BVwG I404 2011206-1

I404 2011206-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2015

Regest

Beschäftigungsbewilligung, Kostenersatz, Rechtslage

Full text

BVwG I404 2011206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2011206.1.00

Spruch

I404 2011206-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und die fachkundige Laienrichterin Maria WODOUNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 11.08.2014, GZ: SAB/08114/GF:36676920 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Ersatz der Kosten und Gebühren wird gemäß § 74 Abs. 2 AVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 14.03.2014 beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Bregenz (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Saisonbewilligung für den ausländischen Dienstnehmer XXXX (in der Folge: E. F.) betreffend die berufliche Tätigkeit als Koch.

2. Mit Bescheid vom 03.06.2014, Zahl 08114/GF:36676920, wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 2 AuslbG abgewiesen, da das Kontingent, welches mit der Verordnung BGBl. II 96/2014 vom 30. April 2014 eingerichtet worden sei, zum gegenwärtigen Zeitpunkt restlos ausgeschöpft sei. Eine weitere Beschäftigungsbewilligung habe daher nicht erteilt werden dürfen.

3. In der gegen diese Entscheidung binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bregenz einen Gastronomiebetrieb, der dem Wirtschaftszweig "Sommertourismus" zu unterstellen sei, betreibe. Bei der Landeshauptstadt Bregenz würde es sich zudem um eine klassische Tourismusgemeinde handeln, welche sich auch dem Sommertourismus verschrieben habe. Den Beschwerdeführer treffe nämlich auch die Verpflichtung, Tourismusbeiträge nach dem Tourismusgesetz zu bezahlen, welche ihre Rechtfertigung darin finden würden, dass der Beschwerdeführer als Gaststätte vom Sommertourismus ganz maßgeblich profitiere. Der Beschwerdeführer suche schon länger eine Fachkraft mit Kenntnissen der albanischen Küche, welche aus dem bevorzugten Arbeitskräftepotenzial nicht gefunden habe werden können. Daher sei der Beschwerdeführer gezwungen, auf den Arbeitnehmer E. F. zurückzugreifen, welcher diese Zusatzqualifikation erbringe. Eine einhellige Befürwortung des Regionalbeirates sei nur bei erstmaliger Anwerbung erforderlich, im vorliegenden Fall sei es jedoch keinesfalls eine erstmalige Anwerbung. Die belangte Behörde sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, den antragstellenden Arbeitgeber von der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Überschreitung der Landeshöchstzahl in Kenntnis zu setzen und ihm damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was im vorliegenden Fall rechtwidrig unterblieben sei. Der Beschwerdeführer habe den Antrag bereits am 14.03.2014 gestellt, die anzuwendende Verordnung sei frühestens am 02.05.2014 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei das Kontingent bei richtiger Zuordnung und Reihung der Kontingentplätze keinesfalls erschöpft. Vielmehr erfordere der Bescheid nachvollziehbare Feststellungen, wie die Anträge gereiht und entschieden worden seien und welchen Arbeitgebern hinsichtlich welcher Personen aus dem Sommerkontingent Genehmigungen erteilt worden wären. Ansonsten erweise sich eine objektive Prüfung als unmöglich.

Außerdem erweise sich die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II Nr. 96/2014, als gesetzwidrig, da eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung, dass sämtliche Asylanten (gemeint wohl: AsylwerberInnen) jedem Drittstaatsangehörigen vorzuziehen seien, nicht bestehe. Das Gericht habe sohin einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auch in Hinblick auf das Kontingentausmaß erweise sich die Verordnung als gesetzwidrig, da der im Sommer 2014 bestehende vorübergehende zusätzliche Arbeitskräftebedarf offensichtlich in Vorarlberg nicht mit 100 Saisoniers abgedeckt werden könne.

Der Antrag sei auch auf Grund § 4 Abs. 3 AuslBG zu bewilligen. Es werde daher beantragt, die Akten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag im Sinne des verfahrenseinleitenden Antrags Folge zu geben und die mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten und Gebühren zu ersetzen.

4. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis: Die Kontingente für Vorarlberg von insgesamt 100 Plätzen seien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zur Gänze ausgeschöpft gewesen, weshalb schon aus diesem Grund eine Bewilligungserteilung nicht möglich gewesen sei. Weiters seien gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung Staatsangehörige der neuen EU-Länder (Kroatien) und AsylwerberInnen zu bevorzugen. Die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung jährlicher Landeshöchstzahlen, welche im § 13 AuslBG normiert gewesen sei, und bei deren Überschreitung ein generell erschwertes Zulassungsverfahren zur Anwendung gekommen sei, sei mit 01.07.2011 abgeschafft worden. Es erübrige sich daher die In-Kenntnis-Setzung von der Überschreitung der Landeshöchstzahl. Es obliege den regionalen Geschäftsstellen bzw. dem jeweiligen Regionalbeirat eine Reihung der Kontingentplätze vorzunehmen. Feststellungen, an welche Dienstgeber Genehmigungen erteilt worden seien, würden datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Jedenfalls gebe es keine rechtliche Verpflichtung, die Anträge nach dem Einlangen zu reihen.

5. In der dazu eingebrachten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, das Rechtsmittel unverzüglich vorzulegen und von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Im Übrigen hätte das Beschwerdeverfahren den Sachverhalt aber auch hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) zu erweitern. Außerdem berücksichtige die belangte Behörde nicht, dass der Dienstnehmer E. F. bereits in den vergangenen Winter- und Sommersaisonen beschäftigt gewesen sei, es sich um eine Schlüsselkraft handle und sein Integrationsgrad bereits sehr weit fortgeschritten sei. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 5 AuslBG würden vorliegen.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2014, GZ: SAB/089114/GF: 3688117 ABB 3691080, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 20f Abs. 3 AuslBG nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das landesweite Kontingent für Vorarlberg von insgesamt 100 Plätzen zum Zeitpunkt 05.08.2014 zur Gänze ausgeschöpft sei und schon aus diesem Grund eine Bewilligungserteilung nicht möglich sei. Weiters seien gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung Staatsangehörige der neuen EU-Länder (Kroatien) und AsylwerberInnen zu bevorzugen. Die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung jährlicher Landeshöchstzahlen, welche im § 13 AuslBG normiert gewesen sei, und bei deren Überschreitung ein generell erschwertes Zulassungsverfahren zur Anwendung gekommen sei, sei mit 01.07.2011 abgeschafft worden. Es erübrige sich daher die In-Kenntnis-Setzung von der Überschreitung der Landeshöchstzahl. Es obliege den regionalen Geschäftsstellen bzw. dem jeweiligen Regionalbeirat eine Reihung der Kontingentplätze vorzunehmen. Feststellungen, an welche Dienstgeber Genehmigungen erteilt worden seien, würden datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Jedenfalls gebe es keine rechtliche Verpflichtung, die Anträge nach dem Einlangen zu reihen.

Im Rahmen der AuslBG-Novelle BGBl. 72/2013 seien die Bundeshöchstzahlen für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften abgeschafft worden, die Bundeshöchstzahlüberziehungsverordnung BHZÜV habe im Kontingentverfahren ebenso wenig einen Anwendungsbereich wie die vom Beschwerdeführer behauptete Eigenschaft als Schlüsselkraft.

7. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist ein Vorlageantrag eingebracht, in welchem der Beschwerdeführer ausführt, dass es nicht um den Stand des Kontingents mit 05.08.2014 gehen würde, sondern dass dem Beschwerdeführer in der Person des genannten Arbeitnehmers ein Kontingentplatz hätte zugewiesen werden müssen.

Der Verwaltungsakt samt Vorlageantrag und Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2014 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2014 einen Antrag auf Saisonbewilligung für den serbischen Staatangehörigen E. F.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 96/2014 wurde für den Wirtschaftszweig Sommertourismus ein Kontingent in der Höhe von 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer aufgeteilt. Gemäß deren § 3 trat diese Verordnung mit Ablauf des 30.09.2014 außer Kraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und der zitierten Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20f Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

§ 20 Abs. 3 des mit "Rechtsmittel" überschriebenen § 20f AuslBG lautet wie folgt:

Die zuständige regionale Geschäftsstelle kann den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die §§ 1, 14, 15, 17, 28 Abs.1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Der mit "Befristet beschäftigte Ausländer" überschriebene § 5 AuslBG lautet wie folgt:

§ 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente

1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

(3) Die Länder und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 2 anzuhören.

(4) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), dürfen in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist bevorzugt zu bewilligen.

(5) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Wochen erteilt werden.

(6) Für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden.

(7) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt."

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 96/2014, lautete wie folgt:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ................................... 10

Kärnten: ....................................... 115

Niederösterreich: ............................ 15, davon 5 für

Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .............................. 125, davon 10 für

Schaustellerbetriebe

Salzburg: ..................................... 140, davon 2 für

Schaustellerbetriebe

Steiermark: ................................... 135, davon 10 für

Schaustellerbetriebe

Tirol: .......................................... 220

Vorarlberg: ................................... 100

Wien: .......................................... 40, davon 35 für

Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2014 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist zuerst die Frage zu klären, ob auf der materiellen Grundlage einer bereits außer Kraft getretenen Verordnung eine Bewilligung erteilt werden kann.

Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates hat der VwGH erklärt, dass im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (VwSlg. 9315 A/1977). Eine andere Betrachtungsweise ist nach diesem Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Nach diesem Erkenntnis hat eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis VS vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Hinweis E vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0622). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten für jede bescheiderlassende Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 6. Juni 1991, Zl. 91/09/0077 und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0228). Zeitraumbezogen zu beurteilen sind etwa Ansprüche auf Arbeitslosengeld und auf Notstandshilfe (vgl. Erk des VwGH vom 22.11.2006, Zl. 2005/08/0184 und vom 25.03.1996, Zl. 95/10/0073). Ebenso die Feststellung der Versicherungspflicht ist von der Rechtsmittelbehörde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0334).

Im gegenständlichen Fall war der verfahrensgegenständliche Antrag auf der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen befristet beschäftigten Ausländer gerichtet, welcher anhand der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2014 zu prüfen ist. Die Verordnung trat gemäß dessen § 3 mit 30.09.2014 außer Kraft. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist nicht zeitraumbezogen zu beurteilen, weiters sind in der Verordnung auch keine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens der Verordnung bleibt nunmehr für eine antragsgemäße Bewilligung kein Platz mehr, weshalb die Beschwerde, die auf eine kontingentmäßige Bewilligung abzielt, als unbegründet abzuweisen war.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Sachverhalt auch nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) zu beurteilen ist, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Änderung des AuslBG durch das Bundesgesetzblatt I Nr. 72/2013 die Bundeshöchstzahl abgeschafft wurde. Was das Vorbringen betrifft, wonach der Dienstnehmer E. F. als Schlüsselkraft anzusehen sei, so wäre dies im Rahmen eines eigenen Verfahrens auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß den §§20d AuslBG iVm 12b AuslBG zu prüfen und jedenfalls nicht aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Saisonbewilligung.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166). Aufgrund dieser Überlegungen sah das erkennende Gericht trotz eines solchen Antrages auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ab, da bei der gegenständlichen Entscheidung lediglich rechtliche Fragen zu klären waren.

3.4. Antrag auf Ersatz der mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten

Der mit "Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Anzuwendendes Recht" überschriebene § 17 VwGVG lautet:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der mit "V. Teil: Kosten der Beteiligten" überschriebene § 74 AVG lautet wie folgt:

§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Das AVG geht also bezüglich der Kosten der Beteiligten grundsätzlich vom Prinzip der Selbsttragung aus, Ausnahmen bestimmen die Materiengesetze. Weder das Ausländerbeschäftigungsgesetz noch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sehen einen Kostenersatz vor. Nachdem somit eine materielle Rechtsgrundlage für den beantragten Kostenzuspruch fehlt, war der Antrag abzuweisen.

Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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