W213 2010347-1•BVwG W213 2010347-1
W213 2010347-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2015
Krankheit, Mindestjahresurlaub, Resturlaubsanspruch,<br/>Ruhestandsbeamter, Ruhestandsversetzung, Urlaubsersatzleistung
W213 2010347-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.05.2014 betreffend Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30.11.2012 in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 17.09.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung und Bemessung einer finanzielle Abgeltung seines nicht verbrauchten Erholungsurlaubs aus den Jahren 2011 und 2012. Er brachte vor, dass es ihm aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sei, das Zeitguthaben und seinen Resturlaub vor der Ruhestandsversetzung aufzubrauchen. Auf Grund des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG würde ihm für 2011 für den nicht verbrauchten Resturlaub von 16 Stunden eine Urlaubsersatzleistung zustehen. Für 2012 stünde ihm der Jahresurlaub von 160 Stunden zu, der im Ausmaß von 11/12 abzugelten sei.
Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2014 Parteiengehör, wobei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.11.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Sein Urlaubsanspruch in den Jahren 2011 und 2012 habe jeweils 240 Stunden betragen, wovon er im Jahre 2011 144 Stunden verbraucht hätte. Vom 23.02.2012 bis zur Ruhestandsversetzung habe er sich im Krankenstand befunden.
Unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 13e GehG wurde festgestellt, dass gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht der bestehende Resturlaub sondern das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß Ausgangspunkt für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung sei. Dieses betrage bei ganzjährig Vollbeschäftigten vier Wochen pro Kalenderjahr (160 Stunden). Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich daher für das Kalenderjahr 2011 ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 16 Stunden, für 2012 von 146,66 Stunden.
Der Beschwerdeführer gab hiezu keine Stellungnahme ab.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihrem Antrag vom 17.09.2013 (ha. Eingelangt am 18.09.2013)auf finanzielle Vergütung Ihres nicht verbrauchten Erholungsurlaubes, wird dahingehend stattgegeben, dass für das Kalenderjahr 2011 ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 16 Stunden und für das Kalenderjahr 2012 ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 146,66 Stunden entstanden ist."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 13e GehG ausgeführt, dass gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht der bestehende Resturlaub sondern das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß Ausgangspunkt für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung sei. Dieses betrage bei ganzjährig Vollbeschäftigten vier Wochen pro Kalenderjahr (160 Stunden). Der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 und 2012 habe jeweils 240 Stunden betragen, wovon er im Jahre 2011 144 Stunden verbraucht hätte. Vom 23.02.2012 bis zur Ruhestandsversetzung habe er sich im Krankenstand befunden. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich daher für das Kalenderjahr 2011 ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 16 Stunden, für 2012 von 146,66 Stunden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 17.09.2013 die Liquidierung der ihm gebührenden Urlaubsersatzleistung beantragt habe. Die belangte Behörde hätte daher vorerst die formlose Liquidierung dieser Urlaubsersatzleistung zu veranlassen gehabt. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, in dessen Spruch ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 16 Stunden für das Kalenderjahr 2011 und 146,66 Stunden für 2012 festgestellt wird, bestehe nach ständiger Rechtsprechung kein Raum.
Ferner sei auszuführen, dass die einfach gesetzliche nationale Festlegung auf vier Wochen ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes weder den europarechtlichen Vorschriften noch dem verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatz entspreche. Die in Rede stehende Richtlinie verpflichte die Staaten zur Gewährung eines bezahlten Mindesturlaubs von vier Wochen. Wenn aber in nationalen Vorschriften ein darüber hinausgehender Anspruch auf bezahlten Urlaub vorgesehen sei, so sei von diesem konkreten Urlaubsausmaß bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung auszugehen. Für den Beschwerdeführer ergebe dies für das Kalenderjahr 2011 bei einem Urlaubsanspruch von 240 Stunden und einem Verbrauch von 16 Stunden ein noch abzugeltender Urlaub von 96 Stunden. Für 2012 betrage das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß 219,9 Stunden.
Vergleiche man die Bestimmung des § 13e GehG mit jener des § 28b VBG so sei eine unterschiedliche Behandlung von Bediensteten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und jenen im privatrechtlichen Dienstverhältnis - und damit eine unsachliche Differenzierung - zu konstatieren.
Es werde daher beantragt, die Urlaubsersatzleistung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr auf Basis von 96 Stunden und für 2012 auf Basis von 219,9 Stunden zu bemessen,
in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Die Sachverhaltsfeststellung stützte sich auf die unstrittige Aktenlage bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hättte.
Zu A)
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (kurz: RL), die nach ihrem Art. 1 Abs. 3 auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, lautet:
"Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."
Nach Art. 17 der RL können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf ihren Art. 7 ist allerdings keine Abweichung erlaubt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.05.2012, Zl. C-337/10, in der Rechtssache Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main zu dieser Bestimmung Folgendes ausgeführt:
"1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.
2. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.
3. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.
4. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 ausgeführt:
"Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (vgl. in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers.
Anhaltspunkte für eine [...] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines "Beamten auf Lebenszeit" vor."
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der durch Bundesgesetzblatt I Nr. 210/2013 eingefügten Bestimmung des § 13e GehG die Erfordernisse des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Aktivstand einen Urlaubsanspruch von sechs Wochen pro Jahr gehabt habe und leitet daraus ab, dass die Urlaubsersatzleistung auch für den vier Wochen übersteigenden Urlaubsanspruch gebühre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, ausdrücklich festgehalten hat, dass "darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers unterliegen". Es kann daher keine Rede davon sein, dass § 13e GehG gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/83/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 widerspreche.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass § 13e GehG gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gleichheit vor Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG bzw. Art. 20 GRC) verstoße, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber der Bestimmung Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 in nationales Recht umgesetzt hat. Damit sind jedenfalls die Mindesterfordernisse des Unionsrechts erfüllt. Der Hinweis auf § 10 Abs. 1 UrlG geht ins Leere, da dieser privatrechtliche Dienstverhältnisse betrifft. Dies gilt auch für den Hinweis auf § 28b VBG, der die Urlaubsersatzleistung für Vertragsbedienstete des Bundes regelt. Es liegt im Wesen des Nebeneinanderbestehens von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen, dass diese in ihren konkreten Auswirkungen mitunter abweichen. So ist etwa dem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Definitivstellung und die grundsätzlich lebenslängliche Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fremd. Es erscheint daher nicht von vornherein unzulässig, dass der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz und im Beamtendienstrechtsgesetz unterschiedliche Regelungen trifft. Eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - es wurde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 entschieden - noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Bestimmung des § 13e GehG setzt die Unionsrechtslage in nationales Recht um, wobei die im obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs dargelegten Grundsätze beachtet wurden. Soweit der Beschwerdeführer behauptet in verfassungsgesetzlich geschützten Rechten verletzt zu sein, ist festzuhalten, dass offensichtliche derartige Eingriffe nicht ersichtlich sind, weshalb von einer entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof Abstand genommen wird.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.