W216 2017665-1•BVwG W216 2017665-1
W216 2017665-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2015
Arbeitslosengeld, Kontrollmeldetermin
W216 2017665-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von xxxx, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2014, GZ: xxxx, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 12.08.2014 vom Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) - unter mündlicher Erörterung sowie schriftlicher Festhaltung der Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung - ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 12.09.2014 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin ist zu diesem Termin nicht erschienen; die nächste persönliche Vorsprache beim AMS erfolgte am 26.10.2014.
Am 30.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin beim AMS niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Verhandlung bildete die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 12.09.2014. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, die Kontrollmeldung am 12.09.2014 nicht eingehalten zu haben, weil sie bereits vor dem Termin eine Einstellungszusage für den 01.11.2014 vorliegen gehabt hätte und per Telefon die Aussage bekommen habe, dass sie den Termin nicht wahrnehmen müsste, wenn sie die Zusage dem AMS vorlege. Sie habe die Zusage per Mail und per Post gesendet und somit den Termin nicht eingehalten. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, in der Zwischenzeit bei diesem Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen zu sein und nach Differenzen beschlossen zu haben, dieses Dienstverhältnis nicht auszuweiten, sondern zu beenden. Da sie nunmehr eine andere Stelle in Aussicht habe, habe sie sich für die Zwischenzeit wieder beim AMS gemeldet.
Die Mitarbeiterin des AMS und Beraterin der Beschwerdeführerin erstatte hierzu eine Stellungnahme und führte in dieser aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nachweislich nicht den Tatsachen entsprächen. Die Beschwerdeführerin habe am 11.08.2014 den Kontrolltermin über ihr eAMS-Konto zugeschickt erhalten. Sie habe in ihren Angaben auch die Kenntnis des Termins bestätigt. Es gebe keinerlei Dokumentation über eine Übermittlung einer Einstellungszusage, keinen Eintrag über einen Posteingang, keinen Eintrag eines Anrufes über die Serviceline und auch keinen Eintrag über eine Anfrage in der Infozone.
Mit Bescheid des AMS vom 05.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld vom 12.09.2014 bis zum 25.10.2014 aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.09.2014 nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.10.2014 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen (erneut) aus, dass sie vor dem Kontrollmeldetermin am 12.09.2014 telefonisch im Servicecenter des AMS nachgefragt habe, ob der Kontrollmeldetermin wahrgenommen werden müsse, wenn sie eine Einstellungszusage habe. Die eindeutige Antwort sei "nein" gewesen. Wenn sie die Einstellungszusage maile, dann reiche dies und sie brauche den Kontrollmeldetermin nicht einzuhalten. Hätte sie diese Auskunft nicht erhalten, wäre sie natürlich persönlich mit der Einstellungszusage in der Geschäftsstelle gewesen und hätte diese persönlich übergeben. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die von ihr am 12.09.2014 an das AMS übermittelten Emails, die Einstellungszusage (datiert mit 11.09.2014) enthaltend, bei.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS mit Schreiben vom 17.11.2014 der entscheidungswesentliche Sachverhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hierzu eingeräumt. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, mit wem sie am 12.09.2014 gesprochen habe, wie das Telefonat verlaufen sei und ob sie ihre Sozialversicherungsnummer bzw. ihre ID-Nr. bekannt gegeben habe. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Einzelgesprächsnachweis über dieses Telefonat vorzulegen.
In Beantwortung des ihr eingeräumten Parteiengehörs teilte die Beschwerdeführerin (erneut) mit, sich telefonisch erkundigt zu haben, ob sie den Kontrollmeldetermin wahrnehmen müsse. Sie habe auf der im Internet gefundenen Nummer angerufen und einfach nur gefragt, ob man einen Kontrollmeldetermin wahrnehmen müsse, wenn man eine Einstellungszusage habe. Die Antwort sei "nein" gewesen, solange sie per Mail diese Einstellungszusage sende (was sie auch getan habe). Bei ihrer telefonischen Anfrage habe sie weder ihre Sozialversicherungsnummer noch eine ID genannt, sondern nur ihren Namen. Sie sei auch nicht danach gefragt worden und da sie bereits sehr lange in der Warteschleife gewesen sei, habe sie das Telefonat auch nicht unnötig in die Länge ziehen wollen. Der Anruf sei am 10. oder 11.09.2014 erfolgt. Einzelgesprächsnachweis könne sie keinen erbringen, da sie vom Firmentelefon aus angerufen habe. Hätte die Antwort gelautet, dass sie den Termin trotz Einstellungszusage wahrnehmen müsse, wäre sie selbstverständlich zu dem Termin am 12.09.2014 gekommen. Da sie aber der Annahme gewesen sei, dass Auskünfte des Servicecenters auch richtig seien und nicht zum Nachteil der Arbeitsuchenden ausgelegt würden, sei sie am 12.09.2014 nicht zu dem Termin gekommen.
Dass das Dienstverhältnis mit 01.11.2014 nicht zustande kommen werde, habe sie bei der persönlichen Vorsprache am 30.10.2014 mitgeteilt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 03.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Tatsache, dass kein Mitarbeiter der Serviceline an diesem Tag auf den Datensatz der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, durch die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme erklären ließen, wonach sie weder ihre Sozialversicherungsnummer noch ihre ID-Nr. genannt habe. Wenn jedoch kein Zugriff auf den Datensatz erfolgt sei, weil keine Versicherungsnummer bekannt gegeben worden sei, müsse in Kauf genommen werden, dass nur allgemeine Auskünfte gegeben werden könnten. Nach dem Dienstleistungskatalog der Serviceline ist eine telefonische Abstandnahme von einem Kontrollmeldetermin durch die Serviceline nicht erlaubt. Kontrollmeldetermine seien verbindlich vorgeschriebene Termine, die einzuhalten seien. Richtig sei hingegen die Auskunft, dass Einstellungszusagen per E-Mail oder der eAMS-Konto an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden können. Erkundigungen darüber, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Serviceline des Arbeitsmarktservice angerufen habe bzw. mit welchem Mitarbeiter sie gesprochen habe, seien nicht möglich gewesen, da in der Serviceline des Arbeitsmarktservice mehr als 200 Mitarbeiter/innen arbeiten würden. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass nicht feststellbar sei, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine falsche Auskunft vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe daher ihren Kontrollmeldetermin am 12.09.2014 ohne triftigen Grund versäumt, weshalb das Arbeitslosengeld vom 12.09.2014 bis 25.10.2014 nicht gewährt werde.
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.12.2015 einen Vorlageantrag, in dem sie wörtlich Folgendes ausführte:
"In Ihrem Bescheid vermerken Sie dass wenn ich meinen Soz.Nr. - bei der telefonischen Nachfrage ob der Termin einzuhalten ist - angegeben hätte die Aussage dass ich den Kontrolltermin NICHT wahrnehmen muss wenn ich eine Einstellungszusage habe. Sobald ich meine Soz.Nr. nicht angebe muss ich den Termin einhalten. Ich verstehe den Unterschied der ‚Rechtssprechung' nicht - was wär gewesen wenn ich bereits gewusst hätte dass man einen Kontrolltermin nicht wahrnehmen muss wenn man eine Einstellungszusage übermittelt? In diesem Fall hätte ich NICHT angerufen und daher natürlich auch NICHT meine Soz.Nr. nennen können!! Wie wäre die Rechtslage in diesem Fall? Ich habe meinen Termin nicht ‚ohne triftigen Grund' nicht wahrgenommen sondern wegen einer Auskunft welche ich von Mitarbeitern des Servicecenters (AMS) erhalten habe. Diese Auskunft hätte ich auch für jemand anders einholen können und in diesem Fall hätte ich auch keine Soz.Nr. angeben können. Wenn die Rechtslage beim AMS so ist dass ein Kontrolltermin nur dann bei Übermittlung einer Einstellungszusage nicht wahrgenommen werden muss wenn man zuvor telefonisch seine Soz.Nr. durchgibt hätte mich der Mitarbeiter darüber informieren müssen! Da dies ein sehr unklarer Sachverhalt beim AMS ist erwarte ich die Überweisung des Betrages!"
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der bezughabenden Akten des Verfahrens, am 26.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführerin wurde am 12.08.2014 vom AMS ein Kontrollmeldetermin für den 12.09.2014 wirksam vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des Arbeitsmarktservice mündlich sowie schriftlich über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt.
Die Beschwerdeführerin hat diesen Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen, weshalb der Leistungsbezug für den Zeitraum vom 12.09.2014 bis zum 25.10.1014 eingestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat sich erst wieder am 26.10.2014 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aus einem triftigen Grund versäumt hat.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.
Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, den Kontrollmeldetermin seitens des AMS wirksam vorgeschrieben bekommen und diesen tatsächlich nicht wahrgenommen zu haben. Sie bestreitet auch nicht, über die Rechtsfolgen eines Kontrollmeldeterminversäumnisses belehrt worden zu sein (vgl. zu diesen Umständen als Voraussetzung für die Einstellung des Arbeitslosengeldes VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061, mwN). Vielmehr bringt sie in ihrer Beschwerdeschrift vor, am 10. oder 11.09.2014 telefonisch die Serviceline des AMS kontaktiert und nachgefragt zu haben, ob der Kontrollmeldetermin auch wahrzunehmen sei, wenn sie über eine Einstellungszusage verfüge. Die Antwort sei "nein" gewesen, wenn sie die Einstellungszusage übermittle, was sie am 12.09.2014 getan habe.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines - ordnungsgemäß vorgeschriebenen - Kontrollmeldetermins lediglich dann nicht eintritt, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin - wie bereits mehrfach ausgeführt - als Grund für ihr Nichteinhalten des (unstrittig ordnungsgemäß vorgeschriebenen) Kontrollmeldetermins angegeben, die telefonische Auskunft seitens der Serviceline erhalten zu haben, dass sie den Termin nicht wahrnehmen müsse, wenn sie über eine Einstellungszusage verfüge.
In Würdigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr erteilten Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme sowie basierend auf die - ausreichend - getätigten Ermittlungen zur Überprüfung des Vorbringens führt die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aus, dass nicht festgestellt werden konnte, ob ein Anruf der Beschwerdeführerin in der Serviceline tatsächlich erfolgt sei, zumal - mangels Angabe der Sozialversicherungsnummer oder ID-Nummer seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr behaupteten Gespräches - keiner der MitarbeiterInnen der Serviceline auf den Datensatz der Beschwerdeführerin zugegriffen habe und ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine falsche Auskunft erhalten habe. Es ist der belangten Behörde weiters zuzustimmen, dass im Rahmen eines Telefonates mit der Serviceline des AMS anlässlich dessen keine Versicherungsnummer bekanntgegeben wird und somit kein Zugriff auf die persönlichen Daten des Arbeitslosen erfolgt, lediglich allgemeine Auskünfte zu erwarten sind. Nach dem Dienstleistungskatalog der Serviceline ist eine telefonische Abstandnahme von einem Kontrollmeldetermin durch die Serviceline jedenfalls nicht erlaubt.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 19.09.2007, 2006/08/0272, fest, dass die Auskünfte der MitarbeiterInnen der Serviceline (in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall: Die Zusage, sich für eine neue Terminfestsetzung beim Berater einzusetzen) jedenfalls keinen triftigen (Entschuldigungs)Grund für die Nichtwahrnehmung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins darstellen (s. dazu auch näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 822 sowie Rz. 828).
Es ist der belangten Behörde - zusammenfassend - somit nicht entgegenzutreten, wenn sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass kein triftiger Grund ersichtlich sei, der es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht habe, ihren Kontrollmeldetermin am 12.09.2014 wahrzunehmen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin übermittelte Einstellungszusage für den 01.11.2014 zu keinem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis geführt hat. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit 17.11.2014 (bei einem anderen Dienstgeber) in einem solchen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lautet:
"Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039).
Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, kann nicht festgestellt werden, ob der von der Beschwerdeführerin behauptete Anruf in der Serviceline des AMS tatsächlich erfolgt ist, zumal die Beschwerdeführerin - wie sie selbst angegeben hat - im Rahmen dieses Anrufes weder ihre Sozialversicherungsnummer noch ihre ID-Nummer bekanntgegeben hat und somit auch seitens der MitarbeiterInnen der Serviceline kein Zugriff auf ihren Datensatz erfolgt ist. Eine telefonische Abstandnahme von einem Kontrollmeldetermin durch die MitarbeiterInnen der Serviceline ist jedenfalls nicht erlaubt. Die telefonischen Auskünfte der MitarbeiterInnen der Serviceline können - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - keinesfalls als triftige Gründe gewertet werden. Der Beschwerdeführerin ist der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.
Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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