W133 2003936-1•BVwG W133 2003936-1
W133 2003936-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W 133 2003936-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.08.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte neben seinem Staatsbürgerschaftsnachweis und seinem Reisepass in Kopie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.06.2013 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Neurodermitis
Mittlerer Rahmensatz, da generalisierter Befall nachweisbar; inkludiert Histaminintoleranz und polyvalente Allergie 01.01.02 30
2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20
3 Gallensteine
Oberer Rahmensatz, da eine Operationsindikation besteht 07.06.01 20
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es zu keiner Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen Nummer 2 und 3 komme, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige. Der Zustand nach Meniskusoperation links sowie der Zustand nach Nasenseptumkorrektur würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2013 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Mit E-Mail vom 03.09.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nun als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er seit seiner Geburt an Neurodermitis und unzähligen Allergien (Tierhaare, Hausstaubmilbe, diverse Nahrungsmittel und Blütenpollen) leide. Er nehme täglich seit Jahrzehnten ein bis zwei Antihistaminika Tabletten (derzeit Zyrtec), da er sonst extremes Hitzegefühl und Juckreiz verspüre und dementsprechende Hautausschläge bekomme. In bestimmten Monaten (Blütezeit) nehme er zusätzlich zeitweise Kalzium und des weiteren Balneum Hermal Bäder und Salben, die Kortison enthielten. Die allergischen Beschwerden seien im Sommer etwas "leichter" und im Winter extrem schlecht (Rötung der Haut, offene Stellen, Nässel und Juckreiz) und würden diese an den Augenlidern, am Hals, an den Handinnenflächen, an den Mundwinkeln und an verschieden anderen Körperstellen (Rücken, Füße, Hände, Brustkorb) auftreten. Durch den ständigen Stress in den letzten Jahren an seinem Arbeitsplatz habe sich dieser Zustand teilweise extrem verschlechtert. Er verbringe jährlich ca. drei Wochen am Meer um seinen körperlichen Zustand zu lindern, was ihm einige Wochen helfe. Der Beschwerdeführer habe für den 24.09. einen Termin im Allergieambulatorium und werde unmittelbar nach Erhalt des Befundes diesen an die belangte Behörde übermitteln, um seinen körperlichen Zustand vom ärztlichen Standpunkt nochmals aktuell zu dokumentieren.
Mit E-Mail vom 10.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer der Bundesberufungskommission den Arztbrief eines Allergiezentrums vom 07.10.2013.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung eingeholt.
In dem nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 13.11.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"....
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Neurodermitis
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da der Laborbefund eine ausgeprägte Allergieneigung und polyvalente Allergie bestätigt und da milde Hautreizerscheinungen zu objektivieren sind. 01.01.02 30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
...
Dauerzustand
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers - Abl. 24/2-1:
Der nachgereichte Befund bestätigt die polyvalente allergische Diathese und die ausgeprägte Allergieneigung.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden - Abl. 6-9, 11:
Es wird auf diesen Aktenblättern die gute Verträglichkeit der Kurbehandlungen dokumentiert und es wird auch ein Spitalsaufenthalt im Jahr 1989 wegen Varizellen beschrieben.
Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden - Keine, und den nachgereichten Befunden:
Der nachgereichte Befund bestätigt die polyvalente allergische Diathese und die ausgeprägte Allergieneigung.
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten - keines:
Entfällt.
Stellungnahme zu dem Gutachten 1. Instanz - Abl. 12-16:
Betreffend Neurodermitis gibt es keine Auffassungsunterschiede. Es liegt allerdings keine einschätzungsrelevante vertebragene Funktionsstörung und auch kein einschätzungsrelevantes Gallensteinleiden vor. Damit entfallen die Punkte 2 und 3 der erstinstanzlichen Beurteilung. Betreffend Gesamt-GdB besteht wieder Übereinstimmung.
Stellungnahme zur Frage Nachuntersuchung:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und der Befundnachreichungen der ermittelte Gesamt-GdB 30% beträgt."
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 02.06.2014 zugestellt.
Mit E-Mail vom 04.06.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, wonach sein Zustand bezüglich der Gallensteine gemäß einem ärztlichen Befund unverändert sei. Die Gallensteine seien nach wie vor vorhanden und seien auf ärztliches Anraten nicht operativ entfernt worden. Er müsse nach wie vor Schonkost essen. Dass die Gallensteine nicht von selbst weggehen würden, sei jedem bekannt und sollte auch dem Gutachter bekannt sein. Er bitte daher um entsprechende Änderung und Berücksichtigung des Leidens im Gutachten. Die Allergie/Neurodermitis an welcher der Beschwerdeführer seit seiner Geburt leide, sei von der Jahreszeit und dem Allgemeinzustand abhängig und sei eine zehnminütige "Ansicht" (Untersuchung) absolut nicht aussagekräftig. Er weise daher nochmals auf die ärztlichen Befunde und sein Schreiben hin und ersuche, den Fall nochmals zu beurteilen. Dabei legte er - neben dem bereits im Akt befindlichen Arztbrief des Allergiezentrums vom 07.10.2013 - einen radiologischen Befund bezüglich des Gallenleidens vom 11.02.2013 vor.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde um eine ergänzende Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigen zu den gegen sein Gutachten vom 13.11.2013 vorgebrachten Einwendungen sowie den vorgelegten Befunden ersucht.
In der aktenmäßig erstellten Gutachtensergänzung vom 16.08.2014 wird wie folgt ausgeführt:
"Stellungnahme zu den Abl. 24/31, 24/24/39, 43, 44:
Betreffend Gallensteinleiden ist anzumerken, dass der Befund dazu - Ab.. 24/39 - zwar mehrere bis 8 mm im Durchmesser haltende Konkremente beschreibt, gleichzeitig werden aber auch eine normal große Leber, unauffällige Fallenwege und eine zartwandige Gallenblase beschrieben. Das bedeutet, dass keinerlei Reizzustand vorliegt, dass es sich um asymptomatische Gallensteine handelt und dies bedeutet aber auch, dass diese Veränderungen keine Gesundheitsschädigung im Sinne der EVO darstellen und somit keinen GdB bedingen. Denn nach der EVO ist eine Einschätzung nur vorgesehen, wenn beispielsweise - Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden vorliegen - dazu aber fehlen allerdings alle Brückenbelege.
Betreffend Neurodermitis ist anzumerken, dass Herr C. selbst dem Untersucher eine (ungewöhnlich lange) 10-minütige Untersuchung ("Ansicht") der Haut bestätigt. Mit einiger Erfahrung kann jeder Arzt in einem Zeitraum von 10 Minuten sehr wohl die Ausdehnung der Neurodermitis und auch den Hautreizzustand feststellen. Die Abl. 24/43, 44 berichten über - die polyvalente allergische Diathese und die ausgeprägte Allergieneigung - gehen aber nur anamnestisch auf die Neurodermitis - über ein sehr trockenes Hautzustandsbild und rezidivierend auftretende ekzematöse Hautveränderungen wird berichtet - ein, es wird aber kein Untersuchungsbefund erhoben, der mit der Beurteilung nicht in Einklang stehen würde.
Hautbefund zum Untersuchungszeitpunkt: allgemein ist die Haut trocken, kleine Ekzeme retroauriculär beidseits, geringe Ekzeme an den Händen (rechts links), kleine Ekzeme an den Beinen.
Zusammenfassung:
Durch Einwand (Abl. 24/31) und Befunde (Abl. 24/39, 43, 44) ist nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes keine Änderung oder Erweiterung der Beurteilung angezeigt, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG im Sinne der EVO entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2014, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 15.10.2014 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Der Beschwerdeführer steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem Reisepass des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 13.11.2013 sowie die Gutachtensergänzung vom 16.08.2014. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit dem Vorgutachten auseinander. Im Endergebnis, dem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sowie der Einschätzung des Neurodermitis-Leidens, bestätigt der Sachverständige letztlich die Einschätzung, die auch bereits dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten zu entnehmen ist. Betreffend die degenerative Veränderung der Wirbelsäule und das Gallensteinleiden des Beschwerdeführers führt der nunmehrige Gutachter jedoch aus, dass die beiden Leiden keinen einschätzungsrelevanten Grad der Behinderung erreichen würden. Diese Beurteilung ergibt sich schlüssig aus den Ergebnissen der dem Gutachten zugrunde liegenden Untersuchung vom 13.11.2013. In der Gutachtensergänzung vom 16.08.2014 erklärt der Sachverständige zudem ausführlich und nachvollziehbar, warum die Gallensteine des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Befundes keine Gesundheitsschädigung im Sinne der Einschätzungsverordnung darstellen. Die Leber sei normal groß, die Gallenwege unauffällig und die Gallenblase zartwandig. Dies bedeute, dass keinerlei Reizzustand vorliege und es sich um asymptomatische Gallensteine handle. Eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Einschätzungsverordnung würde nur vorliegen, wenn beispielsweise Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden vorliegen würden, dies habe jedoch nicht festgestellt werden können.
In der Gutachtensergänzung wird auch auf sämtliche im Rahmen der Beschwerde sowie des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen und nachvollziehbar begründet, warum das Neurodermitisleiden mit dem gewählten Rahmensatz - und nicht mit einem höheren Grad der Behinderung - eingeschätzt wurde. Im vorgelegten Befund sei nur anamnestisch auf die Neurodermitis eingegangen worden, es sei aber kein Untersuchungsbefund erhoben worden, der mit dem Ergebnis der Untersuchung des Sachverständigen nicht in Einklang steht. Die vom Beschwerdeführer selbst bestätigte zehnminütige Untersuchung der Haut sei gründlich erfolgt und habe der Gutachter die Ausdehnung der Neurodermitis und den Hautreizzustand feststellen können.
Das Gutachten und die Gutachtensergänzung werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm seitens der Bundesberufungskommission noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurden im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens bzw. der Gutachtensergänzung widerlegen könnten.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 13.11.2013 sowie vom 16.08.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf dem seitens des Gerichts eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.02.2015 sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Dem bereits seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.11.2013 bzw. dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ergänzenden Gutachten vom 16.08.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 vH.
Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig und schlüssig und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde Stellung.
Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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