BVwG W141 2015181-1

W141 2015181-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W141 2015181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2015181.1.00

Spruch

W141 2015181/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.11.2014, PN XXXX, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Meldevermerk vom 10.12.2001

Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über Gewährung einer unbefristeten Invaliditätspension vom 07.05.2014

Untersuchungsbefund, XXXX vom 08.02.2011

Befund, XXXX vom 13.03.2012

Untersuchungsbefund, XXXX vom 24.01.2013

Befundbericht, Dr. XXXX vom 05.02.2013

MRT rechtes Kniegelenk, XXXX vom 05.02.2014

Befundbericht OA Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 05.03.2014

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Folgende aus dem Jahr 2011 aufliegende Gutachten wurden im Rahmen des durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens berücksichtigt:

Psychologisches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX vom 04.02.2011

Chirurgisch - Orthopädisches Gutachten, Dr. XXXX vom 17.02.2011

Nervenärztliches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX vom 31.01.2011

Nervenärztliches Ergänzungsgutachten, Dr. XXXX vom 11.02.2011

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 16.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

Letzte Begutachtung am 03.08.2009, Abl. 16/3, Gesamt-GdB 40 %.

Zwischenanamnese:

Keine Operationen. Keine stationären Aufenthalte, Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks, rechten Ellbogens, der Sprunggelenke, des rechten Kniegelenks. Anamnestisch erfolgt eine rheumatologische Untersuchung, mit der Empfehlung Diclofenac einzunehmen.

Derzeitige Beschwerden:

"Schmerzen habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk, vor allem nach Walken, Schwellung und Erguss, verwende immer ein GenuTrain. In den letzten 3 - 4 Jahren zunehmende Gelenksbeschwerden, auch in den Handgelenken und im rechten Ellbogengelenk, teilweise mit Schwellung, vor allem in beiden Sprunggelenken, plötzlich auftretende Schwellung und Unbeweglichkeit mit Schmerzen, insgesamt 3 - 4 Episoden in den letzten 4 Jahren. Auch Kopfschmerzen von der HWS aufsteigend in den Nackenbereich. Vor 2 Jahren 15 Sitzungen Psychotherapie, kurzfristige Besserung. Einschlafen nur mit Baldrian möglich, dann ist ein Durchschlafen von 6 Stunden möglich. Letzter Kuraufenthalt vor etwa 5 Jahren."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Medikamente: Voltaren, Thomapyrin, Magnesium, Selen, Vitamin C, Weihrauch.

Allergien: Gräser, Pollen.

Nikotin: 0.

Laufende Therapie bei Facharzt für Orthopädie, Dr. XXXX.

Sozialanamnese:

Ledig, lebt alleine in einer Wohnung im 7. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese:

Unbefristete Berufsunfähigkeitspension seit 2008, XXXX.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Unfallchirurgisches Gutachten Dr. XXXX vom 17.02.2011

Nervenärztliches Ergänzungsgutachten vom 11.02.2011

Psychologisches Sachverständigengutachten vom 04.02.2011

Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie (Abl. 32/33), vom 05.03.2014: Zervikalsyndrom, L5/S1-Syndrom rechts, beginnende Arthritis rechter Ellbogen und rechtes Handgelenk, beide Kniegelenke, Z.n. Arthroskopie rechts mit Meniskusteilresektion und vorderer Kreuzbandstumpfglättung, Arthroseschmerzen und Schmerzen bei tiefer Hocke. MRT rechtes Kniegelenk vom 05.02.2014 (Teilläsion des vorderen Kreuzbands und medialen Seitenbandes, Valgusgonarthrose mit Grad

2-Chondropathie, Chondropathia patellae Grad 3).

Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Abl. 30) vom 05.02.2013: Befindlichkeitsstörungen, Schmerzen, depressive Symptomatik.

Röntgen HWS und LWS (Abl. 29) vom 25.01.2013.

MRT der LWS (Abl. 28) vom 24.01.2013.

beginnende degenerative Bandscheibenveränderungen Segment L3/4, L4/5 und L5/S1.

MRT des rechten Kniegelenks (Abl. 26/27) vom 13.03.2012:

zumindest stellenweise an die Knochengrenze heranreichende Knorpeldefekte in sämtlichen Compartments, fortgeschrittene Meniskopathie, vor allem am lateralen Hinterwand, alte Ruptur des vorderen Kreuzbandes.

Röntgen gesamte Wirbelsäule, Beckenübersicht, beide Schultergelenke, beide Kniegelenke (Abl. 23/24/25) vom 08.02.2011:

geringgradige degenerative Veränderungen im Bereich von Wirbelsäule, Hüfte, unauffällige Schultergelenke, gering ausgeprägte bilaterale Valgusgonarthrose, rechts deutlicher als links.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut.

Ernährungszustand: Gut.

Größe: 180 cm, Gewicht: 78 kg, Blutdruck: 135/80.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal.

Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberarm rechts 32 cm, links 33,5 cm, Unterarm rechts 26,5 cm, links 28 cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Im Bereich des rechten Ellbogens werden Bewegungsschmerzen angegeben, insbesondere bei Überstreckung, bei äußerlich unauffälligem Gelenk. Im Bereich des rechten Handgelenks keine Druckschmerzen, Bandmaß Handgelenk rechts 17,5 cm, links 18 cm. Bewegungsschmerzen in allen Ebenen angegeben, bei äußerlich unauffälligem Gelenk. Gaenslen-Test rechts negativ. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern frei beweglich, Ellbogengelenke bds. 0-0-140, Vorderarmdrehung bds. 70-0-70, Handgelenk rechts 50-0-40, links 60-0-50, F rechts 20-0- 30, links 20-0-30, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot.

Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 49 cm, links 50 cm, Unterschenkel rechts 37 cm, links 37,5 cm, Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Fortsetzung Status:

Rechtes Knie: äußerlich unauffällig, retropatellarer Anpressschmerz, keine Überwärmung, kein Erguss, Seitenbänder in Streckstellung und 30° Beugestellung stabil, Lachmann rechts +, Sprunggelenk bds. Umfang 26 cm. Konturen des linken Sprunggelenks zart verstrichen, hochgradige Bewegungsschmerzhaftigkeit und Berührungsschmerzhaftigkeit. Bandstabiles Gelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds. 0-120.

Innenrotation/Außenrotation bds. 20-0-30, Kniegelenk rechts 0-5-13O, links 0-0-140, Sprunggelenk rechts unauffällig, links 1/3 eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann. Kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/18, F 30-0-30, R 70-0-70.

BWS/LWS: FBA: 30 cm, Aufrichten frei, Rotation und Seitneigung jeweils 30° möglich. Schober 10/12.5, Ott 30/32.5.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist links geringgradig hinkend, trägt Bandagen im Bereich vom rechtem Ellbogen, rechtem Handgelenk sowie linkem Sprunggelenk. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psycho(patho)logischer Status:

Allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage teilweise dysphorisch.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Oberer Rahmensatz, da zwar Bandscheibenvorwölbung L5/S1, jedoch kein radikuläres Defizit bei insgesamt sehr guter Beweglichkeit. 02.01.01 20 v.H.

02 Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk.

Wahl dieser Position, da endlagige Streckhemmung und geringgradige Beugehemmung bei zweit- bis drittgradigen Knorpelschäden und geringgradiger vorderer Instabilität. 02.05.20 30 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

03 Degenerative Veränderungen rechtes Ellbogengelenk, rechtes Handgelenk und linkes Sprunggelenk.

Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit bei sonst unauffälligen Gelenken. 02.02.01 10 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führendes Leiden 2 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Fachärztlich diagnostizierte Befindlichkeitsstörungen und depressive Symptomatik ohne Notwendigkeit einer konsequenten Dauertherapie erreichen keinen GdB.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 wird um 1 Stufe herabgesetzt, da Besserung der Beweglichkeit festzustellen ist und kein Vorliegen eines radikulären Defizits festzustellen ist. Der Gesamt-GdB wird daher um 1 Stufe herabgesetzt.

Leiden 3 wird neu bezeichnet, in der Höhe der Einstufung nicht verändert.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 09.09.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

hat mit Schreiben vom 29.09.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Ergebnis des durchgeführten Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei.

Seine Krankengeschichte und die vorgelegten Befunde seien von anerkannten Fachärzten und seine derzeitigen Leiden würden eine ganz andere Sprache sprechen als das erstellte Gutachten. Daher weise er dieses als unrichtig zurück.

Seine vorgelegten Befunde und Atteste würden eindeutig eine Verschlechterung seines Zustandes erkennen lassen und keine Verbesserung, weder der Ursache noch der Beweglichkeit nach, wie dies im Gutachten behauptet worden sei.

Es sei auch die Natur der Sache, dass sich degenerative Erkrankungen nicht verbessern, daher könne sich auch die Beweglichkeit nicht verbessern.

Er sei für seine Befunde wesentlich öfter und genauer untersucht und begutachtet worden, als vom Sachverständigengutachter und alle anderen würden sagen, dass es schlechter geworden sei. Daher müsse er das eingeholte Gutachten als unrichtig zurückweisen und er verlange eine Richtigstellung.

Mit Schreiben vom 02.10.2014 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden über seine Gesundheitsschädigungen zu belegen. Sollten keine Befunde innerhalb der gesetzten Frist einlagen, wird aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden keine aktuellen Befunde über seine Gesundheitsschädigungen nachgereicht.

In der von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX vom 03.11.2014 wurde ausgeführt, dass als Grundlage für die Beurteilung objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen sind.

Dabei konnte am 16.07.2014 anhand einer eingehenden orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass im Bereich des rechten Kniegelenks eine endlagige Streckhemmung und geringgradige Beugehemmung sowie eine geringgradige vordere Instabilität vorliegt.

Weiters konnte eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenks, rechten Handgelenks und linken Sprunggelenks bei sonst unauffälligen Gelenken festgestellt werden. Im Bereich der Wirbelsäule lagen kein wesentlicher Hartspann und kein Klopfschmerz vor und außerdem gute Beweglichkeit in allen Ebenen. Diesbezüglich findet sich daher eine Verbesserung zum Status vom 03.08.2009.

Ein Hinweis für ein radikuläres Syndrom lag laut Sachverständigengutachterin nicht vor.

Die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung berücksichtigt und bewertet, daher wird an der getroffenen Einschätzung festgehalten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben hat.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.07.2014 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 09.09.2014 erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben hat. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sind, war der Antrag abzuweisen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 27.11.2014 fristgerecht, ohne Vorlage von Beweismitteln, Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen:

die Nichtausstellung eines Behindertenpasses und

die Herabsetzung seines Grades der Behinderung.

Aus den der belangten Behörde bekannten Befunden sei eindeutig zu erkennen, dass sich seine Behinderungen nicht gebessert haben, was bei degenerativen Krankheiten leider auch nicht möglich sei, sondern diese sich eher verschlechtern würden.

Weiters führt der Beschwerdeführer an, dass alle seine Untersuchungen von anerkannten Fachärzten bzw. Gutachtern durchgeführt worden seien, die ihm ausnahmslos eine Verschlechterung attestiert hätten.

Aus diesen Gründen könne er die Ergebnisse dieser Untersuchungen nicht nachvollziehen, schon gar nicht, da auch noch von einer Verbesserung der Beweglichkeit gesprochen wird und es damit zu einer einhergehenden Herabsetzung seiner Behinderung von 40% (2009) auf nunmehr 30% komme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweis mit Stichtag 27.01.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten vom 16.07.2014 und die ergänzende Stellungnahme vom 03.11.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Im Gutachten wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. Es wurden alle mit dem Antrag eingereichten Befunde und Gutachten bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens durch Dr. XXXX, Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, ausführlichst gewürdigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen.

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird schlüssig dargelegt, dass das führende Leiden 2 durch die anderen Leiden nicht erhöht wird, da es zu keiner maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung kommt und auch keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Außerdem führt die Sachverständigengutachterin in ihrem Gutachten aus, dass das Leiden 1 um 1 Stufe herabgesetzt wird, da eine Besserung der Beweglichkeit festzustellen sei. Darüber hinaus ist kein Vorliegen eines radikulären Defizits festzustellen. Dadurch wird der Gesamt-GdB laut Gutachterin um 1 Stufe herabgesetzt. Leiden 3 wird neu bezeichnet, in der Höhe der Einstufung hat sich aber nichts verändert.

Weiteres wird von Dr. XXXX festgehalten, dass die fachärztlich diagnostizierte Befindlichkeitsstörungen und depressive Symptomatik, die ohne Notwendigkeit einer konsequenten Dauertherapie bestehen, keinen berücksichtigungswürdigen Grad der Behinderung erreichen.

Auch in der aufgrund des Beschwerdevorbringens eingeholten ergänzenden Stellungnahme wird von Dr. XXXX, Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass als Grundlage für die Beurteilung objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen sind.

Dabei konnte bei der orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass im Bereich des rechten Kniegelenks eine endlagige Streckhemmung, geringgradige Beugehemmung und eine geringgradige vordere Instabilität vorliegt. Außerdem konnte eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenks, rechten Handgelenks und linken Sprunggelenks bei sonst unauffälligen Gelenken festgestellt werden. Im Bereich der Wirbelsäule lagen aber kein wesentlicher Hartspann und kein Klopfschmerz vor. Des Weiteren lag eine gute Beweglichkeit in allen Ebenen vor, weshalb sich laut Sachverständigengutachterin diesbezüglich eine Verbesserung zum Status vom 03.08.2009 ergibt. Darüber hinaus weist die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich daraufhin, dass einerseits vom Beschwerdeführer keine neuen Befunde vorgelegt wurden und andererseits alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in ihrer Beurteilung berücksichtigt und bewertet wurden. Daher wird an der getroffenen Einschätzung festgehalten.

Auch war dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In dem vorliegenden Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer auch keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt, welche seine Einwendungen belegen hätten können.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Im schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten sowie in der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird ausdrücklich dargelegt, dass alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung berücksichtigt wurden. Außerdem gibt sie an, dass beim Leiden lfd. Nr. 1 "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" eine Besserung der Beweglichkeit festzustellen ist und kein Hinweis für ein radikuläres Syndrom vorliegt, daher wird der Gesamt GdB um eine Stufe herabgesetzt. Darüber hinaus führt sie aus, dass das führende Leiden "Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk" durch die anderen Leiden nicht erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Somit ergibt sich laut Sachverständigengutachterin in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung.

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme bezüglich der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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