G309 2011250-1•BVwG G309 2011250-1
G309 2011250-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G309 2011250-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2015 mündlich
verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,
geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 04.08.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, ein. Den Anträgen waren ein Meldezettel, eine Reisepasskopie sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 25.04.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.04.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Prostatakrebs
Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem Prostatakarzinom mit Strahlentherapie 2013 13.01.03 50
2 Durchblutungsstörungen des Gehirns
Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Spastik der linken unteren Extremität mit Schmerzen. Die Knieschmerzen links sind inkludiert. 04.01.01 40
3 Zuckerkrankheit mit Gefühlsstörungen der Beine
Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem mit Tabletten eingestellten Diabetes mellitus mit Neuropathie der Beine 09.02.02 30
4 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatzwert entsprechend den Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen 02.01.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der GS 1 ergebe und durch GS 2, GS 3 und GS 4 wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei Stufen erhöhe.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liege nicht vor. Es bestehen keine körperlichen und psychischen Einschränkungen in einem Ausmaß, welches die Erreichbarkeit, das Besteigen und den sicheren Transport von bzw. in öffentlichen Verkehrsmitteln beeinträchtigt. Gehstrecken bis 15 Minuten können jedenfalls mit Hilfe eines Stockes zurückgelegt werden.
3. Mit Parteiengehör vom 22.05.2014 wurde dem BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufnahme des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel", zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 05.06.2014 Einspruch und brachte weitere medizinische Befunde in Vorlage, wonach es für den BF nicht möglich sei, die vorgegebene Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen.
5. Aufgrund der gemachten Einwendungen des BF wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wird die Zumutbarkeit der Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel bejaht mit der Begründung, dass die Koordinationsstörung der linken UE sich in einem kleinschrittigen Gang äußere, Gehstrecken bis 15 Minuten seien zumindest mit Zuhilfenahme eines Stockes zumutbar, die Beweglichkeit der Wirbelsäule und die Gelenke der oberen und der unteren Extremitäten können beim Ein- und Aussteigen durch die Oberarme jedenfalls kompensiert werden.
6. In weiterer Folge verfasste der Ärztliche Dienst der belangten Behörde eine Stellungnahme zu den Einwendungen des BF sowie zu der oben genannten ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke allenfalls unter Zuhilfenahme mit einem Stock bzw. bei Bedarf mit einer Peronäuschiene als zumutbar anzusehen sei. Es gebe keinen Hinweis für eine maßgebliche Verschlechterung seit dem REHA-Aufenthalt, sodass aus das Stiegen steigen (Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel) unter Verwendung von Haltegriffen möglich sei, da von Seiten der oberen Extremitäten und des rechten Beines keine maßgeblichen höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen würden. Die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule seien hinsichtlich der Wegstrecke und Stolpergefahr nicht relevant, da keine neurologischen Ausfallserscheinungen vorliegen würden. Auch wenn eine Gehbehinderung zweifelsohne vorliege, erscheine die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke innerhalb von ca. 15 Minuten möglich, sowie das Ein- und Aussteigen sowie ein Transport unter üblichen Bedingungen noch zumutbar.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2014 wurde dem BF ein Behindertenpass gemäß § 40 BBG übermittelt.
8. Mit Bescheid vom 04.08.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.04.2014 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 28.07.2014, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Aufgrund der erhobenen Einwände habe eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen stattgefunden und liegen die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vor.
9. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 18.08.2014 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte der BF aus, dass aus dem beiliegenden aktuellen Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14.08.2014 das Krankheitsbild und die damit resultierende Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel deutlich hervor gehe.
10. Am 28.08.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, bestellt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten der Univ. Prof. Dr. XXXX wird im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Prostatakrebs mit Radiation 2013
unterer RSW entsprechend dem Befund und Verlauf und der nötigen Behandlung bzw. laufenden Observanz 13.01.03 50
2 Zustand nach einem Schlaganfall 2003 mit beinbetonter Restlähmung in der linken Halbseite und Dysarthrie
unterer RSW entsprechend den dauerhaften neurologischen Ausfällen und der leichten Gehbehinderung 04.01.02 50
3 Diabetes mellitus mit sensibler Polyneuropathie der unteren Extremitäten
unterer RSW entsprechend der Wirbelsäule, oberer RSW entsprechend den Befunde und den Beschwerden 09.02.02 30
4 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule
Oberer RSW entsprechend den Befunden und den Beschwerden 02.01.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser durch die GS 1 und die GS 2 ergebe, welche gemeinsam mit 70 v.H. einzuschätzen seien. Die GS 3 und die GS 4 heben gemeinsam um eine Stufe an, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinträchtigung bestehe.
In der Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die GS 2 gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe angehoben worden sei, da nicht das gesamte Ausmaß der neurologischen Ausfälle an der linken Halbseite sowie die Dysarthrie berücksichtigt worden seien, dadurch erhöhe sich auch der GdB auf 80 v.H.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde seitens des ärztlichen Sachverständigen bejaht und als Begründung im Wesentlichen angeführt, dass der BF zwar Einschränkungen beim Gehen habe, diese seien aber nicht als erheblich zu werten. Es würden derzeit keine Hilfsmittel benötigt werden. Bei der Untersuchung sei das Gangbild etwas verlangsamt und kleinschrittig, jedoch ausreichend sicher und stabil, wenngleich eine gelegentliche Stolper- und Sturzneigung nicht auszuschließen sei. Eine Gehstrecke von 300 - 400 m könne dadurch bewältigt werden. In den Armen bestehe lediglich eine leichte Einschränkung, die oberen Extremitäten seien aber ausreichend gut einsetzbar und können Haltegriffe problemlos bedient werden.
12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 27.10.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
13. Mit Schreiben vom 11.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.11.2014, ersuchte der BF um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, um eine medizinische Stellungnahme seiner behandelnden Ärzte einholen zu können.
13.1. Das erkennende Gericht teilte dem BF am 17.11.2014 telefonisch mit, dass eine Fristerstreckung für drei Wochen gewährt wird und die Frist somit am 09.12.2014 endet.
14. Mit Schreiben vom 25.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.11.2014, legte der BF einen Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vor, wonach die Notwendigkeit der Zuerkennung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel hervorgehe.
15. Am 05.02.2015 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die Amtssachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
16. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die beigezogene Sachverständige (im Folgenden: SV) auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob die im zuletzt vorgelegten Arztschreiben des Dr. XXXX beschriebenen Krankheitsbilder bereits im Gutachten vom 06.10.2014 umfasst worden seien, aus, dass in dem genannten Schreiben nur die bereits bekannten Befunde wiederholt werden. Es ergebe sich somit keine Änderung zu den bereits ausführlich erstatteten Gutachten vom 06.10.2014.
Der BF brachte vor, dass bei ihm eine erhebliche Stolpergefahr vorliege, weshalb es ihm schwer falle weitere Strecken ohne fremde Hilfe zu gehen. Es sei am Land sehr schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs zu sein, weshalb er ein Auto benötige. Auch müsse jedenfalls in einem öffentlichen Verkehrsmittel ein Sitzplatz vorhanden sein.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob der BF Gehhilfen insbesondere Krücken verwende, gab er an, dass er mit sogenannten "Walking-Stöcke" unterwegs sei, und könne er auch bei keiner Haltestelle lange stehen, da er sonst umfalle. Es gehe ihm an manchen Tagen besser und an manchen Tagen schlechter. Er sei sich nicht sicher, ob er immer in den Bus einsteigen könne, wegen dem Treppenabstand zur Fahrbahn. Auch bewohne er seinem Wohnhaus lediglich das Erdgeschoss, und könne er aus eigener Kraft ohne sich einer erheblichen Sturzgefahr auszusetzen, nicht in den 1. Stock des Wohnhauses gelangen.
Zur Problematik des Treppensteigens gab der SV an, dass dieses Krankheitsbild an bestimmten Tagen stärker ausgeprägt sein könne und an manchen Tagen weniger stark. Für die SV sei der "Reha-Bericht" der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.05.2013 wesentlich gewesen, wonach das Gangbild viel sicherer wirke und das Stiegen steigen ohne Hilfe problemlos möglich gewesen sei.
Dazu gab der BF an, dass dieser Rehabilitationsaufenthalt seiner schweren Lungenerkrankung und nicht der Erkrankung seiner Beine gedient habe. Auf die Beweglichkeit seiner Beine habe diese "Reha" keinen Einfluss gehabt. Sein linkes Bein sei seit einem Schlaganfall im Jahr 2003 sowieso "kaputt" und mache eigentlich die ganzen Probleme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied in öffentliche Verkehrsmittel ist ohne fremde Hilfe nur unter erheblicher Stolpergefahr möglich. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegt vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung, und beruhen einerseits auf das glaubwürdige Vorbringen des BF, wonach für ihn das sichere Einsteigen in einen Bus ohne fremde Hilfe nicht möglich bzw. mit erheblicher Stolpergefahr verbunden ist, sowie andererseits den dazu gemachten Ausführungen der der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX.
Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung die von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, im Arztschreiben vom 14.11.2014, diagnostizierte Wechselhaftigkeit der Gangstörung des BF, wonach der BF an manchen Tagen eine Gehstrecke von 300 bis 400 m, an anderen Tagen lediglich 50 m zurücklegen kann, auch von der Amtssachverständigen Dr. XXXX bestätigt.
Auch gab die SV in der mündlichen Verhandlung an, dass sie für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der "Reha-Bericht" der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.05.2013 wesentlich war. Aus dem bezeichneten Bericht geht jedoch deutlich hervor, dass im Vordergrund dieses Rehabilitationsaufenthaltes die schwere Lungenerkrankung des BF gestanden ist.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen (Erläuterungen zum Allgemeinen Teil, § 1 Abs. 2 Z 3 VO über Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnte eine Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsmittel ist ohne fremde Hilfe nicht möglich. Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.