W147 2009980-1•BVwG W147 2009980-1
W147 2009980-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2015
gelinderes Mittel, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
W147 2009980-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung und Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Juli 2014, Zahl: IFA 637123305 - 14800732, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 2. Juni 2013 illegal über Ungarn ins Bundesgebiet ein und beantragte in weiterer Folge noch am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der ebenfalls am 2. Juni 2013 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme seiner Person vor der Polizeiinspektion XXXX, bestätigte dieser zunächst seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. In Österreich oder dem Hoheitsgebiet der EU - Mitgliedstaaten verfüge er über keinerlei Verwandte. Seinen bereits zuvor gefassten Entschluss Marokko zu verlassen, hätte er schließlich im Dezember 2008 in die Tat umgesetzt. Konkret sei er zunächst unter Verwendung seines marokkanischen Reisepasses mit dem Auto legal von XXXX aus nach XXXX gefahren, um von dort aus ebenfalls auf legalem Wege nach XXXX zu fliegen. Während seines einmonatigen Aufenthalts habe der Asylwerber seine Reisedokumente verloren und wäre dieser schließlich schleppergestützt mit einem Schlauchboot über einen Grenzfluss nach Griechenland gelangt. Von den lokalen Sicherheitsbehörden aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt habe der Antragsteller in einer Betreuungseinrichtung ungefähr acht Tage zugebracht. Auf eigene Faust hätte der Beschwerdeführer aber dann eine Fähre bestiegen, mit welcher er in weiterer Folge nach XXXX übergesetzt sei. "Dort lebte ich circa vier Jahre illegal." Im Jänner 2013 wäre der Genannte zusammen mit vier weiteren Arabern über Mazedonien und Serbien nach Ungarn aufgebrochen, wo er jedoch unmittelbar nach seinem illegalen Grenzübertritt von den Polizeikräften vor Ort festgenommen und in die Betreuungseinrichtung XXXX transferiert worden sei. Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 6. April 2013 habe er dann auch um internationalen Schutz angesucht und die folgenden zwei Monate in XXXX zugebracht. Am 2. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer dann am Schienenweg von XXXX über XXXX nach XXXX gereist und hätten ihm dort Landsleute den Weg nach XXXX gewiesen. Nach Ungarn wolle er keinesfalls zurück, zumal er dort keine medizinische Versorgung erhalten habe. Auch wäre ihm der aktuelle Verfahrensstand nicht bekannt.
Am 24. Juni 2013 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, bestätigte der Genannte zunächst abermals im Bundesgebiet respektive gesamten EU-Raum über keinerlei Verwandte zu verfügen. Auch in gesundheitlicher Hinsicht sei er, abgesehen von einer Knieverletzung, keinerlei Einschränkungen unterworfen und entsprächen seine bisherigen im Verfahren getätigten Angaben der Wahrheit. Konfrontiert mit der Tatsache, wonach Ungarn zur materiellen Prüfung seiner Asylgründe zuständig wäre, führte er hiebei ins Treffen, ohnedies nicht freiwillig, sondern bloß gezwungenermaßen, in diesem Mitgliedsstaat um internationalen Schutz angesucht zu haben. Auch wisse er über den weiteren Gang oder den aktuellen Status des Verfahrens nicht Bescheid und hätten sich die Ungarn zudem geweigert, seine Knieverletzung zu kurieren. Diese rühre von einem Übergriff eines griechischen Polizisten her und stecke noch immer ein Metallstück in dieser Beinregion. Medikamente nehme er aber deswegen keine. Der seinerseits diesbezüglich konsultierte Arzt habe ihn hinsichtlich potentieller Heilbehandlungen auf die Zeit nach einer potentiellen Zuerkennung des Flüchtlingsstatus verwiesen, aber sei er basierend auf seinen persönlichen Erfahrungen subjektiv davon überzeugt, in gegenständlichem Land generell keine medizinische Versorgung erhalten zu können. Zudem würde die lokale Polizei nicht in gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Afghanen oder Arabern und anderen Asylwerbern eingreifen. Er selbst sei von derartigen Konflikten nie betroffen gewesen, da er prinzipiell aus Angst um seine Verletzung bei drohenden Feindseligkeiten sofort davonlaufen würde. Nach Ungarn wolle er aber jedenfalls nicht mehr zurück, da dies "meine Zukunft beeinträchtigen würde" und "dann mein Leben zerstört wäre."
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 2. Juli 2013, 13 07.261 EAST - Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in gegenständlichen Mitgliedstaat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde durch persönliche Übergabe mit 4. Juli 2013 rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 29. Juli 2013 wurde die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bis 12. Dezember 2014 ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Juli 2013, Zl. S17 436.443-1/2013/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Am 12. September 2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in XXXX XXXX angehalten, seine aufrechte Ausweisung festgestellt, er jedoch nach Rücksprache auf freiem Fuß angezeigt.
3. Am 17. September 2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in XXXX XXXX angehalten und nach Rücksprache mit dem Journaldienst festgenommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig, seine Familie lebe in XXXX, in Österreich würden sich keine Angehörigen aufhalten und gehe er keiner Beschäftigung nach. Er sei obdachlos gemeldet, könne bei diesem Verein jedoch nur Unterkunft nehmen, falls er einen Platz finde. Mit Bescheid vom 17. September 2013, Zl. 1360543/Ref. AFA 3, FrB-ZJ/13, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Für den 30. September 2013 wurde eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn vorbereitet. Am 25. September 2013 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seiner Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die gegen den Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX vom 3. Oktober 2013, GZ: UVS-01/54/11065/2013-17, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 16. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX XXXX wahrgenommen und lief seinerseits davon. Nachdem der Beschwerdeführer angehalten werden konnte und zu Boden gebracht worden war, gab er als Grund seiner Flucht an, er habe keine Papiere. Er händigte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Schriftstück über eine bestehende Vollmacht zu dem im Spruch genannten Rechtsvertreter aus. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers und eine aufrechte Ausweisung festgestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer zunächst gemäß § 39 FPG vorläufig festgenommen. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegenüber dem Beschwerdeführer um 19:00 Uhr die Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 Z 5 BFA-VG ausgesprochen und dieser in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer an, über € 45,- an Barmittel zu verfügen. Er habe zwei Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 25. September 2013 habe er Österreich nicht verlassen, bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Genauere Adressen könne er nicht angeben. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, behördlich nicht gemeldet zu sein. Befragt nach den Gründen für seine Flucht vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes antwortete der Beschwerdeführer, er habe keine Papiere. Er sei nicht freiwillig ausgereist, da er große Hoffnung gehabt habe, in Österreich Hilfe zu bekommen und hier bleiben zu können. Er wolle nicht nach Ungarn zurück, dort gebe es keine gute Versorgung. In Österreich habe er keine Angehörigen, seine Eltern würden in XXXX leben. Er besitze kein gültiges Reisedokument oder sonstige Dokumente. Befragt, ob das Vollmachtverhältnis zu dem im Spruch genannten Rechtsvertreter noch aufrecht sei, antwortete der Beschwerdeführer dies nicht zu wissen, er habe diesen Namen noch nicht gehört. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich illegal in Österreich befinde und beabsichtigt werde, ihn nach Ungarn zu überstellen. Er verfüge über keine Unterkunft und habe sich zuletzt der Abschiebung durch Hungerstreik entzogen. Es bestehe daher die Gefahr, dass er sich einer drohenden Abschiebung neuerlich entziehe.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2014, Zahl IFA 637123305 - 14800732, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit "§ 76 Absatz Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF,"[sic] iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die belangte Behörde hielt begründend fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetz- und rechtskräftige Ausweisung vorliegen würde. Sein Asylverfahren sei rechtskräftig negativ. Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf. Seine Eltern würden in XXXX leben und arbeiten, seine Geschwister ebenfalls. In Österreich habe er hingegen keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen. Seit seiner Entlassung aus der Schubhaft infolge seines Hungerstreiks habe er sich illegal in Österreich aufgehalten, sei nicht behördlich gemeldet und sei nicht ausgereist. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauche und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze. Die Maßnahme der Inschubhaftnahme sei zur Sicherung der Überstellung nach Ungarn zu setzen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers habe aufgezeigt, dass er die bestehenden fremdenrechtlichen Vorschriften nicht einzuhalten bereit sei. In ihrer rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde im konkreten Fall § 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 zugrunde. In Abwägung der Anordnung eines gelinderen Mittels führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner Situation schon von vornherein nicht in Betracht käme. Doch auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Wie ausgeführt, bestehe im Fall des Beschwerdeführers infolge seiner persönlichen Situation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre. Weiters sei aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
Dieser Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer um 12:05 Uhr des 17. Juli 2014 persönlich übernommen. An den im Spruch genannten Rechtsvertreter erging dieser Bescheid per Email.
3. Am 22. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seiner Haftunfähigkeit infolge eines neuerlichen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
4. Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde durch die nunmehrige weitere Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung eingebracht.
In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war. In Einem wurde beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen und auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist. Daneben wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz beantragt.
Die Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, die Anordnung der Schubhaft sei rechtswidrig erfolgt, da der Spruch mangelhaft sei. Grundsätzlich sei Art. 28 Dublin II VO als anzuwendende Norm heranzuziehen, jedoch sei das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr durch innerstaatliche Regelungen zu präzisieren. Im vorliegenden Fall sei dem Spruch nicht zu entnehmen, ob sich die Schubhaftverhängung auf § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 2a FPG stützen will. Lediglich aus dem Aufbau des Bescheides, der vorwiegend aus Textbausteinen gestaltet sei, könne vermutet werden, dass die Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängen wollte. Die bisherige Anhaltung sei nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt. Die Anordnung der Schubhaft sei auch in unionsrechtswidriger Weise erfolgt. Die Behörde hätte die Anhaltung des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des Art. 28 Dublin II VO stützen müssen. Die von der belangten Behörde vermutlich herangezogene Norm des § 76 Abs. 1 FPG genüge nicht den Anforderungen an den nationalen Gesetzgeber, objektive Kriterien festzulegen, die den Schluss zulassen, dass sich ein Antragsteller dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Diese Bestimmung des FPG normiere keine Kriterien, die in messbarer und kontrollierbarer Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Einzelfall zu überprüfen. Der Beschwerdefüher habe während des gesamten Verfahrens mit den österreichischen Behörden kooperiert. Er habe stets seine wahre Identität und Reiseroute bekannt gegeben. Auch habe die Behörde nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen und sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nur unzureichend auseinandergesetzt. Auch sei im konkreten Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels zur Zweckerreichung ausreichend gewesen.
Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des §?22a?BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß §?22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Der Beschwerde angeschlossen findet sich eine Vollmacht samt Zustellvollmacht in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wurde Aktenvorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattet, in welchem nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst dahingehend Stellung genommen wurde, dass im deutschen Spruch tatsächlich die Bezeichnung des Absatzes fehle, in der arabischen Übersetzung jedoch Absatz 1 angeführt werde und aus den weiteren Bestandteilen des Bescheides eindeutig hervorgehe, dass die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG beabsichtigt worden sei. Weiters sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer alles unternehme, um sich der drohenden Abschiebung nach Ungarn zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei und sich durch neuerlichen Hungerstreik bestätigt habe. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde sowie Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger Marokkos, reiste illegal über Ungarn ins Bundesgebiet ein und beantragte in weiterer Folge am 2. Juni 2013 die Gewährung internationalen Schutzes.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 2. Juli 2013, 13 07.261 EAST - Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in gegenständlichen Mitgliedstaat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde durch persönliche Übergabe mit 4. Juli 2013 rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 29. Juli 2013 wurde die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bis 12. Dezember 2014 ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Juli 2013, Zl. S17 436.443-1/2013/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer bestand somit zum Zeitpunkt seiner Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und der Inschubhaftnahme eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung.
Der Beschwerdeführer wurde vor der nunmehr verfahrensgegenständlichen Festnahme und Anhaltung bereits zweimal durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes illegal in Österreich angehalten. Aus der letzten Schubhaft wurde er aufgrund Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks entlassen, der Beschwerdeführer tauchte unter und hielt sich seitdem im Verborgenen.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2014, Zahl IFA 637123305 - 14800732, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Anhaltung in Schubhaft weder über ausreichende finanzielle Mittel noch ging er einer Beschäftigung nach. In Österreich hatte er keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen und war behördlich nicht gemeldet.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand erhebliche Fluchtgefahr dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden durch neuerliches Untertauchen entzieht.
Der Beschwerdeführer wurde infolge eines neuerlichen Hungerstreiks am 22. Juli 2014 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und tauchte wiederum unter.
1. 2. Das Unterlassen der Nennung des Absatzes 1 in der deutschen Ausfertigung des Spruchs des Bescheides vom 17. Juli 2014, Zahl IFA 637123305 - 14800732, stellt einen berichtigungsfähigen Mangel dar.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen. Nach Anberaumung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärten beide Verfahrensparteien auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Ungarn ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres. Die Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem EURODAC und seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
2.2.2. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach im Bescheid der belangten Behörde eine Auseinandersetzung mit einer erheblichen Fluchtgefahr fehle, ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde umfassend und zutreffend mit der Notwendigkeit der Schubhaft in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. So führte diese unter anderem aus, um im Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Ungarn auch tatsächlich durchführen zu können, sei die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem sein zuvor gesetztes Verhalten - insbesondere sein Untertauchen nach Entlassung aus der letzten Schubhaft infolge eines Hungerstreiks - einen eindeutigen Hinweis darstelle, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Ungarn entziehen werde.
In Abwägung der Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen hielt die belangte Behörde fest, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde im Fall des Beschwerdeführers ein hohes Risiko des Untertauchens, womit jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre.
Diesen Ausführungen ist vollinhaltlich zuzustimmen. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit, wie dies im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, kann nämlich nicht die Rede sein, wenn - wie im konkreten Fall ? ein bereits in die Wege geleiteter Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch Widerstandshandlungen vereitelt wird. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der Betreffende werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken.
Genau dies traf nunmehr ein; der Beschwerdeführer wurde infolge eines neuerlichen Hungerstreiks wiederum aus der Schubhaft entlassen und tauchte zum wiederholten Male unter.
In der Beschwerde wird moniert, dass im vorliegenden Fall dem Spruch nicht zu entnehmen sei, ob sich die Schubhaftverhängung auf § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 2a FPG stützen will. Die bisherige Anhaltung sei daher nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt.
Im Beschwerdeschriftsatz selbst wird aber auch ausgeführt, dass (lediglich) aus dem Aufbau des Bescheides, der vorwiegend aus Textbausteinen gestaltet sei, vermutet werden könne, dass die Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängen wollte. Tatsächlich ist im konkreten Fall festzuhalten, dass aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde die Schubhaft auf die innerstaatliche Norm des § 76 Abs. 1 FPG stützt. Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde die Schubhaft auf Basis einer anderen innerstaatlichen Bestimmung aussprechen wollte, lassen sich der Begründung hingegen nicht entnehmen. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der arabischen Übersetzung des Spruches sehr wohl § 76 Abs. 1 FPG als innerstaatliche Grundlage für die Inschubhaftnahme angeführt ist.
Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinnes des § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF - zu lesen (vgl. VwGH 26. 6. 2014, 2013/03/005, VwGH 26. 9. 2013, 2011/07/0111, VwGH 28. 11. 2013, 2010/03/0168).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[...]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007,
Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid in der trotz unterlassener Berichtigung als bereinigt zu lesenden Fassung auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 1 FPG gestützt.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 1 FPG sieht solche Kriterien vor.
Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde (vgl. Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8 [Stand 1.?1.?2013]).
Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG).
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 2. Juli 2013, 13 07.261 EAST - Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in gegenständlichen Mitgliedstaat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde durch persönliche Übergabe mit 4. Juli 2013 rechtswirksam zugestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Juli 2013, Zl. S17 436.443-1/2013/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer bestand somit zum Zeitpunkt seiner Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und der Inschubhaftnahme eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung und stützte die belangte Behörde daher diese richtigerweise auf § 76 Abs. 1 FPG.
Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine Unterkunft, er ist mittellos und nicht erwerbstätig. Er hat in sämtlichen Befragungen hervorgehoben, keinesfalls nach Ungarn zurückreisen zu wollen.
Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer vor der nunmehr verfahrensgegenständlichen Festnahme und Anhaltung bereits zweimal durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes illegal in Österreich angehalten. Aus der letzten Schubhaft wurde er aufgrund Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks entlassen, der Beschwerdeführer tauchte unter und hielt sich seitdem im Verborgenen.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er in keiner Weise gewillt ist, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten.
Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nämlich nicht die Rede sein, wenn - wie im konkreten Fall ? ein bereits in die Wege geleiteter Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch Widerstandshandlungen vereitelt wird. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der Betreffende werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus nach seiner im Asylverfahren erfolgten Ausweisung nie behördlich gemeldet, sondern lebte im Verborgenen.
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausging, dass eine erhebliche Fluchtgefahr und ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise, durch "weniger einschneidende Maßnahmen", erreicht werden konnte. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde; dies insbesondere auf Grund seines bisher gesetzten Verhaltens.
Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens, zumal bereits neuerlich ein Termin für eine Überstellung des Beschwerdeführers in Planung stand.
§ 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014 machte das Bundesamt den Ersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.
Der Antrag des unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.II. und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden fehlt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.