W207 2002431-1•BVwG W207 2002431-1
W207 2002431-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2015
Behindertenpass, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W207 2002431-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch FRIEDERS, TASSUL PARTNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.08.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden betreffend ihre Erkrankungen vor.
In dem von der belangten Behörde in weiterer Folge eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.06.2013 wurde basierend auf einer am 03.06.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 von Hundert (vH) eingeschätzt.
Im Rahmen des Parteiengehörs erklärte sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legte ein weiteres Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde legte die Stellungnahme mit sämtlichen Befunden der Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung vor, welche in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2013 ausführlich auf die Einwendungen einging und zum Ergebnis kam, dass die getroffenen Bewertungen und die Gesamteinschätzung durchaus in Einklang mit allen vorhandenen und nachgereichten Befundberichten zu bringen seien. Auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes werde keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen, da die relevanten und objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung bereits berücksichtigt und bewertet worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2013 wurde der Antrag vom 09.04.2013 gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes - BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, abgewiesen, da der Grad der Behinderung 40 vH betrage.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 02.10.2013 seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie eingeholt. In diesem Gutachten vom 11.12.2013 wurde basierend auf einer am 10.12.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 von Hundert (vH) eingeschätzt.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 01.07.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe des Verfahrensstandes gefragt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 27.11.2014 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Am 03.12.2014 ersuchte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin telefonisch um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 25.11.2014. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Frist daraufhin bis 15.01.2015 erstreckt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.12.2014 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre (am 02.10.2013 als Berufung erhobene) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.08.2013 zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde (damals: Berufung) vom 02.10.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2013 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Anwaltsschriftsatz vom 17.12.2014 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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