BVwG W111 1436921-1

W111 1436921-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2015

Regest

bestehendes Familienleben, Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig

Full text

BVwG W111 1436921-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.1436921.1.00

Spruch

W111 1420845-1/48E

W111 1436919-1/18E

W111 1436920-1/5E

W111 1436921-1/5E

W111 2007570-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 02.973-BAI, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 05.870-BAI, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 05.872-BAI, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 05.874-BAI, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014, Zl. 14-1002478806/14427900, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, stellte am 28.03.2011 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war und legte als Identitätsnachweis seinen russischen Führerschein vor.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer in Hinblick auf seinen Reiseweg zunächst vor, von XXXX nach XXXX geflogen zu sein, von dort aus sei er mit dem Zug nach XXXX und schließlich mit einem Taxi nach XXXX gelangt. Seinen Auslandsreisepass habe er unterwegs verloren. Seine Heimat habe er verlassen müssen, da er Militäroffizier sei ? für die Tötung selbiger würde durch sogenannte Wahhabiten Geld gezahlt. Auf den Erstbeschwerdeführer sei bereits ein Attentat verübt worden, man habe dessen Auto gesprengt; dies sei im Jahr 2005 und 2006 sowie im Jahr 2009 geschehen ? es habe schon mehrere Versuche gegeben, ihn zu töten. Er sei sich sicher, dass Islamisten hinter den Anschlägen stecken würden, es sei bereits ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt worden. Aus Angst um sein Leben und um seine Familie habe er das Land verlassen.

Am 13.04.2011 sowie am 23.05.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt nach den Gründen seiner Flucht, brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner erstinstanzlichen Befragungen kurz zusammengefasst vor, in seiner Heimat als Offizier für den FSB tätig gewesen zu sein und Soldaten ausgebildet zu haben. Ab dem Jahr 2000 bzw. 2004 hätten Extremisten versucht, den Erstbeschwerdeführer für ihre Zwecke anzuwerben, zumal er für diese durch seine militärische Tätigkeit, sowie die damit in Zusammenhang erworbenen Kenntnisse und vertraulichen Informationen, sehr interessant gewesen sei. Konkret hätte er die Ausbildung von Kämpfern für die Wahhabiten übernehmen und sich deren religiöser Überzeugung anschließen sollen. In den Jahren 2005 bzw. 2006 sowie 2009 sei, er nehme an zwecks Einschüchterung, jeweils das Auto des Erstbeschwerdeführers in die Luft gesprengt worden, seitens der Behörden habe man ihm diesbezüglich nicht helfen können. Darüber hinaus sei es zuletzt lediglich zu mündlichen Drohungen und Anwerbungsversuchen gekommen, persönliche Übergriffe auf seine Person habe es nicht gegeben. Im Jahr 2008 habe der Erstbeschwerdeführer beim FSB gekündigt, danach hätten sich die Drohungen verschlimmert. Darüber hinaus berief sich der Erstbeschwerdeführer auf die im Allgemeinen schlechte Sicherheitslage in Dagestan, welche ihn schließlich dazu veranlasst habe, seinen Wohn- und Arbeitsort nach XXXX zu verlegen. Auch dort habe man ihn jedoch in der Moschee angesprochen, in der Folge hätte er auch Drohanrufe erhalten. Zudem sei seine finanzielle Lage in XXXX angespannt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei in weiterer Folge mit seinem Sportverein nach XXXX geflogen und habe ursprünglich nicht vorgehabt, in Europa zu bleiben. Erst als er einen Anruf von Freunden erhalten habe, welche ihm mitgeteilt hätten, dass man seinen Aufenthaltsort in XXXX herausgefunden hätte, habe sich der Erstbeschwerdeführer dazu entschlossen, nicht mehr in seine Heimat zurückzukehren, zumal er im Falle einer Rückkehr befürchte, sofort von den Extremisten umgebracht zu werden. Probleme mit staatlichen Behörden habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat nie gehabt, doch sei es denkbar, dass er nach einer allfälligen Rückkehr als Verräter angesehen würde. Frau und Kinder des Erstbeschwerdeführers würden in XXXX wohnen, seine Eltern seien in Dagestan ansässig.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 02.973-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Eine Verfolgung von staatlicher Seite habe der Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht und sei auch die für das Verlassen des Herkunftsstaates als ausschlaggebend vorgebrachte Bedrohung seitens der Wahhabiten unter näher dargestellten Erwägungen aufgrund widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Ausführungen im Ergebnis als nicht glaubwürdig zu betrachten. Ebensowenig habe ein Sachverhalt festgestellt werden können, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Im Übrigen verfüge der Erstbeschwerdeführer über keine familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und sei er von staatlichen Unterstützungsleistungen abhängig, weshalb eine Ausweisung im Ergebnis zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.

3. Mit Schriftsatz vom 15.08.2011 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, in welcher der oben angeführte Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund von Verfahrensmängeln angefochten und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 24.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Eingabe vom 21.09.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer Dienstnachweise beim MBD sowie beim FSB im Original, eine Kopie seines Arbeitsvertrages, sowie seinen MBD-Ausweis im Original.

Mit Schreiben vom 11.05.2012 erstattete der Erstbeschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in welcher er den beweiswürdigenden Argumenten im angefochtenen Bescheid unter näherer Begründung entgegentrat und dabei betonte, dass ihm in seiner Heimat tatsächlich Verfolgung von Seiten der Extremisten drohe.

Mit Eingabe vom 24.05.2012 legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX vor, wonach er seit April 2011 im Ausmaß von maximal 80 Stunden monatlich gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde XXXX verrichte; desweiteren wurde eine Bestätigung übermittelt, wonach der Erstbeschwerdeführer seit Jänner 2012 Mitglied des Bundes- und Nationalliga-Ringerclubs XXXX sei und regelmäßig mit diesem trainiere;

Mit Eingabe vom 10.07.2012 wurde die Vollmacht der im Spruch genannten gewillkürten Vertretung bekannt gegeben.

Mit Urkundenvorlage vom 17.08.2012 wurden eine Kopie des Arbeitsbuches des Erstbeschwerdeführers betreffend die Jahre 2000 bis 2004, eine Ausweiskopie, sein FSB-Dienstausweis sowie ein Schreiben eines Kommandeurs des FSB aus September 2004, ein Studienabschlussdiplom aus März 2001 sowie eine Heiratsurkunde vom XXXX übermittelt. Am 10.09.2012 wurde darüber hinaus ein Befundbericht der Universitätsklinik XXXX vom 08.05.2012 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung sowie V.a. Persönlichkeitsstörung übermittelt.

Mit Eingabe vom 09.10.2012 wurde durch den Erstbeschwerdeführer beantragt, sein aus den Akten ersichtliches Geburtsdatum von XXXX zu berichtigen, da es missverständlich zu einer falschen Datierung gekommen sei. Ein gleichlautendes Ersuchen erging mit Eingabe vom 24.01.2013 seitens des Bundesasylamtes.

5. Am 09.04.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesasylamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 11.03.2013 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt werde. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu seinen Ausreisegründen sowie seinen Lebensumständen in der Russischen Föderation und in Österreich befragt.

Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen in Vorlage:

Militärausweis und russischer Auslandsreisepass im Original;

Bestätigungsschreiben des XXXX vom 28.03.2013 über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten im Ausmaß von 54 Stunden durch den Erstbeschwerdeführer;

Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheims XXXX sowie Bestätigungsschreiben über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten im Ausmaß von 251 Stunden vom 04.04.2013;

Bestätigungen zur Deutschqualifizierung vom 23.12.2011;

Ambulanzberichte vom 16.12.2011 sowie vom 27.06.2012, Therapieverordnung vom 30.08.2012, Informationsschreiben der Universitätsklinik für Unfallchirurgie XXXX vom 13.09.2012 sowie Arztbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 05.11.2012;

6. Am 06.05.2013 reisten die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, sowie die beiden minderjährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers, die nunmehrigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am gleichen Tag für sich selbst, sowie als deren gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Kinder, Anträge auf internationalen Schutz und legte ihre russische Heiratsurkunde, ihr Militärbuch, ihre russische Geburtsurkunde sowie die russischen Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 07.05.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.06.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Rahmen ihrer Befragungen kurz zusammengefasst vor, ihre Ausreise sei durch einen Freund ihres Mannes organisiert worden; Letzterer hätte die Russische Föderation bereits vor zwei Jahren aufgrund von Problemen in Zusammenhang mit seiner Arbeit verlassen und sei die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt mehrmals von zwei unbekannten Männern aufgesucht worden, welche sich nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt hätten und dabei Drohungen gegen sie und ihre Kinder ausgesprochen hätten. Ein weiterer Ausreisegrund sei, dass sie mit ihren Kindern und ihrem Mann zusammenleben wolle.

In Hinblick auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer brachte die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin vor, diese seien gesund und würden für sie die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten, eigene Fluchtgründe hätten ihre Söhne darüber hinaus nicht.

7. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.07.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin sowie jene der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Satus der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters wurden gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Zweitbis ViertbeschwerdeführerInnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien fest und traf umfangreiche Feststellungen zu deren Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich stattgefundenen Bedrohung im Herkunftsstaat aufgrund näher dargestellter Erwägungen keine Glaubwürdigkeit zukomme. Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wären durch ihre gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden und habe daher für diese vor dem Hintergrund der als unglaubwürdig befundenen Vorbringen ihrer Eltern ebenfalls keine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat erkannt werden können. Hinweise auf das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe hätten sich darüber hinaus nicht ergeben und sei die vorgenommene Interessensabwägung jeweils für eine Aufenthaltsbeendigung ausgegangen.

Mit Eingabe vom 11.07.2013 wurde bekanntgegeben, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers, welcher ebenfalls als Leibwächter für den ehemaligen Bürgermeister XXXX tätig gewesen sei, gezielt erschossen worden sei.

8. Mit Schriftsatz vom 26.07.2013 erhoben die Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens und gaben gleichzeitig die Vollmacht der XXXX bekannt. Die oben angeführten Bescheide wurden unter näherer Begründung vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes angefochten, dabei wurde ins Treffen geführt, dass bei richtiger Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes, erkannt werden hätte müssen, dass der Zweitbeschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe.

9. Die Beschwerdevorlage betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer langte am 05.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Eingabe vom 03.10.2013 wurden in Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer eine Einstellungszusage durch die Internet-Firma "XXXX", ein Empfehlungsschreiben durch eine Tischlerei mit Inaussichtstellung einer Anstellung vom 21.09.2013, sowie ein Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheims XXXX vom 02.10.2013, in welchem auf die Integration der beschwerdeführenden Parteien hingewiesen und bestätigt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer seit September 2013 als Hausmeister im Heim tätig sei und sich darüber hinaus durch die Verrichtung von Maurerarbeiten, Bodenlegen und Möbelbau gemeinnützig in der Pension engagiert habe, vorgelegt. Darüber hinaus wurde bekanntgegeben, dass der Erstbeschwerdeführer demnächst eine Deutschprüfung der Stufe A2 ablegen werde.

Mit Eingabe vom 11.02.2014 wurden betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Sprachzertifikat der Stufe A2 vom 23.01.2014, eine Deutschkursbestätigung sowie eine Einstellungszusage für eine Vollzeitanstellung bei der "XXXX" übermittelt.

10. Am XXXX wurde der Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Mit Schreiben vom 26.02.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für ihren neugeborenen Sohn ein und gab dabei an, dass für diesen dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst gelten würden, eigene Gründe habe der Genannte darüber hinaus nicht. In Vorlage gebracht wurden die österreichische Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung des Fünftbeschwerdeführers.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014, Zl. 14-1002478806/14427900, wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Anträge der Eltern des Fünftbeschwerdeführers zuvor bereits negativ entschieden worden und für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer darüber hinaus keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Da zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der Eltern des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers keine Rückkehrentscheidungen vorliegen würden, würde eine in Bezug auf den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung aktuell zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen, weshalb die vorübergehende Unzulässigkeit einer solchen auszusprechen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 wurde für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben und dieser unter den Verweis auf die Beschwerdeschriftsätze des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund von Verfahrensfehlern bekämpft und wurde unter anderem beantragt, eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.

11. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer langte am 05.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 18.08.2014 wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer eine Einstellungszusage der Gold- und Silberschmiede "XXXX" vom 07.08.2014 vorgelegt, in der zusätzlich auf Integrationsgrad, Fachkenntnisse und Arbeitseifer des Genannten hingewiesen wurde.

11. Am 11.06.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 gaben die beschwerdeführenden Parteien die Vollmacht der im Spruch genannten gewillkürten Vertretung bekannt.

12. Am 12.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundliche Vertretung, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch mit Schreiben vom gleichen Datum auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Rahmen der Verhandlung wurde neben den bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegten Unterlagen ein Empfehlungsschreiben durch XXXX vom 04.11.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer vorgelegt.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1 = Erstbeschwerdeführer, BF2 = Zweitbeschwerdeführerin)

"(...)

Beginn der Befragung des BF1

VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben.

BF1: Ich sitze nicht zu Hause herum. Ich hatte eine Operation am Knie, aber vorher habe ich Sport betrieben. Dann habe ich nichts mehr trainiert, dann haben Holzschnitzereien und Juwelierarbeiten gemacht und ich habe Arbeiten für die Gemeinde gemacht. Das war die Straße reinigen und aufkehren. Andere Arbeiten bekommt man dort nicht. Die Gemeinde hat genau solche Arbeiten. Außerdem machen sie dort ein neues Heim und dort habe ich bei Verputzarbeiten mitgeholfen. Wir dürfen gar nicht viel arbeiten. Das waren 2 Wochen im Monat und 8 Stunden am Tag. Ich verdiene damit 3 Euro pro Stunde. 2 Monate habe ich noch im Heim als Hausmeister gearbeitet und habe dort das Heim saniert und Reparaturarbeiten im Haus gemacht (der BFV verweist auf das Schreiben seitens des Flüchtlingsheims XXXX vom 02.10.2013).

VR: Wo wohnen Sie?

BF1: Ich wohne in XXXX, ich wohne in einem Flüchtlingsheim. Wir bewohnen 2 Zimmer in einem alten Gasthaus, es sind insgesamt 23m². Dies wird durch die Flüchtlingskoordination (in XXXX) finanziert. Wir haben im Zimmer eine kleine Küche, dort kochen wir selber.

VR: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF1: Ich erhalte soziale Unterstützung. Wenn es Arbeit gibt, dann bekomme ich dadurch noch ein weiteres kleines Einkommen. Eigentlich arbeite ich nicht so sehr, um Geld zu verdienen, das ist bei dieser Bezahlung nicht möglich, aber es ist für mich wichtig, nicht ständig zu Hause zu sitzen. Es macht mich unglücklich, nur zu Hause zu sitzen. Etwas anderes wäre es, wenn ich eine normale Arbeit hätte und eine normale Wohnung. Ich möchte hier nicht zur existieren, ich möchte hier leben.

VR: Gesetz dem Fall, Sie hätten eine Arbeitsbewilligung, hätten Sie in diesem Fall schon eine Arbeitsstelle in Aussicht?

BF1: Das ist eben das Problem, dass ich kein Papier habe. Sonst würden sie mich schon nehmen. Ich würde morgen schon arbeiten. Ich brauche eben eine Grundlage, ein Dokument. Sofern ich so ein Dokument hätte, könnte ich entweder in der Holzverarbeitung arbeiten, das wäre in der Firma XXXX, oder ich könnte in einer Goldschmiede arbeiten. Dabei handelt es sich um die Firma XXXX. Dies ist eine alteingesessene Firma. Darüber hinaus habe ich eine Beschäftigungszusage der Firma XXXX. Weiters habe ich eine Beschäftigungszusage der Firma XXXX. Bei dieser Firma würde ich mich mit Computern beschäftigen, da kenne ich mich auch aus.

Der BFV verweist in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten Unterlagen.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF1: Ja. Ich habe Deutschkurse besucht.

Die folgenden Fragen werden ohne Dolmetscher gestellt.

VR: Wo wohnen Sie?

BF1: Jetzt wohne ich in XXXX.

VR: Wie sind Sie heute ins Gericht gekommen?

BF1: Ich bin gestern von XXXX mit dem Bus nach XXXX. Von XXXX mit dem Zug. Von XXXX auch mit dem Zug. Das sind 5 Stunden. In XXXX haben wir in einem Hotel geschlafen und hergekommen sind wir mit der U-Bahn.

VR: Wo haben Sie in XXXX gewohnt?

BF1: Im XXXX, in einem Hotel.

VR: Was haben Sie heute zum Mittag gegessen?

BF1: Wir haben etwas mitgebracht. Gekochte Eier usw.

Festgehalten wird, dass eine grundsätzliche Verständigung mit dem BF1 in deutscher Sprache möglich ist.

VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie noch verwandtschaftliche Beziehungen in der Russischen Föderation?

BF1: Ja, Mutter, Vater, Onkel. Ich habe noch eine Schwester. Mit diesen bin ich allerdings kaum mehr in Kontakt.

Beginn der Befragung der BF2.

VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich?

BF2: Ich versorge die Kinder, es ist jetzt wieder eines geboren. Ich besuche einen Deutschkurs im Heim, dies 2 Mal in der Woche. Sonst bin ich mit den Kindern zu Hause. Ich habe nicht immer vor, zu Hause zu sitzen, dies ist nur solange die Kinder ganz klein sind. Ich habe einen Beruf und möchte auch in diesem Beruf arbeiten. Ich war Krankenschwester. Ich wäre auch bereit, für den Anfang als Krankenpflegerin zu arbeiten, ev. in einem Pflegeheim. Wenn ich mehr hinauskomme, habe ich auch Gelegenheit zu mehr Kontakt, das ist auch für die Spracherlernung besser.

VR: Sie haben 3 Kinder?

BF2: Ja, ich habe mit meinem Ehemann 3 Kinder.

Anmerkung: Der BF1 führt aus, dass er noch ein weiteres Kind aus einer früheren Ehe hätte. Von meiner 1. Frau habe ich mich scheiden lassen. Es ist ein Sohn, er ist 9 Jahre alt. Er wohnt bei seiner Großmutter. Die Großmutter versorgt ihn gut. Es ist die Mutter meiner Ex-Frau. Wenn sich die Möglichkeit vielleicht ergibt, möchte ich ihn gerne bei mir haben, aber gegenwärtig ist mein Sohn in Russland gut versorgt.

VR: Sind Sie vorbestraft?

BF2: Nein.

VR: Gibt es hinsichtlich der Integration bzw. des Privat- und Familienlebens noch weitere Vorbringen?

BFV: Das Privat- und Familienleben wurde in Russland begonnen, in einer Zeit, wo die BF in sicheren Verhältnissen gelebt haben. Als der BF1 Russland verließ, war seine jetzige Ehefrau bereits mit dem

2. Kind schwanger. Das 3. Kind wurde in Österreich geboren.

VR: Gehen Ihre Kinder in die Schule?

BF1: Mein ältester Sohn geht in die Schule, in die 1. Klasse.

VR: Gibt es noch weitere Vorbringen?

BFV: Der BF1 war ein erfolgreicher Ringer, er stand bis zu seiner Verletzung mit dem XXXX in Kontakt. Er hat dort trainiert. Ansonsten gibt es kein weiteres Vorbringen zum Spruchpunkt III.

(...)

VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF2: Ich nicht. Meine Kinder auch nicht. Wir haben keine Krankheiten, nur mein Mann hatte eine Operation am Knie, hier.

VR an BF1: Haben Sie schwere chronische Krankheiten?

BF1: Gott sei Dank, derzeit nicht, nur diese Operation. Wir rauchen nicht, wir trinken nicht.

BF2: Wir machen auch regelmäßig Blutanalysen.

VR: Möchten Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?

BFV: Nein.

BFV1: Ich möchte mich herzlich bei Ihnen bedanken, dass Sie uns angehört haben und Geduld mit uns hatten.

BF2: Hauptsache, wir bleiben gesund, alles andere ergibt sich von selbst.

(...)"

Mit Eingabe vom 30.12.2014 wurde ein Antrag auf Ausbesserung des Geburtsdatums des Erstbeschwerdeführers mit beigeschlossenem Meldezettel, Reisepasskopie und einer Verlustmeldung betreffend dessen Asylberechtigungskarte eingebracht.

13. Die gewillkürte Vertretung zog mit schriftlichen Eingaben vom 30.01.2015 und 02.02.2015 die Beschwerde jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide für die Erstbis FünftbeschwerdeführerInnen zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der dagestanischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Festgestellt wird, dass das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers der XXXX ist.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 28.03.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer reisten am 06.05.2013 nach Österreich ein und stellten an diesem Datum ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.

Die Beschwerdeführer leben zusammen in einem Flüchtlingsheim in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die Beschwerdeführer bilden eine Kernfamilie und es liegt ein Familienverfahren im Sinne des des § 34 AsylG 2005 vor.

Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer hat sich während seines knapp vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestrebt gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen, er verfügt über ein Sprachzertifikat der Stufe A2 und ist ihm eine grundlegende Verständigung auf Deutsch möglich. Während seines Aufenthaltes zeigte sich der Erstbeschwerdeführer gewillt, gemeinnützige Arbeiten zu leisten, so verrichtete er unterschiedliche Arbeiten für die Gemeinde, half bei Renovierungsarbeiten und sonstigen anfallenden Tätigkeiten in seiner jeweiligen Flüchtlingsunterkunft aus und übte einige Monate eine Tätigkeit als Hausmeister aus. Er zeigte sich bestrebt, dieserarts zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beizutragen. Für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt der Erstbeschwerdeführer bereits über vier Einstellungszusagen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt von staatlicher Unterstützung weitgehend unabhängig bestreiten können wird. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt sich zudem, dass der Erstbeschwerdeführer auch in sozialer Hinsicht in die Gesellschaft integriert ist.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin zeigt sich um eine Integration bestrebt, so betonte sie ihren Wunsch, Deutsch zu lernen und ehestmöglich in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten.

Der Drittbeschwerdeführer reiste im Alter von sechs Jahren in Österreich ein und besucht derzeit die Volksschule. Der Viertbeschwerdeführer war bei seiner Einreise etwa eineinhalb Jahre alt, der Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich geboren.

Aufgrund der seitens des Erstbeschwerdeführers gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien darstellen.

Die gewillkürte Vertretung zog mit Eingaben vom 30.01.2015 und 2.2.2015 nach umfassender Belehrung ihrer Mandanten die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide vom 08.08.2011, 09.07.2013 und 11.04.2014, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen wurden, zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. abzusprechen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Asylgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zu Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründet sich auf die vorgelegten russischen Lichtbildausweise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die vorgelegten Geburtsurkunden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Das betreffend den Erstbeschwerdeführer nunmehr berichtigte Geburtsdatum ist aus dessen Reisepass ersichtlich.

Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegten Einstellungszusagen und Bestätigungen über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat sowie der Tatsache, dass ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Führung eines einfachen Gespräches in deutscher Sprache bereits ohne größere Schwierigkeiten möglich war.

Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Erstbeschwerdeführers anzuerkennen.

Zu betonen ist nochmals, dass die beschwerdeführenden Parteien mit schriftlichen Eingaben vom 30.01.2015 und 2.2.2015 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zurückgezogen haben. Die Spruchteile I. und II. der im Spruch angeführten Bescheide sind damit in Rechtskraft erwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden betreffend die Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind die Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

In Hinblick auf den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer liegt infolge der 2014 erfolgten Antragstellung die vollständige Anwendbarkeit der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage, und somit kein Anwendungsfall des § 75 Abs. 20 AsylG, vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) mit schriftlichen Eingaben vom 30.01.2015 und 2.2.2015 erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.

Ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt III. hielten die Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.

3.4. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Dadurch, dass betreffend die Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im Fall der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

In Hinblick auf den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des ihn betreffenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014 eine Rückehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG für vorübergehend unzulässig erklärt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Im dagegen gerichteten Beschwerdeschriftsatz wurde beantragt, die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.5. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer lebt seit beinahe vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet und hat sich in diesem Zeitraum um eine umfassende Integration bemüht. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seiner zwei Jahre später nachgereisten Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, sowie seinen drei Söhnen im Alter von zwischen knapp einem und sieben Jahren, den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Hervorzuheben sind im vorliegenden Fall insbesondere die Bemühungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich einer Integration am Arbeitsmarkt. Dieser engagierte sich während der Dauer seines Aufenthaltes durch regelmäßige Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten für die Gemeinde, innerhalb seiner Flüchtlingsunterkünfte sowie für das XXXX. Er leistete dabei Alltags- und Renovierungsarbeiten unterschiedlicher Art, auch war er einige Monate als Hausmeister tätig. Der Erstbeschwerdeführer betonte im Laufe des Verfahrens mehrfach den Wunsch, zu arbeiten und selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dies unterstrich er durch sein bereits angesprochenes Engagement bei der Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten sowie insbesondere durch Erlangung mehrerer Einstellungszusagen. Im Falle der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung wäre es dem Erstbeschwerdeführer demgemäß möglich, bei einer Tischlerei, einer Silber- und Goldschmiede, einer Internetfirma oder im Bereich Gastronomie tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer maßgeblich zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen können wird. Ferner zeigt sich der Erstbeschwerdeführer auch bestrebt, seine Deutschkenntnisse stetig auszubauen. So absolvierte dieser bereits eine Deutschprüfung der Stufe A2 und konnte das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass ihm eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache bereits problemlos möglich ist. Der Erstbeschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, was durch die in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben untermauert wird. In diesen werden Integrationswille, Hilfsbereitschaft und Arbeitswilligkeit des Erstbeschwerdeführers hervorgehoben.

Auch die ebenfalls unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin zeigt sich bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen und plant, sobald dies die Betreuung ihrer kleinen Kinder zulässt, in ihrem vormals ausgeübten Beruf als Krankenschwester bzw. als Krankenpflegerin tätig zu werden.

Da eine Rückkehrentscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer aufgrund der gesetzten Integrationsschritte für dauerhaft unzulässig zu erklären war, war in Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens auch für dessen Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin und deren drei gemeinsame minderjährige Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, eine gleichlautende Entscheidung zu treffen, zumal eine die Genannten betreffende Rückkehrentscheidung andernfalls zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen würde, da eine Trennung von der Kernfamilie der Intention des Gesetzgebers widerspricht.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, gleiches würde für eine allfällige Rückkehrentscheidung betreffend den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer gelten.

Insgesamt kann im Falle des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.

3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, wird diesen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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