1 B-GlBG fehlt.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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