BVwG W117 2100634-1

W117 2100634-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2015

Regest

öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG W117 2100634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2100634.1.00

Spruch

W117 2100634-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß

§ 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Schubhaftverfahren niederschriftlich einvernommen.

Diese Einvernahme gestaltete sich entscheidungswesentlich wie folgt:

[...]

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Ich bin gesund.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

[...]

V.: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie über ein unbefristetes Aufenthaltsverbot des XXXX verfügen. Dies deshalb, da Sie zuletzt wegen eines XXXX in Österreich zu XXXX Freiheitsstrafe verurteilt worden waren. Die Haftstrafe haben Sie laut ZMR in der XXXX und in der XXXX verbüßt. Sie haben laut Ihren Angaben gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass Sie auch in der Heimat (und zwar in XXXX und XXXX) in Haft gewesen wären. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle fand die Polizei bei Ihnen einen gefälschten tschechischen Führerschein ausgestellt auf XXXX, XXXX geboren, sowie 5 Kreditkarten lautend auf ebendiese Identität. Sie führten aus, ebenso einen tschechischen Reisepass lautend auf XXXX geboren, zu besitzen.

Im Zuge der Festnahme wurde auch ein weißes Pulver (laut Ihren Angaben Kokain) bei Ihnen vorgefunden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Nein.

V.: Sie verfügen über ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum verhängt vom XXXX. Dieses ist durchsetzbar und gültig. Die ho Behörde beabsichtigt über Sie die Schubhaft zu verhängen, dies deshalb, da Sie über keinen festen Wohnsitz verfügen und auch die Mittel zu Ihrem Unterhalt nicht nachweisen können. Es ist beabsichtigt Sie nach Serbien abzuschieben.

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Nein. Ich habe am XXXX geheiratet und habe im Zuge der Verehelichung meinen Namen ändern lassen. Das Aufenthaltsverbot lautet auf XXXX. Ich habe tatsächlich keine Barmittel bei mir, besitze lediglich 67 Euro. Ich war, als ich festgenommen wurde auf dem Weg nach Serbien zu meiner Frau. Zuvor habe ich mich ca. zwei Monate in Deutschland aufgehalten, habe dort in Berlin, Hamburg, Hannover und Nürnberg Freunde besucht.

F.: Aus welchem Grund sind Sie nach Österreich gekommen.

A.: Ich war lediglich auf der Durchreise. Ich wollte von Wien noch am gestrigen Tag mit dem Bus um 18.30 die Heimreise nach Serbien antreten.

F.: Waren Sie zuvor jemals in Österreich oder in Europa?

A.: Ich habe mich unter der Identität des XXXX geboren, in Deutschland aufgehalten und war dort auch an der Adresse XXXX gemeldet.

Bei meiner Heimatadresse handelt es sich um XXXX - dies ist mein Hauptwohnsitz in Serbien.

Ich habe mich in Europa an verschiedenen Orten und in verschiedenen Städten und acht verschiedenen Identitäten aufgehalten.

V.: Sie nannten sich bisher

XXXX geboren, wohnhaft in XXXX

LXXXX geboren, wohnhaft in XXXX

XXXX geboren, wohnhaft in XXXX

XXXX geboren, wohnhaft in XXXX

XXXX geboren, wohnhaft in XXXX

XXXX geboren, wohnhaft in XXXX

XXXX geboren, wohnhaft in XXXX

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Nein. Ich habe in Wien einen Bruder mit dem Namen XXXX, geboren am XXXX. Er lebt in Wien, die Adresse lautet XXXX. Er ist geschieden, hat zwei Kinder, die mir leben. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel, denn seine Frau ist Österreicherin.

F.: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

A.: Ich bin Serbe und Angehöriger der Religion der serbisch-orthodoxen Christen.

F.: Woher genau stammen Sie, aus welcher Region? Wie lautet Ihre Wohnadresse in der Heimat?

A.: Ich stamme aus XXXX, bin dort geboren und zwar am XXXX.

F.: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder.

A.: Ich bin verheiratet mit XXXX, meine Frau ist am XXXX geboren. Sie lebt in XXXX.

Ich habe Kinder aus erster Ehe. Sowohl ich als auch meine Ehefrau als auch ich haben Kinder aus erster Ehe. Meine jüngste Tochter wird im Februar vier Jahre alt und lebt mit der Mutter, einer serbischen Staatsangehörigen in der Slowakei.

F.: Sprechen Sie Deutsch.

A.: Ja.

F.: Haben Sie die finanziellen Mittel. Haben Sie Bargeld.

A.: Nein, ich sagte bereits, dass ich nur 67 Euro habe.

F.: Haben Sie ein Konto in Deutschland.

A.: Ich habe mehrere Konten. Ich benötige aber meinen falschen Führerschein um von diesen Konten Geld zu beheben. Auf Nachfrage gebe ich an, ich hatte einmal einen tschechischen Reisepass lautend auf XXXX geboren, der ist mir aber gestohlen worden.

F.: Haben Sie aktuell eine Wohnadresse oder Unterkunft in Österreich?

A.: Nein, in Österreich habe ich keine Unterkunft.

F.: Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe hier keine familiären Adressen in dem Sinne, ich habe Brüder in Wien.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich habe in Österreich Brüder, die ich immer wieder besuche. Ich lebe mit meinen Brüdern aber nicht zusammen.

F.: Pflegen Sie aktuell irgendwelche sozialen Kontakte.

A.: Nein.

F.: Welche Verwandten haben Sie in der Heimat?

A.: In der Heimat leben neben meiner Frau auch meine Eltern. Ich habe einen Bruder, der lebt in Wien. Ich habe aber auch einen weiteren Bruder namens XXXX, geboren am XXXX - welcher ebenso in Wien lebt. Ich habe einen Halbbruder mit dem Namen XXXX, welcher in XXXX lebt. Ich bin bei ihm gemeldet. Meine Meldeadresse habe ich schon angegeben.

F.: Was haben Sie bei der Rückkehr in die Heimat zu fürchten.

A.: Nichts, ich war schon auf dem Weg in meine Heimat, dann wurde ich festgenommen.

V.: Aus Sicht der Behörde bestehen keine Gründe, die gegen eine Abschiebung nach Serbien sprechen, weder aus Gründen der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage noch aus anderen Gründen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A.: Nein.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Abschiebung in Ihre Heimat Serbien sprechen?

A.: Nein.

F.: Wurden Sie über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert?

A.: Ich wurde noch nicht informiert und möchte dennoch freiwillig nach Serbien zurück.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

Sie haben in der Vergangenheit in Österreich drei Asylanträge gestellt, welche seit dem Jahre XXXX rechtskräftig negativ entschieden sind.

Ihre Person steht fest. Sie heißen XXXX, sind am XXXXgeboren. Sie sind Staatsangehöriger Serbiens, serbischer Ethnie, serbisch-orthodoxen Glaubens. Als Beweis Ihrer Identität legten Sie Ihren Serbischen biometrischen XXXX vom XXXX vor. Sie sind Fremder iSd § 2 (1) Z 20a AsylG. Sie waren niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich.

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, RD Wien, wurde über den BF gemäß§ 76 Abs. 1 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

[...]

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht auf Grund des vorliegenden serbischen Reisepasses fest. es handelt sich bei Ihnen um den serbischen Staatsbürger XXXX vormals XXXX, geboren am XXXX.

Sie waren in der Vergangenheit unter der Identität des

XXXX geboren, wohnhaft in XXXX in XXXX aufhältig (XXXX);

des XXXX geboren, wohnhaft in XXXX aufhältig (XXXX);

des XXXX geboren, wohnhaft in XXXX, XXXX aufhältig (XXXX);

des XXXX geboren, XXXX aufhältig (XXXX);

des XXXX geboren, wohnhaft in XXXX aufhältig (XXXX);

des SXXXX geboren, wohnhaft in XXXX in Wien aufhältig (XXXX);

des XXXX geboren, wohnhaft in XXXX in Wien aufhältig (XXXX).

Unter der Identität des XXXX wurden Sie in der Vergangenheit auch zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Unter der Identität des XXXX geboren sind Sie aktuell in Deutschland an der Adresse XXXX gemeldet.

Unter der gegenständlichen Identität des XXXX nunmehr XXXX; XXXX geboren, scheint in Österreich kein Eintrag im ZMR auf.

Unter der Identität des XXXX geboren waren Sie zwischen XXXX und auch in XXXX und in der XXXX als Häftling gemeldet.

Sie verfügen laut ZMR neben Ihren serbischen Reisedokumenten lautend auf die Namen XXXX nunmehr XXXX bzs. XXXX über einen XXXX vom XXXX, ausgestellt in XXXX, einen XXXX ausgestellt am XXXX, einen Reisepass von XXXX, ausgestellt am XXXX von XXXX, einen Reisepass von XXXX, ausgestellt am XXXX von XXXX, einen XXXX vom XXXX, ausgestellt in Rom, einen XXXX, ausgestellt am XXXX von XXXX und einen XXXX lautend auf den Namen des XXXX geboren, XXXX mit dem Sie bei den deutschen Behörden auftraten.

Sie sind gesund.

Sie sind verheiratet und leben in Serbien mit Ihrer Ehefrau.

[...]

Gegen Sie besteht ein aufrechtes Einreise- Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet. Sie sind zum Aufenthalt bzw. der Durchreise durch Österreich nicht berechtigt.

[...]

Sie sind laut gegenständlichem Reisepass in der jüngsten Vergangenheit trotz Aufenthaltsverbot zumindest drei Mal über Ungarn nach Österreich eingereist.

Obwohl bezüglich Ihrer Person ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestand, von dem Sie auch Bescheid wussten, reisten Sie in Österreich ein.

Sie befanden sich laut eigenen Angaben und auch untermauert durch das Zentrale Melderegister und den SA Auszug in Österreich und in der Heimat Serbien XXXX wegen Raub, Körperverletzung und Urkundenfälschung). Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie sind in Österreich nicht integriert, weil sie weder familiäre noch soziale Bindungen zu Österreich haben. Sie geben zwar an, dass in Österreich zwei Brüder leben würden

Sie geben an, Sie hätten zwei Brüder, welche in Wien lebten und über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügten (XXXX geboren und XXXX geboren), dem Meldeverlauf der beiden vorgeblichen Bruder und Ihrem Meldeverlauf unter allen gefundenen Aliasidentitäten lässt sich keine Deckungsgleichheit entnehmen. Das heißt Sie waren niemals (weder unter einer falschen noch unter der gegenwärtigen Identität) bei einem Ihrer vorgeblichen Verwandten gemeldet). Aus diesem Grunde geht die Behörde davon aus, dass kein Naheverhältnis besteht und auch keinerlei gegenseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist.

[...]

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Verwandten oder nähere Bindungen in Österreich. Sie leben mit Ihrer Gattin in Serbien. Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach.

[...]

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie haben hier keine familiären oder sozialen Bindungen, keinen Wohnsitz und keine Beschäftigung. Sie haben zu wenig Barmittel, um einerseits Ihren Aufenthalt bis zu einer Ausreise zu bestreiten, andererseits können Sie damit auch nicht Ihre Ausreise finanzieren.

Sie missachteten vorsätzlich die Rechtsordnung indem Sie in Österreich ein- bzw. durchreisten, obwohl Sie vom bestehenden Aufenthaltsverbot Bescheid wussten. Sie missachteten die Rechtsordnung durch die Verwendung von mehreren verschiedenen falschen Identitäten.

[...]

Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Mit dem am 11.02.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt:

den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte;

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv. EUR 30,- zuzuerkennen;

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist;

in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Der Beschwerdeführer führte auf der Tatsachenebene zunächst aus:

"Der BF ist serbischer Staatsbürger. Er wurde am XXXX unter dem Namen XXXX geboren und änderte später seinen Namen auf XXXX. Der BF wurde in Österreich XXXX gerichtlich verurteilt.

Der BF wurde am XXXX als Insasse eines XXXX mit dem Kennzeichen XXXX Linien Nürnberg-Wien angehalten und festgenommen. Er befand sich auf der Durchreise durch Österreich auf dem Weg in seinen Herkunftsort XXXX. Gegen den BF besteht ein unter der XXXX vom XXXX am XXXX erlassenes aufrechtes unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Am XXXX wurde mittels hier bekämpften Bescheids, die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen."

[...]

Im konkreten Fall ließ die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, warum die Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall notwendig war.

Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides enthält in erster Linie allgemeine Ausführungen. Die einzigen auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen sind jene, dass der BF über keine ortsübliche Unterkunft bzw. Wohnsitzmeldung verfüge bei, dass er trotz bestehendem Einreiseverbot illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und der BF keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge.

Zu diesen Feststellungen ist folgendes auszuführen:

Die illegale Einreise allein, selbst wenn diese dem BF vorwerfbar sein sollte, stellt für sich genommen nach der oben zitierten VwGH-Judikatur keinen Schubhaftgrund dar; vielmehr ist für die Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf erforderlich, der im Fall des BF nicht vorlag. Der BF wurde am XXXX um XXXX angehalten und festgenommen. Der Linienbus XXXX, in dem der BF sich vor seiner Festnahme befand, wäre um 17:10 in Wien Erdberg angekommen. Um 18:30 wäre der Anschlussbus der Fa. "BATA Reisen" vom Südtiroler Platz XXXX (Serbien), dem aktuellen Wohnort des BF, abgefahren. Das Ticket hierfür hätte € 50,- gekostet. Wie aus der Niederschrift zur Einvernahme des BF vom XXXX hervorgeht, hatte der BF zum Zeitpunkt seiner Anhaltung nach sofortiger Zahlung der über ihn verhängten Verwaltungsstrafe gern § 120 Abs. 1a FPG in Höhe von € 600,- immer noch € 67,- bei sich und verfügte somit über ausreichende Barmittel für seine Ausreise aus Österreich. Der BF gab bei seiner Einvernahme außerdem mehrmals an, dass er sich lediglich auf der Durchreise nach Serbien in Österreich befand und zur freiwilligen Ausreise jederzeit bereit sei. Aus dem angefochtenen Bescheid geht jedenfalls nicht hervor, dass die belangte Behörde dieses Vorbringen für unglaubwürdig gehalten hätte.

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF am Tag der Festnahme ohnehin aus Österreich ausgereist wäre. Unter diesem Umstand ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft für notwendig befand und dem BF nicht die Chance gegeben hat, freiwillig auszureisen. Aus der gesamten Bescheidbegründung geht nicht hervor, warum die belangte Behörde annimmt, dass der BF untertauchen und seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen würde. Aufgrund der ohnehin gegebenen Ausreisewilligkeit des BF war nicht von einem Sicherungsbedarf auszugehen.

Darüber hinaus gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme zur Schubhaftverhängung die Adresse seines in Wien lebenden Bruders, XXXX, an. Warum kein Naheverhältnis zwischen dem BF und seinem Bruder bestehen soll, wie im bekämpften Bescheid vermutet,

wird von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar erläutert. Die Überprüfung der Richtigkeit der Meldeadresse von Herrn XXXX - und somit auch des familiären Naheverhältnisses zwischen ihm und dem BF - wäre für die belangte Behörde mittels ZMR-Anfrage oder Ladung von Herrn XXXX zur Einvernahme als Zeuge leicht möglich gewesen.

Auch wenn der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt hätte, würde dies für sich genommen in diesem Fall keinen Grund darstellen, der die Verhängung der Schubhaft notwendig gemacht hätte.

Im vorliegenden Fall lässt die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, warum im konkreten Fall die Verhängung des gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meideverpflichtung nicht in Frage gekommen ist, zumal ein gelinderes Mittel bislang noch nicht verhängt worden war und der BF angegeben hat, dass er sich nur auf der Durchreise durch Österreich befand.

Die belangte Behörde hätte den BF alternativ auch anweisen können, in einer für diesen Zweck vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeit, wie etwa in der Zinnergasse, vorläufig Unterkunft zu beziehen (vgl § 77 Abs 3 Z 1 FPG).

[...]

Weiters wurden allgemeine rechtliche Fragestellungen moniert, die folgende Themenbereiche umfaßten:

Entscheidungskompetenz des Verwaltunsggerichts und daraus resultierende Verletzung des Legalitätsprinzipes

Rechtsmittelfrist

Einbringung der Beschwerde

Kosten

§ 22a Abs. 3 BFA-VG - mangelnde Kompetenz eines Verwaltungsgerichtes aufgrund von Art 130 B-VG als Titelbehörde tätig zu sein

Unionsrechtswidrige Anordnung der Schubhaft: Frage der gesetzlichen Festlegung objektiver Kriterien im österreichischen Recht im Sinne von Art 2lit n Dublin III VO

Zu diesen rechtlichen Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger Serbiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer verwendete in der Vergangenheit zahlreiche Identitäten und verfügte über entsprechende Reisedokumente. Unter falscher Identität ist der Beschwerdeführer aktuell in Deutschland gemeldet. Gleichfalls unter Verwendung einer falschen Identität war der Beschwerdeführer zwischen 02.01.1990 bis 20.10.2003 in Wien, im Besonderen auch in PAZ Roßauer Lände und in der Justizanstalt Wien-Josefstadt als Häftling gemeldet.

Er wurde in Österreich XXXX strafgerichtlich verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich und in der Heimat Serbien XXXX wegen Raub, Körperverletzung und Urkundenfälschung.

Der BF wurde am XXXX als Insasse eines XXXX mit dem Kennzeichen XXXX Linien XXXX angehalten und festgenommen. Er befand sich auf der Durchreise durch Österreich auf dem Weg in seinen Herkunftsort XXXX.

Gegen den BF besteht ein unter der Aktenzahl XXXX vom XXXX am XXXX erlassenes aufrechtes unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet. Er ist weder zum Aufenthalt noch zur Durchreise durch Österreich berechtigt.

Trotzdem - und um das Einreise- oder Aufenthaltsverbot Bescheid wissend - ist der Beschwerdeführer in der jüngsten Vergangenheit zumindest drei Mal über Ungarn nach Österreich eingereist.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integriert, weder sind familiäre noch soziale Bindungen zu Österreich feststellbar.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt in Serbien mit seiner Ehefrau.

Er ist gesund.

Bis zum Verlassen Österreichs am 05.02.2015 bestand ein Sicherungsbedarf.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage:

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der angeführten Entscheidungsgrundlage - im Besonderen aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Festnahme, im Rahmen seiner Befragung im gegenständlichen Schubhaftverfahren und aus der Beschwerde:

Diese sind sohin unstrittig, der Beschwerdeführer zieht lediglich die zur Ansicht der Verwaltungsbehörde gegenteilige Schlussfolgerung, verneint sohin das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes und sieht in diesem Sinne die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig an.

Von der Durchführung einer Verhandlung war vor dem Hintergrund des unstrittigen Sachverhaltes nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH v. 14.03.2012, U466/11 ua) abzusehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§21 Abs. 7 BFA-VG) bzw. die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§24 VwGVG).

Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen:

a) Vorbringen, dass

illegale Einreise allein keinen Schubhaftgrund darstelle;

und

er sich lediglich auf der Durchreise nach Serbien in Österreich befunden und zur freiwilligen Ausreise jederzeit bereit (gewesen) sei.

Aus der gesamten Bescheidbegründung gehe nicht hervor, warum die belangte Behörde annehme, dass der BF untertauchen und seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen würde.

Dieses Vorbringen vermag insofern nicht zu überzeugen, als es lediglich zwei Aspekte, die im Zusammenhang einer notwendigen Gesamtbetrachtung gleichfalls nicht für den Beschwerdeführer sprechen, herauspickt.

Demgegenüber hat die Verwaltungsbehörde nachvollziehbar sämtliche entscheidungswesentlichen Aspekte des in Prüfung zu ziehenden Verhaltens des Beschwerdeführers - von der Verwaltungsbehörde nicht zu Unrecht als "nicht vertrauenswürdig" bezeichnet - umfassend erwogen. Zusätzlich zum Aspekt der illegalen Einreise und der Absicht, ohnehin Österreich nur als Durchreiseland anzusehen, sprechen unzweifelhaft noch folgende Komponenten - und diese nicht allein, sondern als Teil eines Gesamtbildes - für das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes:

massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers im In- und Ausland;

Verwendung zahlreicher Alias-Identitäten;

Fehlen jeglicher familiärer, sozialer und beruflicher Bezugspunkte - zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte siehe das weitere Vorbringen sogleich;

Fehlen jeglicher Unterhaltsmittel;

Einreise nicht bloß einfach illegal, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sondern trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, um welches - und dies spricht nochmals gegen den Beschwerdeführer - der Beschwerdeführer Bescheid wusste;

auch nicht bloß einmalige illegale Einreise, sondern mehrmaliger illegaler Aufenthalt in Österreich, wie die Verwaltungsbehörde anhand des Reisepasses überzeugend darlegte;

In diesem Sinne ist unzweifelhaft ein Sicherungsbedarf anzunehmen - vor dem Hintergrund dieser zahlreichen gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente musste die Verwaltungsbehörde auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde freiwillig ausreisen, keinen Glauben schenken. Zieht man insbesondere die zahlreichen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers ins Kalkül, so wäre wesentlich naheliegender, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unter falschem Namen in Österreich untertaucht, wie er es beispielsweise bereits in Deutschland getan hat, wo er sich mit falscher Identität anmeldete.

b) Vorbringen des Vorliegens eines familiären Bezugspunktes in Österreich:

In Wien lebe ein Bruder des BF. Warum kein Naheverhältnis zwischen dem BF und seinem Bruder bestehen soll, wie im bekämpften Bescheid vermutet, werde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar erläutert.

Zunächst erweist sich dieses Vorbringen als nicht stichhältig, da die Verwaltungsbehörde das Vorliegen eines Naheverhältnisses als nicht bescheinigt ansah, da "sich dem Meldeverlauf der beiden vorgeblichen Bruder und Ihrem Meldeverlauf unter allen gefundenen Aliasidentitäten keine Deckungsgleichheit entnehmen lässt".

Im Übrigen wurde weder in irgendeiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht, dass - sollte das Verwandtschaftsverhältnis tatsächlich vorliegen - der Beschwerdeführer tatsächlich dort unterkommen hätte können.

Selbst wenn dem aber so wäre und sich der (angebliche) Bruder hypothetisch zur Aufnahme bereiterklärt hätte, wäre nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ein Sicherungsbedarf gegeben, da mehr als wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer trotzdem wieder in die Illegalität untertaucht. Da der Beschwerdeführer so viele strafbare Handlungen begangen hatte, wäre auch der Annahme, der Beschwerdeführer würde wieder strafbare Handlungen begehen, nicht ohne weiters entgegenzutreten.

Die Verwaltungsbehörde hat demnach zu Recht einen Sicherungsbedarf angenommen.

Aber auch aus rein rechtlichen Gründen stößt die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde auf keine Bedenken - siehe rechtliche Beurteilung (sogleich).

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet, die Schubhaft noch nicht in Vollzug gesetzt ist, scheidet bereits unter dem Aspekt der Tatbestandsmäßigkeit die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft aus - der gegenständliche Fall fällt daher aus dem Anwendungsbereich des Abs. 2 des §22 a BFA-VG - zum vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problem - Bundesverwaltungsgericht als Titelbehörde - siehe nachfolgend.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nochmals zusammengefasst liegt eine Vielzahl an Faktoren vor, die unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sicherungsbedarf rechtfertigen:

massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers im In- und Ausland;

Verwendung zahlreicher Alias-Identitäten;

Fehlen jeglicher familiärer, sozialer und beruflicher Bezugspunkte - zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte siehe das weitere Vorbringen;

Fehlen jeglicher Unterhaltsmittel:

Einreise nicht bloß einfach illegal, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sondern trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, um welches - und dies spricht nochmals gegen den Beschwerdeführer - der Beschwerdeführer Bescheid wusste;

auch nicht bloß einmalige illegale Einreise, sondern mehrmaliger illegaler Aufenthalt in Österreich, wie die Verwaltungsbehörde anhand des Reisepasses überzeugend darlegte;

Im Ergebnis zutreffend auch die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass gegenständlich für die Anwendung der sogenannten gelinderen Mittel kein Spielraum besteht - die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, untertauchen wird.

Die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, scheidet nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein aus.

Aus Umstand des Fehlens jeglicher Vermögemnswerte kommt auch die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit nicht in Frage; im Gegenteil: nach dem bisherigen Verhalten drängt sich durchaus der Schluss auf, dass sich der Beschwerdeführer dann erst recht jeglichem behördlichen Zugriff zu entziehen versucht, um sich wie bisher zu verhalten, wenn er eine - wenn auch möglicherweise nur vorübergehende - (deutliche) finanzielle Einbuße im Falle einer zu erbringenden Sicherheitsleistung erfährt.

Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich weiters auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens, stand doch der Ausreisetermin mit 05.02.2015 fest.

Sonstige rechtliche Hindernisse hat die Aktenlage nicht hervorgebracht und vermögen die (rechtlichen) Beschwerdeargumente nicht zu überzeugen:

Sachliche Unzuständigkeit des BFA - Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter:

Zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer expliziten, die Zuständigkeit des BFA begründenden Norm und läge keine planwidrige Lücke vor, welche im Wege der Auslegung (zB Analogie) geschlossen werden könnte.

Zwar ist den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, dass weder §3 BFA-VG, noch §§5 und 76 FPG eine entsprechende Zuständigkeitsnorm darstellen, der Beschwerdeführer übersieht aber die (von ihm als bloße "Torsobestimmung" bezeichnete) Norm des

§ 3. (1) BFA-G:

Dem Bundesamt obliegt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.

Die Bestimmung im Range eines einfachen (Bundes)gesetzes weist in allen Ziffern schon vom Wortlaut her einen ausreichenden Determinierungsgrad auf - Z. 3 sieht hinsichtlich der Vollziehung des 8. Hauptstückes keinerlei Einschränkung auf bloße aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor, und ergibt sich insofern ausdrücklich die Zuständigkeit zur Schubhaftverhängung.

Sohin entzieht bereits der Wortlaut des §3 Z3 BFA-G dieser Beschwerderüge den Boden.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch die auf einem bloßen Ausschnitt der erläuternden Bemerkungen beruhende Argumentationsführung vor dem Hintergrund der übrigen Materialien nicht überzeugen:

Bereits eingangs der Materialien wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass mit dem BFA-G die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl normiert werden (Hervorhebung durch den Einzelrichter).

"BFA-Einrichtungsgesetz

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet werden. Der Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes wird definiert. So soll es für die Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG sowie für die Vollziehung des GVG-B 2005 zuständig sein. Darüber hinaus werden weitere organisationsrechtliche Bestimmungen geregelt."

Auch die erläuternden Bemerkungen zu §3 BFA-VG und insbesondere der Ausschluss bestimmter Kompetenzen lassen keinen Zweifel am klar definierten Zuständigkeitsbereich aufkommen:

"Zu § 3

§ 3 soll als Zuständigkeitsnorm regeln, welche Angelegenheiten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich wahrzunehmen sind.

Es soll jedoch eine klare Abgrenzung zu anderen Kompetenzen mit fremdenrechtlichem Bezug erfolgen. So sollen folgende Bereiche nicht von dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl umfasst sein:

Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des Aufenthalts

Abs. 2 spiegelt den geltenden § 58 Abs. 2 AsylG 2005 wider und wurde lediglich eine terminologische Anpassung betreffend die Behördenbezeichnung vorgenommen. Durch diese Regelung wird die Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen des Dublin-Konsultationsmechanismus sowie auch vergleichbarer vertraglicher Vereinbarungen im innerstaatlichen Recht verankert. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Dublin-Verordnung ist die zuständige Behörde der Kommission bekannt zu geben. Die Normierung im BFA-Einrichtungsgesetz dient der Rechtssicherheit der Betroffenen."

Schubhaft ist sohin (eben) nicht vom angeführten Ausschluss erfasst.

Dass das BFA-VG keine diesbezügliche umfassende Grundlage darstellt und auch nicht darstellen muss, zeigen wiederum die Materialien zum BFA-Verfahrensgesetz, welche den Schwerpunkt auf prozessuale Bestimmungen und nicht auf den organisatorischen Zuständigkeitsbereich legen:

"Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess sollen in einem eigenen BFA-Verfahrensgesetz jene allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt, in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten, geregelt werden."

Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht den Schubhaftbescheid erlassen und liegt insofern keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter vor - eines Rückgriffes auf andere Normen - etwa jene über die Vollziehung in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz samt Anlagen bzw. einer Heranziehung über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehender Interpretationsgrundsätze bedarf es daher nicht.

Zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes - Verletzung des Legalitätsprinzips:

Die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren ergibt sich - schon unter dem Primat der Wortinterpretation - aus §22 BFA-VG:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, [...] anzurufen, [...]

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass - auch den Regelfall eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens betreffend, dem die Anfechtung sowohl der Schubhaftverhängung als auch der Anhaltung zugrunde liegt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG ganz allgemein und gemessen an Art. 130 B-VG insofern nicht gegeben ist, als in einem derartigen Verfahren die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG unterfällt. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin nämlich keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.

Zur Frage der Rechtsmittelfrist:

Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Bescheides die seiner Ansicht nach bestehende "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung", da der bekämpfte Bescheid auf eine "zweiwöchige Rechtsmittelfrist" hinweise. §22a BFA-VG räume nämlich nicht nur die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, sondern auch gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ein; gegen Akte unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt betrage aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §7 Abs 4 2. Satz VwGVG sechs Wochen. Eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung sei im bekämpften Bescheid, mit dem der Zwangsakt der Anhaltung angefochten werde, aber nicht enthalten.

Diesbezüglich ist jedoch mangelnde Präjudizialität anzunehmen, da die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig - innerhalb von zwei Wochen - erhoben wurde und erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf.

In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass (schon bisher) nach der bestehenden Rechtslage Mängel im Zusammenhang mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge haben, sondern stattdessen die klaren und eindeutigen gesetzlichen Folgen, die keiner näheren Erörterung bedürfen, normiert in §61 AVG, eintreten.

§ 61 (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

Zur Frage der Einbringung:

Auch hier ist insofern eine ausreichende Determinierung anzunehmen, als sich sowohl aus den Bestimmungen über die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht als auch überhaupt aus der Norm über die Entscheidungskompetenz ableiten lässt, dass die Beschwerde auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann.

Zur Frage der Kosten:

Hierzu siehe auch Ausführungen zu Spruchpunkt II. Auch diesbezüglich liegt gegenständlich mangelnde Präjudizialität vor, da die beschwerdeführende Partei unterlegen ist.

Da das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. einem Teil der rechtlichen Beschwerdeausführungen der Mangel der Präjudizialität anhaftet, war auch seine Anregung, gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG vorzugehen, nicht weiter aufzugreifen.

Dem Begehren des Beschwerdeführers, die gesetzliche Grundlage für seine Entscheidungsbefugnis anzugeben, wurde durch Spruchpunkt I. im Zusammenhalt mit obigen rechtlichen (einfach-gesetzlichen) Ausführungen entsprochen.

Zu Spruchpunkt II. :

Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage des §35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG "da es sich bei der mittels Bescheid angeordneten Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handelt".

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei steht jedenfalls kein Aufwandersatz zu.

Zu Spruchteil III:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Auch in der Kostenfrage war die Revision nicht zuzulassen, da der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei keine Kosten zuzusprechen gewesen waren - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (und vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht gelöst), wäre lediglich dann bestanden, wenn die Beschwerdeführerin obsiegt hätte und das entsprechende Kostenbegehren nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen wäre.

Da die Verwaltungsbehörde keinen Zuspruch an Vorlage- und /oder Schriftsatzaufwand geltend machte, erhoben sich auch insofern keine Rechtsfragen. Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.

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