W216 2003180-1•BVwG W216 2003180-1
W216 2003180-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2015
Antragsfristen, Arbeitslosengeld, Geltendmachung
W216 2003180-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von xxxx SVNR: xxxx, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2014, xxxx, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17 und 46 und Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Nach Beendigung ihres vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses bei der xxxx beantragte die Beschwerdeführerin mit 01.06.2013 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, welches ihr ab dem Tag der Geltendmachung zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführerin nahm am 30.12.2013 durch einen Anruf bei der Serviceline Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auf und meldete ihren Krankenstand beginnend mit 27.12.2013; eine Dauer oder voraussichtliche Beendigung des Krankenstandes gab sie nicht bekannt.
Die Beschwerdeführerin nahm am 17.01.2013 erneut durch einen Anruf bei der Serviceline Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auf und gab das Ende ihres Krankenstandes mit 06.01.2014 bekannt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 22.01.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 iVm den §§ 44 und 46 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, das Arbeitslosengeld ab dem 17.01.2014 gebühre.
Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung führte die belangte Behörde begründend aus, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 17.01.2014 vom Krankenstand zurückgemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das - persönlich am 03.02.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte - Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass sie sich am 27.12.2013 krankschreiben habe lassen und dies auch sofort dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Da sie sich am 17.01.2014 wieder gesund gefühlt und noch keine Vorladung von der Krankenkasse bekommen habe, sei sie wieder zu ihrem Hausarzt gefahren, um sich gesundschreiben zu lassen. Es sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie bereits seit 06.01.2014 gesundgeschrieben sei. Sie sei die ganze Zeit der Meinung gewesen, dass dies nur das voraussichtliche Datum des Endes der Krankschreibung sei. Nachdem sie den Irrtum bemerkt habe, habe sie dies sofort beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Sie entschuldige sich für den Fehler und ersuche um Nachzahlung für die Zeit vom 06.01.2014 bis zum 17.01.2014.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Oberwart als belangte Behörde am 11.02.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde vom 03.02.2014 nicht stattgegeben und ausgesprochen wurde, dass das Arbeitslosengeld gemäß §§ 17 und 46 AlVG bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tage der tatsächlichen Wiedermeldung, dem 17.01.2014, gebühre.
Nach Darlegung des als erwiesen festgestellten Sachverhalts führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass es unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin unter anderem in der Zeit vom 30.12.2013 bis 06.01.2014 Krankengeld erhalten habe, das gemäß § 16 AlVG das Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges für diese Zeit nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin habe am 30.12.2013 den Krankenstand gemeldet, ein Ende des Unterbrechungszeitraumes habe sie jedoch nicht bekannt gegeben. Um Arbeitslosengeld lückenlos im Anschluss an den Krankengeldbezug zu erhalten, hätte sie sich binnen 7 Tagen nach dem Ende des Krankenstandes, also bis spätestens 13.01.2014, beim Arbeitsmarktservice melden müssen.
Aus dem Datensatz der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass zwischen ihr und der regionalen Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung nach einer Leistungsunterbrechung vereinbart worden sei. Es sei die Vereinbarung getroffen worden, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Leistungsunterbrechung telefonisch oder persönlich wieder zum Leistungsbezug zurückmelde. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin nach der Beendigung ihres Krankengeldbezuges zumindest eine telefonische Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice durchführen hätte müssen. Diese Information sei der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung durch den zuständigen Berater bekannt gegeben worden. Aus den Eintragungen im EDV-Datensatz der Beschwerdeführerin habe diese sich nach der erfolgten Abmeldung erst am 17.01.2014 neuerlich beim Arbeitsmarktservice telefonisch gemeldet. Dieser Anruf sei in den Personenstammdaten vermerkt worden und es gäbe keinerlei Anhaltspunkte für eine frühere Wiedermeldung. Eine solche frühere Wiedermeldung werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin habe hierzu erklärt, dass sie sich erst am 17.01.2014 wieder gesund gefühlt und erst an diesem Tag neuerlich bei ihrem Hausarzt vorgesprochen habe. Dort erst wäre ihr erklärt worden, dass der Krankenstand mit 06.01.2014 geendet habe und dass dieses Ende des Krankenstandes auf der Arztprotokollierung angeführt gewesen sei. Dazu werde festgehalten, dass bereits bei der Krankschreibung durch den Hausarzt das Ende des Krankenstandes mit 06.01.2014 festgelegt worden sei. Wäre Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus vorgelegen, so hätte die Beschwerdeführerin spätestens am 07.01.2014 eine Verlängerung des Krankenstandes bei ihrem Hausarzt erwirken müssen.
Den Arbeitslosengeldbezug, welcher am 01.06.2013 begonnen habe, habe die Beschwerdeführerin bereits vier Mal wegen des Bezuges von Krankengeld unterbrochen. Im Zuge dieser Krankmeldungen habe sie eine ordnungsgemäße Abmeldung vom Leistungsbezug sowie die zeitgerechte Rückmeldung durchgeführt. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Ab- und Rückmeldung zum Leistungsbezug bei Leistungsunterbrechungen Bescheid gewusst habe. Ebenso sei aufgrund der bereits von der Beschwerdeführerin konsumierten Krankenstände davon auszugehen, dass sie über das Ende der jeweiligen Krankenstände informiert gewesen sei, zumal dieses Ende auf der ärztlichen Krankschreibung unter "voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit" eingetragen gewesen sei.
Eine neuerliche Prüfung der Gebührlichkeit des Arbeitslosengeldes könne gemäß § 46 Abs. 5 AlVG somit erst ab dem Tage der neuerlichen Meldung, das sei die telefonische Wiedermeldung am 17.01.2014, durchgeführt werden. Eine rückwirkende Auszahlung des Arbeitslosengeldes ab dem 07.01.2014 komme gemäß § 46 Abs. 5 AlVG nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ausführt, dass es bei ihrem letzten Krankenstand vom 30.12.2013 bis 06.01.2014 leider zu einem Missgeschick gekommen sei. Sie habe übersehen, dass sie schon mit 06.01.2014 vom Krankenstand abgeschrieben worden sei, weshalb sie sich zu spät beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet habe. Da dies bis jetzt noch nie vorgekommen sei, ersuche Sie, das Arbeitslosengeld vom 07.01.2014 bis zum 17.01.2014 nachzuzahlen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 05.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung W132 abgenommen. Mit Datum 03.02.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W216 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit 01.06.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular, dass sie über ihre Pflichten als Bezieherin von Arbeitslosengeld (u.a. auch über die Modalitäten für die Weitergewährung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges) informiert wurde. Der Beschwerdeführerin wurde die Geldleistung ab dem Tag der Geltendmachung zuerkannt.
Am 30.12.2013 meldete die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice ihren Krankenstand beginnend mit 27.12.2013. Die Dauer oder voraussichtliche Beendigung des Krankenstandes wurde dem Arbeitsmarktservice im Vorhinein nicht bekannt gegeben.
Der Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes wurde ab dem vierten Tag des Krankenstandes, somit ab dem 30.12.2013, eingestellt.
Der Krankengeldbezug dauerte vom 30.12.2013 bis zum 06.01.2014.
Die Beschwerdeführerin nahm erst am 17.01.2014 wieder Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auf und gab das Ende ihres Krankenstandes mit 06.01.2014 bekannt.
Festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet hat. Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin zu Recht erst ab dem Tag der Wiedermeldung, dem 17.01.2014, das Arbeitslosengeld wieder angewiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin am 07.06.2013 einen schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei mit ihrer Unterschrift auch bestätigt, dass sie über die Verpflichtungen, die sie treffen, informiert wurde. So ist dem, von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigten, bundeseinheitlichen Antragsformular zu entnehmen, dass sie - sollte der Leistungsbezug durch z.B. Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen worden sein - die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen müsse. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde der Beschwerdeführerin nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, über diese sie treffenden Verpflichtungen belehrt worden zu sein. Sie bestreitet auch nicht, sich erst am 17.01.2014 und somit nicht innerhalb einer Woche, beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet zu haben. Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr vor, übersehen zu haben, dass ihr Krankenstand schon mit 06.01.204 beendet worden ist. Sie gibt selbst an, dass "es leider zu einem Missgeschick gekommen" sei.
Beweiswürdigend ist hierzu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Anruf vom 30.12.2013 mitgeteilt hat, dass sie sich seit 27.12.2013 in Krankenstand befinde, eine Dauer oder voraussichtliche Beendigung desselben teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mit und war dieser daher von Vornherein nicht bekannt.
Damit traf die Beschwerdeführerin jedoch die rechtliche Verpflichtung, die Beendigung der Unterbrechung, also das Ende des Krankenstandes, binnen einer Woche der belangten Behörde bekannt zu geben, dh eine Wiedermeldung durchzuführen, welche telefonisch oder elektronisch erfolgen hätte können.
Es ist, der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, die sich bereits mehrfach während der Zeit ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Krankenstand befunden hat, schon aufgrund dieses Umstandes sowie der Hinweise in dem von ihr eigenhändig unterzeichneten bundesweiten Antragsformular für die Beantragung des Arbeitslosengeldes unter Anführung der rechtlichen Konsequenzen klar sein musste, dass eine Meldung nach Ende des Krankenstandes zu erfolgen hat. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - ohnedies nicht.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass ihr Krankenstand nicht mit 06.01.2014 beendet worden sei, obwohl dieses Ende auf der ärztlichen Krankschreibung unter "voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit" eingetragen war, ist desgleichen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer, seit Beginn des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit 01.06.2013, vier vorangehenden Krankenstände jedes Mal eine ordnungsgemäße Abmeldung vom Leistungsbezug sowie eine zeitgerechte Rückmeldung durchgeführt hat. Dass es beim gegenständlichen fünften Krankenstand zu einem "Missgeschick" seitens der Beschwerdeführerin gekommen ist, kann jedoch nicht dazu führen, die Beschwerdeführerin von der sie treffenden rechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Wiedermeldung zu befreien bzw. eine rückwirkende Auszahlung des Arbeitslosengeldes ab dem 07.01.2014 zu bewirken.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) - (4) (...)"
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (4) (...)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 normiert (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall Abs. 5 leg. cit. zur Anwendung gelangt.
§ 46 Abs. 5 AlVG ist auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und der tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhezeitraum 62 Tage nicht übersteigt. Im gegenständlichen Fall wurde der regionalen Geschäftsstelle zwar - wie bereits ausgeführt - der Beginn der Unterbrechung (Krankenstand ab 27.12.2014) von der Beschwerdeführerin am 30.12.2013 bekannt gegeben. Das Ende der Unterbrechung war im Vorhinein aber nicht bekannt. Die Unterbrechung hat 62 Tage nicht überschritten. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist daher der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 46 Rz 803). Der Beschwerdeführerin wurde seitens der regionalen Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben, insofern war ihre telefonische Wiedermeldung ausreichend.
Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I Nr. 77/2004, VwGH 17.11.2004, 2002/08/0070). Im gegenständlichen Fall endete der Krankenstand und somit der Unterbrechungszeitraum am 06.01.2014, die Wiedermeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgte jedoch erst am 17.01.2014 und somit mehr als eine Woche nach Ende der Unterbrechung. Das Arbeitslosengeld gebührt daher ab dem 17.01.2014, dem Tag der Wiedermeldung.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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