W171 1424494-1•BVwG W171 1424494-1
W171 1424494-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, individuelle<br/>Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W171 1424494-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 12 01.265-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF. wird XXXXder Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 18.02.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in der Provinz XXXX, Afghanistan, geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und verheiratet. Zuletzt habe er als Schuhmachergehilfe gearbeitet. Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, er habe seine Familie seit acht Jahren nicht mehr gesehen und zu dieser überhaupt keinen Kontakt mehr gehabt. Vor zwei Jahren habe er von einem Schulfreund gehört, dass seine Familie in Österreich sein könnte, er wisse es aber nicht. Seine letzte Wohnsitzadresse sei in XXXX in der Provinz XXXX gewesen. Von dort aus sei er vor 13 Tagen schlepperunterstützt auf Ladeflächen verschiedener LKW versteckt ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Er selbst habe den Schlepper ausfindig gemacht. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, seine Ehegattin sei vor 20 Tagen in den Keller ihrer Wohnung in XXXX gegangen, um Heizöl zu holen. Dabei habe ihr Nachbar, der über ihnen gewohnt habe, sie vergewaltigen wollen. Als seine Ehegattin ihn um Hilfe gerufen habe, sei er hinuntergegangen und habe gesehen, was dieser vorgehabt habe. Es sei zu einem Handgemenge gekommen. Dazwischen sei auch der Bruder des Nachbarn in den Keller gekommen. Seine Ehegattin sei zu ihrem Bruder, welcher in der gleichen Ortschaft wohne, geflüchtet. Im Zuge dieses Streits habe der Beschwerdeführer den Nachbarn gestoßen, dieser sei mit dem Kopf auf die Treppe gefallen und gestorben. Der Bruder des Nachbarn habe gedroht, ihn zu töten und sei der Beschwerdeführer aus diesem Grund gleich geflohen. Die Nachbarn hätten erst ca. sechs Monate dort gewohnt und habe er sie nicht genau gekannt. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, werde ihn der Bruder des Nachbarn töten. Er habe diesen nicht absichtlich getötet, es sei ein Unglück gewesen.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.02.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bis zu seinem 15. Lebensjahr in XXXX gelebt und sei dann in die Provinz XXXX gezogen, wo er im Zentrum des Distrikts XXXX gelebt habe. Er wisse nicht, über welche Länder er hierher gereist sei. Bei der Fahrt habe er dünne Kleidungsstücke (Pullover und T-Shirt) getragen, seine Jacke habe er als Kopfstütze benutzt. Auf Vorhalt, dass man eine Reise bei winterlichen Temperaturen mit dieser Bekleidung nicht unbeschadet überstehe, gab er an, er habe eine dünne Decke gehabt. Auf Vorhalt, dass er die Art seiner Reise verschleiern wolle, gab er an, er habe anfangs eine Decke bekommen und seine Jacke angehabt, diese aber später als Kissen benutzt. Mit seiner Familie habe er seit acht Jahren, als er von zuhause weggegangen sei, keinen Kontakt mehr. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, er habe an diesem Tag geschlafen, als er seine Frau um Hilfe schreien gehört habe. Er sei in den Garten gelaufen, wo sie nicht gewesen sei. Er sei in den Keller gelaufen und habe gesehen, wie sein Nachbar seiner Ehegattin nahegetreten sei. Seine Frau habe geschrien, dieser habe sie missbrauchen wollen. Der Beschwerdeführer sei wütend gewesen und handgreiflich geworden, der Nachbar habe sich verteidigt. Dessen ältester Bruder sei dazugekommen und habe gesagt, er solle seinen Bruder in Ruhe lassen. Dann hätten beide den Beschwerdeführer geschlagen. Der Beschwerdeführer habe seiner verängstigten Ehegattin gesagt, sie solle davonlaufen. Sie sei weggegangen. Die beiden Männer hätten auf ihn eingeschlagen, er habe diesen Mann wegschubsen wollen. Er wisse nicht, wie es genau passiert sei und habe ihn nur von sich fernhalten wollen. Er habe zu viel Kraft eingesetzt, dieser sei nach hinten gestolpert, mit dem Kopf auf die Treppe "geknallt" und habe sich nicht mehr bewegt. Sein Bruder sei zu ihm gelaufen und habe ihn gehalten. Er habe den Beschwerdeführer entsetzt angesehen und gesagt, der Beschwerdeführer habe seinen Bruder getötet, dafür werde er ihn umbringen. Dann sei der Beschwerdeführer zu seinem Schwager gegangen und habe sich dort eine Woche aufgehalten. Nach zwei Tagen habe er einen Anruf bekommen. Ein Kollege habe ihm gesagt, dass zwei oder drei Personen gekommen seien und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten. Er habe Afghanistan verlassen, weil er in Gefahr gewesen sei. Er sei einmal direkt vor Ort bedroht worden, dann habe es ihm sein Kollege ausgerichtet. Er habe auch im Keller viele Schläge bekommen. Ein Kollege habe ihn zwei Tage später angerufen und gesagt, dass der Mann tot sei. Der Bruder habe gesagt, dass er ihn nicht am Leben lasse. Der Beschwerdeführer gab an, er habe nach den Handgreiflichkeiten nicht mehr gearbeitet. Er habe sich beim Schwager aufgehalten und sei von zuhause dorthin gegangen. Dort habe es keine Ereignisse gegeben. Grund dafür sei, dass sie nicht gewusst hätten, wo der Bruder seiner Frau lebe und wer diese Leute seien. Sie hätten jedoch gewusst, wo der Beschwerdeführer arbeite. In der afghanischen Kultur würden Drohungen ernst gemacht werden, vor allem, wenn man einen Angehörigen getötet habe, gleichgültig, ob dies Absicht gewesen sei, oder nicht. Seitdem er weg sei, habe er nichts mehr von seiner Ehegattin gehört. Er habe seinen Schwager gebeten, auf sie aufzupassen und habe sich selbst retten müssen. Nach Aufforderung des einvernehmenden Organwalters schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall im Keller abermals und führte weiter aus, er sei danach auf die Straße gelaufen. Er habe jedem vorbeifahrendem Auto Handzeichen gegeben, bis eines angehalten habe. Er habe dem darin sitzenden Mann gesagt, dass er fahren solle und ihm den Weg gezeigt. Als er beim Schwager angekommen sei, sei seine Frau schon da gewesen. Der Beschwerdeführer sei blutüberströmt gewesen. Seine Ehegattin habe seine Wunden versorgt. Er habe große Angst gehabt und sich den ganzen Tag erholt. Am nächsten Tag am späten Nachmittag habe sein Kollege aus dem Schuhgeschäft angerufen und gesagt, dass zwei oder drei Personen gekommen seien und sich erkundigt hätten. Sie hätten gesagt, dass er den Bruder verletzt habe und dieser dadurch sein Leben verloren habe. Wenn sie den Beschwerdeführer erwischten, würden sie ihn nicht am Leben lassen. Der Beschwerdeführer habe eingesehen, dass er nicht hierbleiben könne. Sein Schwager habe ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne, er aber einen Freund habe, der ihm helfen könne. In der Woche, die er sich beim Schwager aufgehalten habe, habe er sich hauptsächlich erholt und sei kein einziges Mal hinausgegangen. Gefragt, wie er an das Geld für den Schlepper gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, da es ein gemietetes Haus gewesen sei, hätten sie weder Geld, noch Wertsachen dort aufbewahrt. Er habe das Geld bei seinem Schwager aufbewahrt. Auf Vorhalt, es sei schwer vorstellbar, dass ihm wegen des Toten nichts zu Ohren gekommen sei, meinte er, er habe nichts mitbekommen. Er habe auch seiner Frau nicht erlaubt, hinauszugehen und sich zu erkundigen. Nachdem sein Freund angerufen und ihm gesagt habe, dass der Nachbar tot sei, habe er Angst gehabt, das Telefon zu benutzen oder abzuheben und sich zu erkundigen. Er habe auch nicht gewollt, dass sein Schwager sich wegen ihm in Gefahr begebe. Er habe Angst gehabt, dass ihn jemand erkenne und man ihn so finden könnte. Sein Schwager lebe zuhause mit seiner Mutter und jetzt mit der Ehegattin des Beschwerdeführers. Nach XXXX sei er nicht gegangen, weil auch die Nachbarn aus XXXX gewesen seien. Sein Schwager sei Damenschneider gewesen und habe ein kleines Geschäft im Bazar von XXXX gehabt. Das Geschäft des Beschwerdeführers sei am selben Bazar, aber etwas weiter entfernt, gewesen. Das Haus des Schwagers sei in einer Gegend gelegen, die man als XXXX bezeichne. Dies liege zwanzig Minuten mit dem Auto vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls ergänzte/korrigierte der Beschwerdeführer, der Nachbar sei im Keller dabei gewesen, seiner Frau die Kleider vom Leib zu reißen. Als der Beschwerdeführer gekommen sei, sei dieser zurückgetreten.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2012, Zl. 12 01.265-BAT, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Reisewegs nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nahezu ausgeschlossen, dass er eine zweiwöchige Reise ohne nennenswerte Bekleidung unbeschadet überstanden habe. Seine Angaben hinsichtlich der Bekleidung würden als reine Schutzbehauptung qualifiziert. Es sei offensichtlich, dass er die tatsächliche Reiseroute und/oder -zeit verschleiere. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes habe er eine umfassende Darstellung der Geschehnisse, mit Emotionen untermauert, vorgebracht. Diese Darstellung sei im Grunde nachvollziehbar. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass er zu den Ereignissen nach dem Tod des Nachbarn so gut wie keine Wahrnehmung mehr habe. Schon aus Gründen des Selbstschutzes wäre das Einholen von Erkundigungen zielführend gewesen. Dazu habe er nur ausweichende Angaben gemacht. Nach dem Kenntnisstand der belangten Behörde sei es immer möglich, Kontaktmöglichkeiten zur Heimat zu erhalten, gleiches sei in seinem Fall anzunehmen. Jedoch habe er keine Telefonnummern oder Adressen angeben können. Dies sei bemerkenswert, da er in der Provinzhauptstadt gelebt und bei der Erstbefragung konkrete Adressen genannt habe. Es sei realitätsfern, dass er die Adresse nicht wüsste. Es sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer versuche, der Behörde das Nachvollziehen des Reisewegs und der Herkunft zu erschweren. Er habe über vermeintliche Nebenumstände, wie vorangehend beschrieben, keine plausiblen Angaben machen können. Überlegungen und Handlungen außer den unmittelbar von ihm geschilderten Ereignissen habe er nicht nachvollziehbar schildern können. Dabei werde nicht verkannt, dass er die näheren Fluchtumstände plausibel darzustellen habe können. Ein plausibles Fluchtvorbringen bestehe aus der Summe des Kernvorbringens und aller Nebenumstände. Die Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens sei auf die Kernumstände beschränkt, deren Überprüfbarkeit aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung in Bezug auf Bekanntgabe von Kontaktmöglichkeiten nicht gegeben sei, weshalb in Summe seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe sich keine Gefährdung iSd § 8 AsylG. Ebensowenig hätten sich in seiner Person selbst gelegene Gründe ergeben. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, -schiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein, weshalb eine solche zulässig sei. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte in einem handschriftlichen Schreiben im Wesentlichen aus, er sei in XXXX geboren. Seine Heimat und seine Familie (Vater, Mutter und Schwester namentlich genannt) habe er vor acht Jahren verlassen und seit dem habe er keinen Kontakt zu ihnen. Vor zwei Jahren habe er von einem Klassenkollegen gehört, diese seien nach Österreich gegangen. Er sei aus XXXX nach XXXX gegangen und habe in einer näher bezeichneten Ortschaft als Schuster gearbeitet. Vor einem Jahr habe er geheiratet. In weiterer Folge finden sich Ausführungen zum fluchtauslösenden Vorfall, zur Organisation des Schleppers sowie zu seiner Reise ins Bundesgebiet (vgl. Übersetzung im Akt).
In einer Beschwerdeergänzung vom 20.03.2012 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er seine Heimat aufgrund einer privaten Verfolgung und der Schutzunfähigkeit seines Heimatstaates vor Übergriffen verlassen habe. Die belangte Behörde habe das ihr zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten, dies aber gegenständlich nicht getan, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Er habe bei einem Streit nach dem Vergewaltigungsversuch an seiner Frau seinen Nachbarn weggetreten, der so unglücklich gefallen sie, dass er verstorben sei. Dann hätten dessen Bruder und andere Personen den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. In weiterer Folge wurden auszugsweise Entscheidungen zur Asylrelevanz privater Verfolgung bei Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Heimatstaates zitiert. Es handle sich in seinem Fall um Blutrache. Diesbezüglich wurden weitere Ausführungen getätigt. Verwaltung und Justiz würden in Afghanistan nicht funktionieren, die Behörden seien korrupt und unnütz. Dazu wurde ein Länderbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Themenpapier Afghanistan, 13.08.2011) zitiert. Aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan sei er bei einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Er habe nach dem Tod seines Nachbarn keine Erkundigungen eingeholt und dies auch seiner Gattin und seinem Schwager untersagt, zumal der Ort, wo er gelebt habe, sehr klein sei und jeder jeden kenne. Dadurch seien sein Leben, das seiner Frau und das seines Schwagers gefährdet gewesen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr volatil. Mit der Ausweisung sei in sein Recht auf Familienleben eingegriffen worden, da seine Mutter und seine Schwester seit 2008 als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden. Vorgelegt wurde ein den Beschwerdeführer betreffender nervenärztlicher Befund vom 15.02.2012, aus dem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgeht.
Mit Schreiben vom 12.07.2012 wurden Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt.
1.3. In einer weiteren Beschwerdeergänzung, eingelangt am 23.08.2012, wurde zusammengefasst ausgeführt, er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine private Gruppe und der mangelnden Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn davor zu schützen, verlassen. Seine Verteidigungsrechte seien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mangels gesetzmäßiger Rechtsberatung durch den bestellten Rechtsberater nicht gewahrt worden, er beantrage die Bestellung eines anderen Rechtsberaters sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung. Die Behörde habe seine Angaben im Bescheid plötzlich pauschal als unglaubwürdig befunden und habe er nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Auch habe die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprochen, obwohl er angegeben habe, mit Vorortermittlungen einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer beantragte eine Überprüfung seiner Angaben durch einen Vertrauensanwalt. Die Behörde habe es unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan ausreichend zu ermitteln und festzustellen. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Opfer eines innerstaatlichen Konflikts werde. Es seien keine Feststellungen zu seiner Heimatprovinz und seinem Heimatdistrikt getroffen worden. Die Länderfeststellungen seien zum größten Teil über ein Jahr alt und somit keinesfalls als aktuell zu bezeichnen. Zu seinem Vorbringen betreffend Blutrache seien keinerlei Ermittlungen getätigt und auch keine Feststellungen getroffen worden. In einer Beweisrüge wurde ausgeführt, dass der Schluss der Behörde, dass aufgrund der vermeintlichen Widersprüche zum Reiseweg die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprechende, nicht nachvollziehbar und auch nach der Rechtsprechung des VwGH unzulässig sei. Zwar habe die Behörde ausgeführt, dass seine Darstellung der Geschehnisse nachvollziehbar sei, jedoch bemängelt, dass er zu den Ereignissen nach dem Tod seines Nachbarn "so gut wie keine Wahrnehmung" gehabt habe. Dabei werde außer Acht gelassen, dass er sich in einer außerordentlichen Stresssituation befunden habe. Es sei nachvollziehbar, dass er einige Ereignisse verdrängt habe. Bei der Frage nach seiner Familie sei er davon ausgegangen, dass seine leibliche Familie gemeint sei, weshalb er seine Ehegattin nicht sofort erwähnt habe. Soweit auf "Widersprüche" zur Darstellung im Rahmen der Erstbefragung eingegangen werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nach dem Gesetz gerade nicht auf Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Behörde nehme ganz offenbar eine Beweislastumkehr vor - es scheine nicht mehr eine Frage der Glaubhaftmachung zu sein, sondern werde ein absoluter Beweis gefordert. Im Ergebnis werde eine stimmige und ausführliche Fluchtgeschichte pauschal für unglaubwürdig erklärt. Es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da der Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt worden sei. Mangels Feststellungen zur Sicherheitslage lasse sich die Situation nicht beurteilen. Die Behörde hätte entsprechend der Rechtsprechung des VwGH aufgrund der Geltendmachung des Verfolgungsgrundes "Blutrache" eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht ziehen müssen. Es bestehe die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, weshalb ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Er habe in Afghanistan außer seiner Ehegattin und seinem Schwager keine familiären Anknüpfungspunkte, bei einer Rückkehr würde er von niemandem Unterstützung erlangen. Mangels finanzieller Mittel würde er in eine hilf- und aussichtslose Lage kommen. Mit einer Ausweisung würde in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen - im Bescheid sei nicht gewürdigt worden, dass auch seine Schwester und Mutter in Österreich leben würden. Er habe zwei Deutschkurse besucht und sei um rasche Integration bemüht. Übermittelt wurden abermals die handschriftliche Beschwerde, der nervenärztliche Befund vom 15.02.2012, die beiden Deutschkursbestätigungen sowie ein Konvolut von Rezepten für Medikamente.
Mit Schreiben vom 13.11.2012 wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen übermittelt (nervenärztliche Bestätigung, Rezepte, Bestätigung der Behandlung bei einem Psychiater/Psychotherapeut wegen Zwangsstörung/Sozialphobie).
Mit Schreiben vom 20.12.2012 wurden zwei Teilnahmebestätigungen (Deutschkurs und Basisgruppe "XXXX") übermittelt.
Am 02.04.2013 wurde eine weitere Deutschkursbestätigung sowie ein "Empfehlungsschreiben" für den Beschwerdeführer übermittelt.
Am 28.04.2013 wurde eine nervenärztliche Bestätigung vom 18.04.2013, wonach der Beschwerdeführer wegen eines depressiven Syndroms und einer Zwangsstörung in Behandlung stehe, übermittelt.
Einlangend am 09.08.2013 wurde ein Konvolut von Teilnahmebestätigungen (Deutschkurse, Vorbereitungskurs für die Externe Hauptschule) vorgelegt.
Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurden Deutschkursbestätigungen sowie ein internistischer Befund der Notaufnahme vorgelegt (Behandlung nach dem Löschen eines Mistkübels bei einem Zimmerbrand, wobei der Beschwerdeführer für wenige Minuten Rauch ausgesetzt worden sei).
Am 07.10.2013 wurde eine weitere Deutschkursbestätigung sowie eine Bestätigung über den Beginn des Besuchs der externen Hauptschule vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14.04.2014 wurden Schulbesuchsbestätigungen betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache bereits entsprechend mächtig sei.
Am 12.05.2014 wurden Bestätigungen betreffend der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und einer Kursteilnahme vorgelegt.
1.4. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er nehme seit sechs oder sieben Monaten gar keine Medikamente mehr, davor habe er Psychopharmaka genommen und sei seither nicht mehr in Behandlung bei einem Psychiater oder Psychotherapeuten. Subjektiv habe er den Eindruck, dass es ihm psychisch jedoch noch nicht gut gehe.
In Afghanistan würden seine Frau und deren Familie leben. Sein Vater sei in Deutschland, wo er kürzlich Asyl erhalten habe, seine Mutter und seine Schwester würden in einer näher bezeichneten Stadt in Österreich leben. Sein Vater habe keine Brüder und keine Schwestern. Er habe gehört, dass er zwei Tanten mütterlicherseits habe, er habe sie aber nie gesehen. Er könne nicht angeben, wo diese beiden Tanten leben würden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei bisher nicht in XXXX gewesen. Er kenne auch niemanden, der in XXXX lebe. In seinem Geburtshaus in XXXX habe er gemeinsam mit seiner Schwester und seinen Eltern, bis er ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei, gelebt. Er wisse nicht, was mit seinem Elternhaus geschehen sei, er habe sich darum nicht gekümmert und auch mit seiner Mutter nicht darüber gesprochen. Die Mutter des Beschwerdeführers war während der Beschwerdeverhandlung im Saal anwesend. Als er in XXXX gewesen sei und von einem Klassenkollegen erfahren habe, dass seine Familie nach Europa gegangen sei, habe er sich gedacht, dass sie wohl das Haus verkauft oder vermietet haben würden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es nach Ansicht des Gerichts und auch der Erstbehörde nicht nachvollziehbar sei, dass er über wesentliche Dinge gar keine Informationen erteilen könne und auch jetzt in der Verhandlung der Eindruck entstehe, dass gewisse Informationen bewusst zurückgehalten würde. Er habe zuletzt etwa zwei Wochen bevor er nach Österreich gekommen sei, das letzte Mal Kontakt mit seiner Ehegattin gehabt und sich verabschiedet. Bis jetzt habe er aus Österreich keinen Kontakt gehabt. Wie bereits angegeben, sei ihm bei der Reise vom Schlepper alles weggenommen worden, er habe also kein Handy und auch keine sonstigen Notizen behalten dürfen. Er habe von hier aus mittels Facebook versucht, sie zu kontaktieren, das sei bisher nicht gelungen. In XXXX kenne er außer der Familie seiner Frau und seiner Frau sonst niemanden, über den er eventuell seine Frau erreichen hätte können. Auf Aufforderung zur Beschreibung der Größe des Bazars in XXXX, in dem er gearbeitet habe, gab er an, es habe sich um eine Straße, bei der auf der rechten und auf der linken Seite jeweils etwa 50 verschiedenartige Geschäfte seien, gehandelt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich aus dem Internet entnehmen lasse, dass der Bazar tatsächlich über ca. 200 Geschäfte verfüge. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass er es bisher nicht geschafft habe, über Internet irgendeine Kontaktadresse bzw. Kontakttelefonnummer eines Händlers im Bazar herauszufinden, über den er dann Kontakt mit seinem dort arbeitenden Schwager hätte aufnehmen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, er habe schon durch Eingabe von Namen versucht, über Facebook mit ihm bekannten Personen Kontakt aufzunehmen. Dies sei jedoch bisher misslungen, da die Bilder, die dann erschienen seien, zu dem jeweiligen Namen nicht die ihm bekannten Personen gewesen seien.
Er habe ca. 8 Jahre bei einem Schuster, täglich zwischen 8 und 10 Stunden, gearbeitet. Er habe auch zwei, manches Mal waren es auch drei, Kollegen gehabt. Ihr Geschäft sei kein bes onders großes gewesen, es sei normal groß gewesen. Das Haus, in dem er zuletzt gelebt habe, habe zwei Etagen gehabt. Die erste Etage habe er gemietet und in der zweiten Etage habe ein anderer Mieter gelebt. Die anderen Mieter seien zwei Brüder mit ihrer Mutter gewesen. Zu seiner Zeit seien im Bereich XXXX von den internationalen Truppen glaublich die Amerikaner, Briten und wahrscheinlich Türken federführend gewesen. Der Beschwerdeführer konnte auf einer ihm vorgelegten Afghanistankarte in angemessener Zeit seinen letzten Wohnort ausfindig machen. Von seinem Wohnort bis zu seiner Arbeitsstätte seien es zwischen 20 und 30 Minuten zu Fuß gewesen. Ein Auto habe er nicht gehabt. Manchmal sei er mit dem Fahrrad gefahren, manchmal zu Fuß gegangen. Er habe acht Jahre lang in XXXX gelebt. Er habe sich allerdings nie darum gekümmert, wie groß diese Stadt sei und könne keine Angaben dazu machen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich aus den Quellen des Internets ergebe, dass XXXX etwa 10.000 Personen als Bevölkerung habe.
Zum Beschwerdeergänzungsschriftsatz des Vereins Menschenrechte vom 20.03.2012 näher befragt, wo er auf Seite 7 angeben habe, dass der Ort so klein sei, dass jeder jeden kennen würde, meinte der Beschwerdeführer, für ihn sei es nicht nachvollziehbar, es sei nicht möglich, jeden zu kennen. Die Stadt sei zu groß. Auf Vorhalt des konkreten Wortlauts des Schriftsatzes gab er an, er habe damit gemeint, dass man über Umwege von anderen Personen durchaus erfahren könne, wer wo sei, ohne dass man die Personen direkt selbst kennen müsse. Sein Schwager wohne nicht in seinem Geschäft im Bazar. Er wohne mit dem Auto eine halbe Stunde bzw. 35 Minuten von der Wohnung des Beschwerdeführers entfernt. Es sei richtig, als er mit den beiden jungen Männern im Kampf gewesen sei, habe er seine Frau aus Sicherheitsgründen weggeschickt. Er glaube, sie sei geflüchtet und gelaufen und er denke, sie sei bis zu ihrem Bruder (seinem Schwager) gelaufen. Er habe seine Frau nicht gefragt, wie sie (Anm: dorthin) gekommen sei, er nehme an, dass sie zu Fuß gekommen sei. Er habe sich nur darüber gefreut, dass sie wohlbehalten angekommen sei. Seine Frau habe ein eigenes Mobiltelefon. Seine Frau habe auf der Straße die Burka tragen müssen. Es sei bei ihnen so üblich gewesen. Er würde dennoch sagen, dass sie eine durchschnittlich moderne Frau für ihre Gegend gewesen sei.
Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung (AS 25) angegeben habe, dass der Bruder in der gleichen Ortschaft wohne, gab er an: "Nein, nicht in der gleichen Ortschaft.".
Auf Frage des Vorsitzenden gibt die Dolmetscherin an, dass es im Dari-Sprachgebrauch zwar schon unterschiedliche Bezeichnungen für fahren und gehen gebe, aber aus dem Zusammenhang lasse es sich nicht eindeutig sagen, ob der Beschwerdeführer mit den übersetzten Angaben gemeint habe, dass er zu Fuß gegangen sei oder sich mit dem Auto habe fahren lassen.
Auf Befragung zu den Entfernungsverhältnissen zwischen seiner Wohnung und seinem Schwager anhand der Angaben aus dem Akt gab der Beschwerdeführer an, es sei ja schließlich verkehrsabhängig gewesen, ob sie 20 oder 35 Minuten gebraucht hätten. Es sei auch davon abhängig, mit was für einem Auto sie gefahren seien. Die Autos seien auch unterschiedlich schnell. Die Frage, ob er jemals die Wegstrecke gegangen sei, verneinte er, die sei er nie gegangen. Auf das Ersuchen zu schätzen, wie lang etwa noch seine Auseinandersetzung gedauert habe, nach dem Zeitpunkt als er seine Frau weggeschickt habe, gab er an, vielleicht 20 bis 30 Minuten. Es sei richtig, seine Frau sei schon bei seinem Schwager angekommen gewesen, als er dann dazu kam. Auf Vorhalt, dass sich ein Zeit-Weg-Diagramm insofern nicht erstellen lasse, als es unter großzügig angenommenen Parametern nicht möglich sei, dass seine Frau vor ihm beim Schwager eingetroffen sein könne, relativierte der Beschwerdeführer neuerlich seine bereits getätigten Angaben und gab an, dass seine Frau ja auch mit dem Auto mitgefahren sein könne. Nach Erörterung des vorsitzenden Richters, dass nicht davon auszugehen sei, dass eine doch relativ konservativ gekleidete weibliche Person unmotiviert in irgendein Auto steigen würde, meinte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Notsituation handle und sie das dann doch gemacht habe. Nach Erörterung, dass es dem Gericht nicht plausibel erscheine, dass eine Frau, die gerade eben einer Vergewaltigung entgangen sei, unmittelbar nach diesem Vorfall zu einem Fremden in ein Auto steigen würde, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Version und meinte, dass seine Frau das wohl getan habe.
Gefragt, aus welchem Grund er seine Ersparnisse nicht bei sich selbst in der Wohnung, sondern beim Schwager verwahrt habe, gab er an, er habe sein Geld beim Schwager deponiert, weil das Haus dessen Eigentum gewesen sei, während er den Mitbewohnern in seinem Haus nicht so viel Vertrauen entgegengebracht habe und die Wohnung schließlich lediglich gemietet gewesen sei. Sie hätten bei ihrer Wohnung schon Fenster und auch eine abschließbare Tür gehabt, es sei ihm dennoch bei seinen Schwager sicherer gewesen. Der Schwager habe am Bazar gearbeitet, dort habe er ein Geschäft gehabt. Da dieser Chef gewesen sei, habe er nicht wie der Beschwerdeführer regelmäßig und eine gewisse Stundenanzahl dort anwesend sein müssen. Dieser habe auch zuhause sein können, er habe keine Kinder gehabt und sei nicht verheiratet gewesen. Auf Vorhalt, dass allein der Fakt, dass es sich um eine Mietwohnung handle, kein Sicherheitsaspekt sei, gab der Beschwerdeführer an, die Bewohner der anderen Wohneinheit seien für ihn nicht so leicht einzuordnen gewesen. Er habe es daher vorgezogen, seine Wertsachen bei seinem Schwager zu deponieren.
Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung (AS 25) angegeben habe, selbst den Schlepper ausfindig gemacht zu haben, während er in der weiteren längeren Einvernahme (AS 65) angegeben habe, dass er über den Freund seines Schwagers einen Schlepper bekommen habe, gab er an, er habe es nie so gesagt, wie in der Ersteinvernahme protokolliert worden sei.
Auf Vorhalt, dass es zumindest erklärungsbedürftig sei, wie es ihm gelungen sei, seinen Schwager dazu zu bringen, das Haus eine Woche lang nicht zu verlassen, wo man doch ins Kalkül ziehen müsse, dass dieser selbständig und für sein Geschäft verantwortlich gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass man seinen Schwager im Bazar gut gekannt habe und sie diesbezüglich nichts riskieren hätten wollen. Er sei daher bis zu seiner Ausreise nicht in die Arbeit gegangen.
Gefragt, wie lange er denjenigen Arbeitskollegen bereits gekannt habe, der ihn telefonisch dann informiert habe, gab er an, sie hätten einander als Arbeitskollegen drei bis vier Jahre lang gekannt. Sein Arbeitskollege habe seine Heimadresse gekannt, nicht jedoch die Adresse seines Schwagers. Sein Arbeitskollege habe seinen Schwager höchstwahrscheinlich schon gekannt. Er habe allerdings nicht gewusst, dass dieser Damenschneider, der auch im Bazar sein Geschäft habe und auch bei ihnen vorbeigeschaut habe, der Schwager des Beschwerdeführers sei. Er sei ja etwa erst ein Jahr mit seiner Frau verheiratet gewesen.
Hinsichtlich seines im Schriftsatz gestellten Antrags auf Vorort-Ermittlung meinte der Beschwerdeführer, er habe diesen nie so gestellt. Er könne keine näheren Angaben machen, außer dass sein Wohnort etwa 20 Minuten zu Fuß vom Bazar entfernt sei. Er könne auch keine Himmelsrichtung dazu angeben.
Zu seinem Reiseweg befragt gab er an, er habe angegeben, in XXXX seine Reise begonnen zu haben und habe nicht gesagt, dass er ausschließen könne, dass sie durch den Iran gefahren seien.
Auf Vorhalt, dass es bei den im Jänner 2012 zu unterstellenden Temperaturen über die nördliche Strecke über Russland anhand der von ihm angegebenen Kleidung und der von ihm angegebenen sonstigen Faktoren nicht möglich erscheine, ohne Schaden Österreich zu erreichen (es sei einfach zu kalt) gab der Beschwerdeführer an, er habe nie gesagt, dass sie geschwitzt hätten, sie hätten sich ein bisschen bewegen können, sie seien nah aneinander gesessen und hätten nur einen kleinen Raum in der Mitte des Fahrzeugs gehabt. Sie hätten versucht, sich irgendwie warm zu halten und es sei ihnen gelungen.
Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei den Terminen mit den verschiedenen Organisationen die Rechtshilfe angeboten hätten, mit einem Dolmetscher hingegangen sei, der der deutschen Sprache nicht sehr gut mächtig gewesen sei. Er erörtere hiermit, dass er nicht umfassende Kenntnis über den Inhalt dieser Schriftstücke habe.
Erörtert wurden die der zukünftigen Entscheidung zugrunde zu legenden Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer mit der Ladung übersandt wurden und zum anderen in der Verhandlung näher dargelegt wurden. Im Wesentlichen ergebe sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX vom 27.11.2014, dass die dortige Sicherheitslage nicht als ruhig zu bezeichnen sei. Die dortigen Stützpunkte seien bereits an das afghanische Militär übergeben worden und handle es sich bei dieser Provinz um eine Provinz mit einer relativ hohen Anzahl an militärisch motivierten Aktionen. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Provinz sei daher zum momentanen Zeitpunkt aufgrund der Darstellung der Sicherheitslage nicht anzuraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er ist in der Provinz XXXX geboren und hielt sich in den letzten acht Jahren vor seiner Ausreise im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere nicht in XXXX. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers halten sich in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
AFGHANISTAN - Sicherheitslage Provinz XXXX, Distrikt Tarin Kut/ Tarinkot/ Tarin Kowt/XXXX/ Tirin Kot
Wie gestaltet sich die Sicherheitslage in der Provinz Uruzgan, Distrikt Tarin Kut?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die der Stützpunkt in Tarin Kowt geschlossen wurde und dass die verbleibende Infrastruktur an die afghanische Regierung übergenben wurde. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Provinz Uruzgan zu den relativ volatilen Provinzen zählt. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu Angriffen kommt. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass regelmäßig landesweit Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen durchgeführt werden, zu denen auch Uruzgan zählt.
Einzelquellen:
Auf der australische Onlinepräsenz der Zeitung, the Australier, wurde im September 2014 berichtet, dass für mehr als eine Dekade, Australien viel in die Provinz Uruzgan investiert hat und all ihre Kräfte mit Ende letzten Jahres abgezogen hat.
Was dort jetzt passiert, das weiß niemand - obwohl der Konsens der australische Kommandaten ist, dass es [die Provinz] ok ist.
Die Menschen der Provinz Uruzgan erinnern sich mit Freundlichkeit und einer großen Begeisterung an die Australier,
"Eine der Probleme mit jeglicher Provinz, die wir abgegeben haben, ist, dass wir es nicht wissen." "Mein Verständnis (von Uruzgan) ist, dass es im Großen und Ganzen unter Kontrolle ist."
Im Falle von Uruzgan, gab es Nischen "in welchen die Taliban versucht hatten sich zu behaupten, aber der Gouverneur und der Polizeichef dort, leisten gute Arbeit."
"Ich beobachte die Berichte der Rebellen im Süden. Jedoch, ist es schwer kundige Sichtweisen der Sicherheitssituation in TK (Provinzhauptstadt Tarin Kowt in Uruzgan) und alter Reviere im Norden Kandahar zu bekommen".
Der Offizier sagte, dass nicht das Gefühl entsteht, dass sich die Situation in Uruzgan signifikant verschlechtern würde.
The Australian (29.9.2014): Uruzgan doing 'OK' after Diggers move on,
http://www.theaustralian.com.au/national-affairs/defence/uruzgan-doing-ok-afternbspdiggers-move-on/story-e6frg8yo-1227073258892, Zugriff 24.11.2014
Defence, die Onlinesite der australischen Verteidigungskräfte, berichtete im Jänner 2014, dass die Mission der australischen Verteidigungskräfte im Dezember 2013 zu Ende gegangen ist, nach einer Dekade, in der sie in der Provinz operiert hatten. Der Großteil des Personals ist jetzt zu Hause.
Die gemeinsamen Truppen in Uruzgan, unter dem Kommando von Colonel Wade Stothart, übergaben die übrige Infrastruktur des Stützpunktes Tarin Kot an die afghanische Regierung am 11. Dezember und markierten damit den Abschluss der hauptsächlichen Mission der ISAF Truppen in Uruzgan.
Major General Orme sagte, dass der Stützpunkt an verschiedene afghanische Ministerien übergeben wurde, in Einklang mit dem Kommissionsbeschluss zur Schließung des Stützpunktes von August 2013. Die ganze übergebene Infrastruktur wurde als zuverlässig, sicher und nachhaltig angesehen.
"Wir können stolz auf das sein, was wir erreicht haben und haben unsere Mission in Uruzgan in dem Wissen abgeschlossen, dass wir einen Unterschied gemacht haben." sagte er. Nach dem Ende der ISAF Mission in 2014, wird Australien auch weiterhin die afghanische Sicherheit, Entwicklung und Führung unterstützen. Australien hat auch versprochen einen Beitrag in der post-2014 NATO geführten "Ausbildungs, Beratungs und Asistenz"-Misison zu leisten.
Defence (15.1.2014): Last Day at Tarin Kot, http://www.defence.gov.au/defencenews/stories/2014/Jan/0115.htm, Zugriff 24.11.2014
Die amerikanische Zeitung der Global Post berichtet im März 2013, dass der australische Hauptstützpunkt in Tarin Kowt in der Provinz Uruzgan in Afghanistan, schließen wird und der Großteil der australischen Truppen bis Ende 2013 zu Hause sein wird.
Die Kotrolle von Tarin Kowt (Tarin Kot) - unter dem Kommando der Australier seit 2005 - wird dann an die nationalen afghanischen Kräfte übergeben.
Es war die Entscheidung der ISAF, der NATO geführten Kräfte in Afghanistan, den Tarin Kowt Stützpunkt zu schließen.
Der Abzug soll nicht eine Beschleunigung von Australiens geplanten Truppenabzug repräsentieren, sondern der Ausbau der Sicherheit in der Region wurde als Grund für den Abzug angegeben.
Er sagte, dass die Konditionen der Menschen in Uruzgan viel besser sind seit die Australier da waren.
"Wenn wir nicht davon überzeugt wären, dass die Transition bis Ende des Jahres eintreten würde, dann hätten wir diese Entscheidung nicht getroffen. Die Sicherheitslage in Uruzgan ist in einem viel besseren Zustand, als sie war, als wir hier anfänglich angekommen sind."
Global Post (26.3.2013): Australia to shut down Tarin Kowt, base in Afghanistan, before year's end, http://www.globalpost.com/dispatch/news/war/130326/australia-tarin-kowt-afghanistan-afghan-war-isaf-nato, Zugriff 24.11.2014
DVIDS, eine amerikanische Militärinformationssite, berichtet im August 2013, dass eingebettet im nordwestlichen Eck von Uruzgan ein neu errichteter Checkpoint der afghanischen Nationalpolizei, als erste Verteidigungsreihe für einen Distrikt ist, der unruhige Vergangenheit, als Rückzugsort der Taliban, hatte.
Shahid-e Hassas ist einer der letzten Distrikte in Uruzgan, der stabilisiert wird, aber dieser Checkpoint, besetzt durch die afghanische Polizei, drängt die Rebellen tiefer in die Berge hinein und weg von der Bevölkerung. Laut einem Kommandanten der Koalitionskräfte, zeigt der abgelegene Distrikt die gleichen Anzeichen der Stabilität, die andere bevölkerungsreichere und nun sichere Gegenden vor zwei Jahren auch angezeigt haben.
"Das ist eine gute Entwicklung. Das ist ein Kontrollniveau in diesem Teil von Shahid-e Hassas, wo noch letztes Jahr keine Regierungspräsenz war. Die afghanische Polizei hat für diese Position, zusätzlich zu unseren eigenen Bemühungen in der letzten Kampfsaison, gekämpft und verwendet jetzt diese Checkpoints um die Möglichkeiten der Rebellen in die Ditriktzentren zu gelangen, zu stören."
"Im Vergleich zu dem was war, ist es den Menschen hier möglich, ihr Leben durch eine unabhängige afghanische Armee und Polizei, mit einer funktionieren Provinzregierung - die nach XXXX verbunden ist - gesichert zu bekommen, sowie einer gesteigerten Möglichkeit bezüglich Zugang zu essentiellen Leistungen, wie Gesundheit und Bildung [zu erhalten]."
"Sie werden in Zukunft mehr Herausforderungen ausgesetzt sein, aber diese Mal wird es genug gemeinsame Kraft geben, um diese zu überkommen."
DVIDS (14.8.2013): News: The long road: Uruzgan on the path to stability,
http://www.dvidshub.net/news/111916/long-road-uruzgan-path-stability#ixzz3JzKAmSjG, Zugriff 24.11.2014
(...)
Das Einsatzgebiet
Uruzgan gehört 2006 zu den südafghanischen Provinzen, die im Rahmen der ISAF-Kommandostruktur dem südlichen Regionalkommando zugeordnet sind. Die Provinz liegt an den südlichen Ausläufern des Hindukusch-Gebirges und ist aufgrund seiner überwiegend bergigen Geographie schwer zugänglich. Uruzgan umfasst ein Gebiet von etwa 30.000 m² und beherbergt circa 29.000 Personen.[5] Sie gehört zu den ärmsten afghanischen Provinzen, was zum Teil auf die unwegsame Lage zurückzuführen ist, sich aber auch durch die komplexen und verfeindeten Stammesstrukturen erklären lässt. Jahrhundertealte Konflikte gründen in der vielfältigen politischen, ethnischen und religiösen Struktur der Provinz, in der einige wenige Stämme die Macht innehaben. Ein großes Problem stellen die Drogensyndikate dar - Uruzgan gehört zu den Opiumprovinzen des Landes, in denen der Anbau von Mohn die ökonomische Haupteinnahmequelle darstellt. Auch darauf lässt sich das beinahe vollständige Fehlen einer zentralen Verwaltung und öffentlicher Infrastruktur zurückführen. Zur Zeit der Implementierung des niederländischen PRTs zählte die Provinz lediglich zwei Ärzte und die Versorgung der Kranken lag größtenteils in den Händen traditioneller Heiler. Die Alphabetisierungsrate war relativ niedrig, lediglich 20 Prozent der Kinder gingen in die Schule, davon lediglich drei Prozent Mädchen.[6]
Die Provinz Uruzgan in Afghanistan, Quelle: Holthausen, Johanna: Der 'Fall' Uruzgan. Politische und militärische Aspekte des niederländischen Einsatzes in Afghanistan (2006-2010), Münster 2012.
Ereignisse in Uruzgan und ihre Wirkung in den Niederlanden
Vor Ort sah man sich mit einigen essentiellen Problemen konfrontiert. Das ISAF-Mandat sah die Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte vor, bei diesen gab es jedoch sowohl in Bezug auf Anzahl als auch auf die Qualität ernste Defizite. So liefen die ersten Operationen gegen die Opposing Militant Forces (OMF) ins Leere, da Gebiete durch die internationalen Truppen zwar "gesäubert" werden konnten, es aber keine Regierungsgewalt gab, die ein Interesse an einer Verteidigung der geschaffenen Situation hatte. Vor allem die Polizei stellte ein großes Problem dar, da die Bevölkerung kein Vertrauen in sie hatte. Deutlich wurde dies in Gesprächen mit Militärs, die berichteten, dass die afghanische Bevölkerung zwar ihre Dankbarkeit über die Vertreibung der Taliban zum Ausdruck brachte, diese aber im Zweifel dennoch der Polizei vorziehen würden.[7] Die Polizei hatte in Südafghanistan einen sehr schlechten Ruf und konnte daher (zunächst) nicht glaubhaft in die Stabilisierungsaufgaben mit einbezogen werden. Aufgrund des sich hier relativ schnell zeigenden Personalmangels entschloss sich die niederländische Regierung im Oktober 2006 zur Entsendung von weiteren 130 niederländischen Soldaten in das Einsatzgebiet.
Obwohl schon in der Anfangsphase des niederländischen Einsatzes aus dem Süden Afghanistans immer wieder Schlagzeilen über Anschläge, Aufstände, verletzte und getötete Soldaten durch die Weltpresse gingen, erwarben sich die Niederländer schon bald den Ruf der "Lucky Dutch".[8] In der internationalen Presse wurde darüber diskutiert, ob die niederländische Herangehensweise in Uruzgan vielleicht besser sei, als die der ebenfalls im Süden stationierten Briten und Kanadier. Ein Argument, welches in dieser Diskussion vor allem auftauchte und der Grund für die Titulierung als glückliche Niederländer war, war dass die gerade genannten Bündnispartner im vergleichbaren Zeitraum zusammen mehr als 70 getötete Soldaten zu beklagen hatten, wohingegen auf niederländischer Seite lediglich ein paar verwundete Soldaten verzeichnet wurden.
(...)
Westfälische Wilhems-Universität Münster (3.2013): Der Afghanistaneinsatz der Niederlande, http://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/nl-wissen/politik/vertiefung/afghanistan/niederlaender.html, Zugriff 24.11.2014
USAID, die amerikanische Hilfsorganisation, berichtete im Jänner 2011, dass anerkannt wurde, dass gute Straßen notwendig für Sicherheit, Stabilität und Wirtschaftswachstum in Afghanistan sind. USAID arbeitet mit der Regierung in Uruzgan, den Distriktgouverneuren und den Stammesführern zusammen, um mehr als 32 km Straße zu sanieren und ebnen. Das Projekt "Chambarak Pass" und "Chutu Road", vebindet zwei Distrikte mit der Hauptautobahn, welche durch die Provinz Uruzgang in die Provinzhauptstadt Tarin Kowt führt.
Obwohl die Straße noch in Bau ist, hat das Projekt gezeigt, dass es bereits erfolgreich ist.
USIAD (22.1.2011): A USAID-funded road is building stability and economic opportunity in remote villages in Uruzgan Province, http://www.usaid.gov/results-data/success-stories/road-progress-uruzgan, Zugriff 24.11.2014
DVIDS, eine amerikanische Militärinformationssite, berichtete im Dezember 2013, dass die gemeinsamen Truppen in Uruzgan, die übrige Infrastruktur des Stützpunktes Tarin Kot an die afghanische Regierung am 11. Dezember übergeben hat und 4 Tage später die Provinz verließ.
Ein kleines ISAF Liaison-Team wird in Uruzgan bleiben, um eine Verbindung mit den Provinzbeamten beizubehalten.
"Die afghanischen Sicherheitskräfte sind in Führung. Wir verlassen Uruzgan nicht, denn wir haben ein Team hier, dass auch weiterhin die afghaischen Partner trainiert, berät und sie unterstützt, denn sie haben die Fähigkeit um die Bedindungen für freie, transparente und faire Wahlen herzustellen.
DVIDS (17.12.2013): News: Combined Team Uruzgan completes mission, transfers base,
http://www.dvidshub.net/news/118308/combined-team-uruzgan-completes-mission-transfers-base#ixzz3JzS5fHAQ, Zugriff 24.11.2014
Beamte in der Provinz Uruzgan sagten, dass strenge Sicherheitsmaßnahmen, um Wahllokale herum für die Präsidentschafts- und Provinzwahlen errichtet wurden.
Der Polizeichef sagte in einem Interview, dass in Gegenden, wo Wahllokale sind, die Anzahl von Sicherheitsposten erhöht werden würde.
Eine Operation innerhalb der Provinz um Sicherheitsbedrohungen anzugehen, war im Gange.
Ein General gab an, dass die afghanischen Kräfte all ihre Ressourcen, die ihnen zur Verfügung stehen, verwenden werden um die Sicherheit in den Wahllokalen zu halten.
"Seit dem Abzug der ausländischen Truppen aus der Provinz Uruzgan haben wir keine größeren Probleme erlebt; es war uns möglich die Sicherheit in allen Gegenden zu halten. Afghanischen Soldaten wurden in manche Gegenden entsendet, um die Sicherheit zu steigern."
Ein Stammesälterer bestätigte, dass sich die Sicherheit in ihrer Gegend verbessert hat und dass die meisten Menschen interessiert sind am Wahlprozess teilzunehmen.
Pajhwok (26.3.2014): Security up in Uruzgan in run-up to vote, www.www.at, Zugriff 26.11.2014
Pajhwok berichtete im Dezember 2013, dass laut offiziellen Provinzvertreter der unabhängigen Wahlkommission (IEC), 26.000 Individuen ihre Wahlregistrierungskarten in der Provinz Uruzgan erhalten hätten.
Der Provinzleiter der IEC gab an, dass 23.800 Männer und 2.200 Frauen ihre Wahlregistrierungskarten erhalten hatten.
Pajhwok (1.12.2013): 26,000 get voter cards in Uruzgan, http://www.pajhwok.com/en/2013/12/01/26000-get-voter-cards-uruzgan, Zugriff 24.11.2014
Pajhwok, ein afghanisches Nachrichtenprotal, berichtete im Februar 2014, dass bald Maßnahmen gegen den Anbau von Mohn in der Provinz Uruzgan gesetzt werden, um die verbotene Ernte von 1.000 Hektar Land komplett zu beseitigen.
Es werden Programme zur Aufklärung der Öffentlichkeit eingerichtet und Bauern, werden dazu eingeladen, sowie Maßnahmen für andere alternative Ernten werden erörtert.
jhwok (17.2.2014): Anti-poppy drive in Uruzgan soon, http://www.pajhwok.com/en/2014/02/17/anti-poppy-drive-uruzgan-soon, Zugriff 24.11.2014
Pajhwok berichtete im März 2014, dass der neue Gouverneur sagte, dass seine erste Priorität Schulen wiederzueröffnen, die aufgrund von Sicherheitsbedrohungen in der Provinz Uruzgan geschlossen wurden.
Taimuri, der Amir Mohammad Akhundzada ersetzte, ermutigte Stammesältere dazu, BewohnerInnen zu bestärken, ihre Kinder in die Schulen zu schicken. Er sagte, dass die Älteren mit der Regierung in Bereichen der Sicherheit und Wiederaufbau kooperieren sollen.
Er sagte, dass die Sicherheitslage in Uruzgan zufriedenstellend war, aber dass die Provinz mehr Wiederaufbauprojekte brauchte, welche er zu seinen Herausforderungen zählte.
Pajhwok (11.3.2014): New governor vows to reopen closed schools, http://www.pajhwok.com/en/2014/03/11/new-governor-vows-reopen-closed-schools, Zugriff 24.11.2014
Bei dessen Fertigstellung wurde ein großer Kompex formell an die Polizei, für öffentliche Ordnung, in der Provinz Uruzgan übergeben.
Das Kompound wurde mit finanzieller Hilfe der Amerikaner, sowie durch das Innenministerium gebaut. Die Einrichtung wurde auf 26 Acker Land gebaut, mit einer Kapazität von 500 Mann.
Pajhwok (16.12.2013): New compound built for public order police, http://www.pajhwok.com/en/2013/12/16/new-compound-built-public-order-police, Zugriff 24.11.2014
Khaama Press, eine afghanisch Nachrichtenseite, berichtete im Juli 2014, dass mindestens 13 Menschen, inklusive zweier Polizisten, im Zuge einer Explosion in der Provinz Uruzgan in Afghanistan verletzt wurden.
Lokale Regierungsbeamte sagten, dass sich der Vorfall in der Stadt Tarinkot erreignete, mit zwei verletzten Polizisten und elf verletzten Zivilisten.
Ein Sicherheitsvertreter sagte, dass die explosive Vorrichtung in einen Mistkübel gegeben wurde, welche dann explodiert als die Menschen sich zur Feier des Eides versammelten.
Keine Gruppe, inklusive der Taliban, bekannte sich zu diesem Vorfall.
Uruzgan zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen aktiv in einer Anzahl von Distrikten sind, und regelmäßig Rebellenaktivitäten durchführen.
Khaama Press (30.7.2014): Policemen among 13 injured in Uruzgan explosion,
http://www.khaama.com/policemen-among-13-injured-in-uruzgan-explosion-6495, Zugriff 24.11.2014
Der NDS [afghanische Geheimdienst], behauptete dass er einen möglichen Selbstmordattentäter in der Provinz Uruzgan verhaftet hatte. Laut einer Meldung des NDS, plante der Angreifer sein, mit Bomben beladenes, Auto in einer vollen Gegend in Tarnkot City, der Hauptstadt zu detonieren. Jedoch, gelang es den Sicherheitsbeamten diesen drohenden Sabotageakt, durch die Verhaftung des Angreifers, zu vereiteln.
Pajhwok (14.4.2014): NDS claims arresting suicide bomber, http://www.pajhwok.com/en/2014/04/14/nds-claims-arresting-suicide-bomber, Zugriff 24.11.2014
Ariana, eine afghanische Onlinezeitung, berichtete im Februar 2014, dass in einem Selbstmordattentat in Tarinkot City in der Provinz Uruzgan, mindestens 10 Menschen getötet und 37 andere verletzt wurden. Die tödliche Explosion detonierte in einem Hotel, laut Polizei waren alle Opfer Zivilisten.
Der Polizei zufolge, zündete der Selbstmordattentäter noch bevor er sein Ziel, einen hochrangigen Polizisten, erreicht hatte. Bis jetzt bekannte sich keine Gruppe zu dem Attentat.
Ariana News (26.2.2014): Uruzgan Bombing Leaves 10 Dead, 37 Injured, http://ariananews.af/regional/uruzgan-bombing-leaves-10-dead-37-injured/, Zugriff 24.11.2014
Laut der britischen BBC im Februar 2014, wurden bei einem Selbstmordattentat auf ein Hotel in der südlichen afghanischen Provinz Uruzgan, neun Menschen getötet.
Mindestens 37 Menschen wurden im Zuge der Explosion getötet. Es wird angenommen, dass alle Opfer afghanische Staatsbürger sind.
Es bekannte sich niemand unmittelbar zu dem Angriff auf Tarin Kowt, obwohl die Taliban die Hauptverdächtigen sind.
Karen Allen von BBC in XXXX sagt, dass dies im Rahmen der gesteigerten Anspannung, in Erwartung der Wahlen im nächsten Monat, passiert ist.
BBC (25.2.2014): Afghan suicide bomb 'kills nine' in Uruzgan province, http://www.bbc.com/news/world-asia-26343572, Zugriff 24.11.2014
The World Post, eine amerikanische Nachrichtenwebsite, berichtete im Juli 2013, dass sich ein Selbstmordattentäter während der Mittagszeit, in die Polizeikantine in Zentralafghanistan geschlichen ist und sich in die Luft gesprengt hat und dabei 12 tötete. In einem separaten Selbstmordattentat im Süden wurden ein Polizist und ein Zivilist getötet.
Die Ermittler versuchen noch immer herauszufinden, wie der Selbstmordattentäter zwei Polizeikontrollen passieren konnten, um in die volle Kantine um 12.30 zu gelangen, sagte der Polizeisprecher der Uruzgan Polizei Fared Ayil. Er sagte, dass die Behörden nicht ausschließen, dass der Angreifer selbst ein Polizist war oder eine Polizeiunform getragen hat.
Der Angreifer betrat die Kantine und zündete den Sprengstoffgürtel, noch innerhalb der Tür. Die Kantine liegt auf einem Stützpunkt in Tarin Kowt, der Hauptstadt von Uruzgan, welcher von der Polizei verwendet wird um die Hauptautobahn nach Kandahar zu sichern.
Die afghanischen Medien berichteten von 10 bis 12 Opfern, die alle afghanische Polizisten waren. Der Regierungssprecher der Provinz Uruzgan sagte nur, dass die Toten hauptsächlich Polizisten waren. Fünf weitere Menschen wurden in der Explosion verletzt.
In einem anderen Vorfall in Uruzgan wurden ein Mädchen und ein Junge durch eine Straßenbombe auf ihrem Weg nach Hause getötet.
The World Post (5.7.2013): Afghanistan Suicide Attacks In Tarin Kowt Kill Police,
http://www.huffingtonpost.com/2013/07/05/afghanistan-suicide-attack_n_3548852.html, Zugriff 24.11.2014
Pajhwok berichtete im September 2014, dass dutzende Rebellen, meist Pakistanis, in separaten Sicherheitsoperationen in Nangarhar und Uruzgan getötet wurden.
In Uruzgan gaben die Beamten an, dass, im Rahmen einer Operation, die eine Woche im Distrikt Gizab andauerte, 20 Rebellen getötet wurden und gleich viele verletzt wurden. Der Bezirkschef der Polizei gab an, dass die Operation noch im Gange war. Bis jetzt wurde nur ein afghanischer Soldat getötet und vier andere verletzt. Zwei Polizisten wurden ebenfalls verletzt.
Pajhwok (25.9.2014): Nearly 100 killed in Nangarhar, Uruzgan clashes,
http://www.pajhwok.com/en/2014/09/25/nearly-100-killed-nangarhar-uruzgan-clashes, Zugriff 26.11.2014
Tolo News berichtet im September 2014, dass in den letzten 24 Stunden mindestens 41 Talibanrebellen, inklusive ihrer Führer, im Rahmen einer durch die ANSF landesweit geführten Operation, getötet wurden. Sechs andere Rebellen wurden verletzt und 24 weitere verhaftet.
Innerhalb der letzten 24 Stunden wurden von der afghanischen Armee, Polizei und dem Geheimdienst mehrere Operationen in den Provinzen Helmand, Zabul, Kandahar, Laghman, Uruzgan, XXXX, Nangarhar, Takhar und Paktika durchgeführt, um diese von den Rebellen zu befreien.
ToloNews (1.9.2014): 41 Taliban Insurgents Killed in ANSF Operations,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16192-41-taliban-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 26.11.2014
Radio Free Europe, eine in Deutschland ansässige Nachrichtenorganisation, berichtete im August 2014, dass im Rahmen eines Insiderangriffes, ein afghanischer Polizist verdächtigt wird, sechs seiner Kollegen Drogen verabreicht und dann erschossen zu haben.
Der Angriff fand in der Provinzhauptstadt XXXX statt. Nachdem er die sechs Polizisten getötet hatte, hat der Angreifer ihre Waffen genommen und ist mit einem Polizeiwagen weggefahren. Es wird angenommen, dass der Verdächtige Verbindungen zu den Taliban hat.
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.8.2014): Suspected Afghan Policeman Kills Six Colleagues, http://www.rferl.org/content/afghan-uruzgan-insider-attack-taliban/26516492.html, Zugriff 24.11.2014
Tolo News, ein afghanisches Nachrichtenportel, berichtete im August 2014, dass mindestens 86 Talibanrebellen, in den letzten 24 Stunden, im Rahmen einer durch die ANSF landesweit geführt Operation, getötet wurden. 72 andere Rebellen wurden verletzt und 14 andere verhaftet.
In den letzten 24 Stunden, haben die afghanische Armee, Polizei und der Geheimdienst mehrer Operationen in den Provinzen Nangarhar, Kunduz, Sar-e-Pul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand und Paktia durchgeführt, um sie von den Rebellen zu befreien.
Die Operation wurde in den Provinzen ducrhgeführt um die Gegend von den Rebellen zu befreien. Während der Operation, wurden von den ANSF mehrere Waffen in Beschlag genommen.
ToloNews (4.8.2014): 86 Insurgents Killed in ANSF Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15827-86-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 26.11.2014
Tolo News berichtete im Juli 2014, dass im Rahmen einer landesweiten Operation in den letzten 24 Stunden, mindestens 20 Talibanaufständische getötet wurden. Ein Rebelle wurde verletzt und sechs weiter wurden verhaftet.
Mehre Operationen wurden in den Provinzen Uruzgan, XXXX, Helmand, Faryab, Baghlan, XXXX, Kandahar und Wardak durchgeführt um sie von den Rebbelen zu reinigen.
Tolo News (21.7.2014): 20 Insurgents Killed in ANSF Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15658-20-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 26.11.2014
Tolo News berichtete im Mai 2014, dass im Rahmen von koordinierten Operationen, durchgeführt durch die afghanischen Sicherheitskräfte, mindestens 47 Rebellen getötet und 14 weitere verletzt wurden. Zwölf weitere wurden verhaftet.
Die ANP, ANA und der NDS haben gemeinsam mehrer Antiterroroperationen in den Provinzen Kunar, Nangarhar, Laghman, Kunduz, Kandahar, Zabul, Uruzgan, Paktika, Farah, Helmand und Nimruz durchgeführt.
Während dieser Razzien wurden viele Waffen konfisziert.
Tolo News (13.5.2014): 47 Taliban Insurgents Killed in Afghan Raids, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/14848-47-taliban-insurgents-killed-in-afghan-raids, Zugriff 26.11.2014
Tolo News berichtet im Jänner 2014, dass im Rahmen von mehreren koordinierten Operationen, in den letzten 24 Stunden, die von der ANA, der ANP und dem NDS durchgeführt wurden, mindestens 17 Rebellen getötet und sieben verletzt wurden.
Elf weitere Rebellen wurden verhaftet.
Die Operationen wurden in den Provinzen Helmand, Logar, Maidan Wardak, Uruzgan, Kunduz und Laghman durchgeführt.
Während der Operationen wurden durch die afghanische Nationalpolizei leichte und schwere Munition, sowie IEDs konfisziert.
Tolo News (28.1.2014):, 17 Insurgents Killed in Afghan Forces Operations,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/13637-17-insurgents-killed-in-afghan-forces-operations, Zugriff 26.11.2014
Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Stand Oktober 2014):
Allgemein
Laut dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) ist Afghanistan eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das Land ist dem Integrated Regional Information Network (IRIN) zufolge seit drei Jahrzehnten Schauplatz bewaffneter Konflikte, im Zuge derer hunderttausende Menschen getötet wurden und Millionen von AfghanInnen emigrierten (IRIN, 15. Juli 2010).
Quellen:
IRIN - Integrated Regional Information Network: The best way to ensure NGO staff safety?, 15. Juli 2010 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 142680] http://www.ecoi.net/local_link/142680/257459_de.html
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Afghanistan, 8. April 2011 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 158210] http://www.ecoi.net/local_link/158210/275144_de.html
Sicherheitslage
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014) Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 5. April 2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht (WNN, 8. April 2014).
In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar (IRIN, 2.4.2014).
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher (IPS, 17.4. 2014). Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom Juni 2014, dass die Vereinten Nationen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 insgesamt 5.864 Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit ziviler AkteurInnen in Afghanistan verzeichnet haben. Dies stellt einen 22- prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die große Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wird vor allem auf Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Wahlen und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückgeführt.
3. 917 der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Besonders erwähnenswert ist dem UNO- Generalsekretär zufolge die Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Osten Afghanistans, wo neben den Operationen der Taliban und bewaffneter Flügel der Hezb-e-Islami auch regelmäßige Angriffe durch mehrere al-Qaida-Verbündete, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan, Laschkar e- Taiba, Laschkar-e-Jhangvi und die Islamische Bewegung Usbekistan, auf afghanische Sicherheitskräfte verübt werden (UNGA, 18.6.2014, S. 5-6). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für ZivilistInnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr ZivilistInnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten ZivilistInnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt. Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar. (UNAMA, Juli 2014, S. 1)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17.4.2014,
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner
IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2.4. 2014, http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/68/910-S/2014/420], 18.6. 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403693685_n1442913.pdf
WNN - Women News Network: Afghan women opt for change through democracy, 8.4.2014,
http://womennewsnetwork.net/2014/04/08/afghan-women-democracy/
Afghanische Regierung
Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut USDOS die Fähigkeit der afghanischen Regierung, Menschenrechte zu schützen, ein (USDOS, 19. April 2013, Section 1g).
HRW schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen (HRW, 21. Jänner 2014).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Afghanistan, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245038]
http://www.ecoi.net/local_link/245038/368486_de.html
Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force)
Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von XXXX ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013)
In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11)
In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen. (CSIS, 28.3.2013, S. 40)
Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US-amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt. (HRW, 21.1.2014)
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Afghan voters turn to social media to fight fraud, 14. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273882]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-voters-turn-social-media-fight-fraud
CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
Measures of "Progress" in Afghanistan in the Spring of 2012, 9. Mai 2012 [ID 216728]
http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf
CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
The Afghan War In 2013; Meeting The Challenges Of Transition - Volume III; Security And The ANSF, 28. März 2013 [ID 243899] http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf
Freedom House: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, Jänner 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 242086] http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
Aufständische Gruppen
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)
Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)
Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von XXXX gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)
Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)
Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierunsgvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UNGA, 5. März 2013, S. 5)
Das ANSO führt in einem Bericht vom April 2013 an, dass die Anzahl der von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen ist. Nach Einschätzung des ANSO ist angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält und die Gewalt im Jahr 2013 das zweithöchste Niveau nach 2010 erreicht. Die Anzahl der Angriffe bestätigt außerdem, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Das ANSO berichtet weiters, dass die bewaffneten Oppositionsgruppen weiterhin zunehmend afghanische Ziele angreifen. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die afghanischen Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde. (ANSO, April 2013, S. 9)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 7o Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UNGA, 13. Juni 2013, S. 5)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel von AlertNet bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. Die gleiche Anzahl an PolizistInnen war in den 12 vorangegangenen Monaten ums Leben gekommen. (AlertNet, 2. September 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 6. September 2013, S. 5)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UNGA, 6. September 2013, S. 6)
In seinem an den UNO-Sicherheitsrat (UNSC) übermittelten Bericht vom November 2013 schreibt der UNO-Generalsekretär, dass die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 durch den bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich angestiegen ist. Die Zahl der Todesopfer stieg um 14 Prozent (1.319 Todesopfer) und die der Verletzten um 28 Prozent (2.533 Verletzte). Als Gründe führt der Bericht eine vermehrte Nutzung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie eine größere Opferzahl durch Bodengefechte an. Die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 getöteten oder verletzten Frauen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61 Prozent, die der getöteten oder verletzten Kinder um 30 Prozent. (UNSC, 22 November 2013, S. 2)
Dem UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan zufolge hat die UNO in den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte ZivilistInnen verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Der Sonderbeauftragte teilte außerdem mit, dass "zunehmende Konflikte" in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans "zu einiger Besorgnis geführt haben". (RFE/RL, 18. Dezember 2013)
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass das Jahr 2013 wahrscheinlich das gewaltreichste seit 2001 gewesen ist. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Offiziellen afghanischen Quellen zufolge befinden sich nur 5 der 416 Distriktzentren unter der permanenten Kontrolle der Taliban, allerdings reicht die Kontrolle der Regierung in vielen weiteren Distriktzentren kaum über die unmittelbaren Grenzen der Zentren hinaus. Im Oktober 2013 berichtete das Wall Street Journal, dass die Kontrolle der Regierung in dem wichtigen Distrikt Maiwand im Süden Afghanistans 2 Kilometer außerhalb des Distriktzentrums endet. Die Situation in anderen wichtigen Distrikten ist ähnlich. So haben die Taliban im Distrikt Chahrdara in der Provinz Kundus nach dem Abzug der zusätzlichen US-Nachschubtruppen ("additional US ‚surge' forces") fast überall die Kontrolle zurückerobert. (Ruttig, 30. Dezember 2013)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Februar 2014, dass sie im Jahr 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer und 5.656 Verletzte) dokumentiert hat und dies einen 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, als die Zahlen zurückgegangen waren, darstellt. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Der Hauptgrund für den Anstieg der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2013 war der Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere in von ZivilistInnen bewohnten oder frequentierten Gebieten. Laut UNAMA wurde 2013 die höchste Zahl getöteter und verletzter Frauen und Kinder seit 2009 dokumentiert. (UNAMA, Februar 2014, S. 1-2) Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom März 2014, dass die UNO im Jahr 2013 insgesamt 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert hat und das Jahr somit das zweitgewaltreichste seit 2001 gewesen ist. 70 Prozent der Vorfälle wurden aus dem Osten, Südosten und vor allem Süden des Landes berichtet. Im Laufe des Jahres 2013 haben sich in den Provinzen im Osten und Süden verstärkte Angriffe verschiedener Gruppen, darunter der afghanischen Taliban, der Tehrik-e-Taliban, der Lashkar-e-Tayyiba und der Lashkar-i-Jhangvi, ereignet. Im Norden Afghanistans hat die Islamische Bewegung Usbekistan weiterhin in entlegenen und bergigen Distrikten operiert. (UNGA, 7. März 2014, S. 4) 2014
In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)
Kämpfer der radikal-islamischen Taliban haben nach Angaben der Regierung der südwestafghanischen Provinz Farah einen Mullah enthauptet. Der Geistliche sei getötet worden, weil er in Diensten der Regierung gestanden habe, sagte Farahs-Vizegouverneur Mohammad Junus Rasuli. Übergriffe der Taliban auf muslimische Geistliche sind kaum bekannt. Die Extremisten bedrohen aber generell alle Afghanen mit dem Leben, die im Staatsdienst stehen. Die meisten Mullahs in Afghanistan werden von der Regierung bezahlt. (APA 26.08.2014). Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in XXXX teilte am Sonntag, den 3. August mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, Nangarhar, Helmand, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor. Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.
(APA, Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet, vom 03.08.2014)
Quellen:
AlertNet: Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, 2. September 2013 (veröffentlicht von Reuters) [ID 257212] http://www.trust.org/item/20130902145122-8nymp/?source=hptop
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013; Jan 1st - Mar 31st 2013, April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245417]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf
APA, Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet, vom 03.08.2014
APA, Taliban enthaupteten Mullah in West-Afghanistan, vom 26.8.2014
CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014 [ID 268940] http://fpc.state.gov/documents/organization/221259.pdf
IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner
IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273158]
http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html
Ruttig, Thomas: Some Things Got Better - How Much Got Good? A review of 12 years of international intervention in Afghanistan, 30 December 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 266201] http://www.afghanistan-analysts.org/some-things-got-better-how-much-got-good-a-short-review-of-12-years-of-international-intervention-in-afghanistan
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-full-report-eng.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/778-S/2013/133], 5. März 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 241695]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363187281_afghanistan-ga.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/889-S/2013/350], 13. Juni 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 250472]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1371648519_afg2013-6.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/67/981*-S/2013/535*], 6. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 259056]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380117365_ga-afghanistan.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/68/789-S/2014/163], 7. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 271751]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1394798373_n1425215unga-afg.pdf
UNSC - UN Security Council: Report of the Secretary-General on the protection of civilians in armed conflict [S/2013/689], 22. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 264263] http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1386167277_n1355660protectcivil.pdf
Sicherheitslage in XXXX
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach XXXX (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in XXXX und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in XXXX eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist XXXX allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in XXXX aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird XXXX als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in XXXX und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in XXXX agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in XXXX allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in XXXX am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in XXXX aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in XXXX aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in XXXX schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in XXXX und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in XXXX im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in XXXX relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in XXXX als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in XXXX im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in XXXX in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in XXXX: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in XXXX hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in XXXX besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials
DIS - Danish Immigration Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, Afghanistan; 25 February to 4 March 2012, 29. Mai 2012 [ID 218324] http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf
Foschini, Fabrizio: Striking at XXXX, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in XXXX Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Afghan Forces Criticised After XXXX Battles, 17. April 2012 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 214277]
http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office In XXXX, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html
Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]
http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in XXXX, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf
Sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX seit Jänner 2014
Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden XXXX. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014). Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014). Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).
Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014)
Am 10. Februar sind 2 zivile NATO-Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014) Am 20. Februar sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL, 20. Februar 2014)
Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend XXXX erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL, 11. März 2014) Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP, 21. März 2014)
Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL, 25. März 2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL, 28. März 2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL, 29. März 2014)
Am 2. April hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 2. April 2014). Am 15. April ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in XXXX angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in XXXX von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL, 16. April 2014) Am 24. April hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in XXXX erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP, 25. April 2014)
Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in XXXX, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News, 12. Mai 2014). Am 14. Mai wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten XXXXgetötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 15. Mai 2014b)
Am 6. Juni wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 6. Juni 2014). Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des XXXX Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet (AFP, 14. Juni 2014). Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in XXXX einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt (Ruttig, 15. Juni 2014). Am 21. Juni sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News, 21. Juni 2014)
Am 2. Juli berichtet BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der XXXX Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 2. Juli 2014). Am 3. Juli wurde der militärische Teil des XXXX internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL, 3. Juli 2014). Am 5. Juli hat die XXXX Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 5. Juli 2014). Am 15. Juli berichtet BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das MitarbeiterInnen des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte. (BBC News, 15. Juli 2014). Am 17. Juli haben die Taliban ein Nebengebäude des XXXX Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP, 17. Juli 2014). Am 22. Juli sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des XXXX internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL, 22. Juli 2014). Am 26. Juli sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden (RFE/RL, 26. Juli 2014).
Am 10. August wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 10. August 2014). Am 20. August wurde laut Angaben der NATO und der XXXX Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL, 20. August 2014). Am 24. August wurden neun afghanische Soldaten bei einer Bombenexplosion in XXXX getötet (BAMF, 25. August 2014).
Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).
Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der XXXX Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in XXXX ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in XXXX Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf XXXX Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Two killed as suicide bomber targets police bus in XXXX, 12. Jänner 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 267001]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/two-killed-suicide-bomber-targets-police-bus-kabul
AFP - Agence France-Presse: Afghanistan: Suicide bomber kills 4 in XXXX attack on military bus, 26. Jänner 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 268153]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomber-kills-4-kabul-attack-military-bus
AFP - Agence France-Presse: Taliban attack on XXXX hotel kills nine civilians, 21. März 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 272167] http://reliefweb.int/report/afghanistan/four-gunmen-killed-attack-luxury-kabul-hotel
AFP - Agence France-Presse: Taliban suicide blast kills six as Afghan election looms, 2. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273057]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-suicide-blast-kills-six-afghan-election-looms
AFP - Agence France-Presse: Expat workers on edge as US doctor killed in XXXX, 25. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 274628]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/expat-workers-edge-us-doctor-killed-kabul
AFP - Agence France-Presse: Afghan election front-runner Abdullah escapes assassination attempt, 6. Juni 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 277535]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-presidential-front-runner-abdullah-escapes-blast
AFP - Agence France-Presse: Afghans vote in run-off election despite Taliban threats, 14. Juni 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 278170]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghans-vote-run-election-despite-taliban-threats
AFP - Agence France-Presse: Afghan presidential rivals make breakthrough in poll dispute,
12. Juli 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 280508] http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-presidential-rivals-make-breakthrough-polldispute
AFP - Agence France-Presse: Taliban attack XXXX airport as Afghan poll audit starts, 17. Juli 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 280632]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/kabul-airport-under-militant-attack
AFP - Agence France-Presse: 4 civilians killed in XXXX suicide attack on NATO convoy, 10. August 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 283397]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/4-civilians-killed-kabul-suicide-attack-nato-convoy
AFP - Agence France-Presse: 4 civilians killed in XXXX suicide attack on NATO convoy, 10. August 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 283397]
AlertNet: NATO military convoy attacked in XXXX diplomatic quarter, 4. Jänner 2014 (veröffentlicht von Reuters) http://www.trust.org/item/20140104170346-wyscs/?source=hpbreaking
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 25.08.2014, 25. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
BBC News: IMF and UN officials killed in XXXX restaurant attack, 18. Jänner 2014 [ID 267491]
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25790747
BBC News: Afghanistan attacks mark Taliban's summer offensive, 12. Mai 2014 [ID 276107] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-27370146
BBC News: Afghan suicide attack targets top adviser, 21. Juni 2014 [ID 278851] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-27953438
BBC News: Afghan suicide bomber attacks military bus in XXXX, 2. Juli 2014 [ID 279468] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-28122198
BBC News: Afghan market car bomb kills 42 in Paktika province, 15. Juli 2014 [ID 280561] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-28307857
BBC News: Afghan conflict: Three Nato troops killed in XXXX bomb attack, 16. September 2014
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167
BBC News: Taliban kill three in XXXX blast targeting army bus, 2. Oktober 2014 http://www.bbc.com/news/world-asia-29454379
Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN) [ID 268933]
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Car Bomb In XXXX Kills 2 Contractors, 10. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 269191] http://www.ecoi.net/local_link/269191/397563_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Targets Shi'ite Cultural Center In XXXX, 20. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 270195]
http://www.ecoi.net/local_link/270195/398709_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Swedish Radio Journalist Shot Dead In XXXX, 11. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 271360] http://www.ecoi.net/local_link/271360/399996_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Attackers Strike At Election Office Near Candidate's XXXX Home, 25. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 272409] http://www.ecoi.net/local_link/272409/401324_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: One Killed In XXXX Guest-House Attack, 28. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 272816] http://www.ecoi.net/local_link/272816/401748_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Militants Target Afghan Election HQ, 29. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 272814] http://www.ecoi.net/local_link/272814/401745_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Female Lawmaker Injured In XXXX Shooting, 16. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/274215/403268_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Results Due In Afghan Presidential Vote, 15. Mai 2014a (verfügbar auf ecoi.net) [ID 276236] http://www.ecoi.net/local_link/276236/405463_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Ten Killed In Attacks Across Afghanistan, 15. Mai 2014b (verfügbar auf ecoi.net) [ID 276237] http://www.ecoi.net/local_link/276237/405464_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Fires Rockets At XXXX Airport, 3. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 279582] http://www.ecoi.net/local_link/279582/409323_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Dozens Of Fuel Trucks Set Alight Outside XXXX, 5.7.2014 [ID 279640];
http://www.ecoi.net/local_link/279640/409496_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Foreigns Near XXXX Airport, 22.07.2014 [ID 281104] http://www.ecoi.net/local_link/281104/411327_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghanistan Attacks Kill At Least 13, 26. Juli 2014 [ID 281700] http://www.ecoi.net/local_link/281700/411988_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: NATO Soldier Was Victim Of XXXX Stabbing, 20. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 284286] http://www.ecoi.net/local_link/284286/414799_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 7 Killed In XXXX Suicide Bombings, 1. Oktober 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/287390/421314_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes In XXXX, 2. Oktober 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html
Ruttig, Thomas: Elections 2014 (30): Some initial reflections on E-Day II, 15. Juni 2014 (veröffentlicht von AAN) [ID 278023]; http://www.afghanistan-analysts.org/elections-2014-30-some-initial-reflections-on-e-day-ii
Tolo News: XXXX Residents Criticize Gov't Over Rockets Attacks, 30.10.2014,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks
Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in XXXX, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014
CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 03.03.2014
Behandlung nach Rückkehr
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Quellen:
ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
Blutrache/Blutfehde
Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich dem Mord zu rächen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führen nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch das Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache.
Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt).
Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.
(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Er konnte auch seinen letzten Aufenthaltsort auf einer ihm in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Karte in angemessener Zeit zeigen. Die dazu gemachten Angaben sind deshalb als glaubwürdig zu bewerten. Dass er in Afghanistan über keinen familiären Anschluss außerhalb der Heimatregion verfügt, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als unplausibel erwiesen und er nur teilweise ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten vermochte.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, ergibt sich daraus, dass er sein Fluchtvorbringen nur teilweise nachvollziehbar und konkret zu schildern vermochte, aber hinsichtlich anderer, ebenso wesentlicher Teile, unplausible und miteinander unvereinbare Angaben machte. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die versuchte Vergewaltigung seiner Ehegattin und die daraus resultierende Auseinandersetzung mit diesem Nachbarn und dessen Bruder bezog, bei welcher der Nachbar letztlich zu Tode kam, schilderte er diesen Vorfall an sich (nämlich vom Zeitpunkt des Hören der Hilferufe bis zum Tod des Nachbarn) im Wesentlichen gleichbleibend. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine schlüssigen Angaben machen konnte, weshalb seinen Angaben insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Ein maßgeblicher Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass seine Schilderung des Eintreffens seiner Ehegattin bei ihrem Bruder noch vor jenem des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (der Entfernung zwischen den beiden Punkten, der verschiedenen Fortbewegungsart und des späteren Aufbruchs des Beschwerdeführers) nicht nachvollziehbar ist:
Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Ehegattin noch während der Auseinandersetzung mit dem Angreifer und dessen Bruder weggeschickt. Diese sei weggegangen (AS 57), als der Beschwerdeführer nach dem Vorfall bei seinem Schwager angekommen wäre, wäre sie bereits da gewesen (AS 63). Er wiederholte diese Version der Geschehnisse vorerst auch in der Beschwerdeverhandlung, wo er angab, dass er seine Frau aus Sicherheitsgründen weggeschickt hätte. Glaublich wäre sie geflüchtet und er denke, sie wäre bis zu seinem Schwager gelaufen. Er hätte sie nicht gefragt, wie sie gekommen wäre, er nehme an, dass sie zu Fuß gekommen wäre (Protokoll der mV Seite 6). Den Wohnort des Schwagers in einer anderen und nicht in der gleichen Ortschaft (wie bei der Erstbefragung AS 25 angegeben) bestätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV Seite 6), weshalb diesbezüglich kein Irrtum des Beschwerdeführers anzunehmen ist. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer angegebenen Entfernung zwischen seinem Wohnort XXXX und dem seines Schwagers in XXXX von 20 Minuten (AS 69) bzw. verkehrsabhängig 20-35 Minuten (Protokoll der mV Seite 6) ist es, auch wenn der Beschwerdeführer erst 20-30 Minuten nach seiner Ehegattin dorthin aufgebrochen wäre, schon aus denklogischen Gründen (auch bei Annahme der längsten Verzögerung und nur durchschnittlicher Geschwindigkeit bei der Autofahrt) ausgeschlossen, dass seine zu Fuß gehende/laufende Ehegattin dort vor dem per Auto (AS 63) hingebrachten Beschwerdeführer eintreffen hätte können. Soweit der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten in der Beschwerdeverhandlung erstmals angab, seine Ehegattin könnte "ja auch mit dem Auto mitgefahren sein" (Protokoll der mV Seite 6), vermag dies nicht zu überzeugen: Zum einen erscheint es dem erkennenden Gericht trotz Vorliegens einer Notsituation nicht begreiflich, dass eine knapp einer Vergewaltigung entgangene Frau unter dem aktuellen Eindruck eines derart massiven Übergriffs zu jemand Fremden ins Auto steigen würde. Zum anderen äußerte der Beschwerdeführer bis dahin zu keinem Zeitpunkt, dass seine Ehegattin anders als zu Fuß zu ihrem Bruder gekommen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer letztere Angaben, die sich nicht mit seinem bis dahin erstatteten Vorbringen decken, stützt - vielmehr entstand durch die Abänderung seines Vorbringens der Eindruck, dass der Beschwerdeführer auftretende Ungereimtheiten durch Anpassung von Sachverhaltselementen in seinem Sinne abändern wollte. In Hinblick darauf und vor dem Hintergrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer, stellt sich diese von ihm nunmehr dargetane Version, wonach seine Ehegattin auch in einem Auto mitgefahren sein könnte, als reine Schutzbehauptung dar, der keine Glaubwürdigkeit zukommen kann. Die enge Verknüpfung dieser beiden Geschehensabläufe (die Flucht vom Vorfallsort ist ein ebenso wertiger Bestandteil des Vorbringens wie die Auseinandersetzung an sich) hat zur Folge, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit des zeitlich nachgeordneten Sachverhalts auch der vorangehende (trotz schlüssiger Schilderung) in Zweifel zu ziehen ist. Auch zeigt das Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, der einen Teil seines Fluchtvorbringens flüssig und detailreich schildern konnte (Vorfall bis zum Tod des Nachbarn), den zweiten Teil (Geschehen ab Verlassen des Vorfallsorts) jedoch nur rudimentär ausführte bzw. diesbezüglich auch vom zuvor erstatteten Vorbringen (Ehegattin ging zu Fuß/fuhr mit Auto) abwich, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine rein gedankliche Konstruktion handelt. Insbesondere in der Beschwerdeverhandlung entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer dem ersten Teil seines Fluchtvorbringens eine wesentlich höhere Bedeutung als den daran anschließenden Ereignissen zumaß und nur zum ersten Teil ausführliche, zum zweiten Teil aber nur oberflächliche und widersprüchliche Angaben machen konnte. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass er einen Teil des Geschehens sehr detailreich, den anderen, daran anschließenden Teil aber nur in groben Zügen und unschlüssig darstellen könnte, wenn es sich dabei um eine tatsächliche Begebenheit handeln würde. Diese Divergenz lässt sich auch nicht mit der Annahme einer Ausnahmesituation erklären, da sich der Beschwerdeführer durchgehend (sprich: in beiden "Teilen" seines Vorbringens) in einer solchen befunden haben müsste, weshalb sich das Auseinanderklaffen der Art und Weise seiner Erinnerungen damit nicht erklären lässt. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und des unterschiedlichen Aussageverhaltes des Beschwerdeführers ist seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Beschwerdeführer vermochte auch in Nebenumständen, wie etwa zu der Unmöglichkeit einer Kontaktaufnahme zu seiner Ehegattin oder zu seinem Elternhauses in XXXX nicht zu überzeugen - auch wenn diese sich nicht wesentlich auf die Beurteilung seines Fluchtvorbringens auswirken, so erweckte der Beschwerdeführer damit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass er bestimmte Informationen zurückhalten wollte. Es ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer keinerlei Informationen zum Schicksal seines Elternhauses in XXXX hatte. Die Anwesenheit seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung zeigt, dass zwischen ihnen offenbar ein guter Kontakt besteht - und erscheint es schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer trotz Kontakts zu seiner Mutter sich niemals darüber erkundigt hätte, was bei der Flucht seiner Familie aus XXXX mit seinem Elternhaus, in dem er 15 Jahre seines Lebens verbracht hatte, geschehen wäre. Die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme zu seiner Ehegattin in den letzten drei Jahren (seit Ausreise des Beschwerdeführers im Jänner 2012) ist noch weniger plausibel. Schon allein durch seine achtjährige Beschäftigung am Bazar hätte er jedenfalls zumindest mit Arbeitskollegen in Kontakt treten und allenfalls zu diesen oder seinem auch am Bazar arbeitenden Schwager Kontakt aufnehmen können müssen. Seine Erklärung, er würde in XXXX außer seiner Ehegattin und deren Familie niemanden kennen (Protokoll der mV Seite 4), ist deshalb nicht überzeugend und widerspricht auch jeglicher Lebenserfahrung. Dadurch, dass er diese Angabe auf Vorhalt wieder relativierte ("Ich habe schon durch Eingabe von Namen versucht, über Facebook mit mir bekannten Personen Kontakt aufzunehmen.", Protokoll der mV Seite 5) und so einräumte, doch auch andere Personen zu kennen, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer wiederum seine Aussagen entsprechend der ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten anpasste. Dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenem zu dem ihm dazu gestellten Fragen ein vollständiges Vorbringen erstattete, sondern seine offenbar eingeschränkten Angaben nur auf Vorhalt erweiterte, beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in erheblichem Maße.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilungen).
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.
2.4. Hinsichtlich des in einem Beschwerdeschriftsatzes gestellten Antrages auf eine Vorort-Ermittlung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufrecht hielt, sondern angab, dass er diesen Antrag nie so gestellt habe. Aufgrund der rudimentären Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort ist nicht davon auszugehen, dass eine solche praktisch überhaupt möglich wäre. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Hinsichtlich des in den Beschwerdeschriften enthaltenen Hinweises, es handle sich im gegenständlichen Fall um einen Fall der Blutrache, weil der Beschwerdeführer für den Tod seines Nachbarn verantwortlich gemacht werde, und sei aufgrund der Geltendmachung des Verfolgungsgrundes "Blutrache" eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht ziehen, ist Folgendes festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517) sondern gegen den Täter - den Beschwerdeführer - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierenden Gefahr für den Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; vgl. auch AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008).
Für den Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen kausal für den Tod des Nachbarn gewesen wäre, ist insofern als "Täter " und jedenfalls nicht als "unbeiteilgter Dritter" zu sehen - er selbst würde ja nicht wegen einer gemeinsamen Abstammung mit dem Täter, sondern vielmehr deshalb verfolgt, weil er selbst als Täter gesehen würde. Daraus ergibt sich, dass entgegen den Beschwerdeausführungen kein Konnex zu einem Konventionsgrund (diesfalls: soziale Gruppe der Familie) gesehen werden kann und sich insofern nicht als asylrelevant erweist.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere seiner Heimatprovinz XXXX, Distrikt XXXX, prekär sei und er aber an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne, da er außerhalb der Heimatregion keine in Afghanistan aufhältigen Verwandten mehr hat.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen sowie der Verstärkung der Aktivitäten der Aufständischen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in XXXX) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan außerhalb seiner Herkunftsregion über keinen familiären Anschluss verfügt. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt. Auch eine Absicherung im Familienverband ist nicht möglich. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.
Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen.
3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).
4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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