W118 2001740-1•BVwG W118 2001740-1
W118 2001740-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2015
angemessene Frist, Aussetzung, Beitragserklärung,<br/>Bemessungsgrundlage, Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Marketingbeitrag, Meldepflicht, Übermittlung, Vorschreibung,<br/>Zwangsstrafe
W118 2001740-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, AMB-Nr. XXXX, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.05.2013, AZ I/2/5-amb-119551004, betreffend die Vorschreibung einer Zwangsstrafe
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF iVm § 111 BAO abgewiesen.
II. beschlossen:
Die Anträge gemäß Pkt. 2.2.1.2.bis Pkt. 2.2.1.4. sowie der Antrag gemäß Pkt. 2.3.4. der Beschwerde werden gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben der AMA vom 05.04.2013, AZ I/2/5-amb-119482881, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), vormals XXXX, darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beitragsart Tierprodukte für den Monat Jänner 2013 keine Beitragserklärungen vorgelegt und keine Zahlungen geleistet worden seien. Zugleich wurde die BF darauf hingewiesen, dass im Fall der Nicht-Einbringung einer Beitragserklärung binnen 14 Tagen eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO festgesetzt werden müsste.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.05.2013, AZ I/2/5-amb-119551004, wurde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 festgesetzt. Die BF wurde dazu aufgefordert, diesen Betrag binnen eines Monats zu entrichten. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 210 Abs. 1 BAO die festgesetzte Zwangsstrafe längstens innerhalb eines Monats entrichtet werden müsse. Ferner wurde die BF neuerlich dazu aufgefordert, die bisher nicht eingebrachten Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 144,00 festgesetzt würde. Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass die BF es unterlassen habe, in Entsprechung zum o.a. Schreiben binnen 14 Tagen die fehlende Beitragserklärung beizubringen.
3. Mit Schreiben vom 29.05.2013 erhob die BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte im Wesentlichen aus: Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass keine Zwangsstrafe festgesetzt werde, die bisher nicht eingebrachten Beitragserklärungen nicht einzusenden seien und für den Fall der Nicht-Einsendung keine weitere Zwangsstrafe angedroht werde.
Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vom 02.03.2012 sei die Verfassungswidrigkeit einer Reihe von Bestimmungen des AMA-G betreffend die Einhebung von Marketingbeiträgen in Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren geltend gemacht worden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei präjudiziell für das gegenständliche Verfahren. Die Festsetzung der Zwangsstrafe stütze sich auf die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen.
In diesem Zusammenhang sei auf § 281 BAO zu verweisen, der für vergleichbare Fälle die Aussetzung des Verfahrens ermögliche. Da der Ausgang des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jedenfalls für das gegenständliche Verfahren präjudiziell sei, werde beantragt, die Entscheidung über die Berufung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auszusetzen.
§ 111 Abs. 1 BAO sei überdies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil es sich um keine Leistung im Sinn des § 111 Abs. 1 BAO handle, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen ließe.
Es sei darüber hinaus kein sachlicher Grund ersichtlich, eine Beitragspflicht allein an die Schlachtung von Schweinen zu knüpfen, wie dies gleichheitswidriger Weise in § 21c Abs. 1 AMA-G 1992 normiert werde. Das Anknüpfungskriterium der Schlachtung eines Tieres an sich sei für die Normierung einer Beitragsschuld sachlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Schlachter solcher Tiere kein Vorteil zu Gute kommt aus den Beträgen, die er zu entrichten hat.
Insoweit liege auch eine unsachliche Differenzierung dahingehend vor, dass das Schlachten von monatlich nicht mehr als fünf Tieren von der Beitragsschuld ausgenommen werde.
Ebenso dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche § 21 f Abs. 1 Z 3 AMA-G 1992, demzufolge die Beitragsschuld mit dem Zeitpunkt der Schlachtung entstehe, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Schlachter noch gar nicht Eigentümer des Tieres sei. Dazu komme weiters, dass Schlachtbetriebe, die Tiere schlachten, die in ihren Ursprung in Österreich haben, gegenüber Schlachtbetrieben benachteiligt seien, die solche Tiere schlachten, deren Ursprung im Ausland liege, und weiters Schlachtbetriebe, die monatlich mehr als fünf Tiere schlachten, im Verhältnis zu Betrieben, die nicht mehr als fünf Tiere schlachten, diskriminiert würden.
Durch das Anknüpfen an die Anzahl der geschlachteten Tiere in § 21 d Abs. 2 AMA-G werde auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der diesbezüglich vorgenommenen Eigentumsbeschränkung der BF nicht erfüllt, weil bei Abwägung des öffentlichen Interesses an dieser Regelung im Verhältnis zum Interesse des Betroffenen an der Vermeidung eines Eigentumseingriffs das öffentliche Interesse nicht überwiege.
Auf den Verstoß der gesetzlichen Bestimmungen gegen Gemeinschaftsrecht und auf das übrige Beschwerdevorbringen der BF in der VfGH-Beschwerde werde ebenfalls verwiesen. Die angeführten Bestimmungen entsprächen insbesondere auch nicht der in den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung ausgestellten Voraussetzung, dass eine nationale Qualitätskontrollregelung nicht auf Erzeugnisse eines bestimmten Ursprungs beschränkt sein darf.
Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Aussetzung/Stundung gemäß den §§ 212 und 212 a BAO gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF war nach den für diesen Zeitraum geltenden Bestimmungen für den Monat Jänner aufgrund der Schlachtung von Tieren zur Abgabe von Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag verpflichtet.
Trotz entsprechender Aufforderung vom 15.04.2014 hat die BF der AMA für diesen Zeitraum keine Beitragserklärungen übermittelt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF nicht bestritten wurde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF Bl. I Nr. 189/2013, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (im Folgenden: AMA-G), können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-G, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 BAO mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-G wird insb. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen, zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland, zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse sowie zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse ein Agrarmarketingbeitrag erhoben.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 AMA-G ist bei Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Die AMA hat gemäß § 21d Abs. 1 AMA-G durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Die AMA wird gemäß § 21d Abs. 4 AMA-G ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
Beitragsschuldner ist gemäß § 21e Abs. 1 Z 3 AMA-G für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der geltenden Fassung, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 im Fall der Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen im Zeitpunkt der Schlachtung.
Der Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat im Fall der Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen gemäß § 21g Abs. 1 Z 1 AMA-G bis zu dem angegebenen Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für das Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA gemäß Abs. 2 leg. cit. den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß Abs. 2 leg. cit. unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß Abs. 3 den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
b) Rechtliche Würdigung:
Zu Spruchpunkt I:
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die BF nach den o.a. und nach wie vor in Kraft stehenden Bestimmungen des AMA-G für den Zeitraum Jänner 2013 Beitragserklärungen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern oder Schafen vorzulegen gehabt hätte.
Außer Streit steht ferner, dass die BF dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Die BF beruft sich im Wesentlichen auf eine Reihe von Verfassungswidrigkeiten, mit denen die Bezug habenden Bestimmungen des AMA-G behaftet seien. In diesem Zusammenhang verweist sie auf ein beim Verfassungsgerichtshof zur Zl. B 235/2012 anhängiges Verfahren.
Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. das angeführte Beschwerdeverfahren zum Anlass genommen, um § 21g Abs. 3 AMA-G in Prüfung zu ziehen. Die Anregung, weitere Bestimmungen des AMA-G in Prüfung zu ziehen, hat der Verfassungsgerichtshof nicht aufgegriffen.
Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 142/2014 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 21g Abs. 3 AMA-G, der der AMA die Vorschreibung von Erhöhungsbeiträgen im Fall der Nicht-Entrichtung von Agrarmarketing-Beiträgen ermöglicht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verfassungswidrig war.
Dementsprechend hob der Verfassungsgerichtshof den im Beschwerdeverfahren B 235/2012 angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 08.10.2014, B 1170/2010 ua, auf. Das Bezug habende Verfahren war vom BVwG unter der GZ W118 2009491 weiterzuführen.
§ 21g Abs. 3 AMA-G ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht präjudiziell. Somit ergibt sich, dass auf den vorliegenden Fall die o. a. Bestimmungen des AMA-G weiterhin anzuwenden sind.
Soweit die BF geltend macht, dass in der vorliegenden Fall-Konstellation die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht in Frage komme, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen erkannt hat, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO zur Erzwingung der fristgerechten Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht kommt; vgl. mwN VwGH 10.08.2010, 2010/17/0082.
Die BF ist trotz entsprechender Aufforderung durch die AMA iSd § 111 Abs. 2 BAO ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Beitragserklärungen nicht nachgekommen. Dementsprechend war die AMA berechtigt, die Vorlage der Beitragserklärungen durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einhebung der Marketingbeiträge rechtfertigen es nicht, sich der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Beitragserklärungen zu entziehen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die von der BF aufgezeigten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden.
Der VfGH hatte in der Vergangenheit bereits Gelegenheit, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein; vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07. Zwar unterscheiden sich die diesbezüglichen Bestimmungen von den Bestimmungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen bei tierischen Produkten, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden.
Der VfGH führte in der angeführten Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Ihm könne nicht entgegen getreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger ist als bei Qualitätswein.
Die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage sei einerseits durch die Verwaltungsvereinfachung, aber auch durch die dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Entscheidung, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen, zu rechtfertigen. Auch die unterschiedliche Behandlung von Produzenten und Händlern überschreite nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der damit die unterschiedlichen faktischen Gegebenheiten und die unterschiedlichen Gewinnchancen in Betracht zieht. Auch spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt.
Die von der BF gerügten Regelungen zielen zweifelsfrei auf eine Verwaltungsvereinfachung ab. Durch die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages auf Ebene der Schlachthöfe kann eine gleichmäßige Belastung der Beitragspflichtigen - wobei davon auszugehen sein wird, dass die wirtschaftliche Belastung regelmäßig auf die erzeugenden Landwirte überwälzt wird - bei vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand erreicht werden. Das Abstellen auf den Eigentumsübergang - wie von der BF gefordert - würde wohl einen enormen zusätzlichen Dokumentations- und Kontrollaufwand erfordern, sodass auch dieses Kriterium gerechtfertigt erscheint. Unter dem Blickwinkel der Verwaltungsvereinfachung kann schließlich auch die Einschränkung auf mindestens fünf geschlachtete Tiere gesehen werden, zumal im Bereich unter dieser Schwelle der Verwaltungsaufwand wohl die Erlöse übersteigen würde. (Zur im Sinn der Verwaltungsökonomie gebotenen Durchschnittsberechnung einer Jagdabgabe vgl. etwa VfGH 25.02.1999, G 212/98; V 90/98.)
Hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedenken kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. mwN VwGH 11.12.2009, 2006/17/0103). Der Verwaltungsgerichtshof ist in der angeführten und in einer Reihe weiterer Entscheidungen nicht der Ansicht der BF beigetreten, dass eine mögliche beihilfenrechtliche Problematik des bzw. der Gütesiegel-Programme der AMA auf die Einhebung der Agrarmarketing-Beiträge durchschlägt (Verneinung des Verwendungszusammenhanges zwischen Mittelaufbringung und Mittelverwendung).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den hier relevanten Zeitraum für die Marketing-Maßnahmen der AMA Genehmigungen seitens der Europäischen Kommission vorlagen; vgl. Entscheidung Staatliche Beihilfe Nr. N 589/2008 K(2009) 1092 vom 25. Februar 2009 betreffend Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel sowie Entscheidung Staatliche Beihilfe Nr. N 496/2009 K(2010) 377 vom 21. Jänner 2010 betreffend AMA-Marketingmaßnahmen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Zu Spruchpunkt II:
Soweit sich die BF gegen die - erneute - Aufforderung zur Abgabe von Beitragserklärungen, zur - erneuten - Androhung einer Zwangsstrafe sowie zur Aufforderung, die vorgeschriebene Zwangsstrafe zu berichtigen, wendet, ist darauf hinzuweisen, dass gegen die diesbezüglichen Aufforderungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; vgl. dazu ausdrücklich § 111 Abs. 4 BAO sowie VwGH 20.11.2002, 99/17/0454.
Soweit die BF gemäß § 281 BAO eine Aussetzung des Verfahrens vor dem BVwG begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich damit auf eine alte Rechtslage bezieht. Gemeint ist wohl eine Aussetzung gemäß § 271 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013. Allerdings besteht kein subjektives Recht der BF auf Aussetzung des Verfahrens; vgl. Ritz, BAO5, Rz 17 f zu § 271 sowie für den Bereich der Agrarmarketingbeiträge VwGH 20.11.2002, 99/17/0454. Darüber hinaus liegen Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens vor dem oben beschriebenen Hintergrund nicht vor.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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