W141 2005945-1•BVwG W141 2005945-1
W141 2005945-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2005945-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, geboren am 20.01.1948, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 03.03.2014, PN XXXX, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, 2 Z 3 sowie § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 31.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
Ärztliches Attest, Dr.XXXX vom 30.01.2014
Verordnungsplan, Dr. XXXX vom 29.01.2014
1.2. Im aktenmäßig angefertigten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 29.11.2013, welches im Rahmen des vorangegangenen Passverfahrens angefertigt wurde, wird im Wesentlichen ausgeführt:
Anamnese und Sozialanamnese:
Aktenmäßig, insbesondere aufgrund:
Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Chronische Niereninsuffizienz.
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im 1. Jahr nach Hämodialysebeginn. 05.04.04 60 v.H.
02 Koronare Herzkrankheit.
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Stenting und Enzyminfarkt 11/2012-inkludiert auch aterielle Hypertonie und Aortenstenose. 05.05.02 40 v.H.
03 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung.
Oberer Rahmensatz da Zustand nach Lungenödem. 06.06.01 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
04 Periphere arterielle Verschlusskrankheit. 05.03.01. 10 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 um 1 Stufe gerechtfertigt.
Leiden 3 - 4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013.
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht
möglich.
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichem Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
1.3. In der von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme von
Dr. XXXX vom 04.02.2014 wird, unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens im vorangegangenen Passverfahrens, von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es ergibt sich keine Änderung. Insbesondere sind auch die Voraussetzungen für die o.a. Zusatzeintragung durch die beiden neu vorgelegten Befunde nicht belegt.
1.4. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 06.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.11.2013, durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Wie diesem zu entnehmen ist, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor. Auch die am 31.01.2014 mit dem Antrag auf die Zusatzeintragung neu eingebrachten Befunde ergeben keine Änderung des Sachverständigengutachtens vom 29.11.2013. Da eine Stellungnahme innerhalb der Frist im Rahmen des Parteiengehörs nicht eingelangt ist, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung liegen somit nicht vor, daher war der Antrag abzuweisen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
Gegen diesen Bescheid wurde am 11.03.2014 von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie unbedingt einen Behindertenparkplatz benötige, da sie nicht zu Fuß oder zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehen könne, weil sie sehr krank sei. Sie müsse täglich zu ärztlichen Kontrollen und könne nicht lange stehen und gehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ärztliches Attest, Dr. XXXXvom 04.03.2014
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 15.05.2014 ein Sachverständigengutachten angefordert.
In einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 wird festgehalten, dass sich der Gatte der Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand informierte und laut telefonischer Auskunft des ÄD des Sozialministeriumservice befindet sich der Akt zu diesem Zeitpunkt noch bei Dr. XXXX. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin hat am 26.09.2014 stattgefunden.
Im Rahmen des Sachverständigengutachtens wurden von der Beschwerdeführerin folgende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:
Arztbrief, XXXX vom 25.09.2014
Lungenfunktionsbefund, Dr.XXXX vom 29.04.2014
medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 26.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Vorgeschichte und Sachverhalt:
Die aktenmäßige erstinstanzliche Untersuchung, welche am 29.11.2013
durchgeführt wurde, ergab folgende Gesundheitsschädigungen:
Chronische Niereninsuffizienz...60 %
Koronare Herzkrankheit....40 %
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung....20 %
Periphere arterielle Verschlusskrankheit...10 %
Gesamt-GdB: 70 v.H.
Die aktenmäßig durchgeführte Begutachtung ergab keine Voraussetzungen für den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
In der Beschwerde Abl. 46/1 vom 11.03.2014 wird von der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie aufgrund ihres gesamten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Beschlussfassung des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich vom Mai 2014 ersucht um die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Allgemeinmediziners. Neben der persönlichen Untersuchung und der Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung wird in der Vorschreibung ersucht festzustellen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht.
Zwischenanamnese seit der erstinstanzlichen Begutachtung:
Es wird eine Zunahme der Lungenbeschwerden mit häufigen Infektexazerbationen beklagt. Ein am 29.04.2014 erhobener Lungenfunktionsbefund (beigebrachtes Attest Dr. XXXX), bestätigt nun eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium II nach GOLD. Die Beschwerdeführerin gibt zusätzlich an, an häufigeren Infektexazerbationen zu leiden, mehrmals jährlich habe sie eine eitrige Bronchitis, meistens auch mit Fieber. Ansonsten werden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sohn keine relevanten Änderungen im Gesundheitszustand bekannt gegeben. Nach wie vor 3x/Woche Dialyse. Laut Angabe des Sohnes steht sie derzeit im Bezug des Pflegegeldes der Stufe IV, infolge ihres Gesundheitszustandes.
Angaben bei der Untersuchung (Die Angaben werden z.T. mit Hilfe des Sohnes erstellt):
"Ich habe häufig Bronchitis. Ich bekomme manchmal wenig Luft. Ich bin insgesamt sehr behindert und geschwächt. Ich benütze für die Fortbewegung einen Rollator und muss 3x/Woche zur Dialyse."
Medikamente:
Berodual DA, Serevent Discus Pulver, Spiriva 18 mg, Mucobene bei Bedarf, Paracodin bei Bedarf, Magnosolv, Molaxole bei Bedarf, Zolpidem abends, Dancor 20 mg, Lasix 500 mg 2x1/2, Aquaphoril Tbl. 1x1, Clopidogrel 75 mg, Thrombo ASS 100 mg, Dilatrend 25 mg, Exforge 5/160 mg, Osvaren Ftbl. infolge der Hyperphosphatämie.
Ständige Betreuung durch XXXX, FA f. Pulmologie, FA f. Innere Medizin.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Reduzierter Allgemeinzustand.
Größe: Ca. 160 cm, Gewicht: 58 kg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Habitus: Mittelgroß.
Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand: Ausreichend
Hautfarbe: Normal.
Schleimhäute: Normal.
Atmung: Anstrengungsdyspnoe.
Drüsen: Keine suspekten LKN.
Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.
Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Normal lang.
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Beidseits deutliches trockenes Rasselgeräusch.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Leicht arhythmisch, Linkskonfiguration, Frequenz 76/min.
RR: 145/95
Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen.
Leber: Nicht palpabel.
Milz: Nicht palpabel.
Rectal: Nicht durchgeführt.
Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung, Klopfschmerzhaftigkeit.
BWS: Klopfschmerz.
Lendenwirbelsäule: Überprüfung aufgrund des Gesamtgesundheitszustandes nicht
durchführbar.
Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen. Im Bereiche des linken Armes Shunt.
Fußpulse: Beidseits abgeschwächt tastbar.
Varizen: Keine.
Ödeme: Keine.
Gesamtmobilität Gangbild:
Fortbewegung mittels Rollator, freies Gehen nur für wenige Schritte ohne Anhalten am Mobiliar möglich.
Diagnosen:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Chronische Niereninsuffizienz.
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mittels Hämodialyse doch partielle Kompensation erzielt ist. 05.04.04 60 v.H.
02 Koronare Herzkrankheit.
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Zustand nach abgelaufenem Myokardinfarkt und Zustand nach Stentung ohne Hinweis auf relevante linksventrikuläre Einschränkung. 05.05.02 40 v.H.
03 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung.
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Neigung zu Infektexazerbationen. 06.06.02 40 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
04 Periphere arterielle Verschlusskrankheit. 05.03.01. 10 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gesamt-GdB 80 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung und der Beeinträchtigung durch die Gesundheitsschädigungen unter Punkt 2 und 3 noch um 2 Stufen erhöht wird. Gesundheitsschädigung unter Punkt 4 bedingt aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.
Stellungnahme zu dem Antrag auf Zuerkennung des Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung":
Die Beschwerdeführerin leidet an Erkrankungen des Herz-Lungensystems und der Nieren. Zwar sind jede der Gesundheitsschädigungen unter Punkt 1 bis 3 alleine nicht für den schlechten Gesundheitszustand maßgebend, der den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bedingt, jedoch ergibt die Konstellation dieser Gesundheitsschädigungen einen Zustand, für welchen der Eintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gerechtfertigt ist. Der Grund für die schlechte Fortbewegungsmöglichkeit ergibt sich aus der Tatsache einer körperlichen Schwäche, für welche die Diagnosen unter Punkt 1 bis 3 maßgebliche Faktoren bilden.
Damit ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Gehstrecke von rund 200 bis 300 m in einer entsprechenden Zeit von ca. 10 Minuten ohne Unterbrechung zurücklegen kann.
Infolge ihrer Schwäche und des notwendigen Behelfes in Form eines Rollators, ist auch die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie der sichere gefährdungsfreie Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gegeben. Auch ist ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.
Aus diesem Grunde ist aus gutachterlicher Sicht der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu gewähren.
Stellungnahme zum Vorgutachten aus 1. Instanz Abl. 32 - 35:
Dieses Gutachten wurde aktenmäßig ohne Ladung der Beschwerdeführerin erstellt. Zum Zeitpunkt dieser Untersuchung dürfte das Leiden unter Punkt 3 "chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" noch um einiges geringer gewesen sein. Der zwischenzeitlich beigebrachte lungenfachärztliche Befund bestätigt jedoch eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium II nach GOLD. Zudem wurden im Rahmen der zweitinstanzlichen Untersuchung glaubhaft häufigere Infektexacerbationen von Seiten der Beschwerdeführerin angegeben. Für einen solchen Zustand ist eine höhere Einschätzung als 20 v.H. vorgesehen.
Keine ärztliche Nachuntersuchung, da Dauerzustand.
Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung gesondert beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen sei, da die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevant war und deshalb nicht mitberücksichtigt werden konnte.
Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen vor.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 06.02.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 11.12.2013 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3.) Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene, Gutachten vom 26.09.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten von Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.09.2014, auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Im diesem Sachverständigengutachten wurden auch alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Der Sachverständigengutachter gibt an, dass die Beschwerdeführerin an Erkrankungen des Herz-Lungensystems und der Nieren leidet. Zwar sind jede der Gesundheitsschädigungen unter Punkt 1 bis 3 alleine nicht für den schlechten Gesundheitszustand maßgebend, der den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bedingt, jedoch ergibt die Konstellation dieser Gesundheitsschädigungen einen Zustand, für welchen der Eintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gerechtfertigt ist.
Weiters führt Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, begründend aus, dass sich der Grund für die schlechte Fortbewegungsmöglichkeit aus der Tatsache einer körperlichen Schwäche ergibt, für welche die Diagnosen 1 bis 3 maßgebliche Faktoren bilden. Dadurch ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Gehstrecke von rund 200 bis 300 m in einer entsprechenden Zeit von ca. 10 Minuten ohne Unterbrechung zurücklegen kann. Außerdem sind auch die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie der sichere gefährdungsfreie Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund ihrer Schwäche und des notwendigen Behelfes in Form eines Rollators nicht gegeben. Auch ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei der Beschwerdeführerin laut Dr. XXXX nicht gewährleistet. Daher liegen laut Sachverständigengutachter die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vor.
Es lag kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Im eingeholten Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertige, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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