W161 2007376-1•BVwG W161 2007376-1
W161 2007376-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2015
Befragung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>psychische Störung, Schlüssigkeit, Traumatisierung, Zeugenbeweis
W161 2007376-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Äthiopien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2014, Zl. 831366104/1721750-BAT beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, reiste am 25.09.2012 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie arbeitete in der Folge etwa ein Jahr als Aupair-Mädchen bei ihren Adoptiveltern, welche sie nach dem Tod ihrer Mutter in Äthiopien adoptiert und bei sich im Haushalt aufgenommen hatten. Die Adoptiveltern hatten die Heimat vor der Beschwerdeführerin verlassen und in Österreich um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführerin erhielt eine bis 30.09.2013 gültige Aufenthaltsgenehmigung. Am 22.09.2013 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Am 22.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich erstbefragt. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei traditionell verheiratet. Ihr Ehegatte und ihr Bruder würden sich im Herkunftsland aufhalten, ihre Eltern seien verstorben. Sie sei am 25.09.2012 mit einem Flugzeug legal in Österreich eingereist. Als Fluchtgrund gab sie an, sie könne aufgrund ihrer politischen Probleme nicht nach Hause zurückkehren. Ihr Adoptivvater sei politisch in der Opposition tätig gewesen. Nach dessen Flucht aus Äthiopien, wären die Adoptivfamilie und die Beschwerdeführerin von Regierungsbeamten bedroht worden. Daraufhin wären ihre Adoptivmutter und deren zwei Kinder ebenfalls aus Äthiopien geflüchtet und wäre sie dort allein zurückgeblieben. Sie wäre in der Folge von einem Mann körperlich belästigt, misshandelt und vergewaltigt worden.
I.3. Am 03.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie brachte hier im Wesentlichen vor, sie sei gesund habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. In Österreich lebe seit etwa fünf Jahren ihre Adoptivfamilie, bestehend Vater, Mutter und zwei Kindern. Ihre leibliche Mutter lebe nicht mehr, ihr Vater habe sie verlassen, als sie noch ein Kind gewesen wäre. Ihre Adoptivfamilie habe sie großgezogen. Ihre Adoptivmutter sei die Schwester ihrer Mutter und somit ihre Tante. Sie habe im Jahr 2012 wegen einer Arbeit ihre Heimat verlassen. Jetzt beantrage sie Asyl aus politischen Gründen. Ihr Adoptivvater sei politisch tätig gewesen und habe aus diesem Grund in Österreich Asyl beantragt. Als sie noch in Äthiopien gewesen wären, hätten sie wegen ihm viele Schwierigkeiten gehabt. Sie habe bei der Ausreise ihrer Adoptivfamilie nicht mitkommen können, weil sie bereits über 18 Jahre alt gewesen wäre. Außerdem habe sie Schwierigkeiten gehabt, einen Pass zu bekommen. Sie habe dann zwei Jahre allein in Äthiopien gelebt und sei dann plötzlich in diesen politischen Angelegenheiten involviert gewesen. Die Polizei habe sie ständig verfolgt. Sie sei im Mai 2010 eine Woche in Haft gewesen und in der Haft von einem Polizisten vergewaltigt worden. Sie sei dann schwanger geworden und habe das Kind in der Folge illegal abtreiben lassen. Nachdem auch ihre Tante die Heimat verlassen hätte, sei sie selbst Unterstützerin der Partei XXXX geworden, weil sie seitens der Polizei unter Druck gesetzt worden wäre.
I.4. Am 21.01.2014 wurde der Adoptiv-Vater der Beschwerdeführerin, XXXX niederschriftlich als Zeuge einvernommen.
Der Zeuge legte bei seiner Einvernahme zwei Fotos, eine CD und die Kopie einer Gerichtsentscheidung zur Adoption der Beschwerdeführerin vor.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2014 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass deren Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
I.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
I.7. Am 01.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A):
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich ebenso wie die darauf gründende rechtliche Beurteilung in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben ist.
Die Beweiswürdigung ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet.
Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde nach der polizeilichen Erstbefragung die Beschwerdeführerin lediglich einmal ausführlich einvernommen. Zum eigentlichen Fluchtgrund wurde die Beschwerdeführerin jedoch nur äußerst kursorisch befragt, nicht genügend angeleitet und wurde von Seiten der Verhandlungsleiterin nicht versucht, durch entsprechende Belehrung und Anleitung mit der Beschwerdeführerin abzuklären, ob diese tatsächlich GFK-relevante Fluchtgründe vorbringen könnte. Ohne die Argumente der erstinstanzlichen Behörde gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren sowie eine gewisse Nervosität der Asylwerber, die unter Eingehung großer Risiken ihr Heimatland verlassen und in der Folge große Angst haben, dorthin wieder zurückgeschickt zu werden, potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden.
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdeführerin angab, vergewaltigt und in der Folge schwanger geworden zu sein. Sie habe das Kind illegal abtreiben lassen. Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher befasst, obwohl dieses auch durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Adoptivvaters bestätigt wurde. Bei Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens hätte die erstinstanzliche Behörde die Möglichkeit gehabt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, welches unter Umständen eine stattgefundene Vergewaltigung, jedenfalls jedoch eine Schwangerschaft hätte feststellen können.
Darüber hinaus wäre es im vorliegenden Fall auch notwendig, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zu erheben, ob durch diesen Vorfall bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung aufgrund einer allenfalls eingetretenen Traumatisierung besteht.
Obwohl viele Angaben der Beschwerdeführerin durch die Aussage ihres Adoptivvaters bestätigt wurden, beschränkt sich der angefochtene Bescheid lediglich auf die Aufzählung einiger angeblicher Widersprüche und befindet das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zur Gänze für nicht glaubhaft.
Es wurde in casu auch verabsäumt, die in Österreich lebende Adoptiv-Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin einzuvernehmen. Erst nach Erlass des Bescheides findet sich deren Niederschrift in ihrem Asylverfahren im Akt.
Dem angefochten Bescheid fehlen auch jegliche Feststellungen dazu, wie lange sich die Adoptiveltern bereits in Österreich aufhalten bzw. ob und aus welchem Grund diesen Asyl gewährt wurde.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, den Adoptiveltern sei aufgrund der politischen Betätigung des Adoptiv-Vaters im Heimatland in Österreich Asyl gewährt worden, wäre auch im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen gewesen, ob es bei einer Abschiebung der Beschwerdeführerin als Adoptivtochter von anerkannten Flüchtlingen in Österreich für sie nicht mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen im Heimatland kommen könne.
In der Beschwerde wird auch zutreffend gerügt, dass im Verfahren keinerlei Erhebungen und Feststellungen in Bezug auf die Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin getroffen wurden.
Aufgrund der aufgezeigten mangelhaften Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltserhebung konnte das erkennende Gericht den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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