BVwG W124 1426107-2

W124 1426107-2Federal Administrative CourtFeb 18, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W124 1426107-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1426107.2.00

Spruch

W124 1426107-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass er mit den Taliban Probleme gehabt habe. Diese hätten ihn gezwungen gemeinsam gegen die Amerikaner zu kämpfen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.

3. In seiner Einvernahme am XXXX in der Sprache XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er in L. geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise dort mit seinen Eltern, seiner Schwester, seiner Ehefrau und Kindern in ihrem Haus mit Grundstück gelebt habe. In der Zeit von XXXX habe er dort die Schule besucht. Sie hätten eine Landwirtschaft betrieben und Getreide angebaut. Er habe mehr oder weniger die Arbeiter beaufsichtigt und im Jahr 2004 begonnen als selbständiger Taxifahrer zu arbeiten. Seine Familienangehörigen würden nach wie nach wie vor zuhause wohnen. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie keinen Kontakt mehr.

Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe, gab dieser an, dass 2-3 Monate vor seiner Ausreise die Taliban in der Moschee Werbung für den Jhihad gemacht hätten. Sie hätten gesagt, dass sie junge Männer dafür rekrutieren hätten wollen. Dabei seien Zettel verteilt worden, in denen gestanden sei, dass pro Haushalt eigentlich eine männliche Person am Dschihad teilnehmen soll. Der Mullah habe die Zettel an jeden Haushalt verteilt. Er habe die Zetteln nicht ernst genommen und nicht weiter beachtet.

Eines Nachmittags habe es an ihrer Tür geklopft. Der Vater des Beschwerdeführers habe geöffnet und ein unbekannter Mann habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Raum gebetet. Als er vor die Tür gegangen sei, hätten sich dort sechs Taliban befunden. Er habe diese gefragt, was sie wollten und hätten diese wütend gesagt, dass er den Zettel nicht beachtet habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er keinen Zettel bekommen habe und hätten diese ihm gesagt, dass er es nun wisse und er mit ihnen mitkommen solle.

Man habe dem Beschwerdeführer gepackt und ihn in ein Fahrzeug gezerrt. Mit verbundenen Augen hätte man ihn an einen unbekannten Ort gebracht, wo man ihn geschlagen hätte. An dem anderen Ort hätten sich auch einige andere junge Männer befunden, welche trainiert hätte.

Insgesamt seit er ca. 40 Tage festgehalten worden. Er habe eine Waffe tragen müssen und hätte man ihm gelernt zu schießen. Dabei wurde er immer wieder geschlagen. Aus Angst habe er gesagt, dass er mitmachen wolle und hätten ihm alle umarmt und seien sehr nett zu ihm gewesen.

In der Folge habe er sich einen Plan ausgedacht. Sobald sie zum Freitagsgebet zu einer Moschee, an der Grenze zu Pakistan, gehen würden, würde er sich bei der Reinigung etwas mehr Zeit lassen. So habe er die Chance zur Flucht genutzt. Er sei dabei zu einer Hauptstraße gelaufen und von einem Kleinbus, welcher nach XXXX, gefahren sei, mitgenommen worden. Dort habe sein Cousin väterlicherseits gewohnt, welchen er aufgesucht habe. Mit seinem Vater habe er telefonisch gesprochen und habe ihn dieser zu einem Mann geschickt, der ihn nach XXXX gebracht habe. Dieser Mann habe ihn weiter nach XXXX und am nächsten Tag in den Iran gebracht. Hinsichtlich der Lage des Camps gab der Beschwerdeführer an, dass er nun wisse, dass sich dieses unterhalb der Berge in der Nähe der Hauptstraße zwischen XXXX und XXXX befunden habe.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig. Begründet wurde dies vor allem damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Taliban davon ausgehen müssten, dass sie bei einer verschleppten Person bzw. einer solchen, gegen die sie Schläge angewandt hätten, nicht davon ausgehen hätten können, die Zustimmung von einer solchen Person freiwillig und aus Überzeugung zu bekommen.

Es sei somit unglaubwürdig bzw. nicht plausibel, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll im Zuge des Freitagsgebetes in der von ihm geschilderten Art zu flüchten. Es sei undenkbar, dass der Beschwerdeführer noch bevor er einen Einsatz für die Taliban getätigt habe, aus den Augen gelassen worden wäre.

Unglaubwürdig sei auch, dass in der Gegend, die von den Taliban beherrscht worden sei, in unmittelbarer Nähe des Camps eine Hauptstraße gewesen sei, auf der ein Bus angehalten habe. Der Beschwerdeführer hätte befürchten müssen, dass sich in dem Autobus auch Taliban befinden würden.

Sein gesamtes Vorbringen sei äußerst vage und pauschal gehalten gewesen. Aufgrund dessen könne es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, die vagen Angaben bzw. Andeutungen des Beschwerdeführers insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Behörde zwar die Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand als durchwegs glaubhaft angesehen habe, bei der Beurteilung seines Fluchtgrundes jedoch einen ungleich strengeren Beurteilungsmaßstab angelegt habe und das Fluchtvorbringen als gänzlich unglaubwürdig angesehen habe. Es sei erst gar nicht auf die Asylgründe des Beschwerdeführers eingegangen worden. Dies habe den Anschein erweckt, dass das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens selektiv beurteilt und einzelne Punkte zum Nachteil des Beschwerdeführers je nach (Nicht) Eignung zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft bewertet habe.

Des weiteres habe er nicht verstehen können, weshalb auf seinen Antrag auf internationalen Schutz im konkreten Fall nicht eingegangen worden sei. Die Behörde habe in ihren Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht das eigentliche Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück- verwiesen.

7. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, in Paschtu aufgenommenen Niederschrift, gab dieser auf die Frage, ob er zu seinen bisherigen Angaben noch etwas zu berichten oder zu ergänzen habe an, dass er gesagt habe, wie alt er sei. Man habe 30 Jahre protokolliert. Er habe nun eine Geburtsurkunde vorzulegen, woraus sich ergeben würde, dass er 32 Jahre alt sei.

Die Unterlagen habe er sich von einem Dorfbewohner per Post schicken lassen. Diese Unterlagen seien ihn von einem Dorfbewohner, der in Holland leben würde, besorgt worden. Die Dokumente habe sein Bruder beschafft. In diesem Zusammenhang legte er auch ein handschriftliches Schreiben der Taliban, aus dem hervorgehen würde, dass man junge Männer brauchen würde, vor. Er würde darin namentlich erwähnt. Zu dem Schreiben sei es insofern gekommen, als die Taliban es in der Moschee hinterlegt hätten und der Mullah es dann verteilt habe. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als sich der Beschwerdeführer noch zuhause befunden habe. Die Tazkira und das Schreiben der Taliban habe er seinerzeit nicht mitnehmen können, weil er dringend weg habe müssen.

In Afghanistan habe er seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer fünf bzw. sechs Jahre in XXXX und XXXX bestritten. Seine Familie habe im Dorf des Hauses gelebt, in dem er gelebt habe. Heute wisse er nicht mehr, wo sich diese aufhalten würde. Kurz nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe er mit seinem Cousin väterlicherseits Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm gesagt, dass sein Vater getötet worden wäre und die Familie dann das Haus verlassen habe. Er wisse nicht wo sich seine Familie befinden würde. Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer ein Fremder ein von den Taliban an den Beschwerdeführer gerichtetes Schriftstück besorgen habe können, wie auch die Tazkira, wenn dort seine Familie nicht mehr leben würde, gab dieser an, dass der Bruder seines holländischen Freundes per Zufall seinen Schwager getroffen habe, der ihm diese Dokumente mitgegeben habe. Auf Vorhalt, dass das vorgelegte handschriftliche Schriftstück völlig falsch sei und es nicht dafür spreche, dass der Beschwerdeführer dieses schon vor Jahren erhalten habe, gab dieser an, dass es sich nicht um den einzigen Brief gehandelt habe.

Seine Schwiegereltern würden in XXXX in einem kleinen Dorf namens XXXX leben. Sein Schwiegervater habe dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Schwiegereltern. Nachdem er in Griechenland angekommen sei, habe ihm sein Cousin erzählt, dass sein Vater getötet worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme angegeben habe, dass seine Familienangehörigen immer noch in XXXX leben würden, gab dieser an dies niemals behauptet zu haben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom XXXX den Tod seines Vaters mit keinem Wort erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an nicht danach gefragt worden zu sein. Auf Vorhalt, dass dieser danach gefragt worden sei und er angegeben habe, dass sein Vater 55 Jahre alt sei und mit keinem Wort erwähnt habe, dass er schon verstorben sei, gab dieser an nach dem Alter seines Vaters gefragt worden zu sein.

Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens gab der Beschwerdeführer an, dass sechs Personen zu ihnen nach Hause gekommen wären und an der Türe geklopft hätten. Sein Vater habe die Türe geöffnet und habe der Beschwerdeführer laute Stimmen und Lärm gehört. Er sei dann in den Hof gegangen und hätten diese dann gesagt, dass "er es gewesen sei". Man habe dem Beschwerdeführer gefragt, ob er deren Ankündigung bekommen hätte. Nachdem er dies verneint habe, hätten sie ihm am Kragen gepackt. Dabei sei es dann zu Handgreiflichkeiten gekommen, sein Vater sei geschlagen worden und hätte man den Beschwerdeführer in ein Auto der Marke XXXX geschleppt. Zuvor habe man den Beschwerdeführer die Hände und Füße gefesselt und die Augen verbunden. In der Folge hätte man ihn dann zu einem Stützpunkt gebracht. Dort habe man ihn geschlagen und in einer Höhle gefangen gehalten. Er sei gefoltert und gedemütigt worden. Die Narben der Fußfesseln würde man noch heute sehen. Man habe den Beschwerdeführer zu einem Stützpunkt gebracht, wo man ihm gezeigt habe, wie ein Mensch getötet werden könne. Die höheren Taliban seien nicht so aggressiv gewesen. Die einfacheren Taliban hätten ihn immer wieder geschlagen und ihm vorgeworfen, dass er nicht am Dschihad teilnehmen wolle.

Man habe ihn nur rausgelassen, wenn er auf die Toilette gehen habe müssen oder er beten gegangen sei. Er habe immer ihren Anweisungen gefolgt, damit er deren Vertrauen gewinne. Es sei immer besser geworden und habe er dann auch innerhalb des Stützpunktes gehen dürfen. Sie hätten ihm die Fußfesseln abgenommen, ihm aber ein Seil über die Füße gebunden und sei mit ihnen in die Moschee gegangen. So habe er eine Fluchtmöglichkeit erkannt und eine Woche darauf beim Beten die Gelegenheit genützt zu flüchten. Er sei gerannt und habe sich in einer Menschenmenge versteckt, wie er zu einer Straße gekommen sei. Erst dann sei zufällig ein Bus gekommen, der angehalten und ihn mitgenommen habe. Er sei nach XXXX gefahren und in das Geschäft seines Cousins gegangen. Dieser sei sehr erstaunt gewesen und habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater Kontakt aufgenommen. Dieser habe seinen Cousin und ihn nach XXXX gebracht. Dort habe er 23 Tage verbracht und sich erholt. Danach sei er mit einem Schlepper im Auto nach XXXX gefahren und von dort aus in den Iran. Den Ort, an dem ihn die Taliban angehalten hätten bzw. diese ihren Stützpunkt gehabt hätten, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Es seien ihm die Augen verbunden worden, als er hingebracht worden sei. Der Ort habe sich zwischen den Bergen befunden.

Abgeholt worden sei der Beschwerdeführer von den Taliban an einem Freitag. Er wisse nicht um wie viel Uhr dies gewesen sei. Es habe sich jedenfalls am Nachmittag ereignet. Die Taliban hätten sich untereinander nur mit "Talib" angesprochen. Den Führer hätten sie mit A. und S. bezeichnet. Gefesselt worden sei der Beschwerdeführer nur an den Füßen. Wenn man ihn mitgenommen habe, habe man ihn an der Hand festgehalten. An den Füßen sei er mit starren gebogenen Eisen gefesselt worden. Die Fesseln seien so groß gewesen (ca. 8 cm breit) und habe sich das Schloss dahinter befunden. Dies habe sich bewegt und gerieben. Den Sachverhalt mit den Narben habe er deshalb nicht schon früher erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei.

Hinsichtlich seiner Tätigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er jeden Tag gearbeitet habe und bei Bedarf gefahren sei. Unmittelbar bevor die Taliban zu ihm gekommen seien, habe er sich nicht in der Arbeit befunden. Am Freitag sei Feiertag bzw. eine Trauerfeier gewesen. Er würde an einem Freitag arbeiten, hätte aber an diesem Tag nicht gearbeitet. Auf die Frage, welche Trauerfeier an diesem Tag stattgefunden habe, gab dieser an, dass es kein Begräbnis, sondern nur ein Festtag gewesen sei, an dem man an das ganze Dorf Essen verteilt habe, da der Koran von einer Familie zu Ende gelesen worden sei. Er habe dort hingehen wollen, sei aber nicht dazugekommen. Als die Taliban zu ihm gekommen seien, sei er mit seiner Familie dort gesessen und hätte er mit den Kindern gespielt, als diese geklopft hätten. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme angegeben habe in diesem Moment gebetet zu haben, gab dieser an nicht gebetet zu haben und sei sein Vater zur Tür gegangen. Etwa 40 Tage sei er von den Taliban angehalten worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, viele Jahre in die Grundschule gegangen zu sein, gab dieser an, dass ihm das Datum nicht wichtig sei und er unter Lebensgefahr geflüchtet sei.

Er sei in einem Loch ohne Fenster eingesperrt gewesen und habe nichts wahrnehmen können. Er habe nur Kekse bekommen und sei der Raum mit einer Laterne beleuchtet gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer am Stützpunkt der Taliban gewesen sei oder nur in der Moschee, gab dieser an, dass sich am Stützpunkt auch andere Gefangene befunden hätten und es dort ein Training gegeben habe. Die Frage, warum man den Beschwerdeführer dann gestattet habe zur Moschee zu gehen, beantwortete dieser damit, dass er so getan hätte, als ob er mit den Taliban zusammenarbeiten würde, damit diese ihm vertrauen würden. Daher habe man ihn in die Moschee mitgenommen und sei er an den Handgelenken festgehalten worden. Auf Vorhalt, dass es unmöglich gewesen sei so einfach davon zu laufen, wenn dieser festgehalten und von drei Personen bewacht worden sei, gab dieser an zuvor ausgetestet zu haben, wie man ihn beobachten würde. Beim Rausgehen habe er bemerkt, dass er nicht so genau beobachtet werden würde und sei aus der Moschee geflüchtet, als sie aus dieser hinausgegangen seien. Auf Vorhalt, dass es unplausibel sei, dass man mit dem Beschwerdeführer als Gefangener in die Moschee gegangen sei und er damals ein Sicherheitsrisiko dargestellt habe, gab dieser an nichts verbrochen zu haben, dass die Taliban auf ihn besonders aufpassen hätten müssen. Hätte er sie verraten, hätten sie ihn sofort umgebracht.

Die Sicherheitslage in XXXX sei nicht so gut. Als Taxifahrer hätte man ihn finden und die Taliban ihn töten können, da diese überall in jedem Dorf seien.

8. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die als beglaubigte ausländische Urkunde nicht der Beweiskraft einer inländischen Urkunde besitzen würde und der freien Beweiswürdigung unterliege. Es sei darauf hinzuweisen, dass durchaus (auch in der einschlägigen Rechtsprechung) amtsbekannt und notorisch sei, dass diverse Ausweise und Schriftstücke im Herkunftsland ohne weiteres aus Gefälligkeit fälschlicherweise ausgegeben oder direkt unter Verwendung von authentischen Formularen gefälscht bzw. durch ein organisiertes Fälschernetzwerk vertrieben werden würden und daher oft echt, aber unrichtig seien. Über die erfolgte Würdigung der dazu auftretenden massiven Widersprüche hinausgehend sei somit festzuhalten, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zweifelhaft seien, sofern diese nicht von der Vertretungsbehörde beglaubigt seien. Betrachte man das Schriftstück, so handle es sich um ein privates Schreiben, welches genauso gut von jedermann produziert werden könne und entziehe sich dieses sowohl hinsichtlich der Urheberschaft als auch der darin aufgestellten Behauptungen der Objektivierbarkeit. Dazu komme vor allem, dass der Beschwerdeführer behauptete, diesen "Brief" schon vor seiner Ausreise (2011) innegehabt zu haben. Dies erscheine aber insofern völlig unmöglich, als diese sowohl auf frischem Papier und völlig druckfrisch präsentiert worden sei und keinerlei zu erwartende langjährige Abnützungserscheinungen aufweise.

Man gelange daher zum Ergebnis, dass hier ein solcher Fall vorliege, dass diesem Beweismittel sowohl seine Aussagekraft, als auch die Echtheit und Richtigkeit, zu versagen sei. Zudem erweise sich, dass der Beschwerdeführer mit dieser offensichtlichen Fälschung die Behörde über Tatsachen zu täuschen beabsichtigt habe, um den Aufenthaltsstatus zu erlangen.

Hervorzuheben sei vor allem, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in unterschiedlichen Verfahrensstadien widersprüchlich dargestellt worden sei:

Dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen erst zuletzt ergänzt habe und in den Raum gestellt habe, dass sein Vater an seiner Stelle getötet worden sei, würde als unwahre Steigerung des Vorbringens gewertet werden, weil er vom Todeszeitpunkt schon erfahren habe, als er in Griechenland gewesen sei, bevor er nach Österreich gekommen sei. Dieser Umstand sei weder im Zuge der Erstbefragung noch im Zuge der ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt geltend gemacht worden. Abgesehen davon, dass dies den Behauptungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom XXXX, worin er erklärt habe, seit der Ausreise keinen Kontakt gehabt zu haben widerspreche, habe der Beschwerdeführer damals dezidiert und auf Nachfrage des Bundesasylamtes bei der Datenaufnahme angegeben, dass sein Vater 55 Jahre alt sei und all seine Familienangehörigen weiterhin in XXXX leben würden. Es sei in keiner Weise ersichtlich, warum der Beschwerdeführer einen seiner Person derart gravierend betreffenden Umstand nicht schon vorher vorgebracht habe.

Im Zuge der ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer behauptet gebetet zu haben, als ihm die Taliban abgeholt hätten. Im absoluten Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer dies zuletzt bestritten und habe erklärt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt unterhalten habe und mit seinen Familienmitgliedern zusammen gesessen sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Waffe tragen hätte müssen und gelehrt worden sei zu schießen. Konträr dazu habe er zuletzt erklärt, dass er bloß gefangen gehalten und ihn keine Freiheiten erlaubt worden wären. Vielmehr sei er gefesselt oder unter Begleitung an den Händen gehalten worden und habe fallweise seinen Anhaltraum verlassen dürfen.

So habe der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme behauptet, dass die Taliban zum Freitagsgebet gegangen wären und der Beschwerdeführer mit der Reinigung beauftragt gewesen sei und diesen Umstand der Anwesenheit zur Flucht genutzt habe. Dagegen habe der Beschwerdeführer zuletzt erklärt, dass er zum Gebet ausgeführt worden sei und im Zuge des Gedränges nach der Verrichtung des Gebets flüchten habe können. Sollte man selbst in der Variante seiner ersten Ausführungen verstehen, dass er " an der Grenze zu Pakistan in der Nähe von XXXX" gebracht worden wäre, so würde dies im Widerspruch zu seiner letzten Aussage, wonach er nicht gewusst habe, von wo er aus geflüchtet sei, stehen. Abgesehen davon sei anzumerken, dass es nicht plausibel sei, dass er sich als Taxifahrer dahingehend nicht orientieren hätte können.

In den Einvernahmen zuvor habe er niemals erwähnt, dass er mit Schmiedeeisen angekettet gewesen wäre und aus diesem Grund an der Ferse Narben aufweisen würde. Dass diese Behauptung nicht stimmen könne und diese Narben von einem völlig anderen Sachverhalt herrühren müssten sei daher notorisch und selbst durch Laien erkennbar, da eine derart vom Beschwerdeführer aufgezeichnete "enge" Fessellung an dieser Stelle völlig unmöglich sei, da diese gegenüber dem Rist platziert sei. Die nach Vorhalt erfolgte Rechtfertigung, dass das Schloss gescheuert habe, widerspreche seinen vorhergehenden Angaben. Sein vollkommen unglaubhaftes Vorbringen bestätige die Ansicht der Behörde, sodass die vorgewiesenen Narben den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht im Geringsten relativieren könnten.

Bei seinen bei der Polizei dargestellten Fluchtgründen habe dieser erwähnt, dass er gegen die Amerikaner hätten kämpfen sollen. Dies habe er im Widerspruch zu seinen nachfolgenden Darstellungen keinesfalls bestärken können.

Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn ein Asylwerber die seiner Meinung nach einen Asyltatbestand begründende Tatsache im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den entsprechenden Geschehnissabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht werden würden. Das Bundesasylamt könne somit einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig erkennen, wenn er gleich bleibende Angaben mache und sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen würden, dass diese bloß der Erlangung von Asyl dienen sollten, die der Wirklichkeit aber gar nicht entsprechen würden.

Abgesehen davon habe die Darstellung über die Ausreisegründe bzw. Situation im Herkunftsstaat aus den nachfolgenden Gründen bei deren Wahrheitsannahme nicht schlüssig nachvollzogen werden können und stehe im Widerspruch zu einer in der jeweiligen Situation zu erwartenden Handlungsweise: Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen zwar strukturiert und im Rahmen gleich lautend, wie in einem Medienbericht dargelegt. Im Laufe seiner Schilderungen sei er in keiner Weise auf die ihn eigentlich außergewöhnlich persönlich betreffenden Erlebnisse (Forderungen) eingegangen. Als Taxifahrer habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schilderungen zeitlich sehr orientiert sein müssen und stets Kenntnis über das aktuelle Datum haben müssen, was er nicht einmal annähernd nennen habe können. Daraus ergebe sich klar, dass ihm die behaupteten Ereignisse niemals widerfahren seien und er ein vollständiges Konstrukt dargestellt habe.

Vor allem mangle es aber an einer Notwendigkeit der Ausreise aus dem Herkunftsland. Er habe überdies hinaus behauptet, dass eine solche Verfolgung ausschließlich in seiner regionalen Umgebung gewesen sei. Es erscheine realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass ein Mensch sein Heimatland verlasse, um einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Kontinent mit fremder Kultur und Religion entgegen zu gehen, lediglich weil er in seiner Heimat von örtlichen Taliban rekrutiert werden hätte sollen. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt, etwa nach XXXX, samt anonymer Existenzgründung, mit Hilfe seiner begüterten Familie oder selbst in XXXX bei seiner Schwiegerfamilie hätte bei Wahrheitsunterstellung dieses Problem auch dauerhaft beendet.

Ein Vorbringen, welches schon für sich betrachtet den gesamten Sachverhalt gravierend in Zweifel ziehe, sei seine Aussage, wonach er nicht einen einzigen Namen der Taliban gekannt haben möge, zumal sich diese gegenseitig immer mit "Talib" angesprochen hätten. Es sei durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Namens des einen oder anderen Taliban hätte sein müssen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens habe er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Treffen führen können, dass er mit diesem XXXX von dem er nur den Vornamen kenne, je zu tun gehabt habe.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätten die Taliban davon ausgehen müssen, dass wenn eine Person gegen deren Willen verschleppt und unter Anwendung von Schlägen versucht werde diese für die Sache zu gewinnen, dass die Zustimmung nicht freiwillig und aus Überzeugung kommen würde. Somit sei es absolut unglaubwürdig, beziehungsweise nicht plausibel, dass es ihm möglich gewesen sein soll, dass er im Zuge des Freitagsgebets, wie vom Beschwerdeführer geschildert, flüchten habe können.

Es sei undenkbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer, noch bevor er seinen "Einsatz" gehabt habe aus den Augen gelassen worden sei. Unglaubwürdig sei zudem, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Camps der Taliban, auf der Hauptstraße einen Bus aufgehalten habe, da er befürchten habe müssen, dass sich in dem Bus Taliban befinden würden.

Bei Wahrheitsunterstellung sei berücksichtigt worden, dass sich seine behauptete Furcht vor einer Rückkehr nur auf gewisse Gebiete innerhalb seines Herkunftsstaates bezogen habe. Er könne sich abgesehen davon auch deshalb nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren, weil es in seinem Herkunftsstadt einen Teil geben würde, in welchen er keine wohl begründete Furcht vor Verfolgung haben würde. Es werde erachtet, dass es für ihn vertretbar und möglich sei dorthin (etwa nach XXXX) zu gehen. Er habe einen immensen Betrag für die Ausreisekosten und dem Schlepper beigebracht und wäre ihm daher auch eine Existenzgründung anderswo im Herkunftsstaat, selbst wenn er dort niemanden kennen würde, als alleinstehender arbeitsfähiger und gesunder Mann durchaus möglich gewesen. Auch im Falle einer Rückreise sei der Beschwerdeführer somit effektiv in einer individuellen Lage, von einer solchen alternativen Aufenthaltsname Gebrauch zu machen. Er habe den Eindruck erweckt, dass er weitaus mehr als gebildet sei. Dies sei aus seinem geschickten strategischen Verhalten bei der Einvernahme zu schließen. Aufgrund der Ländererkenntnisse sei davon auszugehen, dass er zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen könne, so dass seine Existenzsicherung an einem anderen Ort möglich sei. Er sei auch effektiv in einer individuellen Lage von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Er sei jung und arbeitsfähig und überdurchschnittlich qualifiziert. Zufolge der Ländererkenntnisse sei davon auszugehen, dass er zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen könne, dass seine Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich sei. Zudem könne er dabei auch noch mit Unterstützung seiner Familie rechnen.

Letztlich sei im gegenständlichen Fall durchaus besonders relevant darauf hinzuweisen, dass er ad personam aus den nachfolgend angeführten Umständen völlig unglaubwürdig sei; bei ganzheitlicher Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spiele auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle.

In diesem Zusammenhang sei primär darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dem Erstbescheid weder sachlich noch durch irgendwelche von allgemeinen Formulierungen abweichenden Argumenten entgegengetreten sei.

Es sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer vor der Asylantragsstellung bereits in Griechenland und anderen Ländern gewesen sei und dort schon in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist sei und nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe, sobald er in Sicherheit gewesen sei. Nachvollziehbare Gründe zu einer Weiterreise habe er aber nicht konstatieren können und konnte seinen dahingehenden Bedenken nicht Rechnung getragen werden.

Aufgrund des erweckten Eindrucks sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung nur dabei gehe, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen.

Er sei definitiv nicht im Stande gewesen das Zutreffen des Vorbringens glaubhaft darzustellen, da dieses in seiner Gesamtheit als unglaubhaft befunden worden wäre. Somit sei eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung der geäußerten Konstellationen anhand der Länderfeststellungen völlig obsolet, und könne- ungeachtet der Situation im Herkunftsstaat- und selbst auch wenn bei Wahrheitsunterstellung solche Befürchtungen theoretisch möglich sein könnten-sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr laufen würde, Opfer einer solchen Situation zu sein und deshalb intensive Befürchtungen hegen müsse.

Weiteres sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen zum Herkunftsland zugestimmt habe, jedoch nicht weitere Gründe glaubhaft machen habe können, die der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach die Narben von einem völlig anderen Sachverhalt herrühren müssten, widersprechen würden. Wenn sich der Beschwerdeführer bereit erkläre die Narben einem Sachverständigen vorzeigen, so sei darauf hinzuweisen, dass ein solcher mangels konkreter Kenntnis der behaupteten Fesselung und Überprüfung anhand eines Musterstückes völlig unmöglich Rückschlüsse auf den vom Beschwerdeführer geschilderten unglaubwürdigen Geschehenshergang ziehen könne. Solle die Anregung als Antrag auf Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verstanden werden, so sei ein solcher abzuweisen.

Darüber hinaus würden seine Angaben in der Stellungnahme seinen früheren Angaben widersprechen. So behauptete er darin "Erleichterungen" aufgrund seines "angepassten Verhaltens" genossen zu haben, wohingegen er im Zuge der Einvernahme dargelegt habe, dass er ständig gefesselt bzw. misshandelt worden wäre und immer nur in einem Loch ohne Fenster angehalten worden wäre.

Im gegenständlichen Fall sei nach Ansicht des Bundesamtes die dargestellte Voraussetzung, nämlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund noch ein sonstiges Abschiebungshindernis aufgrund der Ausführungen dieses Bescheides gegeben: Er sei nämlich weder persönlich glaubwürdig, noch könne er aus den weiteren und wesentlichen Teilen des Vorbringens glaubhaft Sachverhalte anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Herkunftssaat einer Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sei bzw. sein werde. Weitere oder andere, sei es konventionsrelevante Sachverhalte oder sonst rückkehrrelevante Hinderungsgründe einer Aufenthaltnahme im Herkunftsstaat seien weder geäußert noch solche von Amts wegen hervorgekommen. Daher habe das Bundesasylamt davon auszugehen, dass keine vorhanden seien.

Aus den Länderkenntnissen und den Feststellungen zu seinen verbleibenden persönlichen Umständen, ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstadt, auch wenn es sich dabei um ein partielles Krisengebiet handeln würde, keine solchen Verhältnisse herrschen würden, die dazu führen würden, dass er, wenn er sich dort aufhalten würde, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art.2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt sei.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihm entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes Asyl zu gewähren sei, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und sicher davon auszugehen sei, dass solche wieder gegen ihn gesetzt werden würden.

Entgegenhalten möge er, dass es sich bei dem von ihm in Vorlage gebrachten Dokumenten um keine Fälschungen handeln würde. Auch wenn etwas amtsbekannt sei, sei eine Spezialbehörde verpflichtet, eine individuell konkrete Überprüfung zu machen, da man sonst von einer vorweggenommenen Beweiswürdigung sprechen müsste. Es sei falsch, dass er eine Ausreise schon länger gezielt vorbereitet habe. Er spreche sich auch ausdrücklich gegen den Vorwurf des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, aus, dass er Täuschungshandlungen gesetzt habe. Er sei schlepperunterstützt gereist und seien seine Dokumente, welche er vorgelegt habe, zweifellos echt. Auch jene Dokumente, die er als Beilage zu der Beschwerde vorgelegt habe, seien echt. Seines Erachtens hätten ausländische Urkunden sehr wohl Beweiskraft, da es sich um Urkunden handeln würde und diese bei der Beurteilung herangezogen werden würden.

Er sehe es als keinen Widerspruch an, wenn er angebe, dass er nicht gebildet sei. Er habe damit gemeint, dass er keine Bildung, so wie man sie in Europa genieße, erfahren habe. Er sehe sich nicht als gebildet an. Der Besuch der Grundschule sei die Basis und keine Bildung im eigentlichen Sinne.

Zum Ableben seines Vaters möge angemerkt werden, dass dieser nach seiner Flucht ums Leben gekommen sei und er diese Information dadurch sicherlich nicht gesteigert habe. Er habe diese Information von seinem Cousin erfahren. Er habe sein Fluchtvorbringen dadurch sicherlich nicht gesteigert.

Zu seinem Aufenthalt im Camp möge nochmals angemerkt werden, dass es durchaus üblich sei, wenn man sich als kooperativer Gefangener zeige, man gewisse Erleichterungen erfahren würde. Damit habe er immer gemeint, dass die Bewachung etwas locker werde. Er habe immer wieder gleichbleibend festgehalten, dass ihm die Flucht während des Freitagsgebets gelungen sei. In der Moschee herrsche an einem solchen Tag Hochbetrieb. Diesbezüglich verweise er auf seine am XXXX eingebrachte Stellungnahme.

Das Vorbringen der Behörde, dass Erleichterungen aufgrund von angepassten Verhalten unglaubwürdig seien, lasse sich durch nachfolgende Quellen gänzlich zurückweisen. Zu Beginn der Zwangsrekrutierungen würden von den Taliban Maßnahmen ergriffen werden, die ihre Macht demonstrieren sollen. Sobald sich die Gefangenen zur Kooperation bereit zeigen würden, würden ihnen die Taliban entgegenkommen. Ansonsten sei die Zwangsrekrutierung völlig sinnlos, da dessen Zweck letzten Endes sei, bereitwillige Kämpfer zu bekommen.

Die Argumentation des BFA sei verfehlt, dass er sich als Taxifahrer leicht orientieren könne müssen. Er habe in diesem Gebiet nicht als Fahrer gearbeitet. Außerdem seien ihm die Augen verbunden wurden. Man hätte ihn über den Umstand, warum er keine näheren Orts- angaben machen hätte können, befragen müssen.

Es sei nicht richtig, dass er niemals erwähnt habe, gefesselt gewesen zu sein. Er habe seine "Zelle" und den Umgang mit seiner Person geschildert. Aus dieser Schilderung habe sich entnehmen lassen, dass es zu Feststellungen gekommen sei. Jedenfalls sei seine geschilderte Fesselung zu beurteilen. Entschieden spreche er sich gegen die Abweisung eines medizinischen Gutachtens aus. Es könne sehr wohl festgestellt werden, woher die Narben herrühren würden. Er habe angegeben, dass er um den Knöchel gefesselt worden sei. Dort gebe es ein Gelenk. Gleichbleibend habe er auch immer angegeben, dass Männer zu ihm nachhause gekommen seien und ihn gefragt hätten und er dann mit Gewalt mitgenommen worden sei. Es sei klar, dass sich diese Männer nicht mit Namen vorstellen würden.

Die Behörde müsse bei der Überprüfung, ob der Anspruch des subsidiären Schutzes bestehe, mit einem Wahrscheinlichkeitskalkül arbeiten. Es gehe hier um ein reales Risiko. Unter diesem sei eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen, gegründete Gefahr mögliche Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Bei einer Rückkehr sei er einer massiven Bedrohung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt. Sohin habe die Behörde immer auf eine individuelle Gefährdung abzustellen. Jedenfalls müsse er, wenn er in sein Heimatland zurückkehre mit einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens rechnen. Diese Gefahr sei nicht nur real sondern massiv. Bezüglich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten möge er angegeben, dass sich die derzeitige Situation in Afghanistan so auswirke, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Auch wäre die Spezialbehörde im Sinne des Asylgesetzes verpflichtet gewesen eine Interessenabwägung durchzuführen.

10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am XXXX eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"........

ER: Wie ist Ihr Name bzw. Geburtsdatum?

BF: Ich heiße XXXX ist mein Familienname. Das Geburtsdatum auf meiner Aufenthaltsberechtigungskarte ist meiner Ansicht nach nicht richtig. Ich bin derzeit 32 Jahre alt, ich denke, dass das Geburtsjahr falsch aufgenommen wurde.

ER: Halten Sie die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BAA gemacht haben aufrecht bzw. entsprechen diese der Wahrheit.

BF: Sowohl als auch.

ER: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Ich habe in meiner Heimatregion in der Provinz XXXX, in einem Dorf namens XXXX, im Grenzgebiet zu Pakistan gelebt.

ER: Welcher Distrikt?

BF: Der Distrikt heißt ebenfalls XXXX.

ER: Der Distrikt heißt XXXX und das Dorf heißt XXXX?

BF: Ja, das Dorf XXXX gehört zum Distrikt XXXX.

ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Ich habe dort mit meiner Familie gewohnt.

ER: Lebt Ihre Familie an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF Ich weiß es nicht.

ER: Warum wissen Sie es nicht?

BF: Als für mich in Afghanistan Schwierigkeiten entstanden sind, bin ich von dort geflüchtet. Seitdem habe ich keinen Kontakt mit meiner Familie und weiß nicht, wo diese ist.

ER: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Meine Familie besteht aus meinem Vater, meiner Mutter, meiner Gattin und meinen 3 Kindern, nämlich 2 Söhnen und 1 Tochter. Ich habe weiters eine ältere Schwester, die verheiratet ist. Einen Onkel väterlicherseits und einen Cousin väterlicherseits. Die Gattin meines Onkels väterlicherseits gehört ebenfalls zur Familie.

ER: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie keinen Kontakt mehr hätten, als Sie von Afghanistan weggegangen wären. In der Niederschrift vom XXXX vor dem BAA Eisenstadt, haben Sie gesagt, dass nachdem Sie in Griechenland angekommen sind, Ihnen Ihr Cousin erzählt hat, dass Ihre Familie das Haus verlassen hätte. Was sagen Sie denn dazu?

BF: Ich habe ihre Frage kurz beantwortet, wenn Sie möchten kann ich jede Frage auch sehr ausführlich beantworten. Es ist richtig, dass ich aus Griechenland mit meinem Cousin Kontakt aufgenommen habe, weil ich mich nach dem Wohlbefinden meiner Familie erkundigen wollte. Er hat erzählt, dass die Feinde gekommen sind und meinen Vater getötet haben und dass meine Familie, das Heimatdorf verlassen musste.

ER: Und wohin ist dann Ihre Familie gezogen?

BF: Ich habe leider von meinem Cousin nicht erfahren, wo meine Familie hingegangen ist. Ich wollte damals aus Griechenland nach Afghanistan zurückkehren und meine Familie suchen, aber die Bekannten und Freunde in Griechenland haben mich davon abgehalten und gemeint, dass ich mich in Gefahr bringen würde.

ER: Haben Sie noch an einer anderen, als der von Ihnen angegebenen Adresse in Afghanistan gelebt?

BF: Nein. Ich habe immer in unserem Haus im Heimatdorf gelebt.

ER: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe gearbeitet, ich hatte ein eigenes Auto, ich bin zwischen XXXX privat Taxi gefahren.

ER: Welche Schulausbildung haben Sie genossen?

BF: Ich bin bis zur 5. Klasse in die Schule gegangen?

ER: Wie lange haben Sie die Tätigkeit als Taxifahrer ausgeübt?

BF: Ich schätze, dass ich die Tätigkeit als Taxilenker ca. 8 - 10 Jahre ausgeübt habe.

ER: Haben Sie ein eigenes Auto besessen?

BF: Ja.

ER: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich hatte Schwierigkeiten mit den Taliban und musste daher flüchten. Ich habe mein Fluchtvorbringen vor dem BAA ebenfalls ausführlich geschildert.

ER: Wie haben sich die Schwierigkeiten mit den Taliban dargestellt?

BF: Ich war damals in meinem Heimatdorf. Die Amerikaner waren im Land. Die Taliban waren auf der Suche nach Soldaten und Mitarbeitern. Sie wollten, dass Menschen sie unterstützen und mit ihnen den Jihad gegenüber den "Ungläubigen" und Ausländern führen. In meinem Heimatdorf gibt es eine Moschee. Die Taliban haben dort Zettel abgegeben, die in die Häuser verteilt werden sollten. Der Mullah der Moschee hat diese Zettel immer wieder ausgeteilt. Er hat sie in die Häuser gebracht. Die Menschen haben sie entgegengenommen. Manche sind der Aufforderung der Taliban nachgegangen, andere haben sie ignoriert. Ich war eines Tages nicht in der Arbeit. Ich war zu Hause, als 6 Taliban zu uns gekommen sind. Sie haben mit meinem Vater gesprochen. Es war am Nachmittag.

Als ich die Männer mit meinem Vater reden gehört habe, bin ich aus dem Haus gegangen. Sie haben mich gefragt, ob ich XXXX sei. Als ich die Frage bejaht habe, haben mich 2 der Taliban am Kragen festgehalten, meine Hände hinter dem Rücken gefesselt, meine Augen wurden ebenfalls verbunden, sie setzen mich in ein Auto. Sie schlugen meinem Vater, sodass er zu Boden fiel. Mein Vater ist schon alt.

ER: Um was für ein Auto hat es sich gehandelt, dass die Taliban benutzt haben?

BF: Ich weiß nicht, welche Marke, es war ein XXXX. Hinten ist das Auto offen, im geschlossenen Bereich können 5 Personen Platz nehmen.

ER: Ich frage Sie deshalb, weil Sie beim BAA am XXXX angegeben, dass es bei dem Auto um die Marke XXXX gehandelt habe und heute sagen, dass Sie die Marke nicht gekannt hätten!

BF: Ich wurde bestimmt falsch verstanden. Ich kenne diese Marke gar nicht. Ich habe auch damals den Begriff XXXX verwendet, ich wurde vermutlich missverstanden.

ER: Mit was waren Sie zu dem Zeitpunkt beschäftigt, als die Taliban bei Ihnen zu Hause erschienen sind?

BF: Es war am Nachmittag, ich hatte das Gebet bereits verrichtet. Ich war mit meinen Kindern zu Hause und mit ihnen beschäftigt.

ER: Was haben Sie mit ihnen gemacht?

BF: Ich habe Sie "gefangen" und auf meinen Schoß gesetzt usw.

ER: Beim BAA haben Sie noch am XXXX gesagt, dass Sie als die Taliban gekommen wären, zu diesem Zeitpunkt in einem Raum gewesen wäre und gebetet hätten!

BF: Ich habe bereits in Traiskirchen damals angegeben, dass die Taliban am Nachmittag zum Zeitpunkt des Nachmittagsgebetes gekommen sind, aber ich hatte das Gebet bereits verrichtet. Ich habe mit meinen Kindern gespielt. Ich war auch nicht mit ihnen draußen. Dort gibt es keine Kindergärten und Spielplätze, wohin man Kinder hinbringen kann. Ich war zu Hause mit den Kindern beschäftigt. Meine Aussage wurde damals nicht vollständig zu Protokoll genommen.

ER: An wie viele Wochentagen haben Sie als Taxifahrer gearbeitet?

BF: Ich habe täglich gearbeitet. Ich habe privat gearbeitet und konnte mir daher meine Arbeitszeit selbst einteilen.

ER: Warum waren Sie an diesem Tag zu Hause?

BF: An jenem Tag, gab es im Dorf eine Koranlesung und im Anschluss daran wurde Essen gekocht. Ich wollte an diesen Khairat teilnehmen (Anmerkung der D: Essen, welches im "Namen Gottes" für die armen Menschen gekocht und ausgeteilt wird).

ER: Wie haben Sie eigentlich reagiert, nachdem der Mullah entsprechende Briefe, die Sie zuerst geschildert haben, in Ihrem Dorf verteilt hat?

BF: Ich habe täglich von früh bis späten Nachmittag oder Abend gearbeitet. Der Mullah hatte diese Aufgabe bekommen, die Briefe auszuteilen. Hin und wieder hat er sie den Kindern, die auf der Straße vor ihren Haustüren gespielt haben, die Briefe übergeben oder er hat sie bei den Haustüren hinterlegt.

ER: Was war der Inhalt von diesen Briefen?

BF: Ich habe so einen Brief vorgelegt. Darin steht, dass ein Krieg zwischen Islam und den "Ungläubigen" geführt werden muss und dass alle zum Jihad verpflichtet wären. Die Menschen wurden aufgefordert, pro Haus eine Person in den Jihad zu schicken.

ER: Haben Sie Geschwister?

BF: Ich habe eine Schwester.

ER: Seit wann wurden derartige Briefe von den Mullahs verteilt?

BF: Der Mullah hatte schon 2 -3 Monate vorher mit dem Austeilen der Briefe begonnen. Manche Menschen haben die Aufforderungen ernst genommen, andere haben die Briefe ignoriert.

ER: Wie oft haben Sie diese Briefe erhalten? Wie oft sind solche Briefe zu Ihnen ins Haus gekommen, in dem Zeitraum von den 2 - 3 Monaten?

BF: Ich bin nicht sicher, ich schätze 4 oder 5 Briefe.

ER: Die Briefe sind auf einmal gekommen oder in einem gewissen Zeitabstand?

BF: Die Briefe wurden in gewissen Abständen ausgeteilt, abhängig davon, wann der Mullah von den Taliban aufgefordert wurde.

ER: Wie haben Sie reagiert, als Sie das erste Mal solch einen Brief erhalten haben?

BF: Ich habe keine hohe Bildung. Ich habe den ersten Brief nicht allzu ernst genommen. Ich habe damals nicht damit gerechnet, dass sie persönlich kommen würden.

ER: Wie haben Sie dann reagiert, nachdem immer wieder Briefe von den Mullahs verteilt worden sind?

BF: Nach dem ersten Brief wurde ich manchmal nachdenklich und habe mich gefragt, ob uns etwas zustoßen könnte, aber nach dem zweiten und dritten Brief, habe ich gedacht, dass sie lediglich Briefe verschicken und dass sie in der Tat, nichts unternehmen werden.

ER: Wie haben die Taliban auf die Personen reagiert, die die Briefe nicht ernst genommen haben?

BF: Bitte wiederholen Sie die Frage!

ER: Fragewiederholung.

BF: Sie haben mit diesen Menschen dasselbe gemacht, wie mit mir. Sie haben sie persönlich abgeholt und an ihrem "Stützpunkt" gebracht.

ER: Woher haben Sie gewusst, dass diese Personen von den Taliban abgeholt werden?

BF: Ich schließe von mir auf andere. Dass was mit mir geschehen ist, ist bestimmt auch den anderen zugestoßen, es gab auch manche Menschen, die mit ihnen freiwillig gegangen sind und zu den Waffen gegriffen haben.

ER: Haben Sie auf Grund der Briefe Angst gehabt bzw. auf Grund der Rekrutierungen, die vorgenommen wurden?

BF: Die Angst vor einer Rekrutierung hat immer bestanden. Ich habe die Briefe einfach nicht ernst genommen.

ER: Welche Vorkehrungen haben Sie getroffen, auf Grund der Angst, die Sie vor einer Rekrutierung gehabt haben?

BF: Ich konnte nichts dagegen tun. Die einzige Möglichkeit wäre, das Verlassen der Region gewesen, was für mich nicht immer möglich war.

ER: Was heißt das, "es war nicht immer für Sie möglich"?

BF: Wir hatten ein eigenes Haus, ich hatte eine Familie und Kinder. Ich wollte nicht so einfach alles zurücklassen und von dort weggehen. Ich habe gearbeitet und für meine Familie gesorgt. Ich hatte nie damit gerechnet, dass die Taliban so weit gehen würden.

ER: Warum hatten Sie dann Angst vor einer Rekrutierung von den Taliban?

BF: Das war abhängig von meinem Vater. Er ist das Familienoberhaupt, der alle Entscheidungen für uns getroffen hat. Ich bin täglich von früh bis Abend in der Arbeit gewesen. Mein Vater hat immer gesagt, dass ich ohne mir Sorgen zu machen, meine Arbeit verrichten soll und nicht beunruhigt sein soll.

ER: Was ist dann genau passiert, an dem Tag, als die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen sind?

BF: Die Taliban waren an jenem Tag meinetwegen bei uns. Sie haben meine Hände gefesselt, meine Augen verbunden und mich mitgenommen.

ER: Wann haben sie die Augen verbunden?

BF: Sie haben zuerst meine Hände gefesselt, dann haben sich mich ins Auto gesetzt, im Auto haben sie ein Tuch herausgeholt, mit dem sie meine Augen verbunden haben.

ER: Haben die Taliban sonst noch etwas gemacht?

BF: Sie haben mich mitgenommen, sie waren meinetwegen da und haben mich gefasst.

ER: Haben die Taliban noch irgendwelche Handlungen gesetzt, dass Sie nicht fliehen konnten?

BF: Nein. Sie haben mich in einem Raum gebracht, es war ein Raum in einem Berg. Sie haben mir Ketten an den Füssen gelegt, sodass ich nicht hinausgehen konnte. Sie haben die Tür zugesperrt.

ER: Haben die Taliban noch Maßnahmen gesetzt, wie Sie sich auf den Weg von zu Hause bis zu diesem "Stützpunkt" befunden haben?

BF: Nein. Sie haben meine Hände gefesselt, mich ins Auto gezerrt und mir im Auto die Augen verbunden. Anschließend haben sie mich zu ihrem "Stützpunkt" gebracht. Während der Fahrt haben sie mir nichts angetan.

ER: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass man Sie, bevor man Sie ins Auto gebracht hat an den Händen und Füssen gefesselt hätte, von den Füssen haben Sie heute in diesem Zusammenhang nichts erwähnt.

BF: Meine Füße waren nicht gefesselt. Sie haben lediglich meine Hände gefesselt und mich gezwungen mit ihnen zum Auto zu gehen und im Auto haben sie dann meine Augen verbunden.

ER: Wie haben Sie reagiert, als die Taliban sie mitnehmen wollten?

BF: Sie meinen in dem Moment, in dem sie mich fassen wollten?

ER: In dem Moment, in dem man Sie mitnehmen wollten!

BF: Ich habe nur noch an den Tod gedacht.

ER: Wie haben Sie reagiert?

BF: Es gab dort, wo sie mich hingebracht haben, "weiter unten" (Anmerkung der D: er meint wahrscheinlich "Tal") eine Fläche, auf dem sich ein Trainingszentrum befand. Die Gefangenen wurden dort trainiert. Ich habe die ganze Zeit darüber nachgedacht, wie ich von dort entkommen kann.

ER: Ich meine die Reaktion, zu dem Zeitpunkt, als die Taliban Sie festnehmen wollten!

BF: Sie haben mich an meiner Kleidung festgehalten, ich habe gefragt, was sie von mir wollten. Sie haben nichts gesagt, sie haben meinen Vater mit dem Gewehr geschlagen. Als ich zu meinem Vater gehen wollte, habe auch ich einen Schlag mit dem Gewehr zwischen den Schulterblättern hinten bekommen.

ER: Sie schildern das heute so, als hätten die Taliban Sie so angegriffen, während Sie beim BAA in diesem Zusammenhang ausgeführt haben, dass es da zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre!

BF: Ich wurde falsch verstanden. Wir waren nur zu zweit und die Taliban zu sechst, außerdem waren sie bewaffnet. Wie hätte es zu Handgreiflichkeiten kommen können? Das war doch gar nicht möglich. Das habe ich so nicht gesagt.

ER: Haben Sie außer den zuerst genannten Familienangehörigen, noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF: Nein.

ER: Haben Sie Cousins oder Cousinen?

BF: Meinen Onkel, meinen Cousin und die Gattin meines Onkels habe ich bereits genannt. Meine Schwester ist verheiratet, demnach habe ich auch einen Schwager.

ER: Haben Sie nur einen Cousin?

BF: Ja.

ER: Wie bestreitet dieser seinen Lebensunterhalt?

BF: Er hatte ein Lebensmittelgeschäft in XXXX.

ER: Betreibt er dieses Lebensmittelgeschäft noch?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe leider keinen Kontakt mehr mit ihm.

ER: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu ihm?

BF: Ich habe die Telefonnummern, die ich auf der Flucht bei mir hatte, alle verloren. Ich kann ihn nicht mehr kontaktieren.

ER: Was wollten die Taliban eigentlich von Ihnen?

BF: So wollten von mir, dass ich im Jihad kämpfe. Sie meinten, dass wir die "Ungläubigen" bekämpfen sollten.

ER: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF: Ich habe Sie leider nicht verstanden?

ER: Fragewiederholung.

BF: Sobald das Wort "Jihad" gefallen ist, hatte ich immer zuerst meine Familie insbesondere meine Kinder vor meinen Augen. Ich konnte mir nicht vorstellen, alle zurückzulassen und in den Jihad zu ziehen.

ER: Wie haben Sie auf die Aufforderung hin der Taliban reagiert?

BF: Sie meinen zu dem Zeitpunkt, als ich festgenommen wurde?

ER: Was wollten die Taliban von Ihnen?

ER: Sie wollten, das ich beim Jihad mitmache.

ER: Wie haben Sie dann reagiert?

BF: Ich habe mich nicht bereiterklärt, ich wollte meine Arbeit fortsetzen, aber sie wollten mich zwingen.

ER: Wohin hat man Sie dann mit dem Auto gebracht?

BF: Mein Dorf befindet sich an der Grenze zu Pakistan. Sie haben mich in diesem Grenzgebiet ins Gebirge gebracht.

ER: Warum haben Sie gewusst, dass Sie sich im Grenzgebiet aufhalten?

BF: An der Grenze zu Pakistan befinden sich Berge. Ich wurde in die Berge gebracht. Ich war in einer Berghöhle. Hin und wieder haben sie mich aus der Höhle herausgebracht, ich konnte sehen, dass ich mich im Gebirge befand. Ich gehe davon aus, dass das im Grenzgebiet war.

ER: Haben Sie sich schon früher in diesem Gebiet aufgehalten?

BF: Nein.

ER: Wie können Sie sagen, dass Sie sich im Grenzgebiet Afghanistan-Pakistan aufgehalten haben?

BF: Ich bin ja von dort geflüchtet, deshalb kann ich das sagen.

ER: Wie lange waren Sie mit dem Auto mit den Taliban von Ihnen zu Hause zu deren "Stützpunkt" unterwegs?

BF: Ich kann das nicht so genau sagen, ich schätze, dass die Fahrt 1 - 1 1/2 Stunden gedauert hat.

ER: Haben Sie die Gegend bzw. die Route, auf der Sie gefahren sind, gekannt?

BF: Meine Augen waren verbunden, wie hätte ich dabei etwas sehen sollen.

ER: Wie lange haben Sie sich auf diesen "Stützpunkt" aufgehalten?

BF: Ich schätze, dass ich 1 Monat oder 40 Tage dort verbracht habe.

ER: Was ist dann auf diesem "Stützpunkt" in den 40 Tagen oder 1 Monat passiert?

BF: Sie haben mich immer wieder aus der Höhle hinunter zum Zentrum gebracht, dort gab es auch andere Personen. Einige Männer wurden trainiert. Sie wollten mir Angst einjagen. Sie haben dort demonstriert, wie die Feinde "abgeschlachtet" werden sollen, in dem sie jemanden an den Haaren gepackt haben und ein Messer an den Hals gehalten haben.

ER: In welchen Räumlichkeiten wurden Sie festhalten?

BF: Ich war in einer Höhle, es war ein Raum in einem Berg.

ER: Was haben Sie den ganzen Tag in dieser Höhle gemacht?

BF: Ich habe dort Kekse und Wasser bekommen, sonst habe ich meine Gebete verrichtet, manchmal wurde ich ins Trainingszentrum gebracht.

ER: Waren Sie in dieser Höhle alleine?

BF: Ja.

ER: Sie sind von niemanden beaufsichtigt worden?

BF: Die Höhle hatte eine Tür. Der Wächter ist manchmal dort gestanden und manchmal war er weg.

ER: Was heißt "manchmal war er weg"?

BF: Ich weiß es nicht, vielleicht wurde er manchmal zum Trainingszentrum gerufen.

ER: Ist Ihr Wächter in der Höhle gestanden?

BF: Nein, draußen.

ER: Wie konnten Sie es dann sehen, wenn die Höhle mit einer Tür versehen war?

BF: Ich habe manchmal an der Tür geklopft. Wenn er da war, hat er mir immer geöffnet. Wenn die Tür nicht geöffnet wurde, dachte ich, dass er nicht da war.

ER: War die Türe, als der Wächter nicht da war, verschlossen?

BF: Die Tür hatte eine Schiebevorrichtung, mit der sie zugemacht wurde.

ER: Von innen oder von außen?

BF: Von außen.

ER: Waren Sie die ganze Zeit, in der Sie sich dort aufgehalten haben, alleine in dieser Höhle?

BF: Ja.

ER: Durften Sie die Höhle auch einmal verlassen?

BF: Nein. Ich durfte die Höhle nur verlassen, wenn ich auf die Toilette musste und wenn sie mich manchmal ins Trainingszentrum gebracht haben, sonst nicht.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass man sie rausgelassen hätte, wenn Sie auf die Toilette hätten müssen bzw. wenn Sie beten hätten wollen, vom Trainingszentrum haben Sie in diesem Zusammenhang nichts erzählt!

BF: Bei dieser Einvernahme habe ich von einem "Trainingscamp" gesprochen, heute nenne ich es "Trainingszentrum". Wenn ich auf die Toilette gegangen bin, habe ich auch gleich die Waschung für das Gebet gemacht, damit ich anschließend beten konnte.

ER: Was haben Sie im "Trainingszentrum" gemacht?

BF: Wenn sie mich hinuntergebracht haben, dann haben sie mir immer Angst gemacht. Sie haben mir gezeigt, wie ich Feinde zu töten hätte. Sie haben mir ein Messer an den Hals gehalten und mich an den Haaren gezogen, bis ich eines Tages, mich einverstanden erklärt und bereit erklärt habe, mit ihnen mitzuarbeiten. Dann brachten sie mich in eine Moschee.

ER: Konnten Sie sich in der Höhle frei bewegen?

BF: Es war eine kleine Höhle, in der vielleicht 3 Personen Platz hatten.

ER: Hat man Ihnen dann die Hände entfesselt, nach dem man Sie aus dem Auto in den "Stützpunkt" gebracht hat und Sie dann in der Höhle "verwahrt" hat?

BF: Nein, meine Hände waren noch gefesselt. Sie haben mich so in die Höhle gebracht.

ER: Wurden Ihnen jemals die Fesseln entfernt?

BF: Ja, als ich in die Höhle gebracht wurde, wurden meine Hände entfesselt.

ER: Wie hat der Tagesablauf ausgeschaut, nachdem Sie sich bereit erklärt haben, mit den Taliban zusammenzuarbeiten?

BF: Als ich mich zur Mitarbeit bereit erklärt habe, hat sich der Umgang der Taliban mir gegenüber insofern geändert, dass ich keine Fußfesseln mehr getragen habe und ich die Freiheit hatte, mit ihnen bis zur Moschee zu gehen. Sie haben mir nur noch ein Seil und manchmal ein Tuch um das Handgelenk gebunden. Das ist alles.

ER: Wie hat jetzt der Tagesablauf ausgeschaut?

BF: In der Höhle konnte ich nicht viel machen. Ich wurde immer wieder ins "Trainingszentrum" gebracht, damit sie mich so unter Druck setzen konnten. Als ich ihr "Mitarbeiter" wurde, ging ich immer wieder ins "Trainingszentrum" und sah ihnen beim Trainieren und Unterrichten zu.

ER: Wann haben Sie nach den Entschluss bekanntgegeben, mit den Taliban zusammenzuarbeiten?

BF: Ich habe den Taliban meinen Entschluss in den ersten Tagen mitgeteilt, weil ich nach meinen Besuchen im "Trainingszentrum" sehr verschreckt war. Ich hatte Angst, dass sie mich töten, daher erklärte ich ihnen meine Bereitschaft.

ER: Was haben die Taliban dann in der Zeit, in der Sie sich, nachdem Sie den Entschluss bekanntgegeben haben mit den Taliban zusammenzuarbeiten, von Ihnen verlangt?

BF: Sie haben mich gefragt, ob ich jemals eine Kalaschnikow benutzt hatte, ich verneinte die Frage. Sie erklärten mir den Umgang mit einer Kalaschnikow. Sie zeigten mir die Munition dafür und wie man eine Kalaschnikow lädt.

ER: Außerdem?

BF: Ich habe lediglich den Umgang mit der Kalaschnikow gelernt und ich bin immer wieder in die Moschee gegangen, mehr wurde von mir nicht verlangt.

ER: Wie viele Taliban haben sich auf diesen "Stützpunkt" befunden?

BF: Es sind immer wieder Taliban hinzugekommen und manche sind weggegangen. Manchmal waren es 20 oder manchmal 30 oder weniger, es war unterschiedlich.

ER: Waren außer den Taliban auch noch andere Personen auf diesem "Stützpunkt"?

BF: Ja, es gab noch junge Männer, die ausgebildet und trainiert wurden.

ER: In was wurden diese jungen Männer ausgebildet und trainiert?

BF: Die Jugendlichen haben Ausbildung im Umgang von Waffen z. B. mit einer Kalaschnikow bekommen. Sie haben mit verschiedenen Munitionen gearbeitet. In diesem Bereich wurden alle trainiert.

ER: Wie groß war das Gelände?

BF: Es war ein sehr großer Platz. Ich weiß nicht, womit ich es vergleichen soll.

ER: War der so groß wie ein Fußballfeld? Größer oder kleiner?

BF: Der Platz war nicht breit, aber dafür sehr lang.

ER: Wie breit war der?

BF: Ich weiß nicht, wie breit der Platz gewesen ist.

ER: War er so breit wie der Verhandlungsraum (16)?

BF demonstriert, dass das "Trainingszentrum" eine Breite von 3/4 der Breite des Verhandlungsraumes gehabt habe.

ER: War diese Fläche bewacht?

BF: Ja, natürlich.

ER: War die ständig bewacht?

BF: Davon ist auszugehen, aber ich bin nicht sicher, ich war nämlich nicht die ganze Zeit dort, ich wurde immer wieder in die Höhle gebracht.

ER: Waren Sie bei den Trainingseinheiten, an den Händen und Füßen eingeschränkt?

BF: Am Anfang hatte ich Eisenringe an den Füßen. Später hatte ich eine Fessel am Handgelenk.

ER: Wann später?

BF: Nachdem ich zur Mitarbeit bereit erklärt habe.

ER: Und an den Füßen?

BF: Die von den Füßen wurden entfernt.

ER: Wann?

BF: Nachdem ich mich einverstanden erklärt hatte.

ER: Warum sind Sie eigentlich alleine in der Höhle eingesperrt gewesen?

BF: Ich hatte ihnen nicht gehorcht, deshalb war ich in einer Höhle eingesperrt. Es ist ihre Entscheidung gewesen, wen sie wo eingesperrt haben.

ER: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie sich bereit erklärt hätten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Jetzt sagen Sie, sie hätten nicht gehorcht und wären in die Höhle eingesperrt worden!

BF: Ich hatte ihnen nicht gehorcht, daher haben sie mich mitgenommen und in einer Höhle eingesperrt. Nachdem ich mich bereit erklärt habe mitzuarbeiten, haben sie mir die Fußfesseln abgenommen.

ER: Waren die Wächter bewaffnet?

BF: Bestimmt.

ER: War das ein öffentlich zugängliches Gelände?

BF: Dort wo ich war? Zu mir konnte niemand hineinkommen, ich war alleine dort.

ER: War das "Trainingszentrum" öffentlich zugänglich?

BF: Das Camp lag im Freien, es war nur für die Taliban zugänglich.

ER: Warum war es nur für die Taliban zugänglich?

BF: Ich weiß es nicht, ich nehme an, dass sie es kontrolliert haben.

ER: Haben auch andere Personen zu diesem "Trainingszentrum" Zugang gehabt?

BF: Dazu kann ich nichts sagen, weil ich das nicht weiß.

ER: Wann haben Sie dann die Flucht ergriffen?

BF: Sie haben mich eines Tages in die Moschee gebracht. Ich habe die Gelegenheit genutzt und bin geflüchtet.

ER: Wie viele Leute waren in der Moschee?

BF: Ich bin nicht in die Moschee hineingegangen, deshalb ich nicht weiß, wie viele Leute in der Moschee waren.

ER: Beim BAA haben Sie am XXXX im Zusammenhang mit Ihrem Fluchtversuch gesagt, Sie, dass sie zuvor mit dem Taliban in eine Moschee gegangen wären: "Ich ging mit ihnen in die Moschee"!

BF: Ich bin mit dem Taleb zwar in die Moschee gegangen, ich war nicht im Gebetsbereich, sondern im Waschbereich. Wir haben uns beide gewaschen, er hat zuerst den Gebetsbereich betreten.

ER: Wer hat den Gebetsbereich betreten?

BF: Der Taleb, der sich mit mir gemeinsam im Waschbereich für das Gebet gewaschen hat.

ER: Sind nur Sie und der andere Taleb in die Moschee gegangen?

BF: Zum Gebet sind mehrere Taliban zur Moschee gegangen, ein Taleb und ich haben uns gemeinsam für das Gebet gewaschen. Er ist vom Waschbereich in den Gebetsbereich hineingegangen und da habe ich die Gelegenheit genutzt.

ER: Wie ist es Ihnen möglich bei so vielen Menschen zu flüchten?

BF: Zum Zeitpunkt meiner Flucht, haben alle bereits gebetet, es war das Freitagsgebet, das normalerweise 20 - 25 Minuten dauert. Ich habe diese Zeit genutzt und bin so schnell wie ich konnte, gelaufen.

ER: Wie haben die Wächter am Gelände reagiert?

BF: Zu dem Zeitpunkt gab es keine Wächter. Alle gingen in den Gebetsbereich um zu beten, ich konnte weglaufen.

ER: Wie konnten Sie weglaufen, wenn Ihnen ein Seil über die Füße gebunden war?

BF: Ich habe kein Seil um meine Füße gehabt. Anfangs hatten sie ein Seil um mein Handgelenk gebunden, später haben sie lediglich meine Hand gehalten, wenn sie mich in die Moschee gebracht haben.

ER: Beim BAA haben Sie im Zusammenhang bei der Schilderung Ihrer Flucht angegeben, dass man Ihnen die Fußfesseln abgenommen hätte, Ihnen aber ein Seil über die Füße gebunden hätte und mit Ihnen in die Moschee gegangen sei. Sie hätten so eine Fluchtmöglichkeit erkannt und die Gelegenheit beim Beten genützt, was sagen Sie dazu?

BF: Als ich in der Höhle war, hatte ich Fußfesseln. Ich wurde damit auch zum Camp gebracht. Als ich meine Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt habe, haben sie mir vertraut, daher wurden mir die Fußfesseln abgenommen, aber mir wurde ein Seil um mein Handgelenk gebunden. Zum Zeitpunkt der Flucht, hatte ich keine Fußfesseln.

ER: Wohin sind Sie dann gelaufen, nachdem Ihnen, wie Sie zuerst gesagt haben, das Gelände nicht bekannt war?

BF: Es war hell, weil es tagsüber war, ich konnte nicht jenen Weg wählen, den die Taliban für sich und ihre Autos aufbereitet hatten. Ich dachte, wenn ich jenen Weg wähle, würden sie mich sobald ihnen auffällt, dass ich geflüchtet bin, mit ihren Autos verfolgen. Daher kletterte ich über Felsen und ich lief durch Wasser, bis ich eine Straße erreicht habe.

ER: Wie haben Sie dann Ihre Flucht fortgesetzt?

BF: Ich wurde damals "vom Tod verfolgt". Ich hatte keinen Plan, welchen Weg ich wählen sollte. Ich bin einfach nur von dort geflüchtet. Ich dachte, dass ich mich in den Bergen irgendwo vor ihnen verstecken könnte, es war Zufall dass ich eine Straße erreicht habe.

ER: Fragewiederholung.

BF: Ich habe versucht Autos anzuhalten und mit jemanden mitzufahren, aber es hat niemand angehalten. Ich hatte großes Glück, dass ein Bus angehalten hat und mich mitgenommen hat.

ER: Wohin ist dieser Bus gefahren?

BF: Der Bus war auf dem Weg nach XXXX.

ER: Woher wussten Sie, dass der Bus nach XXXX fahren wird?

BF: Als der Bus stehen geblieben ist, habe ich gefragt, wohin der Fahrer fahren wollte, man sagte "nach XXXX".

ER: Wie lange waren Sie unterwegs, als Sie den Bus erreicht hatten?

BF: Ich schätze, dass ich ca. eine Stunde oder etwas länger gefahren bin. Ich war damals auf der Flucht, ich habe mich nicht auf die Dauer und Strecke konzentriert.

ER: Was haben Sie dann gemacht?

BF: Ich ging ins Geschäft meines Cousins. Er war sehr überrascht und fragte mich, wie es möglich war, dass die Taliban mich freigelassen haben. Ich erklärt ihm, dass ich geflüchtet bin und bat ihm meinen Vater anzurufen. Ich erzählte meinen Vater alles. Er sagte, dass er jemanden suchen würde, der mich an einem sicheren Ort bringen sollte. Nach einiger Zeit kam jemand, der mich und meinen Cousin nach XXXX brachte.

ER: Was war dann?

BF: Ich verbrachte 2 Nächte in XXXX bei diesem Mann. Er stellte mir jemand anderen vor, der mich in den Iran bringen sollte.

ER: Sie haben heute gesagt, dass Sie nicht in die Moschee gegangen wären. Sie haben beim BAA am XXXX im Zusammenhang mit Ihrer Flucht gesagt, dass Sie bevor Sie aus der Moschee gegangen wären, getestet hätten, wie sie Ihre Bewacher beobachten würden und als Sie gemerkt hätten, dass Sie nicht so genau bewacht werden würden und sie (offenbar mehrere Personen) aus der Moschee gegangen seien, die Flucht ergriffen hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Diese Aussage ist nicht für Sie, sondern auch für mich nicht logisch und nachvollziehbar. So habe ich das nicht erlebt. Wieso sollte ich, derart falsches angeben.

ER: Was würden Sie noch befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich denke, dass ich getötet werde, etwas anderes gibt es dort nicht für mich.

ER: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin XXXX.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

1.1.2. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).

1.1.3. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX abzielen. Die Provinz XXXX war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in XXXX um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

1.1.4. Menschenrechte:

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

1.1.5. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

1.1.6. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

1.1.7. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

ER fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich nehme alles zur Kenntnis und gebe dazu keine Stellungnahme ab. ...."

11. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Verhandlung statt, indem dem Beschwerdeführer der Bericht der Rekrutierung durch die Taliban der Staatendokumentation vom 02.04.2012 zur Kenntnis gebracht und eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer trat diesem nicht entgegen und wollte zum Fluchtvorbringen keine weiteren Angaben mehr machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger; Zugehöriger der Volksgruppe der XXXX. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Er hat an der von ihm angegeben Adresse mit seinen Eltern, Geschwistern, Ehefrau und Kindern gelebt. Zu seiner Familie besteht kein Kontakt mehr. Außerhalb seines Heimatdorfes hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr.

Der Beschwerdeführer hat keine abgeschlossene Schulbildung. Der Lebensunterhalt wurde als Taxifahrer bestritten. Er ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

1.3. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:

Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher die Identität bescheinigende Urkunden nicht festgestellt werde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibend nun im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren im Wesentlichen hindurch gleich bleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellung seines Herkunftsortes (wonach der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX stammt und bis zu seiner Ausreise an dieser Adresse gewohnt hat), seiner Schulbildung und seines sozialen Netzwerkes.

Es sind im gesamten Verfahren keine psychischen oder physischen Erkrankungen hervorgekommen. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer gemachten Altersangabe. Seine Unbescholtenheit aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 18.02.2015.

2.2. Das erkennende BVwG geht auf Grund des Eindrucks in den mündlichen Verhandlungen vom XXXX auf Grund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

2.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor etwa zwei Jahren ereignet hat, so haben sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG auch in elementaren Bereichen des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnissabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

So führte der Beschwerdeführer in der mit ihm am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommen Niederschrift noch aus, dass an dem Tag als der Beschwerdeführer von den Taliban verschleppt worden sei und diese zu ihnen nach Hause gekommen seien, sein Vater die Tür geöffnet und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Raum zum Beten aufgehalten habe. In der mit dem Beschwerdeführer, etwa ein Jahr später, am XXXX, aufgenommenen Niederschrift, gab dieser dann allerdings an, dass er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Familie zusammen gesessen sei und mit seinen Kindern gespielt habe. In der Verhandlung vor dem BVwG konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage diesen Widerspruch nicht aufklären und beschränkte sich lediglich darauf ursprünglich falsch verstanden worden zu sein. Ungereimtheiten ergeben sich aber auch in der darauf folgenden Schilderung der Festnahme des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban, als dieser in der mit ihm am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift dazu noch angab, dass es im Zuge dessen zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, man den Vater des Beschwerdeführers geschlagen und ihn selbst zum Auto gezerrt habe. In der Verhandlung vor dem BVwG wurden die vor dem Bundesasylamt behaupteten Handgreiflichkeiten in Abrede gestellt, als er dazu behauptete auch dahingehend falsch verstanden worden zu sein. Dem Vernehmen des Beschwerdeführers nach wären die Taliban außerdem in Überzahl gewesen, sodass dies schon aus diesem Grunde gar nicht möglich gewesen wäre. Insofern ist es dann aber für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung diesen Umstand nicht richtig gestellt hat, als er dies auch in einem anderen Zusammenhang gemacht hat und er die inhaltliche Richtigkeit des mit ihm aufgenommenen Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte.

Aber auch hinsichtlich der Darstellung der eigentlichen gegen den Beschwerdeführer im Zuge der Entführung gesetzten Zwangsmaßnahmen ergeben sich Ungereimtheiten, als dieser in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift noch angab an den Händen und Füßen gefesselt worden zu sein, bevor man ihn ins Auto gebracht habe, während er in der Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage erklärte, dass ihm lediglich die Hände gefesselt worden wären und man ihn gezwungen habe mit ihnen zum Auto zu gehen.

Der Beschwerdeführer führte zwar übereinstimmend aus, dass ein Mullah im Dorf Zetteln der Taliban verteilt habe, wonach eine männliche Person pro Familie am Jihad teilnehmen sollte, doch ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer unter derartigen Umständen nicht schon früher den Entschluss gefasst hat sein Heimatdorf zu verlassen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führt dieser dazu aus, dass ein Mullah in einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten vier oder fünf derartiger Schriftstücke von den Taliban an die Haushalte verteilt hat. Der Beschwerdeführer räumt zwar einerseits ein, dass die Angst vor einer Rekrutierung immer bestanden hat, andererseits er die Briefe aber nicht ernst genommen hat, doch ist dies für das BVwG nicht nachvollziehbar, als nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation davon auszugehen ist, dass dieser mit seiner Familie schon früher die Flucht ergriffen hätte.

Unabhängig davon ergeben sich aber auch grobe Widersprüchlichkeiten in der Darstellung der Flucht des Beschwerdeführers vor den ihn angehaltenen Taliban, als dieser in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift zunächst ausführte, dass er den Anweisungen der Taliban gefolgt sei, um deren Vertrauen zu gewinnen, woraufhin das Verhältnis immer besser geworden sei und er auch auf den Stützpunkt gehen durfte. Man habe ihm auch die Fußfesseln abgenommen, ihn aber ein Seil über die Füße gebunden und sei er mit ihnen in die Moschee gegangen. Später gab dieser dann zwar auch an, dass man ihn in die Moschee mitgenommen habe, weil er so getan habe, als würde er mit ihnen zusammen arbeiten, um deren Vertrauen gewinnen. Von der Anhaltung mittels eines über die Füße gebundenen Seiles war in diesem Zusammenhang aber nicht mehr die Rede, sondern beschränkte sich dieser nur mehr auf ein Festhalten seiner Handgelenke.

Auf Vorhalt seiner ursprünglichen Aussage vor dem Bundesasylamt, dass man ihm ein Seil über die Füße gebunden habe und er so in die Moschee gegangen sei, gab dieser dann in der Verhandlung ausweichend und ohne den Vorhalt entsprechend aufzuklären an, dass man ihm die Fußfesseln abgenommen habe, nachdem er deren Vertrauen gewonnen habe. Ein Seil sei ihm um das Handgelenk gebunden worden. Dies steht allerdings wiederum in Widerspruch zur vorangegangen Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach er an den Handgelenken festgehalten worden sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fußfesseln zwar an zum Zeitpunkt der Flucht nunmehr keine mehr getragen zu haben, doch ist es für das BVwG weder nachvollziehbar wie dieser mit einem um das Handgelenk gebundenen Seil noch mit Festhalten am Handgelenk unbemerkt fliehen konnte.

Dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammengearbeitet habe und dadurch deren Vertrauen gewinnen konnte, steht überdies wiederum mit der Aussage in der Verhandlung vor dem BVwG nicht in Einklang, als dieser darin ausführte in einer Höhle eingesperrt gewesen zu sein, weil er den Taliban nicht gehorcht habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aber in der Verhandlung zuvor noch gesagt habe, sich bereit erklärt zu haben, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und nunmehr angebe nicht gehorcht zu haben, gab dieser ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, lediglich in die Höhle mitgenommen und eingesperrt worden zu sein, weil er nicht gehorcht habe. Nachdem er sich bereit erklärt habe mit zu arbeiten, hätte man ihm die Fußfesseln abgenommen. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zuvor allerdings nie erwähnt hat, dass ihm Fußfesseln angelegt worden wären. Vielmehr gab dieser an, dass ihm die Fessel an der Hand abgenommen worden wären, als man ihn vom Auto in die Höhle gebracht habe. Dass der Beschwerdeführer etwaige Folgen von den Fesselungen davon getragen hat, wurde weder in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX erwähnt.

Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch in der Darstellung der Frage der Absicherung des von den Taliban genützten Geländes, als dieser in der Verhandlung zunächst ausführte davon auszugehen, dass das Gelände bewacht gewesen wäre. Er sei sich aber nicht sicher, weil er nicht die ganze Zeit dort gewesen sei, sondern in einer Höhle untergebracht worden wäre. Später gab dieser in diesem Zusammenhang dann zunächst an, dass das Trainingscamp nur für die Taliban zugänglich gewesen wäre, während er kurz darauf meinte nichts dazu sagen zu können, weil er es nicht wisse. Umso erstaunlicher ist es für das BVwG, dass der Beschwerdeführer dann zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Camp, insofern Bescheid gewusst haben will, dass es beim Freitagsgebet keine Wächter gegeben habe, als alle in den Gebetsbereich gegangen wären um zu beten, während er zuvor nur lapidare Angaben zur Absicherung des Geländes machen konnte.

Unabhängig davon ist aber auch die Schilderung der eigentlichen Flucht des Beschwerdeführers widersprüchlich und völlig unplausibel. Während er vor dem Bundesasylamt noch ausführte mit den Taliban in die Moschee gehen haben zu dürfen und von diesen an den Handgelenken gehalten worden zu sein, gab dieser vor dem BVwG an lediglich mit einem Taleb nicht in die Moschee, sondern nur in den Waschbereich gegangen zu sein. Dass er dabei von diesen an den Handgelenken gehalten worden wäre bzw. darüber ein Seil gebunden gewesen wäre, wurde von diesem in der Verhandlung nicht mehr erwähnt. Vielmehr schilderte der Beschwerdeführer die Situation so, als wäre der Taleb ohne ihn in den Gebetsbereich der Moschee gegangen und habe er dabei die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Dies lässt sich allerdings mit den Angaben in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift wiederum nicht in Einklang bringen, als dieser im Zusammenhang des Vorhaltes, dass es unmöglich gewesen sei, dass er einfach davon laufen hätte können, wenn er tatsächlich festgehalten worden wäre, lediglich angab, dass er beim Hinausgehen aus der Moschee zunächst getestet habe wie er beobachtet worden sei. Als er bemerkt habe, dass er nicht so genau bewacht worden wäre, sei dieser beim Hinausgehen aus der Moschee geflüchtet. Dies erscheint dem BVwG allerdings nicht nachvollziehbar, als in einem solchen Fall unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen davon auszugehen ist, dass den Taliban die Flucht ins Auge gefallen wäre und von diesem die Verfolgung unverzüglich aufgenommen worden wäre.

Im Übrigen gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses eklatanten Widerspruchs (Aussage vor dem BAA: in die Moschee gegangen, vor dem BVwG: nicht in die Moschee gegangen) in der Verhandlung ohne dies entsprechend aufzuklären an, dass die vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage auch für ihn unlogisch und nicht nachvollziehbar sei. Er würde dies nicht so erlebt haben und wisse nicht wieso er so etwas falsch schildern hätte sollen.

Das BVwG geht auf Grund des als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtvorbringens auch im Hinblick des vom Beschwerdeführer als Drohbrief titulierten Schreibens nicht davon aus, dass dies tatsächlich von den Taliban ausgestellt wurde, sondern es sich vielmehr um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt. Unter Einbeziehung des Umstandes, dass es sich bei diesem Schriftstück um kein offizielles Dokument handelt, erscheint auch eine Echtheitsprüfung nicht sinnvoll und zweckmäßig.

Gesamthaft betrachtet ist daher vielmehr davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer somit in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der XXXX scheidet schon auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass eine solche nicht vorliege, aus.

3.2.3. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus dem von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat. Es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, aktuell die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Gruppen im Vergleich zum vorigen Jahr um 81 % zugenommen haben und der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung geht. Dort wurden die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX abzielen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen.

Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt. Zudem wohnt seine Familie vermutlich nicht mehr in XXXX, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin im Hinblick der aktuellen Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann.

Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach weder in XXXX und noch in seiner Heimatprovinz XXXX über soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt XXXX oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.

4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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