BVwG W136 1426408-1

W136 1426408-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W136 1426408-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.1426408.1.00

Spruch

W136 1426408-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zl. 11°13.050-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.02.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazare angehört - stellte am 30.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan zusammen mit seiner Familie bereits im Jahr 1998 verlassen habe, Anfang 2009 aber zurückgekehrt sei, um sein Haus und einige andere Sachen zu verkaufen. Dabei sei er von einem namentlich bekannten Mullah aufgefordert worden, eine nach islamischen Recht übliche Steuer auf den Verkaufserlös des Hauses zu entrichten. Als er dies abgelehnt habe, sei es zu einem Streit und einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe er den Mullah mit einem Aschenbecher aus Glas am Kopf getroffen und selbst einen Faustschlag auf das rechte Auge bekommen, wodurch er bis heute nichts sehen könnte. Nach einem 20 tägigen Aufenthalt sei er nach Quetta (Pakistan) zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor diesem Mullah und dessen damaligen Begleiter, den er auch geschlagen habe. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.

2. Am 12.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Frau und sein Sohn in Pakistan lebten und er schon seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr hätte. Er sei in der Stadt XXXX, Provinz Ghazni, geboren und dort 5 Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er im Geschäft seines Vaters mitgeholfen und im Jahr 1998 seien sie nach Pakistan übersiedelt. Die drei namentlich genannten Brüder seiner Mutter lebten noch in Afghanistan. Sein Bruder und seine Schwester lebten mit seiner Mutter in Pakistan. Seine ältere Schwester sei schon gestorben. Sein Vater habe zwei Lebensmittelgeschäfte, eine Tankstelle und zahlreiche Grundstücke sowie zwei Häuser in Afghanistan gehabt. Im Jahr 2009 sei er zurückgekehrt, um sich darum zu kümmern. Er habe einiges, u.a. ein Haus verkauft; das andere Haus stehe in XXXX und sei derzeit unbewohnt.

Er habe in Pakistan seit Anfang 2000 regelmäßig als Tischler und Maler gearbeitet. Anschließend schilderte er den Lebensalltag in Afghanistan nach seiner Rückkehr im Jahr 2009, seine aktuelle Situation in Österreich und die Gründe für die Ausreise seiner Familie im Jahr 1998. Da sie danach in Pakistan nicht so gut gelebt hätten, sei sein Vater nach einem Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt, um Geld zu beschaffen. Sie hätten danach nie wieder etwas von ihm gehört.

Zu seinen Problemen in Afghanistan nach seiner Rückkehr im Jahr 2009 berichtete er, dass er ihren Hausrat und ihr Holz in Afghanistan verkauft habe und ein namentlich bekannter Mullah mit einem Helfer erschienen sei und bei ihm Geld eintreiben habe wollen, eine Art von Steuer, die den Armen zu Gute kommt. Da er kein religiöser Mensch sei und kein Geld hergeben habe wollen, sei es zu einer Streiterei und einem näher geschilderten Kampf gekommen. Er sei dann sofort nach Pakistan gereist, habe geheiratet und noch zwei Jahre in Pakistan verbracht, bis er schließlich nach Österreich geflüchtet sei. Von dem Mullah habe er nichts mehr gehört. Er könne sich nicht mehr erinnern, aber der Vorfall sei irgendwann Anfang 2009 gewesen.

Er habe diesbezüglich keine Anzeige erstattet, da die Polizei natürlich dem Mullah geglaubt hätte, weil dieser eine angesehene Person sei. Seinen Besitz bzw. ihr Haus in XXXX gebe es noch. Von diesem Mullah hätten weder er noch seine Verwandten in Afghanistan je wieder etwas gehört. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor dem Mullah, der auch ein Handyvideo von ihm beim Weintrinken mit Freunden gesehen habe und jetzt überall herum erzählen würde, dass er den Islam beleidigt habe. Er habe das Handy bei der tätlichen Auseinandersetzung damals beim Mullah zurückgelassen. Das Video hätten in der Folge auch alle anderen Leute gesehen. Ein namentlich bekannter Freund habe ihm berichtet, dass die Leute dort davon erzählen bzw. dass der Mullah immer noch auf Rache sinnt.

Zu Gründen gegen seine Rückkehr nach Afghanistan erklärte er, die Vergeltung des Mullahs werde furchtbar sein. Auch die Väter seiner Gefährten beim Weintrinken würden das Handyvideo kennen und auf Rache sinnen. Er selbst habe das Video angefertigt. Auf die Frage, ob er in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif wohnen könnte, erwiderte er, der Mullah würde ihn finden, egal wo er sich aufhielte. Dieser habe ihm beim Weglaufen nach der Auseinandersetzung nachgerufen, "ich muss mich an Dir rächen, da Du unseren Söhnen Wein zu trinken gibst".

Mit dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan erörtert, woraufhin er angab, dass sein ehemaliges Heimatdorf einer der sichersten Orte in Afghanistan sei, er dort aber nicht mehr leben könne. Er werde durch seine fehlende Religiosität aber überall in Afghanistan negativ auffallen. Sein Haus in Pakistan sei angezündet worden, weil er eine Marienstatue aus Holz im Haus aufgestellt gehabt hätte. Er habe keine Anzeige erstattet, weil die Polizei in Pakistan gleich schlecht sei, wie in Afghanistan; da würde er erst gar nicht hingehen.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, die Zusammenstellung der Staatendokumentation und einen Röntgenbefund vom 09.01.2012 an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten sowie durch keine Beweismittel gestützt und daher als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Er habe eine Furcht vor einer Beeinträchtigung von Leib und Leben nicht plausibel machen können und während der Einvernahmen den Eindruck erweckt, dass er eine Verfolgungsgeschichte aufbauen haben wollen. Er habe sich wiederholt in Widersprüche verwickelt und es sei zu einer stetigen Steigerung seines Vorbringens gekommen. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass durch seinen nach wie vor bestehenden Kontakt zu seiner in Afghanistan ansässigen Familie und die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, anzunehmen sei, dass er sich dort wieder zu Recht finden werde. Unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände sei nämlich davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne. Weiters könne ihm eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er, von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde. Da er nach eigenen Angaben noch über Besitz und Verwandte verfüge, erscheine eine Rückkehr in seinen Heimatort daher zumutbar. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

4. Am 17.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

5. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.04.2012 zugestellt.

6. Am 27.04.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.

Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen, weshalb er letztlich ein Flüchtling im Sinne des Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention sei.

Die belangte Behörde habe das Verfahren jedoch mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ihm ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte das Bundesasylamt als Spezialbehörde nämlich von Amts wegen das ihr zugängliche Amtswissen verwerten müssen. Auch die Art und Weise wie die Behörde seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, würde nicht den Anforderungen der §§ 37ff AVG zur amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen.

Er habe vor dem Bundesasylamt ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen, sich mit Erhebungen in seinem Heimatland einverstanden erklärt und wäre auch bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Er habe auch keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Ebenso habe er weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt, noch sein Vorbringen ausgewechselt oder gesteigert. Er habe am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen beantwortet.

Neben seinen erwähnten Fluchtgründen würde auch die unsichere Lage in Afghanistan eine große Rolle für das Verlassen seines Herkunftsstaates spielen. Hinsichtlich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wolle er daher auf die derzeitige Situation in Afghanistan verweisen. Bei einer Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zur aktuellen Sicherheitslage wurden mehrere Auszüge von internationalen Länderberichten angeführt.

Ferner wolle der Beschwerdeführer anmerken, dass der für die Einvernahme bestellte Dolmetscher nur Paschtu gesprochen habe, seine Muttersprache aber Dari sei. Dadurch sei es zu einer teilweise unrichtigen Wiedergabe seiner Aussagen gekommen und er habe daher seine Erlebnisse in seiner Muttersprache niedergeschrieben und der Beschwerde beigelegt.

Schließlich wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um seine Fluchtgeschichte vor unabhängigen Richtern noch einmal schildern und glaubhaft machen zu können. Er stütze sich dabei ausdrücklich auf Art. 47 § 2 iVm Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta, wonach Art. 47 Abs. 2 wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei, demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens sei. Ferner beantrage er eine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

Aus den genannten Gründen wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten; in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Wie sich aus der Übersetzung des in der Sprache Dari verfassten handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers ergibt, machte er im Wesentlichen Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher geltend, der kein Dari verstanden und ihn nicht aussprechen habe lassen. Weiters berichtete er von Problemen mit seiner gegenüber allen Konfessionen offenen religiösen Einstellung. Er habe kein konkretes Glaubensbekenntnis, sondern respektiere jede Religion und nehme an Gebeten jeder Glaubensrichtung teil. Er habe sich bei Veranstaltungen auch öfters zu religiösen Themen geäußert bzw. seine Einwände vorgebracht und sei deswegen misshandelt und geschlagen worden, weil man ihm unterstellt habe, dass er kein Muslim mehr sei. Seine Ehegattin und seine Schwester würden zu Hause kein Kopftuch tragen. Man würde sie daher alle beleidigen und sagen, dass sie eine Familie ohne Verschleierung seien, nicht beten und nicht an Ashura-Feierlichkeiten oder Koranlesungen teilnehmen würden. Man würde sie als Nichtmuslime bezeichnen. In Pakistan habe ihnen niemand ein Haus vermietet und jeder ihnen unterstellt, dass sie Nichtmuslime seien. Im Jahr 2009 habe man in ihrem Haus Feuer gelegt. Er wäre, gleichgültig, wo er in Afghanistan wohnen würde, gezwungen unter der Volksgruppe der Hazara zu leben, deren Angehörige ihn ebenso beleidigen würden. Er könne mit anderen Volksgruppen aber nicht zusammen leben. In seiner eigenen Volksgruppe seien Gläubige und Mullahs ihm gegenüber feindselig. Er hätte seine Familie niemals verlassen, wenn er dazu nicht gezwungen gewesen wäre. Er habe keine Nachricht von seinen Angehörigen und sei gezwungen, von ihnen entfernt zu leben.

7. Mit Schreiben vom 30.04.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 13.10.2014 gab der Beschwerdeführer zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichten zur maßgeblichen Lage in Afghanistan eine Stellungnahme ab. Dabei wurden zahlreiche Berichte internationaler Organisationen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan auszugsweise zitiert und wurde ein Ausschnitt einer Entscheidung des Asylgerichtshofes (C2 426679-1/2012/4E [richtig wohl: C2 426673-1/2012/4E], vom 15.10.2012) angeführt, in welcher einem Afghanen aus der Heimatprovinz des Beschwerdeführers allein aufgrund der Sicherheitslage ("...aus einer der gefährlichsten Provinzen Afghanistans - laut ANSO ist Ghazni als ‚schwarze Provinz' ...verzeichnet.") subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Es gehe aus den angeführten Berichten eindeutig hervor, dass die derzeitige Sicherheitslage auch im Hinblick auf seine Heimatprovinz Ghazni äußerst prekär sei. Daher wäre eine Rückkehr in sein Heimatland in Hinblick auf Art. 3 EMRK für ihn nicht zumutbar.

9. Am 15.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger, ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem, aber nicht besonders gläubig sei. Er sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni geboren und habe in Afghanistan die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Neben Namen und Alter seiner Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater im Jahr 1999 verschollen sei und seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder und seine Ehefrau mit seinem Sohn derzeit in Quetta, in Pakistan leben würden. Er habe mit seiner Familie Kontakt über Skype, es gehe ihnen gut. Er habe in Afghanistan noch 3 Onkel mütterlicherseits, ein Onkel lebe in der Stadt Mazar-e Sharif, die beiden anderen Onkel lebten in seinem Heimatdistrikt XXXX. Er habe keinen Kontakt zu diesen Onkeln.

Neben den Gründen, welche seine Familie im Jahr 1998 zur Flucht nach Pakistan veranlasst hätten, gab der Beschwerdeführer zu seinen Gründen, seine Heimat im Jahr 2009 neuerlich zu verlassen, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen an, dass der namentlich bekannte Mullah seines Heimatdorfes der Meinung gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ihm Steuern aus dem Verkauf des Hauses und der sonstigen Waren zu zahlen hätte und aus religiöser Sicht ebenfalls einen gewissen Prozentsatz dem Geistlichen geben sollte. Daraufhin habe er erklärt, dass er nicht besonders gläubig sei und nicht vorhätte, ihm Geld zu zahlen. Nach einer Diskussion sei es zu einem Streit gekommen und er sei wieder nach Pakistan geflüchtet.

Da der Mullah sehr viele Menschen gekannt habe, welche auch in der Stadt Quetta lebten und über ihn sehr schlechte Sachen verbreitet habe, sei sein Ruf immer schlechter geworden und er gezwungen gewesen, diese Stadt ebenfalls zu verlassen und zu flüchten. Auf die Frage, inwiefern dieser Mullah Schlechtes über ihn verbreitet habe, berichtete er, er habe nach seiner Rückkehr (in die Heimat) sehr viele Freunde von früher getroffen, mit diesen seine Rückkehr gefeiert und gemeinsam auch Alkohol getrunken. Er habe dazu einige Videos auf seinem Handy aufgenommen und dieses bei seiner Flucht vor dem Mullah auf einem Fensterbrett vergessen. Der Geistliche habe sich die Videos angeschaut und die Nachricht über ihn verbreitet, dass er den Islam bzw. den Koran ablehnen und andere Jugendliche zum Alkohol verleiten würde.

Auf die Frage, wie der Mullah diese bösen Nachrichten in Quetta verbreiten habe können, erklärte er, er würde dem Stamm der Maska angehören, dessen Angehörige sowohl in XXXX als auch in der Stadt Quetta leben würden. Der Mullah habe im Heimatdorf darüber gesprochen und die Dorfbewohner hätten die Nachricht bis nach Quetta verbreitet. In der Stadt Quetta würden sehr viele Hazara leben und vor allem Nachrichten, in denen es darum geht, dass eine Person gegen den Islam bzw. den Koran sei, würden sich sehr schnell verbreiten.

Anschließend schilderte der Beschwerdeführer seine Probleme wegen fehlender Aufenthaltspapiere mit den Sicherheitsbehörden in Pakistan und die Gründe, warum er Pakistan im Sommer 2010 verlassen habe bzw. weshalb vor allem seine Ehefrau und seine Schwester nach wie vor in Quetta leben können. Weiters bestätigte er, dass er Pakistan verlassen habe, weil er angefeindet worden sei. Diese Probleme würden alle Hazara treffen. Es werde immer nach einem Vorwand gesucht, sie zu schikanieren und zu belästigen. Sie seien immer wieder geschlagen worden.

Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan brachte er vor, er hätte Angst, von Anhängern des Mullahs gefunden und getötet zu werden. Außerdem wolle er sich musikalisch weiterbilden und gebe es dazu weder in Afghanistan noch in Pakistan die Möglichkeiten.

Auf die Frage, warum ihn der Mullah nach 6 Jahren immer noch suchen sollte, führte er aus, er habe zuvor bereits gesagt, dass er nicht besonders gläubig sei. Er wolle nicht dazu gezwungen werden, sich an islamische Vorschriften zu halten. Er wolle auch keine religiösen Feste feiern oder in eine Moschee gehen. Aber selbst wenn er keine Probleme mit dem einen Mullah hätte, würden ihm andere Dorfbewohner und Mullahs aufgrund seines nichtislamischen Verhaltens Probleme machen. Er habe in XXXX noch ein Haus mit Grundstück und auch ein Geschäft. Das andere Haus habe er bei seiner Rückkehr verkauft. Befragt, wer sich um seinen Besitz jetzt kümmern würde, berichtete er, das Geschäft sei ein Metallcontainer, den sein Onkel abgesperrt habe und danach nach Mazar-e Sharif gegangen sei. Soweit er wisse, lebt in ihrem Haus auch niemand. In ihrer Gegend gebe es viele verlassene Häuser.

Abschließend schilderte der Beschwerdeführer, wie er im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Mullah auf dem rechten Auge blind wurde, und er berichtete davon, wie seine Familie in Pakistan den Lebensunterhalt bestreitet und von seinen Zukunftsplänen in Österreich.

Zu den übermittelten Länderfeststellungen führte er aus, dass eine Flucht innerhalb von Afghanistan für ihn nicht in Frage käme, weil er aus der Volksgruppe der Hazara stamme und nur an einem Ort leben könne, an dem auch viele Hazara leben. Außerdem kenne er, abgesehen von seinem Heimatdistrikt keine andere Provinz, er kenne sich in Afghanistan nicht aus. Er könne sich ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazare und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni und ist im Jahr 1998 gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. Im Jahr 2009 ist er für rund zwanzig Tage in seine Heimat zurückgekehrt und hat danach wieder in Pakistan gelebt. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn leben weiterhin in Pakistan.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Provinz Ghazni:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

Die Feststellung zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Da sich diese auch auf zahlreiche Berichte des Auswärtigen Amtes sowie von international anerkannten Flüchtlingsorganisationen stützen und seitens des Beschwerdeführers keine Berichte vorgelegt wurden, welche Zweifel an deren Richtigkeit aufgeworfen hätten, war im konkreten Fall die Beauftragung eines landeskundlichen Sachverständigen - wie in der Beschwerde gefordert - schon aus diesem Grund nicht unbedingt notwendig.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2009 nach Afghanistan zurückgekehrt sei und ein Haus sowie andere Sachen seiner Familie verkauft habe. Dabei sei er vom örtlichen Mullah sowie einem Begleiter aufgesucht und aufgefordert worden, eine nach islamischem Recht übliche Steuer auf den Verkaufserlös zu entrichten. Als er dies kategorisch abgelehnt hätte, sei es zu einem Streit gekommen, der in einer handgreiflichen Auseinandersetzung geendet habe. Nachdem er von dem Geistlichen geschlagen worden sei, habe er diesen mit einem Aschenbecher aus Glas beworfen und ihn dabei am Kopf verletzt. Als er danach geflüchtet sei, hätte er sein Handy mit Videos von einer ausgelassenen Wiedersehensfeier mit Freunden, wo es unter anderem auch zu Alkoholkonsum gekommen sei, auf einem Fensterbrett vergessen. Der Mullah habe diese Videos gesehen und auch anderen Dorfbewohnern - u.a. den Vätern seiner Freunde - gezeigt und über ihn verbreitet, dass er den Islam bzw. den Koran ablehnen und Jugendliche beeinflussen würde, Alkohol zu trinken. Aus diesem Grund befürchte er bei einer Rückkehr, dass der Mullah und die Väter seiner Gefährten auf Rache sinnen. Weiters fürchte er, dass er aufgrund seiner fehlenden Religiosität überall in Afghanistan negativ auffallen würde.

Das vorgebrachte Bedrohungsszenario ist jedoch insgesamt nicht glaubwürdig. So ist der belangten Behörde zunächst beizupflichten, wenn diese ausführt, dass es beim Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer stetigen Steigerung gekommen ist. Während er vor den Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich von einer befürchteten Gefährdung durch den Mullah und seinen Begleiter sprach, weitete er seine Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat in der Einvernahme zunächst auf die Väter seiner Gefährten und schließlich auch auf sämtliche Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft ("Aber ich werde durch meine fehlende Religiosität überall in Afghanistan negativ auffallen.") aus. In der mündlichen Verhandlung berichtete er schließlich sogar davon, dass dieser Mullah sehr viele Leute kennen würde, von denen auch welche in der Stadt Quetta (Pakistan) leben würden. Dadurch hätten sich sein Ansehen und seine Lage dort derart verschlechtert ("Das Leben in meinem Wohnort wurde von Tag zu Tag schwieriger, ich hatte kein Ansehen mehr. Über meine Familie und mich wurde schlecht gesprochen."), dass er Pakistan unbedingt verlassen habe müssen. In der Erstbefragung gab er dagegen noch ausschließlich an, dass er Pakistan letztlich verlassen hat, weil er als Afghane dort keine Dokumente bekommen habe und deswegen mehrmals von der pakistanischen Polizei in seine Heimat abgeschoben worden sei. Außerdem steigerte er vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Bedrohungsintensität und erklärte, dass er von den Anhängern des Mullahs in der Heimat (überall) gefunden und sogar getötet werden könnte. Und schließlich brachte er noch eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ("Vor allem Personen aus der Volksgruppe

[der] Hazara werden belästigt. ... Diese Probleme betreffen alle

Hazara, man hat immer nach einem Vorwand gesucht[,] um uns zu schikanieren und uns zu belästigen, wir wurden immer wieder geschlagen.") ins Spiel.

Dem Bundesasylamt ist aber auch dahingehend Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach ihm der Mullah bei seiner Flucht nach der Auseinandersetzung nachgerufen hätte, "... ich muss mich an Dir rächen, da Du unseren Söhnen Wein zu trinken gibst.", letztlich einen unlösbaren Widerspruch zu seinem Vorbringen, dass dieser erst durch das zurückgelassene Handy überhaupt Kenntnis von den alkoholischen Umtrunk mit seinen Freunden erlangt habe, erzeugte.

Ebenso haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer erst im weiteren Verlauf in den Raum gestellte Verfolgung wegen seines "nichtislamischen" Verhaltens gefunden. Er machte weder vor dem Bundesasylamt noch in seiner Beschwerde konkrete Gewalttätigkeiten oder gezielte Übergriffe auf sich geltend, sondern äußerte lediglich pauschale Befürchtungen und Vermutungen ("Selbst wenn ich keine Probleme mit dem einen Mullah hätte[,] würden mir andere Dorfbewohner und andere Mullahs aufgrund meines nichtislamischen Verhaltens Probleme machen.") oder stellte erstmals in der Beschwerdeschrift allgemeine Behauptungen ("Als ich meine Einwände vorgebracht habe, bin ich öfters misshandelt und geschlagen worden, weil sie mir unterstellt haben, dass ich nicht mehr Muslim sei.") auf, welche er weder näher ausführte, noch durch konkrete Erfahrungen oder Erlebnisse untermauerte.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen stellen sich nämlich die Fragen, wieso der Beschwerdeführer wegen seiner fehlenden Religiosität nicht bereits in seiner Kindheit und Jugend Probleme hatte und warum seine Angehörigen - vor allem sein Bruder - offenbar weiterhin unbehelligt in Pakistan leben können, obwohl seine gesamte Familie angeblich als "Ungläubige" ausgegrenzt würde. In der mündlichen Verhandlung bestätigte er jedenfalls, dass seine Familienangehörigen, mit denen er über Skype in Kontakt steht, auch über vier Jahre nach seiner Ausreise nach wie vor in Quetta leben und es diesen gut geht. Ferner deklarierte er sich weiterhin ausdrücklich als Moslem, wenn auch mit der Einschränkung, "aber nicht besonders gläubig." Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland eine ähnliche Verfolgung zu befürchten hätte, wie ein Landsmann, der vom Islam zum Christentum konvertiert ist.

Darüber hinaus lebte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach seiner Rückkehr aus Afghanistan und dem angeblichen Vorfall mit dem Mullah noch rund zwei Jahre in Pakistan, ohne dass er von dem Geistlichen je wieder etwas gehört ("Von dem Mullah habe ich nichts mehr gehört. Auch Ihre Verwandten in Afghanistan nicht? Nein.") oder wegen diesem Vorfall konkrete Probleme gehabt hätte. Auch der Umstand, dass er sich trotz der behaupteten Gefährdung zwei Tage später ausgerechnet in einem Hotel im Heimatdorf einquartiert hat, deutet darauf hin, dass er dieser nicht jene Bedeutung beigemessen hat, wie er dies nun im Verfahren glaubhaft zu machen versucht.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gefunden haben. Es war im konkreten Fall kein Konnex zu einem GFK-relevanten Grund zu erkennen. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers ist es nämlich nur zu dem Streit mit den anschließenden Tätlichkeiten gekommen, weil er sich hartnäckig geweigert habe, eine im islamischen Recht vorgesehene Abgabe auf Verkaufserlöse an den Mullah zu übergeben. Dies hat jedoch weder mit der religiösen Gesinnung, noch mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit einem anderen Konventionsgrund zu tun.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.

In Hinblick auf die in der Beschwerde monierte mangelhafte Qualität des Dolmetschers, welcher den Beschwerdeführer nicht verstanden und nicht aussprechen habe lassen, wodurch es unter anderem zu Verständigungsproblemen gekommen sei und er sich mittels Zeichensprache verständlich machen habe müssen, ist auf die Einvernahme zu verweisen, wo er zu Beginn ausdrücklich bestätigte, dass ihm die Erstbefragung rückübersetzt und diese korrekt protokolliert worden sei, und am Ende der Befragung versicherte, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden und gegen die Rückübersetzung keine Einwände hätte. Schließlich befinden sich im Einvernahmeprotokoll auch keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten oder den Einsatz von Zeichensprache.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Afghanistans glaubhaft zu machen. Er vermochte nämlich nicht nachvollziehbar und glaubwürdig darzulegen, dass ihn ein namentlich bekannter Mullah oder dessen Anhänger lediglich wegen eines einmaligen Streits mit gegenseitigen Handgreiflichkeiten auf dem gesamten Staatsgebiet suchen und verfolgen sollten. Ebenso konnte er weder eine Verfolgung wegen seiner angeblich eingeschränkten Religiosität noch eine Gefährdung als Hazara glaubhaft machen. Vielmehr waren seinem gesamten Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat zu entnehmen.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist sein Vater bereits seit dem Jahr 1999 verschwunden und möglicherweise sogar getötet worden. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn leben weiterhin in Pakistan. Zu seinen drei nach wie vor in der Heimat lebenden Onkeln mütterlicherseits, hat der Beschwerdeführer seinen glaubwürdigen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr. Er hatte in seiner Jugend zwar ein "hervorragendes Verhältnis" zu diesen Verwandten, jedoch war dies noch vor seiner Ausreise im Jahr 1998 und ist darüber hinaus davon auszugehen, dass seine drei Onkel vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage als Landwirte bzw. Autoverkäufer nicht in der Lage sein werden, den Beschwerdeführer ausreichend finanziell zu unterstützen. Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen war, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. In Afghanistan leben somit keine Verwandten mehr, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde angenommen, über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Der Beschwerdeführer selbst hat zwar als Jugendlicher im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitgeholfen und in Pakistan als Tischler und Maler gearbeitet, jedoch ist mehr als fraglich, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" (aus dem Westen) mit diesen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits ein Haus verkauft hat und das zweite Haus schon seit Anfang 2009 leer steht, wodurch gar nicht sicher ist, ob das Gebäude überhaupt noch nutzbar oder nicht bereits von fremden Personen in Besitz genommen worden ist, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Davon abgesehen ist es weiters bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es jüngst wieder zu einer Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Vor allem in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist es zu einem deutlichen Anstieg derartiger Vorfälle gekommen. Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013. Der Beschwerdeführer stammt daher aus einer der gefährlichsten Provinzen Afghanistans - laut ANSO ist Ghazni als "schwarze Provinz" - also als Provinz mit der höchsten Frequenz von Angriffen verzeichnet.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.

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