W166 2002714-1•BVwG W166 2002714-1
W166 2002714-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2002714-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Meldezettel und nachfolgende medizinische Unterlagen vor:
Bericht des XXX vom XXX
Vorläufiger Patientenbericht des XXX vom XXX
Bericht des XXX vom XXX
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Sie habe schon lange Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, XXX sei sie wegen eines Bandscheibenvorfalles operiert worden. Derzeit seien 4 Bandscheiben geschädigt. Sie habe auch Probleme mit der Hals- und Brustwirbelsäule. Die Finger würden bei Nacht einschlafen. Vor zwei Jahren habe sie eine Discusverletzung am linken Handgelenk erlitten, sie sei operiert worden. Sie könne die Hand nicht schwer belasten. Sie habe eine Arthrose in beiden Kniegelenken. Vor einem Jahr habe sie einen Magenbypass bekommen.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation
unterer Rahmensatz, da mehrfache lumbale Bandscheibenschädigungen bei mäßiger funktioneller Einschränkung 02.01.02 30
2 Geringe Funktionseinschränkung im linken Handgelenk nach Discusverletzung 02.06.20 10
3 Zustand nach Magenbypassoperation wegen Adipositas
unterer Rahmensatz, da bei gutem Ernährungszustand keine gastrointestinale Funktionsstörung objektivierbar ist. g.Z. 07.04.02 10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lf. Nr. 2-3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXX Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin einen Befund des XXX vom XXX und einen Befund von Fachärzten für Radiologie vom XXX vor.
Zur Überprüfung der in der Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelten medizinischen Unterlagen, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXX Folgendes ausführte:
"Keine neuen Aspekte, insbes. auch stehen die nachgereichten Befunde Abl. 25, 26, nicht im Widerspruch zur diesbezügl. Einstufung (Leiden Nr. 1), u. konnte ein behinderungsrelevantes Schulterleiden, anläßl.
d. aktuellen Begutachtung, nicht bestätigt werden. Somit keine Änderung d. Gutachtens."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom XXX sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte erhoben haben werden können. Insbesondere auch stünden die nachgereichten Befunde nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Einstufung. Weiters habe ein behinderungsrelevantes Schulterleiden in der aktuellen Begutachtung nicht bestätigt werden können. Somit sei keine Änderung des Gutachtens angezeigt gewesen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am XXX Beschwerde und brachte vor, die neuen Befunde von der LWS und HWS (Abl. 25-26) seien nicht berücksichtigt worden, da sie nicht im Bescheid angeführt seien. Außerdem gebe es eine neue Bescheinigung, die vom AMS in Auftrag gegeben worden sei, welche die Beschwerdeführerin vorlege.
Mit Schreiben vom XXX, vom XXX und vom XXX legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Diese medizinischen Unterlagen wurden teilweise bereits vorgelegt und datieren aus den Jahren XXX.
Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und vorgelegten Befunde weitere Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Die BW kommt ohne Begleitung. Es besteht ein Z.n. Discus OP L4/5 1998, weitere DP L3-S1 und im Thorakalbereich wurden bisher konservativ behandelt, sie sei XXX in psychiatrischer Behandlung (Namen werden nicht gewusst, keine Befunde) gewesen, keine stat. Behandlung.
Nervenärztliche Betreuung: keine
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen im Bereich Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, li Schulter und li Handgelenk angegeben, Schlafstörung.
Diagnosen:
1. ) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Z.n. lumbaler
Bandscheibenoperation 02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz, da mehrfache lumbale Bandscheibenschädigungen bei mäßiger
funktioneller Einschränkung
2. ) Geringe Funktionseinschränkung im li Handgelenk nach
Discusverletzung 02.06.20 10%
3. ) Z.n. Magenbypass OP wegen Adipositas g.Z. 07.04.02 10%
Unterer Rahmensatz, da bei gutem Ernährungszustand keine gastrointestinale
Funktionsstörung objektivierbar ist.
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Beschwerden ohne spez. Therapie.
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbehinderung beträgt vierzig von Hundert (40vH).
Der führende Grad der Behinderung unter laufenden Punkt 1 wird um 1 Stufe erhöht, da das Leiden 4 eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellt.
Begründung (es werden nur die nervenärztlichen relevanten Befunde angeführt):
Abl. 35/1: die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule ergeben aus neurolog. Sicht keine zusätzlichen Funktionsausfälle
Abl. 35/16-25: keine nervenärztlichen Befunde
29: keine Änderung der Beurteilung, da keine neurolog. Ausfälle beschrieben
31-44: keine Änderung der Beurteilung, da keine neurolog. Funktionsausfälle beschrieben sind
46-51: die psychiatrischen Symptome wurden neu eingestuft, die Veränderungen im Bereich des Handgelenkes li sind nicht neurogen.
53,54: die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ergeben aus neurolg. Sicht keine zusätzlichen Funktionsausfälle
Abl. 16-20: im Vergleich zum VGA vom 11.6.13 wurde die Depressio neu eingestuft."
In dem zusammenfassenden Aktengutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Chirurgie vom 08.12.2014 wird Folgendes ausgeführt:
"Diagnosen:
1. ) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Z.n. lumbaler
Bandscheibenoperation 02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz, da mehrfache lumbale Bandscheibenschädigungen bei mäßiger
funktioneller Einschränkung
2. ) Geringe Funktionseinschränkung im linken Handgelenk nach
Discusverletzung 02.06.20 10%
3. ) Z.n. Magenbypass OP wegen Adipositas g.Z. 07.04.02 10%
Unterer Rahmensatz, da bei gutem Ernährungszustand keine gastrointestinale
Funktionsstörung objektivierbar ist
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Beschwerden ohne spez. Therapie.
Der GesGdB beträgt 40%, da der führende GdB 1 durch Leiden 4 um eine Stufe erhöht wird, da das Leiden 4 eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellt (entsprechend Ausführungen im neurolog. GA). Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin (Abl. 35/1):
Die im Befund Abl. 25-26 beschriebenen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sind berücksichtigt und wurden unter dem Überbegriff "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" zusammengefasst. Die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule sind nur gering ausgeprägt und bedingen daher keine Höhereinschätzung. Die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule waren bereits bekannt und wurden in der Rahmensatzbegründung unter "mehrfache lumbale Bandscheibenbeschädigungen" berücksichtigt. Zudem richtet sich die Einschätzung primär nach der funktionellen Einschränkung. Die vorgelegten Blätter des BBRZ haben auf die Einschätzung keinen Einfluss, da lediglich der Grad der Behinderung festzustellen ist und kein Leistungskalkül zu erstellen ist.
Zu den vorgelegten Befunden:
Abl. 35/16-17 war bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannt und wurde berücksichtigt
Abl. 35/18 betrifft Röntgen der Schultergelenke von 2/012. Ein behinderungsrelevantes Schulterleiden ist aus diesem Befund nicht zu entnehmen, die Schultern anlässlich der eigenen Begutachtung frei beweglich.
Abl. 35/19-20 war bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannt und wurde berücksichtigt
Abl. 35/21-22 ist fachfremd
Abl. 35/23-25 war bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannt und wurde berücksichtigt
Abl. 35/25 betrifft interne OP-Freigabe, fachfremd
Abl. 35/29 sowie Abl. 35/31 war bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannt und wurde berücksichtigt
Abl. 35/32 betrifft Thoraxröntgen mit unauff. Befund
Abl. 35/33 betrifft Röntgen der Handgelenke und des Kreuz-Steißbein von 3/014. Hieraus sind keine zusätzlichen behinderungsrelevanten Veränderungen abzuleiten
Abl. 35/34 betrifft gynäkologischen Befund von 4/011 und ist fachfremd
Abl. 35/35 betrifft orthopädischen Kurzbericht von 10/011 betreffend der bereits bekannten und berücksichtigten Handproblematik links
Abl. 35/36 betrifft neurochirurgischen Befund von 2/012 und ist im Gutachten berücksichtigt
Abl. 35/37 betrifft CT des Abdomens von 5/012. Die hier beschriebenen Veränderungen seitens der Magenbypassoperation sind berücksichtigt
Abl. 35/38 betrifft MRT des linken Handgelenks von 4/014. Daraus ergeben sich keine neuen Erkenntnisse bezüglich der bereits bekannten Handproblematik
Abl. 35/39 betrifft neurochirurgischen Befund aus dem Jahr XXX und ist nicht mehr aktuell
Abl. 35/40 betrifft Röntgen der Schultern von 4/014. Ein behinderungsrelevantes Schulterleiden ist aus diesem Befund nicht zu entnehmen
Abl. 35/41 ist ident zu Abl. 35/33
Abl. 35/42 betrifft orthopädischen Befund aus dem Jahre 2000 und ist somit nicht mehr aktuell
Abl. 35/43 betrifft MRT der LWS von 4/02, ist somit nicht mehr aktuell
Abl. 35/44 betrifft chirurgischen Befund von 2/012. Hieraus sind keine behinderungsrelevanten Veränderungen zu entnehmen
Abl. 35/46-48 ist fachfremd
Abl. 35/49 ist ident zu Abl. 35/40
Abl. 35/50-51 ist ident zu Abl. 35/38
Abl. 35/53-54 betrifft MRT der LWS von 6/014. Die hier beschriebenen Veränderungen bedingen keine Höhereinschätzung des Wirbelsäulenleidens
Gegenüber Abl. 16-20 ergibt sich eine Änderung insofern, als eine Depression als zusätzliches Leiden anzuerkennen ist. Dadurch ergibt sich nunmehr ein GesGdB von 40%."
Mit Schreiben vom XXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom XXX brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht korrekt, dass sie ohne Begleitung zur Untersuchung bei der belangten Behörde gekommen sei. Sie sei mit dem Auto gebracht, und nach der Untersuchung wieder abgeholt worden. Es sei weiters nicht korrekt, dass sie Rechtshänderin sei. Die Beschwerdeführerin sei geborene Linkshänderin, sei jedoch in der Schule zu rechts gezwungen worden. Sie schreibe mit rechts, alles andere mache sie jedoch mit der linken Hand. Dies sei ihre Haupthand. Da alles andere außer das Essen mit der linken Hand schmerzhaft sei, versuche sie die nun mit der rechten Hand zu tun.
In dem psychiatrischen Sachverständigengutachten werde angeführt, dass sie keine psychiatrische Unterstützung habe. Korrekt sei, dass sie bis heute mehrere Ärzte gehabt hätte. In den Jahren XXX sei sie längere Zeit in Behandlung gewesen. Allerdings habe sie davon keine Unterlagen mehr. Weiters führte die Beschwerdeführerin Ärzte an, bei denen sie in den Jahren XXX und XXX in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlafstörungen, da sie an Alpträumen leide, in denen ihr Leid zugefügt werde. Sie schreie und wache dann zitternd und herzrasend auf und schlafe sehr schlecht wieder ein. Die Beschwerdeführerin habe Angst alleine zu sein, wenn es dunkel wird, da sie, wie polizeibekannt, belästigt worden sei.
Zu den einzelnen Diagnosen führte die Beschwerdeführerin aus:
Punkt 1) Sie müsse mindestens 12 Tag pro Monat schmerz- und entzündungshemmende Medikamente nehmen, um den Tagesablauf meistern zu können.
Punkt 2) Es liege mehr als nur eine geringe Funktionseinschränkung vor.
Punkt 3) Wie könne von außen festgestellt werden, ob eine gastrointestiale Funktionsstörung vorliege. Die Beschwerdeführerin könne nichts essen bevor sie ihre Wohnung verlasse, da sie nie weiß wann sie ein WC aufsuchen müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Grad der Behinderung beträgt nunmehr 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXX, vom XXX und vom XXX sowie einer ärztlichen Stellungnahme vom XXX.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und bei der Beurteilung berücksichtigt. In den ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXX und vom XXX wird ausführlich auf jeden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eingegangen und erläutert, ob und aus welchem Grund die jeweiligen Befunde für die medizinische Beurteilung relevant oder nicht relevant sind.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie erhebe Beschwerde da die neuen Befunde der LWS und HWS nicht berücksichtigt worden seien, kann dahingehend entkräftet werden, dass der angesprochene Radiologiebefund vom XXX von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs vom XXX übermittelt, und auf Grund dieses Befundes der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt wurde. Diesbezüglich führte der medizinische Sachverständige aus, dass keine neuen Aspekte, vorliegen, und die diesbezüglichen Befunde nicht im Widerspruch zur Einstufung des Leidens "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation, unterer Rahmensatz, da mehrfache lumbale Bandscheibenschädigungen bei mäßiger funktioneller Einschränkung") stehen. Ein behinderungsrelevantes Schulterleiden konnte nicht bestätigt werden.
Dieser Umstand wird auch im Bescheid angeführt.
Bezug nehmend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gäbe ein Attest einer Ärztin aus XXX, wird dargelegt, dass es sich dabei um einen psychologischen Befund einer Psychologin vom XXX handelt, der von der psychiatrischen Sachverständigen in ihrem Gutachten berücksichtigt und dazu ausgeführt wurde, dass die psychiatrischen Symptome neu eingestuft worden sind, und die Veränderungen im Bereich des Handgelenkes li. nicht neurogen sind.
Betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin, sie sei nicht wie angegeben Rechtshänderin sondern eigentlich eine Linkshänderin, die in der Schule zur Rechtshänderin umerzogen wurde, und daher falle es ihr schwer Tätigkeiten mit der rechten Hand durchzuführen und die linke Hand zu benutzen sei schmerzhaft, wird ausgeführt, dass die Funktionseinschränkung in der linken Hand im Leiden Nr. 2 "Geringe Funktionseinschränkung im linken Handgelenk nach Discusverletzung" eingeschätzt wurde, und es sich bei der Position 02.06.20 um einen fixen Rahmensatz in Höhe von 10% nach der Einschätzungsverordnung handelt.
Zu dem Einwand, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und mehrere Ärzte in den Jahren XXX aufgesucht habe, wurde diesbezüglich in der Anamnese des Gutachtens vom XXX ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der persönlichen Untersuchung angab, in den Jahren XXX in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, sie hat aber keine Befunde vorgelegt. Auch wusste die Beschwerdeführerin die Namen der behandelnden Ärzte nicht. In der Stellungnahme zum Parteiengehör nennt die Beschwerdeführerin die Namen der Ärzte, Befunde werden allerdings nicht vorgelegt.
Bezug nehmend auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin müsse schmerzstillende und entzündungshemmende Medikamente wie Deflamat und Voltaren einnehmen, wird die Einnahme dieser Medikamente bereits im Sachverständigengutachten vom XXX angegeben und berücksichtigt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide an häufigen Durchfällen, wird festgehalten, dass das Vorliegen von Durchfällen weder in den persönlichen Untersuchungen angegeben noch durch Befunde belegt wurde.
Zur Frage der Beschwerdeführerin, wie man von außen feststellen könne, ob eine gastrointestinale Funktionsstörung vorliege, wird ausgeführt, dass der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXX auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Befunde eingeschätzt hat, dass bei einem Zustand nach Magenbypassoperation wegen Adipositas bei einem guten Ernährungszustand keine gastrointestinale Funktionsstörung objektivierbar ist.
In dem psychiatrischen Sachverständigengutachten wurde das Leiden Nr. 4 "Depressio, eine Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Beschwerden ohne spezifische Therapie", neu aufgenommen und mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzt. In dem Gutachten wird überdies ausgeführt, dass der führende Grad der Behinderung unter laufend Nr. 1 um eine Stufe erhöht wird, da das Leiden Nr. 4 eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellt.
Daraus ergibt sich eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung, im Vergleich zum Vorgutachten von 30 v.H., auf 40 v.H.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXX, vom XXX und vom XXX sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Da in dem gegenständlichen psychiatrischen Sachverständigengutachten vom XXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, das Leiden "Depressio, eine Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Beschwerden ohne spezifische Therapie" neu aufgenommen wurde, und der führende Grad der Behinderung unter Leiden Nr. 1 um eine Stufe erhöht wurde, da das Leiden Nr. 4 eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellt, ergibt sich eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 v.H.
Da mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses jedoch nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal oder high technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten und eine ärztliche Stellungnahme eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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