BVwG W198 1428016-1

W198 1428016-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2015

Regest

außerehelicher Geschlechtsverkehr, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Full text

BVwG W198 1428016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.1428016.1.00

Spruch

W198 1428016-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. zweieinhalb Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe sich in ein junges Mädchen verliebt und seine Mutter für einen Heiratsantrag zu der Familie des Mädchens geschickt. Die Familie habe gemeint, dass das Mädchen nur innerhalb ihrer eigenen Volksgruppe, nämlich jener der Jabarkheil, verheiratet werde. Eines Tages habe der Bruder des Mädchens den BF und das Mädchen zufällig im Eisgeschäft getroffen und sei wütend geworden. Ein paar Tage später habe dieser den BF als Taxifahrer engagiert und habe mit ihm zu einer Weide fahren wollen. Der BF habe gesehen, dass der Bruder eine Waffe bei sich getragen und ihn töten habe wollen. In einer Ortschaft habe der BF schließlich angehalten und sei zu den dortigen Einwohnern gelaufen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass der Bruder des Mädchens ihn töten würde.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST West) am 29.11.2011 führte der BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt aus, dass er seit fünf Jahren Taxiunternehmer gewesen sei und seit zwei Jahren immer wieder Mädchen von einer Mädchenschule abgeholt habe. Vor sechs Monaten hätten sich der BF und ein Mädchen namens XXXX ineinander verliebt. Der BF habe seine Mutter zur Familie von XXXX geschickt, damit diese dort einen Heiratsantrag mache. Die Familie des Mädchens habe aber zum Stamm der Jabarkheil gehört und sei nicht einverstanden gewesen. Der Bruder von XXXX habe dem BF in der Folge einige Male ausrichten lassen, dass er ihn umbringen würde, sollte er die Freundschaft mit XXXX nicht beenden. Eines Tages habe der Bruder den BF als Taxifahrer engagiert. Dabei sei dem BF aufgefallen, dass dieser eine Waffe bei sich getragen habe. Als sie dann in eine Ortschaft gekommen seien, habe der BF die dortigen Bewohner um Hilfe gebeten. Diese hätten ihm geholfen, den Bruder von XXXX loszuwerden und der BF sei in der Folge nachhause gefahren. Der BF habe sich dann noch ca. zwei oder drei Monate lang zuhause aufgehalten und habe dann Afghanistan verlassen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 02.05.2012 führte der BF, zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt aus, dass er, nachdem er drei Jahre lang als Taxifahrer gearbeitet habe, begonnen habe, Mädchen aus einem Dorf zur Schule und wieder nachhause zu bringen. Er habe sich schließlich mit einem Mädchen namens XXXX angefreundet und die beiden seien miteinander fortgegangen. Die Mutter des BF sei schließlich zur Familie von XXXX gegangen und habe um deren Hand angehalten. Die Familie des Mädchens habe jedoch abgelehnt, weil der BF ein einfacher Taxifahrer gewesen sei. Eines Tages sei der BF mit XXXX in einem Eisgeschäft gewesen. XXXX Bruder namens XXXX sei zufällig vorbeigekommen und habe die beiden zusammen gesehen. Ein oder zwei Monate später habe XXXX den BF gebeten, ihn mit dem Taxi wohin zu bringen. Während der Fahrt habe XXXX den BF hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner Schwester befragt und ihm schließlich gedroht, dass das nunmehr sein letzter Tag sei. XXXX habe dann eine Pistole ziehen wollen. Der BF habe Gas gegeben und sei zu einer Hütte mit Nomaden, welche den BF gekannt hätten, gefahren. Die Nomaden hätten XXXX schließlich aus dem Auto des BF entfernt und der BF sei weggefahren. Zwei Tage später habe ein Freund dem BF gesagt, dass XXXX nach ihm suche und ihn umbringen wolle. Der BF habe seine Arbeit als Taxifahrer aufgegeben und sich zuhause versteckt. Ca. drei oder dreieinhalb Monate später habe der BF Afghanistan auf Anraten seiner Mutter verlassen. Befragt, seit wann XXXX die Freundin des BF sei, gab er an, dass das zwei Jahre lang gegangen sei. Sie hätten sich zum Spazierengehen oder beim Fischmarkt beinahe täglich getroffen. Auf die Frage, ob es in den drei Monaten nach dem Vorfall mit XXXX und bevor der BF Afghanistan verlassen habe, zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, antwortete er, dass das nicht der Fall gewesen sei, weil er sich immer zuhause versteckt habe. Befragt, ob sich der BF hinsichtlich seiner Furcht vor XXXX nicht an die staatlichen Organe wenden hätte können, führte er aus, dass die Polizei in Afghanistan einem nicht helfen könne.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 06.07.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei Der Sachverhalt sei vage geschildert worden und sei der BF nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Der BF habe keinen Bezug zu seiner Person herstellen und somit nicht glaubhaft machen können, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Die Schilderungen der Reaktion auf die angeblichen einschneidenden Ereignisse seien äußerst knapp gewesen und seien Indizien dafür, dass es sich um eine eingelernte Geschichte gehandelt habe. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, warum sich der BF noch drei Monate lang in Afghanistan aufgehalten habe, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, dass XXXX ihm etwas antue. Die Angaben des BF seien zudem teilweise widersprüchlich gewesen. So habe der BF einerseits ausgeführt, dass er sich vor sechs Monaten in das Mädchen verliebt habe, andererseits habe er jedoch angegeben, dass sie beiden zwei Jahre lang ein Paar gewesen seien. Die belangte Behörde führte noch weitere Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte abschließend aus, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde.

3. Mit dem am 17.07.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 11.07.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Die Art und Weise, in welcher die belangte Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der BF habe seine Heimat aus Furcht vor Verfolgung durch XXXX, den Bruder seiner Freundin XXXX, welcher den BF aufgrund seiner Beziehung zu dessen Schwester umbringen habe wollen, verlassen müssen. Der BF habe im Verfahren vor der belangten Behörde sämtliche ihm gestellte Fragen zu seinem Vorbringen schlüssig und direkt beantwortet. Die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich einiger zeitlicher Angaben seien auf Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern zurückzuführen. Den Vorwurf der belangten Behörde, der BF hätte nach der Bedrohung durch XXXX mit der Flucht lange zugewartet, werde entschieden zurückgewiesen. Der BF habe zuwarten müssen, um seinen PKW verkaufen zu können. In dieser Zeit habe er sich im Haus versteckt und sei nur selten nach draußen gegangen und zwar nur dann, wenn er sich sicher gewesen sei, dass XXXX ihn nicht sehe. Drei Monate seien eine verhältnismäßig kurze Zeit um eine Flucht zu organisieren und zu finanzieren. Im Falle einer Rückkehr hätte der BF mit Verfolgung seitens einer Privatperson zu rechnen und wäre der afghanischen Staat nicht fähig, ihn vor den Übergriffen zu schützen. Abschließend beantragte der BF die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 20.07.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Sachverständiger nahm an der Verhandlung ebenfalls teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 17.12.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.

In der Verhandlung führte der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen aus:

[...]

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Provinz: Nangarhar, Distrikt-Hauptstadt: Jalalabad, Sokhrod,

Dorf: XXXX. Ich habe in XXXX gewohnt. In Jalalabad, der Hauptstadt 5-7 km von meinem Heimatdorf entfernt ist, habe ich als Taxifahrer gearbeitet.

R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Woraus besteht Familie?

BF: Ja. Die ganze Familie wohnt dort. Ich habe auch Kontakt mit ihnen. Einmal in der Woche telefoniere ich. Ich rufe meinen Bruder an. Meine Mutter kennt sich nicht aus. Meistens spreche ich mit meiner Mutter. Die anderen sind in der Arbeit. Meine Mutter kennt sich nicht aus mit dem Telefon.

R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo? (siehe AS 9: "vier Brüder und eine Schwester" und AS 45: "Mutter und fünf Geschwister").

BF: Wir sind 5 Brüder (mit mir) und 1 Schwester. Ich habe 4 Brüder und 1 Schwester.

R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Nein. Ich habe zu Hause gewohnt und ich bin nicht hinausgegangen.

R: Sie sind in Ihrem Heimatdorf geboren und Sie haben dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Ja.

R: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja, wo?

BF: In Pakistan habe ich niemanden. In meinem Heimatort habe ich auch niemanden. Familienmitglieder habe ich keine.

R: Haben Sie gegenwärtig Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Einmal in der Woche telefoniere ich. Ich rufe meinen Bruder an. Meine Mutter kennt sich nicht aus. Meistens spreche ich mit meiner Mutter. Die anderen sind in der Arbeit. Meine Mutter kennt sich nicht aus mit dem Telefon.

R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Nein. Ich wohne alleine.

SV: Was ist mit Ihrer Angabe, dass Sie in XXXX gewohnt haben?

BF: Das gehört alles zu XXXX.

R: Ist das ein Teil von diesem Dorf?

BF: Es ist alles dasselbe Dorf.

IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen (aus welchem Grund?) Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: In Afghanistan ist es verboten, eine Freundin zu haben. Das wird mit dem Tod bestraft. Dafür gibt es die Todesstrafe. Solange man nicht verheiratet ist, kann man nicht mit einem Mädchen zusammen kommen.

R: Das sind allgemeine Ausführungen über die Gegebenheiten rechtlicher Art.

Aus welchem Grund haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich habe ein Taxi gehabt, welches ich selbst gekauft habe. Ich habe etwas gearbeitet. Es ging mir gut. Eines Tages ist jemand gekommen und hat gesagt, dass die Mädchen von zu Hause zur Schule und wieder zurück gebracht werden müssen. Ich habe die Mädchen zurückgebracht. Dafür habe ich Geld kassiert. Ein Mädchen hat immer auf den Spiegel geschaut. Ich habe auch geschaut. Dann hat sie mich gefragt. Wir haben uns am nächsten Freitag verabredet. Dann waren wir spazieren. Dann war ich in XXXX (= dort gibt es einen Park, es ist ein Erholungsgebiet, das Gebiet ist sehr bekannt für Fisch) mit ihr. Dort haben wir Fisch gegessen. Wir haben uns jeden Freitag getroffen. Sie war meine Freundin.

R: Was ist passiert?

BF: Ja. Ich bin diesem Mädchen näher gekommen, wir haben miteinander geschlafen. Das Mädchen hat mich geliebt. Ich habe meine Mutter zu ihr geschickt, um um ihre Hand zu bitten. Eines Tages war ich Eis essen mit diesem Mädchen. Im Stadtteil von Jalalabad namens Tschauke Mokhaberat war das. Ihr Bruder hat uns dort gesehen. Er hat nichts gesagt. Eines Tages hat mir jemand namens XXXX (Bruder des Mädchens) gesagt, dass er das ganze Taxi mieten will.

R hält dem BF vor, dass der Bruder des Mädchens im gesamten Verfahren vom BF als XXXX genannt wurde. Jetzt erzählen Sie, dass er

XXXX geheißen hätte.

Wie können Sie das erklären?

BF: Eigentlich heißt er XXXX. Viele nennen ihn XXXX.

R: Sie haben immer gesagt, dass er XXXX heißt.

BF: Original heißt er XXXX. Es ist lange her. Wir wohnen in der Nähe.

R: Eines ist bei Ihren Schilderungen, warum Sie aus Afghanistan geflohen sind (Fluchtvorbringen) sehr auffällig: Bei Ihrer zweiten Einvernahme am 29.11.2011 haben Sie Ihre Fluchtgeschichte wesentlich ausführlicher und detaillierter geschildert als bei Ihrer ersten Einvernahme. Und bei Ihrer dritten Einvernahme am 02.05.2012 haben Sie die Fluchtgeschichte äußerst detailreich geschildert. Was Sie heute erzählen, etwa den Stadtteil, wo der Eissalon lag, dass Sie sich immer am Freitag getroffen hätten, und auch dieses Erholungsgebiet XXXX ist überhaupt noch nicht vorgekommen. Ist Ihnen im Laufe der Zeit und auch heute immer mehr eingefallen, oder gibt es dafür eine andere Erklärung?

BF: Nein, ich habe die damaligen Ereignisse so gesagt. Er heißt eigentlich XXXX. Die Leute nennen in XXXX. Dort hat jeder 2-3 Namen.

R: Wenn ich Ihre drei Erzählungen/Aussagen über Ihren Fluchtgrund vergleiche, dann ist Ihre letzte Aussage um mindestens zehn Details erweitert worden. Ich kann Ihnen diese Details nennen. R hält dem BF die neuen Details bei seiner dritten Einvernahme vor (siehe Bleistiftanmerkungen auf AS 77). Warum sind Ihnen bei dieser dritten Einvernahme so viele Details eingefallen?

BF: 2 1/2 Jahre lebe ich hier alleine. Ich arbeite jetzt. Zuvor war ich auch arbeitslos.

Ich habe das überall so gesagt. Ich weiß es nicht.

R: Sie haben bei Ihrer zweiten Einvernahme am 29.11.2011 ausgesagt, dass Sie sich "ca. sechs Monate vor Ihrer Ausreise" in ein Mädchen namens XXXX verliebt. Wie ist es dazu gekommen?

BF: Ein Mädchen hat immer auf den Spiegel geschaut. Ich habe auch geschaut. Dann hat sie mich gefragt. Wir haben uns am nächsten Freitag verabredet. Dann waren wir spazieren. Dann war ich in XXXX (= dort gibt es einen Park, es ist ein Erholungsgebiet, das Gebiet ist sehr bekannt für Fisch) mit ihr. Dort haben wir Fisch gegessen. Wir haben uns jeden Freitag getroffen. Sie war meine Freundin.

R: Wie hieß das Mädchen jetzt eigentlich genau? Einmal steht im Akt XXXX einmal XXXX?

BF: XXXX.

R: Bei Ihrer dritten Einvernahme am 02.05.2012 auf AS 79 bzw. 95 haben Sie auf die Frage, seit wann XXXX Ihre Freundin bzw. seit wann Sie verliebt und ein Paar seien, angegeben, dass dies seit "2 Jahren" der Fall sei. Das ist ein großer zeitlicher Unterschied. Wie können Sie mir diese unterschiedlichen zeitlichen Angaben erklären?

BF: Wir waren 2 Jahre befreundet. Ich habe 2 Jahre die Mädchen chauffiert. Ich war 5 Jahre lang als Taxifahrer beschäftigt.

R: Heute sagen Sie, dass zwei Jahre befreundet gewesen seien. Wie oft -pro Woche, pro Monat - haben Sie sich in diesem Zeitraum immer gesehen?

BF: Freitags. Ihre Familie ist so groß, dass man nicht weiß, wo sie ist. Es war einmal pro Woche immer am Freitag.

R: Warum war es gerade der Freitag?

BF: Bei uns ist Freitag Feiertag. Da ist schulfrei.

R: Wie haben Sie das Mädchen getroffen? Haben Sie sie zum Treffen mit dem Taxi abgeholt?

BF: Ich habe gehupt. Dann ist sie herausgekommen. Freitags habe ich mein Auto auf die Seite gestellt und gehupt und dann habe ich auf sie gewartet.

SV: Wie lange waren Sie freitags weg mit dem Mädchen?

BF: 1-2 Stunden, manchmal den ganzen Tag.

R: Bei Ihrer dritten Einvernahme haben Sie erstmals erwähnt, dass der Distriksvorsteher XXXX Ihnen beiden das Treffen beim Fischmarkt und im Park erlaubt hätte, können Sie dazu etwas sagen? Mich interessiert insbesondere, wer den Distriksvorsteher gefragt hat und wem gegenüber dieser die Erlaubnis ausgesprochen hat?

BF: Ich stelle richtig. Es war nicht der Distriktsvorsteher, sondern der Gouverneur, der diese Erlaubnis ausgesprochen hat. Ich habe das damals so gemeint, dass der Gouverneur diese Parks für die Allgemeinheit errichtet und zur Verfügung gestellt hat, damit sich dort jeder dort aufhalten kann. Es war nicht so gemeint, dass das Mädchen und ich eine persönliche Erlaubnis bekommen hätten, uns dort aufzuhalten. Das war ein Missverständnis.

R: Sie haben ausgesagt, dass Sie XXXX zwei Jahre lang fast täglich gesehen haben (außer in den Ferien). Wann ist dann Ihre Mutter zur Familie des Mädchens gegangen, um dort um die Hand des Mädchens anzuhalten?

BF: Damals, als XXXX mich in diesem Eisgeschäft gesehen hat, hat mich meine Mutter vorher schon einmal geschickt und auch nachher.

R hält dem BF vor, dass er bisher immer ausgeführt hätte, dass die Mutter lediglich einmal bei der Familie des Mädchens vorgesprochen hätte, um dort um ihre Hand anzuhalten. Heute erwähnen Sie erstmals, dass Ihre Mutter zweimal dort gewesen wäre.

R: Warum sprechen Sie heute davon, dass Ihre Mutter zweimal dort gewesen sei?

BF: Die Familie des Mädchens hat beim zweiten Mal Nein gesagt.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe jedes Mal gesagt, dass ich meine Mutter zweimal hingeschickt habe.

R: Wie viel Zeit ist zwischen der Ablehnung der Familie des Mädchens und dem Zusammentreffen mit dem Bruder im Eissalon vergangen?

BF: Ein paar Tage, ich weiß es nicht. Als ich zu XXXX gegangen bin, hat er eine Pistole auf mich gerichtet. Ich bin zu den Nomaden gegangen, um Schutz zu erlangen. Ich habe den Nomaden den Autoschlüssel gegeben. Die Nomaden kennen mich. Ich war noch 1 Monat lang zu Hause. Dann bin ich ausgereist.

R: Haben Sie XXXX nach der Ablehnung einer Heirat noch getroffen und wenn ja wie oft?

BF: Nein. Das war ihr letzter Tag in der Schule. Nachher nein.

R: Das haben Sie bis jetzt auch anders geschildert.

BF: Damals, als ich sie von der Schule abholte,.....

R: Heute sagen Sie, dass Sie das Mädchen nicht nach der Ablehnung des Mädchens getroffen haben.

BF: Nein, das Mädchen habe ich nicht mehr gesehen.

R: In welche Schule ist das Mädchen gegangen?

BF: XXXX -phonetisch.

R: Wo befindet sich die Schule?

BF: Die Schule befindet sich in Jalalabad.

R: Können Sie die Schule vom Aussehen her näher beschreiben?

BF: Der Zaun der Schule ist vielleicht zwei Meter hoch. Bis zur 5. Klasse kann man in die Schule gehen.

R: Welche Fassadenfarbe hatte die Schule?

BF: Cremig. Richtung Hellorange.

R: Wie groß war die Schule?

BF: 2 oder 3 Jerib (1 Jerib sind 2.000m ²). Ein Stockwerk hatte die Schule. Es gab vier Eingänge ca. Ich war nicht in der Schule. Natürlich gab es einen Innenhof. In die Mädchenschule darf nicht einmal ein 7jähriger Bub hineingehen.

R: Wie hat die Schule außen ausgesehen?

BF: Sehr schön. Es war ein Lyceum. Dort waren sehr viele Leute. Auf einer Seite gab es das Kommissariat.

SV: Wie viele Klassen sind dort?

BF: Bis zur 12. Klasse. Ich gehe davon aus.

R: Haben Sie Schulbildung?

BF: Ich habe das erste Mal in Österreich einen Kugelschreiber in der Hand gehabt.

R: Wo ist die Schule in Jalalabad genau gelegen?

BF: Es gibt ein Kommissariat. Es gibt kein Straßenschild. Manche sagen Kommissariats-Gasse. Die Leute nennen es so.

R: Wie viele Schülerinnen hatte diese Schule? Was schätzen Sie?

BF: Tausende. Sehr viele. Tausende Autos können dort parken.

R: War das eine Schule für Mädchen und Burschen?

BF: Es gibt einen Eingang gegenüber des Kommissariats, dort sind die Mädchen. Auf der anderen Seite gibt es einen Eingang für Burschen, die die Schule bis zur 10. Klasse besuchen.

R: Sie haben angegeben, dass Sie als Taxifahren immer eine Gruppe von Mädchen von zu Hause zur Schule und nach der Schule immer nach Hause gefahren haben. Ist das richtig?

BF: Ja.

R: Wie lange haben Sie diese Fahrten (vgl. "nach dreijähriger Tätigkeit als Taxifahrer fing ich an Mädchen aus einem Dorf zur Schule zu bringen und dann wieder nach Hause") gemacht und wie lange waren Sie insgesamt als Taxifahrer in Afghanistan tätig?

BF: 2 Jahre lang. Ich war insgesamt 5 Jahre lang in Afghanistan als Taxifahrer tätig.

R: Wer hat Sie für Ihre Fahrten bezahlt, wer hat Ihnen das Geld für die Fahrten gegeben?

BF: Die Mädchen selbst.

R: Gab es eine monatliche Abrechnung?

BF: Sie haben das Geld täglich gesammelt und es mir dann gegeben.

R: Können Sie angeben, um welche Uhrzeiten diese Fahrten stattgefunden haben und welche Wegstrecken (wo haben die Mädchen gewohnt?) Sie gefahren sind?

BF: In der Früh, ca. 7.30 Uhr. Um 12.30 Uhr ist die Schule aus. Zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr ist die Schule aus. Ich bin über die Hauptstraße gefahren. Um 12.30 Uhr habe ich die Mädchen nach Hause in ihr Dorf gefahren.

R: Woher holten Sie die Mädchen ab? War das ein Dorf außerhalb von Jalalabad?

BF: Sokhrot Distrikt.

R: Gibt es ein Dorf in diesem Distrikt?

BF: Es gibt dort mehrere Dörfer.

R: Woher holten Sie die Mädchen ab?

BF: XXXX (Dorf). Sie versammelten sich. Ich habe sie zusammen abgeholt.

R: Sie haben immer diese Mädchen über 2 Jahre lang gefahren?

BF: Nein. Ich habe nicht nur das gemacht. Ich habe auch gearbeitet.

R: Haben Sie täglich die gleichen Mädchen gefahren?

BF: Ja.

SV: Sind in diese Schule schon immer Mädchen gegangen oder sind sie erst später dazu gekommen?

BF: Mädchen waren immer dort, seitdem ich es weiß. Ich weiß nicht, ab welchem Datum das war. Dorthin gehen Mädchen und Knaben.

SV: Wann haben Sie das erste Mal einen Personalausweis bekommen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Wenn man die Tazkira verliert, bekommt man ein Duplikat. Ich glaube, dass ich diese Tazkira seit der Zeit von Karzai habe.

SV: Ist das der 1. Personalausweis den Sie erhalten haben?

BF: Nein, zuvor habe ich einen anderen Personalausweis gehabt, diesen habe ich verloren.

SV: In diesem Lyceum, waren auch Volksschule und Mittelschule integriert?

BF: Was heißt das?

SV: Wenn Sie das Lyceum kennen, dann müssen Sie doch eine Volksschule kennen.

BF: In Afghanistan kennen wir die Schule als Lyceum mit dem Namen. Ich weiß nicht, was Grundschule heißt.

R: Wie viel Zeit ist vergangen, als der Bruder des Mädchens Sie beide "zufällig" im Eissalon gesehen hat und der Taxifahrt mit dem Bruder, wo Sie angeblich bedroht wurden? Sie haben dazu sehr unterschiedliche Zeitangaben gemacht. Ihre zeitlichen Angaben reichen von "ein paar Tage nach dem Vorfall im Eisgeschäft", was Sie bei der ersten Einvernahme ausgesagt haben, bis "ein bis zwei Monate später", was Sie bei der zweiten Einvernahme ausgesagt haben). Das sind doch große Zeitunterschiede. Wieso sind Sie da so widersprüchlich?

BF: Eine Woche, ein Monat, zwei Monate. Vielleicht ein Monat.

R: Dieses "zufällige" Aufeinandertreffen mit dem Bruders im Eissalon ist für mich auch erklärungsbedürftig. Wo lebte die Familie des Mädchens, wo lebte der Bruder, wo war der Eissalon und wie ist es möglich, dass der Bruder genau zu dem Zeitpunkt, wo Sie beide im Eissalon waren, auch dort war. Bitte beantworten Sie diese Fragen. Ich ersuche Sie einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu bilden und den "Zufall" zu erklären?

BF: Das Haus ist zwischen 2 Dörfern, es ist eine große Familie, es leben alle zusammen. Vielleicht hat der Bruder uns kontrolliert. Ich kann es nicht genau sagen.

R: Ich fragen Sie zu der Situation, als der XXXX zu Ihnen ins Taxi gestiegen ist: Wer hat dabei bestimmt, wohin die Fahrt gehen soll? Oder sind Sie einfach nur "losgefahren", ohne bestimmtes Ziel?

BF: Wenn jemand ein Auto mietet, dann mietet er das gesamte Auto. XXXX hat den Reiseweg bestimmt.

R: Das ist interessant. XXXX hat Sie ausgerechnet dorthin geleitet, wo Ihre Bekannten sind, die Ihnen dann geholfen haben?

BF: Ich kam zu einer Gegend, wo ebenes Land war. Dort ist es für beide Seiten gefährlich.

R: Er steigt in das Taxi und sagt, wohin Sie fahren. Er bringt Sie dorthin, wo Ihre Bekannten sind, die Ihnen letztlich geholfen haben?

BF: Dort sind Nummern. Die Leute bekommen nummerierte Grundstücke, wo sie bauen. Dorthin sind wir gefahren.

R: Sind Sie nicht zu Nomaden gefahren?

BF: Nein, dorthin sind wir gefahren.

R: Bei Ihrer ersten Einvernahme am 18.11.2011 und auch bei Ihrer zweiten Einvernahme am 29.11.2011 haben Sie ausgesagt, dass Sie, als der Bruder des Mädchens mit Ihnen in Ihrem Taxi gefahren ist, "gesehen hätten" und Ihnen "aufgefallen sei", dass dieser eine Waffe trage und Sie töten wollte". Wo hat er diese Waffe getragen und wie hat diese Waffe ausgesehen?

BF: Erst als er die Waffe gezogen hat, habe ich sie gesehen. Er hat außerhalb auf mich gezielt. Es war eine Makarow-Pistole.

R: Woraus haben Sie dabei (bei dieser Taxifahrt) geschlossen, dass der Bruder Sie töten wollte? Gab es da bestimmte Hinweise oder eventuell sogar Aussagen in diese Richtung??

BF: Er hat gesagt, warum bist du mit meiner Schwester befreundet. Ich könnte nicht sagen, dass deine Schwester mich liebt. Er hat mich im Eissalon gesehen, ich wusste, was er von mir will.

R: Hat der Bruder im Taxi eine Handlung gesetzt, die Sie bedroht hat?

BF: Er hat einfach die Pistole herausgezogen und er hat auf mich gezielt.

R: Das haben Sie noch nie gesagt. Sie sagten beim BAA, dass er eine Pistole ziehen wollte. Sie gaben Gas und fuhren schnell zu einer Hütte mit Nomaden. Warum sagen Sie heute erstmals, dass er auf Sie gezielt hätte?

BF: Damals habe ich auch gesagt, dass er die Pistole auf mich gezielt hat. Ich bin losgefahren und ich habe Gas gegeben. Das habe ich alle drei Male so gesagt. Bei diesem Bach hat er die Pistole gezogen.

R: Das mit der Pistole haben Sie das dritte Mal erwähnt. Sie haben zwischen der 2. und 3. Einvernahme mindestens 10 neue Details geschildert, auch heute schilderten Sie sehr viele neue Details.

R: Bei Ihrer dritten Einvernahme haben Sie ausgesagt: "Er wollte eine Pistole ziehen. Ich gab daraufhin Gas." Hat XXXX jetzt die Pistole gezogen oder nicht? Haben Sie die Pistole gesehen?

BF: Ja. Er hat die Pistole auf mich gerichtet.

R: Warum haben Sie das bisher nicht so gesagt?

BF: Ich weiß nicht, das habe ich immer so gesagt. Wie sollte ich wissen, dass er mich umbringen will, wenn er die Pistole nicht auf mich gerichtet hätte?

R: Bei Ihrer dritten Einvernahme am 02.05.2012 haben Sie die Waffe als "Pistole" beschrieben und Sie haben auch ausgesagt, dass XXXX die "Pistole ziehen wollte". Wieso haben Sie plötzlich von eine "Pistole" gesprochen und vorher immer von einer "Waffe"? Habe Sie dafür eine nachvollziehbare Erklärung?

BF: Waffe ist der allgemeine Begriff. Ich habe immer das gleiche gemeint. Das war eine kleinere Waffe.

R: Sie haben "die Situation" oder den "Vorfall" mit dem Bruder im Taxi immer anders geschildert. R hält dem BF die unterschiedlichen Schilderungen auf AS 47 und AS 77 vor. Können Sie mir eine Erklärung dafür geben, warum Sie das immer anders schildern? Können Sie heute noch einmal genau schildern, was von dem Zeitpunkt, zu dem der Bruder Ihr Taxi bestiegen hat, was während der Taxifahrt und auch wie Sie und der Bruder sich "wieder getrennt haben" alles passiert ist? Wie ist das in chronologischer Reihenfolge abgelaufen, und wie lange hat dies alles gedauert?

BF: Wir sind im Auto gesessen. Ich habe gefragt, wohin er will. Dieser Ort hat mehrere Namen zum Beispiel XXXX, XXXX, XXXX. Der Bruder hat bestimmt, dass wir dorthin fahren. Es ist ca. 10-20 Minuten entfernt. Als wir bei der Wüste waren, dort gibt es einen Wasserfall, dort gibt es ungefähr 2 Straßen breit eine Ebene. Dort sind die Nomaden-Hütten. Ich wurde gefragt, warum bist du mit meiner Schwester befreundet. Ich habe dann gesagt, ich bin nicht mit ihr befreundet. Ich wollte eigentlich sagen, dass deine Schwester mich liebt. Ich konnte das aber nicht aussprechen. Ich bin dann auf das Gas gestiegen. Gerade zu dieser Zeit hat er die Hand herunter gegeben. Er wollte die Pistole herausholen. Ich habe die Pistole gesehen, aber ich habe nicht mitbekommen, ob er auf meinen Kopf oder meinen Körper gezielt hat, weil ich so schnell gefahren bin.

R: Wie ist es dann weiter gegangen?

BF: Die Entfernung war sehr wenig. Es ist ein kleiner Geschäftsstand dort. Dort sind die Nomaden. Dort habe ich angehalten, das Auto ist fast umgekippt. Die Schlüssel habe ich den Nomaden zugeworfen. Ich habe geschrien, dass er mich umbringen will. Die Nomaden haben ihn aus dem Auto herausgebracht und zu mir gesagt, dass ich weggehen soll. Die Nomaden haben zu mir gesagt: "Du kannst gehen, wir brauchen ihn". Sie haben XXXX in das Geschäft mit geschleppt. Mir sagten sie, dass ich gehen kann.

SV: Was passierte, nachdem Sie den Schlüssel den Nomaden zugeworfen hatten?

BF: Er wurde entwaffnet. Ich bin dann mit meinem Auto weggefahren.

R: Sie sagten nie, dass dort ein Geschäft war, wo die Nomaden gestanden sind. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe es überall gesagt. Ich weiß es nicht, warum es nicht aufgeschrieben wurde.

R: Sie haben angegeben, dass Sie diese "Einwohner", "Bewohner", die Sie um Hilfe gebeten haben, gekannt hätten. Woher habe Sie diese gekannt?

BF: Die Leute kennen sich dort. Man sieht sich schon bei Geburtsfeiern und bei Beerdigungen. Man hat Beziehungen zueinander und man kennt sich.

R: Warum ist Ihnen das (dass Sie die "Bewohner", bzw. wie Sie diese später bezeichnet haben "Nomaden" gekannt hätten) erst bei der zweiten Einvernahme eingefallen?

BF: Das erste Mal wurde ich nur 20 Minuten lang befragt. In Graz wurde ich nur kurz befragt.

R: Einmal haben Sie Ihre Helfer als "Einwohner" bezeichnet, einmal als "Bewohner" und dann als "Nomaden, die in einer Hütte leben". Erstens bezeichnen Sie Ihre Helfer immer anders und dann ist für mich auch nicht verständlich, dass Nomaden in einer Hütte leben. Nach meinem Verständnis haben Nomaden keine Hütten, allenfalls Zelte. Auch die Begriffe "Bewohner" und "Einwohner" sind für mich mit dem Begriff "Nomaden" nicht in Übereinstimmung zu bringen. Warum haben Sie Ihre Helfer immer anders beschrieben?

BF: Sie kommen dort einkaufen hin. Die Nomaden wohnen dort. Die Leute, die dort wohnen sind Nomaden, sie ziehen nicht umher.

R: Was sind für Sie Nomaden? Was haben Sie damit gemeint?

BF: Das sind Menschen.

R: Sind das andere Menschen wie die Einwohner oder die Bewohner?

BF: Sie heißen Kuchis.

R: Warum verwenden Sie einmal Einwohner/Bewohner und einmal Nomade als Begriff?

BF: Diese Leute, die dort leben.

R: Sind Nomaden andere Menschen als die Einwohner?

BF: Ich habe damit die Einwohner gemeint, es sind Kuchis.

R: Wie hat die Hütte der Nomaden ausgesehen, zu der Sie "schnell hingefahren" sind? Bitte beschreiben Sie diese Hütte ganz genau.

BF: Es gibt auch Zelte, es gibt auch Häuser. Es gibt Somoch.

R wiederholt die Frage.

BF: Das ist ein Loch in einem Hügel, es hat eine Türe. Es ist aus Lehm. Diese Hütten sind in einem Berg. Es gibt Wüste und Hügel. Die Höhlen sind in die Hügel eingebaut.

R wiederholt die Frage.

R: Wie haben diese Hütten ausgesehen?

BF: So wie andere Häuser. Sie waren aus Sand. Der Zaun um die Häuser ist bei manchen aus Steinen und bei manchen aus Lehm. Es waren Lehmhäuser. Man kann zelten. Es gibt ein Loch in einer Höhle. Manche haben schöne Häuser mit Ziegel.

R: Wenn es sich um Nomaden gehandelt hat, die ja nicht sesshaft sind, sondern ständig herumziehen, dann erscheint es mir nicht plausibel, dass Sie diese gekannt haben. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Sie ziehen bei Wärme und Kälte woanders hin. Diese Nomaden haben sehr viele Schafe und Kamele. Sie haben dort einen fixen Wohnsitz. Weil das so ist, habe ich sie gekannt. Ich kenne sie, seit sie dort leben.

R: Sie haben die Orte oder die Gegend, wo Sie mit dem Bruder des Mädchens im Taxi hingefahren sind und dann angehalten haben, weil sie Angst bekommen hätten, immer anders beschrieben. R hält dem BF sein Aussagen auf den ("Kurz bevor wir bei dieser Weide waren-, war eine Ortschaft. Ich hielt dort an und weigerte mich weiterzufahren. Ich bin zu den Einwohnern gelaufen."), ("Als ich dann in einer Ortschaft ankam, habe ich dann die dortigen Bewohne um Hilfe gebeten."), ("Wir fuhren durch das Gebiet Khor. Dann kommt die Wüste Sia Sang und man kommt in das Gebiet der Nomaden, dann wieder in das Gebiet Khor. ....dort fuhr ich schnell zu eine Hütte mit Nomaden.") vor. Wiese weichen Ihre diesbezüglichen Angaben so voneinander ab?

BF: Ich kann über ganz Nangarhar berichten. Ich war Taxifahrer.

R: Warum haben Sie diese Details erst bei der 3. Einvernahme erzählt?

BF: Ich wurde befragt. Da habe ich mehr gesprochen. Vorher wurde ich nicht befragt.

R: Heute haben Sie ausgeführt, dass Sie mit dem Mädchen auch geschlafen hätten. Das ist neu. Bisher haben Sie immer ausgeführt, dass Sie das Mädchen nicht angegriffen hätten. R verweist auf die Aussagen des BF auf AS 83 ( "Ich habe XXXX ja nicht angegriffen"). Hatten Sie auch außerehelichen Geschlechtsverkehrt mit dem Mädchen XXXX? Was wollen Sie dazu sagen?

BF: In Traiskirchen und Thalham wurde ich nicht befragt. In Graz wurde ich befragt. Die Frage war: "Wie kann es sein, dass du eine Freundin hast"? Ich meinte, dass wir nicht darüber reden. Mir wurde gesagt, dass es wichtig ist, dass ich das sage.

R: Heute haben Sie das erzählt von sich aus.

BF: Ich habe das auch in Graz gesagt.

R: In Graz haben Sie das Gegenteil gesagt.

BF: Ich sagte dort, dass wir miteinander geschlafen haben. Es war eine Perserin. Ich sollte das genauer sagen. Dann habe ich das erklärt.

R: Haben Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals versucht mit XXXX Kontakt aufzunehmen?

BF: Ich habe mich bemüht. Ich habe mich nicht frei bewegen können. Ich bin alle 2-3 Tage zur Bäckerei gegangen.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein. Ich weiß nichts über sie.

R: Bisher haben Sie immer gesagt, dass Sie seit Ihrer Ausreise keinen Kontakt hatten und auch nicht versucht haben, Kontakt aufzunehmen. Heute sagen Sie, Sie hätten sich bemüht.

BF: Bis heute habe ich keinen Kontakt zu ihr aufgenommen. Wie könnte ich mich bemühen? Ich habe mich innerlich bemüht. Ich habe bisher keinen Kontakt aufgenommen.

R: Was meinen Sie mit innerlich?

BF: Jetzt ist sie auch in meinem Herzen, dass sie hierherkommt.

SV: Wo lebt sie?

BF: Dort mit ihren Eltern.

R: Was meinen Sie mit dort?

BF: Zwischen XXXX und XXXX.

R: Sie waren nach Ihren Angaben zwei Jahr ein Paar und haben nie versucht mit XXXX aufzunehmen und Ihr zu sagen, wo Sie sind, wie es Ihnen geht und Sie hatten auch nie ein Bedürfnis zu fragen, was Sie jetzt macht, wie es Ihr geht? Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Können Sie dazu etwas sagen?

BF: Als ich die Berufung machen wollte,... Ich habe gesagt, dass niemand das Mädchen heiraten darf. Ich habe gesagt, sie können mir helfen, dass ich sie herbringe.

SV: Wussten die Eltern des Mädchens, dass sie mit Ihnen Beischlaf hatte?

BF: Wenn die Eltern das erfahren würden, würden sie sie töten.

R: Wissen Sie davon?

BF: Nein. Falls sie es wissen würden, würden sie das Mädchen sofort töten.

R: Warum fragt man nicht nach, wie es ihr geht?

BF: Ich habe meinen Brüdern gesagt. XXXX hat mit meinem Bruder gestritten. Er wollte die Adresse von mir. Ich habe meinen Bruder gesagt, dass er die Telefonnummer des Mädchens herausfinden soll, damit ich sie kontaktieren kann.

R: Haben Sie sich nicht erkundigt, wie es XXXX geht?

BF: Mein Bruder hat sie auch nicht gesehen.

SV: Ist XXXX noch ledig?

BF: Sie will niemand anderen heiraten. Da bin ich mir sicher. Wenn man diese Tat mit ihr macht, dann will sie niemand anderen heiraten.

R: Wie lange sind Sie nach dem Vorfall mit dem Bruder im Taxi noch in Afghanistan geblieben?

BF: 1 Monat lang. In dieser Zeit bin ich nicht Taxi gefahren.

R: Gab es in dieser Zeit konkrete Bedrohungshandlungen vom Bruder gegen Sie?

BF: Ich habe ihn nicht mehr gesehen, wenn ich ihn gesehen hätte, würde er mich umbringen. Konkrete Bedrohungshandlungen hat es nicht gegeben.

R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?

BF: Ich habe einen Freund gehabt. Ich habe mein Auto verkauft. Das fehlende Geld hat mir meine Mutter bezahlt. Mein Freund ist zu einem Schlepper gegangen und er hat mit ihm gesprochen. Der Freund hat mir geholfen. 2-3 Monate war ich unterwegs, dann kam ich hierher.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich habe dort eine falsche Tat begangen. Ich werde auch in den nächsten 10-20 Jahren nicht zurückkehren. Meine Brüder arbeiten bei der Polizei. Es gibt auch Waffen bei uns. Ich möchte meiner Familie nicht schaden, daher gehe ich nicht zurück. So lange ich das Mädchen nicht hierherbringe, kann das meine Familie spüren. Es kann eine Feindschaft entstehen. Ich möchte, dass meine Familie von dort wegzieht, entweder hierher nach Österreich oder woanders hin.

Der Sachverständige wird ersucht Fragen an den BF zu stellen.

SV: Wie viele Mal haben Sie mit dem Mädchen Beischlaf gehabt?

BF: Mehrere Male.

SV: Glauben Sie nicht, dass sie schwanger geworden ist?

BF: Ich habe nicht so etwas getan, dass sie schwanger wird.

SV: Glauben Sie, dass der Bruder des Mädchens den Eltern von der Beziehung zu XXXX etwas gesagt hat?

BF: Wenn er das gesagt hätte, könnte eine Feindschaft bestehen. Die Familie von XXXX könnte XXXX sofort töten. Jemand aus meiner Familie könnte umgebracht werden und umgekehrt.

SV: Meistens sind die Vollstrecker solcher Strafen wegen Ehebruchs die Brüder des Mädchens. In der paschtunischen Gesellschaft sind junge Männer von den Eltern oder vom Stamm angehalten, solche Strafen zur Rettung der Ehre der Familie oder des Stammes auszusprechen.

BF: Ihr Bruder kann sie nicht töten. Die Familie ist sehr groß. Wenn diese Sache herauskäme müssten alle von dort wegziehen. Deswegen sind sie alle ruhig.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Sorkhrod, Provinz Nangarhar (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Sommer/Herbst 2011 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich am 18.11.2011 über die Türkei und weitere unbekannte Länder kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 26.01.2015 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf der vom BF vor dem Bundesasylamt vorgelegten afghanischen Tazkira sowie dem afghanischen Führerschein, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.01.2015.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend vor, dass er Afghanistan aufgrund der Verfolgung durch den Bruder seiner Freundin XXXX verlassen habe müssen, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen. Der BF hat insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Angaben gemacht, welche widersprüchlich zu jenen von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten waren. So führte er in der Verhandlung völlig neu aus, dass der Bruder von XXXX, von dem er verfolgt worden sei, XXXX geheißen habe. Im gesamten Verfahren zuvor hat der BF diesen Namen nicht erwähnt, sondern den Bruder seiner Freundin stets XXXX genannt und konnte er diesen Widerspruch auch nicht nachvollziehbar aufklären. Weiters brachte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er XXXX einmal pro Woche - nämlich stets am Freitag - gesehen habe, während er in der Einvernahme vor dem BAG angegeben hat, dass sie sich beinahe täglich getroffen hätten. Ein weiterer Widerspruch findet sich darin, dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde stets ausgeführt hat, dass seine Mutter ein einziges Mal bei der Familie des Mädchens vorgesprochen habe um dort um dessen Hand anzuhalten; in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der BF hingegen davon, dass seine Mutter zweimal dort gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt führte er völlig unsubstanziiert aus, dass er ohnehin immer schon gesagt habe, seine Mutter zweimal zu der Familie seiner Freundin geschickt zu haben. Auch zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse tätigte der BF unstimmige und massiv widersprüchliche Angaben. Zunächst konnte er nicht übereinstimmend angeben, wieviel Zeit zwischen dem Vorfall, als der BF und XXXX im Eisgeschäft gesehen worden seien sowie der Bedrohung durch XXXXs Bruder im Taxi vergangen sei. So sprach der BF einmal von einigen Tagen, dann wiederum von ein bis zwei Monaten. Hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus Afghanistan sprach der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals davon, dass er bereits einen Monat nach dem Vorfall im Taxi Afghanistan verlassen habe; im Verfahren vor der belangten Behörde hat er hingegen angegeben, dass er sich noch drei Monate lang in der Heimat aufgehalten habe, nachdem er vom Bruder seiner Freundin im Taxi bedroht worden sei. Des Weiteren brachte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals und völlig neu vor, dass er mehrmals mit seiner Freundin geschlafen habe. Im Verfahren vor der belangten Behörde hatte der BF stets das Gegenteil behauptet, indem er dort angab, seine Freundin niemals angegriffen zu haben. Auch diesen Widerspruch war der BF auf entsprechenden Vorhalt nicht in der Lage schlüssig aufzuklären.

Nicht plausibel erscheint zudem der Umstand, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge seit seiner Ausreise aus Afghanistan nie versucht hat, Kontakt mit XXXX aufzunehmen. So kann es keineswegs nachvollzogen werden, dass der BF, obwohl die beiden zwei Jahre lang ein Paar gewesen seien, seither nicht das Bedürfnis hatte, XXXX zu fragen, wie es ihr gehe bzw. ihr mitzuteilen, wo er sich nunmehr aufhalte.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich der BF nach dem angeblichen Vorfall, bei dem er vom Bruder seiner Freundin mit einer Pistole bedroht worden sei, noch einen Monat lang - seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde zufolge sogar drei Monate lang - in Afghanistan aufgehalten habe, ohne dass es in dieser Zeit zu irgendwelchen konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen gegen ihn gekommen sei. Hätte der Bruder von XXXX tatsächlich ein so großes Interesse daran gehabt, dem BF etwas anzutun, hätte er wohl in diesem Zeitraum die Möglichkeit dazu gehabt, insbesondere wenn man bedenkt, dass sich der BF nach wie vor an seiner Heimatadresse aufgehalten habe.

Wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF kommt des Weiteren dem vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Gutachten zur angeblichen außerehelichen Beziehung des BF zu. So führte der Sachverständige aus, dass er im Laufe der Verhandlung entnehmen habe können, dass die Ausführungen des BF betreffend seine Beziehung zu XXXX, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mehrere Male Beischlaf mit ihr gehabt habe, nicht den afghanischen Gegebenheiten entsprechen. Der BF hat angegeben, dass er mit dem Mädchen am Freitag nach Darunta gefahren und Fisch essen gegangen sei. Er hat aber angegeben, dass der Bruder von XXXX von dieser Beziehung gewusst und ihn deshalb mit einer Pistole bedroht habe. Der BF gibt an, dass er nicht zurückkehren könne, damit er seine Familie nicht gefährde. Diesbezüglich führte der Sachverständige aus, dass die Familie bereits gefährdet sei, zumal die Beziehung des BF mit XXXX seinen Angaben zufolge dem Bruder des Mädchens bereits bekannt geworden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bruder mit seiner Familie darüber sprechen und seine Schwester mit Schlägen und Folter dazu zwingen würde, seiner Familie von der Beziehung zu beichten. Wenn der BF tatsächlich mit dem Mädchen Beischlaf gehabt habe, würde es höchstwahrscheinlich umgebracht, in einem Zimmer eingesperrt oder mit einem unbedeutenden Mann verheiratet werden, sodass es in die Bedeutungslosigkeit verschwindet und nie wieder auftaucht. Der Sachverständige führte weiters aus, dass in so einem Fall die Familie des BF belangt und von ihr ein Ersatz verlangt werden würde, beispielsweise, dass sie eines ihrer Mädchen mit einem der Söhne der Familie des Mädchens verheirate; ansonsten könne es auch ohne Anwesenheit des BF in Afghanistan zu bewaffneten Auseinandersetzungen führen. Den Ausführungen des Sachverständigen entsprechend ist die afghanische Gesellschaft eine strenge Gesellschaft, in der die Frauen keine Rechtssubjekte sind. Es ist daher unwahrscheinlich, dass ein Mädchen einer Großfamilie, dessen Bruder den BF mit einer Pistole bedroht, sich aus dem Haus traut und mit dem BF Fisch essen geht. Daher ist laut Sachverständigengutachten auch diese Angabe des BF realitätsfern und entspricht nicht der Wirklichkeit Afghanistans.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.

Insgesamt sind die Verfahrensparteien weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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