W219 2007425-1•BVwG W219 2007425-1
W219 2007425-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2015
Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Mängelbehebung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Vertretung,<br/>Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zurückweisung
W219 2007425-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den an Frau XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.04.2014, GZ 0001545432, Teilnehmernummer 0999511097, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag von Frau XXXX auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und für Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.
Am 13.04.2014 richtete Herr XXXX eine Eingabe an die belangte Behörde, die als "Beschwerde gegen Bescheid für Teilnehmer:
0999511097, Fr. Freyenschlag Maria" bezeichnet ist. Er führt darin unter anderem aus: "Wir bitten Sie, im Namen der Antragstellerin,
dass Sie den Antrag neuerlich prüfen ... und dem Antrag stattgeben
... ."
Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 20.01.2015 an Herrn XXXX einen Mängelbehebungsauftrag. Es fehle eine schriftliche Vollmacht hinsichtlich der Vertretung von Frau XXXX durch Herrn XXXXim vorliegenden Verfahren. Herr XXXX werde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde Herrn XXXX am 22.01.2015 zugestellt. Es erfolgte keine weitere Eingabe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß 6 BvWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gem. § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gem. § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall hat Herr XXXX gegen einen an Frau XXXX gerichteten Bescheid namens dieser Bescheidbeschwerde erhoben. Herr XXXX ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht amtsbekannt. Eine allfällige Betreuung durch eine dem Bundesverwaltungsgericht nicht amtsbekannte Person erfüllt keinen der Tatbestände, bei deren Vorliegen gem. § 10 Abs. 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht, die gem. § 10 Abs. 1 AVG für die Vertretung von Beteiligten im Verwaltungsverfahren (und iVm § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) erforderlich ist, abgesehen werden kann. Daher richtete das Bundesverwaltungsgericht an Herrn XXXX den Auftrag, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Es wurde eine zweiwöchige Frist gesetzt und die Zurückweisung der Eingabe für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist angedroht. Herr XXXX hat die ihm gesetzte Frist zur Behebung des seiner Eingabe anhaftenden Mangels jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß - nämlich mit der Zurückweisung der alleine dem ohne Vollmacht einschreitenden HerrnXXXX zuzurechnenden Beschwerde (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336) - zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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