BVwG W166 2006794-1

W166 2006794-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2015

Regest

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W166 2006794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2006794.1.00

Spruch

W166 2006794-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom XXXX, Zl. OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Truppenarztes vom XXXX, beim Militärkommando eingelangt am XXXX, zeigte das Militärkommando Salzburg, gemäß § 83 Abs. 1 HVG dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden auch: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom XXXX an.

In der niederschriftlichen Meldung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Rahmen des Grundlagentrainings umgeknöchelt, und habe sich dabei das rechte Sprunggelenk verstaucht. Der Beschwerdeführer habe dies dem Truppenarzt gemeldet und sei anschließend mit dem Heereskraftfahrzeug in das Krankenhaus XXXX zur ambulanten Kontrolle gebracht worden.

Vom Militärkommando Salzburg wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Ärztliche Meldung vom XXXX

Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 HVG vom XXXX

Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom XXXX und vom XXXX

Bericht der XXXX, Abteilung Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX

Untersuchungsprotokoll der Stellungskommission vom XXXX

Behandlungskarteikarten des Beschwerdeführers

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde die Vorarlberger Gebietskrankenkasse gem. § 87a HVG um Mitteilung ersucht, ob bei dem Beschwerdeführer ein Krankenstand mit einer Diagnose am rechten Sprunggelenk vor dem XXXX aufscheint.

Am XXXX wurde von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer kein Krankenstand mit dieser Diagnose vorhanden sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit der vom Militärkommando Salzburg übermittelten Niederschrift vom XXXX gemäß § 83 Abs. 2 HVG wegen der Gesundheitsschädigung "Verstauchung rechtes Sprunggelenk" Versorgung nach dem HVG beantragt habe. Er wurde ersucht, ein beigelegtes Antragsformblatt genauestens auszufüllen und unter Anschluss der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises der Behörde zu übermitteln.

Da der Beschwerdeführer diesem Ersuchen ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet hat, wurde er von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX nochmals ersucht, die erforderlichen Unterlagen bis spätestens XXXX beizubringen.

Am XXXX langte das ausgefüllte Antragsformblatt für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er beim Fußballspielen laut Dienstplan mit der Stabskompanie gefoult worden und gestürzt sei. Dabei sei das rechte Sprunggelenk "umgeknaxt". Der Beschwerdeführer habe sich am Unfalltag von ca. 08:45 Uhr bis 09:00 Uhr in der Heeressanitätsanstalt und in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr im Heeresspital in ärztlicher Behandlung befunden.

Der Beschwerdeführer legte nachfolgende Unterlagen bei:

Geburtsurkunde vom XXXX

Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX

Lehrabschlussprüfungszeugnis und Lehrbrief vom XXXX

Bericht der XXXX, Abteilung Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX

Befundergebnis eines Facharztes für Radiologie vom XXXX

Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom XXXX

Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst, Landesstelle Vorarlberg, um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Kausalität und einer allfälligen stufenweisen Einschätzung des angeführten Leidens.

In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"A. Vorgeschichte

1. Erkrankungen und Unfälle vor dem Wehrdienst oder vor den nach dem KOVG dem Wehrdienst gleichgestellten Dienstleistungen (wann und wo in Behandlung?)

Keine Erkrankungen oder Unfälle vor oder nach dem Wehrdienst.

2. Dauer des Wehrdienstes, der Kriegsgefangenschaft: Auf welche besonderen Umstände oder Strapazen werden die Gesundheitsschädigungen zurückgeführt?

OPD XXXX bis XXXX. Heeres-Sport-Fußball bin ich am XXXX beim Fußballspiel mit einem Gegner kollidiert und kam zu Sturz. In der Folge kam es zu Schmerzen und Schwellung in der rechten Sprunggelenksregion. Ich wurde im Krankenhaus Schwarzenberg in XXXX untersucht und behandelt. 1 Woche erhielt ich eine Sprunggelenksbandage und Bettruhe.

3. Erkrankungen, Unfälle, Verwundungen während des Wehrdienstes oder der nach dem KOVG dem Wehrdienst gleichgestellten Dienstleistungen (wann und in welchen Lazaretten in Behandlung?)

Distorsion Articulatio talus-crualis dextrum am XXXX kons. behandelt

Paronychie halluc. Dext XXXX konservativ behandelt

4. Erkrankungen, Unfälle sie Entlassung aus dem Wehrdienst, ärztliche Behandlung (ä.B.), Krankenstand (K), Anstaltsbehandlung (A), Behandlungsdauer und Krankenanstalten anführen.

Laut Angaben Krankmeldung (AUF) wegen Schmerzen in der betroffenen Sprunggelenksregion ab XXXX für 1 Woche, 2 Wochen danach neuerliche Krankmeldung wegen Gipsruhestellung am Unterschenkel für 1 Woche. Krankmeldung vom XXXX liegt vor.

Ein neues schädigendes Ereignis ist nicht ausreichend dokumentiert.

5. Subjektive Beschwerden:

Ich habe immer wieder ein schmerzhaftes Stechen im Sprunggelenk, bes. beim Gehen, besonders auch beim Gehen in Schräglage. Immer wieder kommt es zu einer Schwellung der Sprunggelenksregion. Ich trage ständig eine Bandage, beim Gehen habe ich ein Instabilitätsgefühl. Auf Sport habe ich vollkommen verzichtet.

B. Untersuchungsbefund

Klinisch diskreter Beckenschiefstand nach links mit konsekutiver großbogiger linkskonvexer Thorakolumbalskoliose, diskreter Lendenwulst links, sonst freie Beweglichkeit der Wirbelsäule und unauffälliger Palpations- und Bewegungsbefund.

Obere Extremitäten:

Unauffälliger Inspektions-, Palpations- und Bewegungsbefund.

Untere Extremitäten

Inspektionsbefund unauffällig.

Beim Liegen auf der Untersuchungsliege in Rückenlage liegen beide Beine auf der Unterlage auf, und können - auch gegen Widerstand - gestreckt von der Unterlage angehoben werden.

Hüftgelenke in jeder Ebene frei beweglich ohne Schmerzangabe.

Kniegelenksbeweglichkeit seitengleich frei ohne Schmerzangabe.

Keine synoviale Schwellung, kein Erguß.

Sprunggelenke frei beweglich unter Schmerzangabe in der medialen und lateralen Knöchelregion bei endgradiger Flexion und Extension.

Druckschmerzhaftigkeit wird angegeben und an der medialen Knöchelspitze und im Verlauf des Ligamentum fibulotalare anterius rechts.

Sprunggelenk Beweglichkeit passiv:

S re 20-0-50 li 20-0-50

Eversion/Invers. re 30-0-60 li 30-0-60

Pro/Sup re 15-0-35 li 15-0-35

Zehenspitzenstand und Gang unauffällig.

Fersenstand und Gang unauffällig.

Neurologischer Befund:

Grob neurologisch unauffällig.

Reflexe, Sensibilität unauffällig.

MRT des oberen Sprunggelenkes rechts vom XXXX:

Zustand nach Ruptur des fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulocalcaneare mit deutlichen narbigen und zytogenetischen Veränderungen. Diskrete fleckförmige residuale. Postero medialen Talusdombereich. Geringer Erguss im oberen Sprunggelenk. Weichteil ödematös im Außenknöchelbereich. Innen unauffällig.

C. Ergebnis des Befundvergleiches

keine vergleichbaren Vorunterlagen vorhanden

D. Beurteilung:

Zif. Bezeichnung der Gesundheitsschädigung Position nach Gesamte MdE kausal und akausale Kausal-Anteil kausale MdE

1 "Sprunggelenksdistorsion mit Riss des Lig fta und fc re. (2 Bänder) mit geringgradiger Bewegungseinschränkung"

Für die Dauer von 6 Wochen = 17.7.2013-4.9.2013 I/d/136 20 1/1 20

2 "Funktionsstörung des Sprunggelenks bei narbigen Veränderungen (Lig fta und fc re)"

= ab 5.9.2013 I/d/136 10 1/1 10

Gesamteinschätzung aller kausalen Gesundheitsschädigungen: 10

Beurteilung der akausalen Leiden:

keine

E. Begründung zum Abschnitt D I. des Gutachtens

Der OPD erlitt beim Präsenzdienst/Sport einen Abriss des Ligamentum fibulo talare anterius und fibulocalcaneare rechts, in deren Folge es zu einer narbigen Veränderung beider Bänder gekommen ist, es besteht klinisch zwar keine signifikante Instabilität, wohl aber ein Instabilitätsgefühl, das auf eine Insuffizienz des Muskelhalteapparates zurückzuführen ist. Die geklagten Schmerzen der Sprunggelenksregion sowohl medial als auch lateral sind glaubwürdig.

G. Vorschläge für weitere Behandlung und Nachuntersuchung

stabilisierende Physiotherapie

Nachuntersuchung in 1 Jahr wegen möglicher Besserung der Gesundheitsschädigung."

Am XXXX stellte der leitende Arzt der Landesstelle Vorarlberg betreffend das Sachverständigengutachten fest, er stimme mit der Ergänzung zu, dass ein neues, schädigendes Ereignis nicht ausreichend dokumentiert ist.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom XXXX, wurde die Dienstbeschädigung "Funktionsstörung des Sprunggelenks bei narbigen Veränderungen (Lig fta und fc re)" als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 55 HVG idgF abgelehnt (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass die im Spruch angeführte Gesundheitsschädigung zur Gänze eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG darstelle.

Gemäß § 21 Abs. 1 HVG habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert sei.

Nach dem als schlüssig befundenen und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG von 17.07.2013 bis 04.09.2013 20 v.H. und ab 05.09.2013 10 v.H.

Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate mindestens 20 v.H. und ab 05.09.2013 weniger als 20 v.H. betrage, sei der Anspruch auf Beschädigtenrente nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom XXXX, fristgerecht Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, nach der medizinischen Begutachtung eine Physiotherapie verschrieben bekommen habe, die ihm aber keine Besserung gebracht habe, und er leide immer noch an großen Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Bei einem Arztbesuch habe er zur Stabilisierung des rechten Sprunggelenkes eine Bandage verschrieben bekommen, die aber leider auch keine Besserung ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Krankenstand mehr bekommen. Beruflich habe er auch große Schmerzen und Probleme seinen Beruf auszuüben, und er wisse auch nicht, ob er seinen Beruf als Bodenleger zukünftig weiterhin ausüben könne. Der Beschwerdeführer könne auch keine sportlichen Aktivitäten mehr ausüben. Dem Beschwerdeführer sei es bewusst, dass es schwierig sei ein gesundheitliches Leiden festzustellen, aber trotzdem liege seine Beschwerde darin, dass nach der Physiotherapie alles eingestellt, und das einfach als "Verstauchung rechtes Sprunggelenk" eingestuft worden sei. Da der Beschwerdeführer nach wie vor Probleme mit dem rechten Sprunggelenk habe, die auch von außen sichtbar seien, werde er nochmals zum Arzt gehen und es nochmals begutachten lassen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe natürlich das rechte und das linke Sprunggelenk fotografieren lassen, damit man sich selber ein Bild davon machen könne.

Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete von XXXX bis XXXX seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Verstauchung des rechten Sprunggelenks" als Dienstbeschädigung nach dem HVG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol.

Es wird festgestellt, dass die Gesundheitsschädigung "Sprunggelenksdistorsion mit Riss des Lig fta und fc re. (2 Bänder) mit geringgradiger Bewegungseinschränkung" vom 17.07.2013 bis 04.09.2013 zur Gänze als Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 v.H. anerkannt wurde, und die Gesundheitsschädigung "Funktionsstörung des Sprunggelenkes bei narbigen Veränderungen (Lig fta und fc re)" ab 05.09.2013 zur Gänze als Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. anerkannt wird.

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, und ab 05.09.2013 die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 10 v. H. beträgt, liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX.

Die Feststellung zur Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Anerkennung der vorliegenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, zur Kausalität und zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX. Das gegenständliche Sachverständigengutachten wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen sowie des MRT-Befundes des rechten Sprunggelenkes vom XXXX erstellt.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Gesundheitsschädigung "Sprunggelenksdistorsion mit Riss des Lig fta und fc re. (2 Bänder) mit geringgradiger Bewegungseinschränkung" für die Dauer von sechs Wochen, nämlich in der Zeit vom XXXX bis 4.9.2013 als Dienstbeschädigung mit einem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt.

In seinem fachärztlichen Gutachten führt der Sachverständige weiters aus, dass der Beschwerdeführer beim Sport im Rahmen des Präsenzdienstes einen Abriss des Ligamentum fibulo talare anterius und fibulocalcaneare rechts erlitt, und es dadurch in deren Folge zu einer narbigen Veränderung beider Bänder gekommen ist, und hat die Gesundheitsschädigung "Funktionsstörung des Sprunggelenks bei narbigen Veränderungen (Lig fta und fc re)" als vollkausal mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. ab 05.09.2013 eingeschätzt.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe weiterhin große Schmerzen im Sprunggelenk, führte der fachärztliche Sachverständige bereits im Gutachten aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Schmerzen sowohl medial als auch lateral glaubwürdig sind und wurden diese daher bereits in der Einschätzung berücksichtigt.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, der Arzt habe ihm zur Stabilisierung eine Bandage verschrieben, wird diesbezüglich ausgeführt, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt hat, dass klinisch keine signifikante Instabilität besteht, wohl aber ein Instabilitätsgefühl, das auf eine Insuffizienz des Muskelhalteapparates zurückzuführen ist, und wurde auch die Stabilität bzw. das Instabilitätsgefühl bereits in der Beurteilung berücksichtigt.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, er wisse nicht, ob er seinen Beruf als Bodenleger auf Grund seiner Probleme mit dem Sprunggelenk weiterhin ausführen könne, kann unberücksichtigt bleiben, da die Vornahme einer berufskundlichen Beurteilung im Heeresversorgungsgesetz nicht vorgesehen ist.

Überdies wird ausgeführt, dass die Vorlage der privaten Fotografien von den Füßen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bekräftigen.

Der Beschwerdeführer brachte schlussendlich vor, er werde zum Arzt gehen und sich begutachten lassen. Er hat jedoch keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

...

Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

Gemäß § 21 Absatz 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß § 21 Absatz 2 HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständigen, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie Berücksichtigung aller vorgelegten medizinischen Unterlagen, in schlüssiger Weise ausgeführt, dass die Ableistung des Präsenzdienstes zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, die als Dienstbeschädigung anerkannt wurde. Die Gesundheitsschädigung "Sprunggelenksdistorsion mit Riss des Lig fta und fc re. (2 Bänder) mit geringgradiger Bewegungseinschränkung" wurde für die Dauer von sechs Wochen, nämlich in der Zeit vom XXXX bis 4.9.2013 als Dienstbeschädigung mit einem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt.

Die Gesundheitsschädigung "Funktionsstörung des Sprunggelenks bei narbigen Veränderungen (Lig fta und fc re)" wurde vom medizinischen Sachverständigen entsprechend der Richtsatzposition Nr. 136 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. ab 05.09.2013 eingeschätzt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, und ab 05.09.2013 die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 10 v. H. beträgt, liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente nicht vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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