BVwG L510 2015909-1

L510 2015909-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG L510 2015909-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2015909.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse vom 08.07.2014, Zl. Beitragskontonummer XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. DieXXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 15.05.2014 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG verpflichtet ist einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 40,-- an die XXXXGKK zu entrichten.

Der Beschwerdeführer sei gem. § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Die XXXXGKK führte begründend aus, dass der Lohnzettel für XXXX, VSNR XXXX, Jahr/Beschäftigungsende 29.03.2014, Einlangedatum 08.05.2014, nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (BF) mit Schreiben vom 10.06.2014 (eingegangen bei der XXXXGKK am 12.06.2014) Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass der Beitragszuschlag für die verspätete Vorlage des Jahreslohnzettels für die Dienstnehmerin XXXX rechtswidrig sei. Die Dienstnehmerin sei einschließlich der Urlaubsersatzleistung bis 05.04.2014 beschäftigt gewesen. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sei bei der Beendigung des Dienstverhältnisses die Vorlage des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats vorzunehmen. Das Dienstverhältnis habe mit April geendet, folglich sei der Lohnzettel bis Ende Mai 2014 vorzulegen. Per 08.05.2014 sei der Lohnzettel mittels ELDA übermittelt worden. Eine verspätete Vorlage könne daher nicht nachvollzogen werden. Eine Verletzung der Meldevorschriften sei nicht gegeben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2014 wies die XXXXGKK die Beschwerde vom 10.06.2014 als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich mit der Maßgabe einer Begründungsergänzung. Die Vorlage des Lohnzettels für die Dienstnehmerin XXXX sei tatsächlich verspätet. Die Kasse stelle zum Beschwerdevorbringen fest, dass nach den übermittelten Meldeunterlagen das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich mit 29. März 2014 beendet worden sei. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG habe die Übermittlung des Lohnzettels bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Dies wäre in diesem Fall der 30. April 2014 gewesen. Die auch vom Beschwerdeführer unstrittige Übermittlung am 08. Mai 2014 sei daher verspätet.

Die Kasse gebe weiters dazu an, dass es sich bei dem verspätet vorgelegten Lohnzettel um den 3. Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handle. Daher würden keine Gründe vorliegen, die eine Reduzierung oder Nachsicht des vorgeschriebenen Beitrages rechtfertigen würden. Der von der Kasse vorgeschriebene Beitragszuschlag sei somit gerechtfertigt.

4. Mit Schreiben vom 12.07.2014 stellte der BF gegen die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Bescheid der Gebietskrankenkasse verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergebe sich im Detail aus folgenden Überlegungen:

Der Beitragszuschlag für die verspätete Vorlage des Jahreslohnzettels für die Dienstnehmerin XXXX sei rechtswidrig. Die Dienstnehmerin sei einschließlich der Urlaubsersatzleistung bis einschließlich 06.04.2014 beschäftigt gewesen.

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sei bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Vorlage des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats vorzunehmen. Die Abmeldung sei mit April erfolgt, der Folgemonat endete demnach Ende Mai 2014. Die Vorlage des Lohnzettels sei mit 08.05.2014 erfolgt. Eine verspätete Vorlage könne nicht angenommen werden. Eine Verletzung der Meldevorschriften sei daher nicht gegeben. Der Gesetzgeber lasse völlig offen, ob das arbeitsrechtliche oder entgeltliche Ende einer Beschäftigung für die Meldepflicht heranzuziehen sei.

Für sämtliche staatliche Unterstützungsmaßnahmen, wie Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Sozialhilfe, usw. gelte das Ende des Entgeltes als maßgebliches Datum. Das sei ein deutliches Indiz dafür, dass für sämtliche Meldevorschriften im Sinne des ASVG das entgeltliche Ende einer Beschäftigung heranzuziehen sei.

5. Mit Schreiben vom 09.12.2014 legte die XXXXGKK die Beschwerde und den Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass grundsätzlich aus inhaltlicher Sicht nochmals festzuhalten sei, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Lohnzettelübermittlung nicht auf das versicherungsrechtliche, sondern auf das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses ankomme.

6. Der Verwaltungsakt langte am 16.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Abmeldung der Dienstnehmerin XXXX langte am 06.04.2014 auf elektronischem Wege bei der XXXXGKK ein. Die hier wesentlichen Daten aus dieser Meldung lauten: "....Ende Entgeltanspruch: 05.04.2014, Ende Beschäftigung: 29.03.2014, Ersatzleistung ab: 30.03.2014 bis:

05.04. 2014, Abmeldegrund: KÜNDIGUNG DURCH DEN DIENSTGEBER...." (vgl. AS 6).

Die Übermittlung des gegenständlichen Lohnzettels erfolgte mit 08.05.2014 durch den BF (vgl. AS 5).

Das Beschäftigungsverhältnis der XXXX endete arbeitsrechtlich am 29.03.2014. Die Übermittlung des diesbezüglichen Lohnzettels erfolgte mit 08.05.2014 und damit verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der XXXXGKK und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Der BF bestätigt mit seinen Ausführungen die oben angeführten Daten. Er ist lediglich der Meinung, das versicherungsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses sei gegenständlich maßgeblich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 ? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 34 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Nach den vorliegenden Unterlagen (vgl. AS 6) war das Ende der Beschäftigung der 29.03.2014. Das Dienstverhältnis der XXXX endete an diesem Tag durch Kündigung durch den Dienstgeber. Dass die Kündigung mit irgendwelchen Mängeln behaftet wäre, geht aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervor.

Daran anschließend findet sich die Urlaubsersatzleistung von 30.03.2014 bis 05.04.2014. Arbeitsrechtliches Ende des Dienstverhältnisses (29.03.2014) und versicherungsrechtliches Ende (05.04.2014) fallen gegenständlich also auseinander.

In Bezug auf die Frist für die Übermittlung des Lohnzettels ist das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses maßgeblich (vgl. auch die Formulierung in § 84 Abs. 1 Ziffer 3.a) EStG: "...ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln."). Erst danach berechnet sich auch die Urlaubsersatzleistung. Zu den Beschwerdeangaben, dass für sämtliche staatliche Unterstützungsmaßnahmen, wie Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Sozialhilfe, usw. das Ende des Entgeltes als maßgebliches Datum gelte, wird festgestellt, dass Für Zeiträume, für die eine Urlaubsersatzleistung gebührt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich ruht. Die Übermittlung des Lohnzettels hätte gegenständlich daher bis 30.04.2012 erfolgen müssen, weshalb sich die tatsächliche Übermittlung durch den BF am 08.05.2014 (vgl. AS 5) als verspätet erweist.

Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von Euro 40,-- bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist nach dem unteren Ende bemessen. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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