W135 2002672-1•BVwG W135 2002672-1
W135 2002672-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2002672-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.05.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 2 Zif. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 19.01.2007 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.
Mit Schreiben vom 18.10.2012 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass. Dabei gab sie an, zusätzlich zu ihren diversen Krankheiten und ihren Behinderungen sei im Februar 2012 die Krankheit "Polymyalgia rheumatica" diagnostiziert worden. Leider sei diese Erkrankung zu spät erkannt worden, da ihre Beschwerden und die Symptome der letzten drei bis vier Jahre seitens der Ärzte auf die Wirbelsäulenerkrankung zurückgeführt worden seien. Auch die Rehab habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht und habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitig mehrere Schübe gehabt. Die Beschwerdeführerin habe permanent Schmerzen im rechten Bein und könne ihre Beine nicht durchstrecken, weshalb sie in den letzten Monaten eine Fehlhaltung eingenommen habe, die unwillkürlich massive Rückenschmerzen hervorrufe. Mit regelmäßigen Spritzen beim Orthopäden sowie Akupunktur könne eine kurzzeitige Linderung erreicht werden. Zurzeit könne sie am Stück und ohne anzuhalten ca. 200 Meter gehen, was sehr beschwerlich sei. Alle größeren Erledigungen würden von ihrem Ehemann vorgenommen. Auch habe sie eine Haushaltshilfe. Die Bestrahlungen im XXXX wegen "Lichen Sklerose" habe sie im März abbrechen müssen, da es für sie so beschwerlich gewesen sei, dreimal wöchentlich ins XXXX zu fahren bzw. entsprechend zu gehen. Da der Beschwerdeführerin die Schmerztabletten "Traumundal" nicht mehr geholfen hätten, sei sie auf "Hydal" umgestellt worden. Die Einnahme von "Hydal" lähme momentan ihren Blasenmuskel, die Inkontinenz sei wieder stärker geworden, vor allem in der Nacht. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden aus 2012 beigelegt.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie wurden auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.12.2012 sowie der vorgelegten Befunde die Leiden "Zustand nach mechanischem Aortenklappenersatz 2006 und Zustand nach Verschluss VSD 07/2006 und Zustand nach Verschluss VSD 07/2006 und Korrektur Aortenisthmusstenose 1975", "Zustand nach PFLIF L4/5 Cervikalsyndrom", "Zustand nach Gebärmutterentfernung vor dem 40. Lebensjahr", "Polymyalgia rheumatica" und "Verdacht auf vaskulitische Komplikationen" festgestellt und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere. Weiters wirke sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu bis zum 02.05.2013 Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 16.04.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.04.2013, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass bei den Bezeichnungen der Funktionseinschränkungen die Eintragungen "TEA + Venenpatchplastik der Arteria carotis communis und Interna sin bei 90% Carotis interna Stenose (Sektion) am 17.07.2006" und "Aneurysmatische Erweiterung der Aorta ascendes (40 mm)" fehlen würden. Da die Kopfschmerzen so stark zugenommen hätten, habe sie seit 2012 starke Sehstörungen. Mittlerweile nehme sie täglich 12-14 mg "Hydal", da ihre Schmerzen überwiegend in den Beinen (Gelenke) und auch seit drei Wochen in den Hüften unerträglich seien. Im XXXX sei mit der Therapie "Ebetrexat" begonnen worden. Seit der Entlassung aus dem XXXX könne sie nur mit einem Rollator gehen. Auch das Stehen falle ihr äußerst schwer.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen und in einem vorlegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung vorgelegt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 06.05.2013 wird festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, insbesondere sei das Herz- und Gefäßleiden mittels Leiden Nr. 1 adäquat eingestuft worden und sei die aktuell beschriebene rheumatische Erkrankung ebenso bereits ausmaßentsprechend berücksichtigt worden (Leiden Nr. 4). Somit ergebe sich keine Änderung in der Beurteilung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gemäß §§ 42, 45 BBG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 23.04.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und es habe sich keine Änderung in der Beurteilung ergeben.
Gegen den Bescheid vom 13.05.2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.06.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission), die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin nur mit einem Rollator eine Wegstrecke von 300-400 Metern zurücklegen könne. Stehen könne sie ohne Hilfe zwei bis drei Minuten. Arbeiten im Haushalt könne sie nur im Sitzen erledigen. Für alles andere benötige sie fremde Hilfe. Während ihres Spitalsaufenthaltes vom 18.01.-19.02.2013 sei zusätzlich zu den bestehenden Diagnosen noch eine Vaskulitis diagnostiziert worden. Durch die Einnahme der benötigten Medikamente seien ihre Nieren sehr angegriffen worden und habe sich die Niereninsuffizienz enorm verschlechtert. Derzeit habe die Beschwerdeführerin wieder einen Schub, was der CK-Labor-Wert bestätige.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 16.11.2014 wird nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und der ins Verfahren eingebrachten Befunde Folgendes ausgeführt:
"SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 13.05.2013, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 09.06.2013, Ab1.95/2-3, wird eingewendet, dass sie nur mit einem Rollator eine Wegstrecke von 300-400 m zurücklegen könne. Stehen ohne Hilfe könne sie nur 2-3 Minuten. Arbeiten im Haushalt könne sie nur im Sitzen erledigen. Eine Vaskulitis sei diagnostiziert worden, sie nehme Ebetrext. Die Nieren seien angegriffen.
Zwischenanamnese:
06/2014 TLIF L3/L4 bei Anschlussinstabilität und Vertebrostenose L3/L4 bei Z.n. PLIF L4/L5 im Jahr 2002, Osteosynthesematerialentfernung L4/L5
Nachgereichte Befunde:
Röntgen gesamte Wirbelsäule vom 09.12.2013 (Fraktur LWK 3, PLIF L4/L5, massive cervikale degenerative Discopathie)
Bericht TTE XXXX vom 05.03.2014
Bericht Orthopädie XXXX vom 30.06.2014
MRT der LWS vom 20.12.2013 (PLIF L4/L5, Keilwirbel L3, Discusprotrusionen L1-L4, L5/S1. Vertebrostenose L3L/4.
Bericht Kardiologie 14.-16.04.2014 XXXX
Sozialanamnese: verheiratet, 1 erwachsener Sohn, lebt in Einfamilienhaus.
Berufsanamnese: Buchhalterin, Pension seit 2006.
Medikamente: Estulic, Isoptin Eplerenon, Procoralan, Rasilez ret, Pantip, Aquaphoril, Marcoumar, Euthyrox, Aprednislon 2 mg, Ebetrexat, Folsan, Hydal 10,6 mg, Ferro¬Gradumet, Trittico, Cal-D-Vita, Mg, Cymbalta, Oleovit D3.
Psychopax, Zofran, Kalioral, Zometa, Dancor und Amlodipin bei Bedarf
Allergien: 0
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei HA XXXX
Derzeitige Beschwerden:
"Habe 4 Monate RoActemra genommen, eine Besserung hat sich nicht eingestellt (von 8- 12/2013).Schmerzen immer noch nach Wirbelfraktur L3. Seit der Wirbelsäulenoperation ist das Gehen wieder möglich. Therapie mit Hydal 50-60mg. Ich konnte mich 2 Jahre nicht viel bewegen.
Seit 12/2012 ist Polymyalgia rheumatica diagnostiziert worden, Beschwerden hatte ich schon 4 Jahre vorher. Nehme immer noch Cortison 1 mg/Tag, seit 12/2012.
Die BSG ist nach wie vor erhöht, die Werte schwanken sehr.
Aufgrund der Arteriitis temporalis habe ich Kopfweh, schubweise sehe ich verschwommen. Seit der Rehabilitation 09/2014 sind die Gleichgewichtsstörungen gebessert.
Habe eine Morgensteifigkeit in den Fingern, vor allem Mittel- und Endgelenke, in den Schultern, der HWS, Kniegelenken, Sprunggelenken. Die meisten Schmerzen habe ich aber in der Wirbelsäule.
Wegen meiner Psyche war ich in letzter Zeit nicht stationär, bin in regelmäßiger Psychotherapie, 2 x/Jahr, nehme seit 1 Jahr Cymbalta. 1983 stationär wegen Suizidversuch. 2007 bis 2012 Gesprächstherapie 1x/Woche, seither stabilisiert.
Seit der Herzoperation habe ich keine Angina pectoris mehr. Atemnot bei Anstrengung, kann 1 Stockwerk gehen."
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 166 cm, Gewicht 72 kg, RR 135/75
Caput/Collum: Narbe links nach Carotis-OP, sonst unauffällig
Thorax: Narbe nach Sternotomie, symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: BD leicht vorgewölbt, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: Haut glasig, dünn.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Bewegungsschmerzen werden in den Schultergelenken angegeben. Die Schultergelenke, Hand- und Fingergelenke sind äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, keine teigige Schwellung, stabil. Gänslen negativ. Tinel-Hofmann negativ.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0/180, links 0/160, IR/AR 70/0/50, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluß ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten ohne Anhalten durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ide
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenke und Sprunggelenke unauffällig.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR 30/0/40, Knie 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet.
Mäßig Hartspann im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur. Klopfschmerz über der unteren LWS und der HWS, Druckschmerz paramedian lumbal. Narbe LWS median 14 cm. Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: KJA: 2/14, F 20/0/20
BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, BWS: F und R je 15°, LWS:
F und R je 0° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, unelastisch, insgesamt raumgreifend.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt.
STELLUNGNAHME:
ad 1)
Z.n. mechanischem Aortenklappenersatz 2006 und Z.n.Verschluss eines Ventrikelseptumdefektes 2006 und Korrektur einer Aortenisthmusstenose 1975
Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Discusprotrusionen in mehreren Etagen ohne sensomotorisches Defizit und degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach PLIF L4/L5, Materialentfernung und 06/2014 TLIF L3/L4 bei Keilwirbel L3 und Anschlussdegeneration.
Polymyalgia rheumatica
Gebärmutterentfernung 1972
Geringgradige Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks
Depresssio, in konsequenter Therapie
ad 2)
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden.
Die dokumentierte Polymyalgie, unter Therapie mit Cortison, mit Beschwerden vor allem in den Hand-, Knie- und Sprunggelenken sowie im Schulter/Nackenbereich, verursacht keine erheblichen Funktionseinschränkungen.
ad 3)
Es wird derzeit kein Gehbehelf verwendet.
ad 4)
Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind.
Die festgestellte deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie die geringgradige Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter erreichen kein Ausmaß, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde.
Ein sicherer Transport ist gegeben.
Bei Zustand nach Aortenklappenersatz 2006, Z.n.Verschluss eines Ventrikelseptumdefektes 2006 und Korrektur einer Aortenisthmusstenose 1975 sind erhebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkungen weder bei der klinischen Untersuchung evident noch befundmäßig dokumentiert. Es liegt somit keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 23.12.2014 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 29.12.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2015 eingelangt, brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung vor, dass die Brüche in der Lendenwirbelsäule zwar operiert worden seien und ihr das Gehen leichter falle, doch sei ihr "PMR" nicht zu vergessen. Die Morgensteifigkeit sei immer gegeben. Dann falle ihr das Gehen schwer, im Grunde würden sie alle Gelenke schmerzen, mit jedem Tag das eine oder andere mehr. Die Beschwerdeführerin könne ihre Einkäufe nicht selbst erledigen, da sie nicht tragen dürfe. Das sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, ebenso wenig das Erreichen von Ärzten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie brachte am 19.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.11.2014, in welchem unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar und schlüssig uneingeschränkt bejaht und ausgeführt wird, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die Beschwerdeführerin kann kurze Wegstrecken alleine zurücklegen und es wird derzeit kein Gehbehelf verwendet. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Die dokumentierte Polymyalgie, unter Therapie mit Cortison, mit Beschwerden vor allem in den Hand-, Knie- und Sprunggelenken sowie im Schulter/Nackenbereich, verursacht keine erheblichen Funktionseinschränkungen. Die festgestellte deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie die geringgradige Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter erreichen kein Ausmaß, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicherer Transport ist gegeben. Bei Zustand nach Aortenklappenersatz 2006, Z.n.Verschluss eines Ventrikelseptumdefektes 2006 und Korrektur einer Aortenisthmusstenose 1975 sind erhebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkungen weder bei der klinischen Untersuchung evident noch befundmäßig dokumentiert.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093).
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Beschwerdeverfahren gewährten Parteiengehörs waren nicht geeignet, eine Änderung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen zu können, noch dass ihr das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Stehen in einem Verkehrsmittel möglich ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens es wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2013 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.11.2014 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen.
Die Beschwerdeführerin ist den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten hat. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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