BVwG W141 2011164-1

W141 2011164-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W141 2011164-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2011164.1.00

Spruch

W141 2011164-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX,

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 16.07.2014, VN XXXX, PN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 24.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Bescheid der PV, Landesstelle XXXX, vom 11.09.2013, über die Zuerkennung einer Invaliditätspension

Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.09.2013

Kopie des Parkausweises, Ausweis Nr. XXXX

Kopie des Implantat-Passes

Ambulanzkarte XXXX vom 01.12.2010

Vorläufiger Entlassungsbericht vom XXXX vom 13.01.2011

Patientenbrief des XXXX, XXXX vom 28.02.2011

Bericht über die stationäre Rehabilitation, XXXX, XXXX vom 12.04.2011

Befundbericht, Krankenhaus der XXXX, 23.07.2013

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.12.2013 wurde im Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie,

Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.

Zwischenanamnese:

2011 Carpaltunnelsyndrom-OP rechts.

Derzeitige Beschwerden:

Der Beschwerdeführer habe starke Kreuzschmerzen. Zeitweilig bleibe ihm die Luft weg. Er sei wetterfühlig am rechten Knie. Er habe Schulterschmerzen rechts. Er kann nicht auf der rechten Seite schlafen.Er habe häufig ein plötzliches Stechen in der Schulter bei Bewegung.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Voltaren, Omeprazol.

Laufende Therapie: Infrarotbestrahlungen.

Sozialanamnese: Verheiratet, I-Pension.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend; Ernährungszustand: adipös.

Größe: 171 cm, Gewicht: 107 kg.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig, ohne auffälliges

einseitiges hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig.

Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: reine rhythmische Herztöne.

Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Die Innenrotation an der rechten Schulter ist endlagenschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Schultern S 30/0/150 beidseits, F 150/0/40 beidseits, Nackengriff seitengleich frei, Kreuzgriff

rechts endlagig eingeschränkt durchführbar, links frei. Ellbogen, Vorderarmdrehung,

Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff

sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist unelastisch, mit Oberkörperpendeln nach beiden Seiten. Kein auffälliges

Hinken. Zehenballengang und Fersengang problemlos. Anhocken ist zur Hälfte möglich.

Rechts ist die Beinachse im Lot, links O-Beinstellung. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und

Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich.

Rechtes Knie: Blasse, 20 cm lange Narbe streckseitig. Das Gelenk ist nicht überwärmt, nicht

gerötet. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist soweit bandfest.

Linkes Knie: O-Fehlstellung, beim X-Vermehrung werden Schmerzen innen angegeben. Kein

wesentlicher lokaler Druckschmerz.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0/0/110, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind

seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Annähernd im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger

Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren Brustwirbelsäule. ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt.

BWS/LWS: FBA 20 cm, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt.

Psycho(patho)logischer Status: wach, Sprachleistungen unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Knietotalendoprothese rechts und Kniegelenksarthrose links. Oberer Rahmensatz dieser Position, da Beweglichkeitseinschränkung und Gangleistungsminderung bestehen. 02.05.19 30 v.H.

02 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule.

Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung in allen Abschnitten. 02.01.01 20 v. H.

03 Geringe Funktionsbehinderung an beiden Schultern.

Fixer Rahmensatz 02.06.02 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Carpaltunnelsyndrom links ohne Klinik und nicht durch aktuelle Befunde dokumentiert.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Wesentliche Besserung des Knieleidens rechts. Daher Herabsetzung des GdB von Leiden 1. Leiden 2 und 3 werden zusätzlich berücksichtigt.

Herabsetzung des gesamt GdB durch Besserung von Leiden 1 und durch erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung.

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab Untersuchungsdatum möglich.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 06.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 17.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.03.2014, folgendes vor:

Der Beschwerdeführer könne keine wesentliche Besserung seiner Knieprobleme sehen oder spüren.

Weiters wird mitgeteilt, dass die Knietotalprothese noch immer Schmerzen verursache, wodurch er nicht lange gehen bzw. stehen könne. Ebenso sei die Kniegeleksarthrose im linken Knie sehr schmerzhaft und das Bein geschwollen und nicht belastbar. Es wäre für den Beschwerdeführer eine spürbare Erleichterung gewesen, seinen PKW mit dem Behindertenausweis zu versehen, denn er konnte bei seinen verschiedenen Tätigkeiten sein Auto am Behindertenparkplatz abstellen und dadurch weite Gehstrecken vermeiden.

Der Beschwerdeführer erläutert, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz nicht mehr erforderlich sei und verweist auf das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.07.2013. Ihm wurde mit Schreiben vom 21.10.2013 die Anerkennung der Begünstigteneigenschaft wegen Pensionierung aberkannt. Er verstehe nicht, warum damit auch der Behindertenpass verloren gehen solle und bittet um eine positive Erledigung.

Im Rahmen der Stellungnahme wurden folgende Befunde nachgereicht:

MRT, Ambulatorium XXXX, XXXX vom 26.02.2014

Befundbericht, Krankenhaus der XXXX, 23.07.2013 (neuerliche Vorlage)

Mit Schreiben vom 27.03.2014 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen und neuerlich vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

Zu den vorgebrachten Einwenden und medizinischen Beweismitteln wird von Seiten des Gutachters XXXX, FA für Unfallchirurgie, am 17.04.2014, Folgendes ausgeführt:

Der Untersuchte erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und wendet ein, dass keine Besserung des Knieleidens nach Implantation einer Totalendoprothese eingetreten sei.

Das Vorgutachten wurde ca. 1 Jahr nach der Knietotalendoprothesenimplantation erstellt. Zwischenzeitlich ist Anpassung und Gewöhnung eingetreten.

Klinisch besteht ein sehr guter postoperativer Zustand. Zum Untersuchungszeitpunkt bestand ein unauffälliger Befund am Knie ohne Reizzustand, es wurde auch kein Druckschmerz angegeben, die Beweglichkeit war mit S 0-0-120 nur unwesentlich eingeschränkt.

Unter Anwendung der Einschätzungsverordnung war das Knieleiden daher nicht anders und nicht höher einzustufen.

Der nachgereichte MR-Befund der rechten Schulter dokumentiert eine Läsion an der Rotatorenmanschette.

Für die Einstufung ist aber der klinische Statuts und eine allfällige Funktionsbehinderung heranzuziehen. Entsprechend der nur endlagigen Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern war daher das Leiden nicht höher zu bewerten.

Die Einschätzung im Gutachten wurde entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen. Eine Änderung des Gutachtens ist auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses gemäß § 41, § 43 Abs. 1 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben hat, dass der Grad der Behinderung 30% beträgt. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vom 17.03.2014 wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde durchgeführt und festgestellt, dass die Einwendungen nicht geeignet waren die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 17.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Besserung des Knieleidens eingetreten sei und der Gesamtgrad der Behinderung trotzdem herabgesetzt wurde. Er führt an, dass seine Stellungnahme vom 17.03.2014 unberücksichtigt geblieben sei.

Es würde behauptet werden, dass er infolge des Ausmaßes der funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet wäre. Demgegenüber stehe die Tatsache, dass ihm eine Invaliditätspension zuerkannt worden sei, weil er seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne und auch nicht auf eine verweisbare Tätigkeit vermittelt werden könne.

Weiters wird ausgeführt, dass sein Herzleiden unberücksichtigt geblieben sei.

Nachstehend werden folgende medizinische Beweismittel vorgelegt:

Internistischer Befund, XXXX, FA für Innere Medizin vom 22.07.2014

4. Mit Schreiben vom 02.09.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes um Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt der Inneren Medizin ersucht.

Es wurden vom Beschwerdeführer weitere Beweismittel im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung nachgereicht:

Untersuchungsbefund Echokardiographie, KH XXXX vom 17.09.2014

Patientenbericht und Untersuchungsbefund, KH XXXX, vom 29.08.2014

4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2014, zusammenfassend im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

KHK, St.p. PTCA und 6-fach Stentimplantation in die LAD sowie in den Ramus diagonalis August 2014, Hypertonie, Hypercholesterinämie, TEP rechtes Kniegelenk zweimalig, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit chronischem Lumbalsyndrom, St.p. Schultergelenksoperation bds. links vor drei Jahren, rechts 2014.

Miktion: o.B., Stuhlgang: regelmäßig.

Allergien: keine bekannt.

Alkohol: gering, Nikotin: seit 6 Jahren null.

Derzeitige Beschwerden:

Die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers besonders an der Wirbelsäule im Lumbalbereich und auch an beiden Kniegelenken wären die Hauptprobleme nach seinen Angaben. Die Belastungsdyspnoe hätte sich nach Stentimplantationen deutlich gebessert.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Enalapril 5 1-0-1/2, Nomexor 5 1/2-0-1/2, Thrombo Ass 100 0-1-0, Plavix 75 1-0-0,

Simvastatin 40 0-0-1.

Sozialanamnese:

Maurer in Pension.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund vom Facharzt für Innere Medizin XXXX, 22.07.2014 (ABL 73/1- 73/3)

Arztbrief KH XXXX, 17.09.2014.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut.

Ernährungszustand: Gut.

Größe: 171 cm, Gewicht: 105 kg, Blutdruck: 130/80.

Status (Kopf Fußschema) - Fachstatus:

Pyknisch, adipös, Rachen: bland, Zunge: feucht, gering belegt,

Schilddrüse: palpatorisch o.B., Cor: Herztöne: eher leise, rein rhythmisch, Lunge: VA bds., SKS, Abdomen: weich, indolent, über

Thoraxniveau, Hepar nicht tastbar, Wirbelsäule und Nierenlager:

frei, Extremitäten: frei beweglich, keine Ödeme, mäßig Varizen, deutliche Gonarthrosezeichen bds., periphere Fußpulse tastbar,

Reflexe: seitengleich, schwach auslösbar, Babinski: neg.

EKG: SR, LT, Frequenz: 73/min., Rechtsschenkelblock mit Repolarisationsstörungen, keine ES.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Behebig und leichtes Hinken linksseitig.

Status Psychicus:

Der Beschwerdeführer ist bewusstseinsklar und allseits orientiert, kein Hinweis auf formale oder inhaltliche Denkstörungen, auch affektiv ohne besondere Auffälligkeiten.

Zusammenfassung:

Das führende Leiden des Beschwerdeführers ist die koronare Herzkrankheit, wobei durch die Mehrfachstentimplantation die Beschwerdesymptomatik gebessert werden konnte. Die bestehende Hypertonie wird medikamentös behandelt. Weiterhin bestehen die bereits beschriebenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie die Arthrosen besonders an den Kniegelenken und Schultergelenken. Eine TEP-Implantation rechts wurde durchgeführt zweimalig, links ist die Gonarthrose vorhanden.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Dehnung und Mehrfachstentimplantationen August 2014, Hypertonie.

Unterer Rahmensatz, da nach erfolgreicher Aufdehnung

Symptomatik abgeklungen. 05.05.02 30 v.H.

02 Knietotalendoprothese rechts und Kniegelenksarthrose links.

Oberer Rahmensatz dieser Position, da Beweglichkeitseinschränkung und Gangleistungsminderung bestehen. 02.05.19 30 v.H.

03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderungen in allen Abschnitten 02.01.01 20 v.H.

04 Geringe Funktionsbehinderung an beiden Schultergelenken.

Fixer Rahmensatz. 02.06.02 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 - 4 um 2 Stufen erhöht, da eine deutliche Gesamtminderung der Lebensqualität durch die Beschwerdesymptomatik dieser Leiden besteht.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung ist durch ein neues führendes Leiden erhöht worden.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.12.2013 besteht insofern eine Änderung als ein neues führendes Leiden eingetreten ist (koronare Herzkrankheit). Dabei muss der Gesamtgrad der Behinderung angehoben werden, wobei auch der Zusammenhang der verschiedenen Leiden bei eingeschränkter Lebensqualität beachtet werden muss.

Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

5. Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurde und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Von Seiten des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Verlängerung des Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 22.01.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2014. Im Sachverständigengutachten wird von

XXXX, Facharzt für Innere Medizin, ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt, da sich im Vergleich zum Vorgutachten mehrere Änderungen ergeben. Es ist ein neues führendes Leiden (koronare Herzkrankheit) eingetreten. Dabei muss der Gesamtgrad der Behinderung angehoben werden, wobei auch der Zusammenhang der verschiedenen Leiden bei eingeschränkter Lebensqualität beachtet werden muss. Der Gesamtgrad der Behinderung ist laut Sachverständigengutachter durch das neue führende Leiden (koronare Herzkrankheit) erhöht worden und es ist somit eine Erhöhung der Einschätzung vorzunehmen.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird nunmehr gegenüber dem Vorgutachten mit 50 v.H. festgelegt.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17.05.1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher

ein ärztliches Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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