W141 2001640-1•BVwG W141 2001640-1
W141 2001640-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2001640-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX,
geb. am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 21.10.2013, VN: XXXX, PN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 09.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Vollmachtserteilung an den KOBV vom 07.03.2013
Auszug aus der Krankengeschichte, XXXX vom 04.04.2012
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beschwerdeführer verschob jedoch mehrmals den Untersuchungstermin, da er in XXXX arbeite und nur alle 14 Tage heim komme.
Basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.09.2013 wurde im Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös.
Größe: 174 cm, Gewicht: 83 kg.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Beim Entkleiden fällt ein erhebliches Funktionsdefizit an der rechten Schulter auf.
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig.
Thorax: symmetrisch, elastisch, mehrfach Narben unter der linken sowie eine Narbe unter der rechten Achsel.
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal. Massive Verschmächtigung der Schultermuskulatur rechts, mittelgradig der Oberarmmuskulatur rechts, die Unterarmmuskulatur ist annähernd seitengleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Ring- und Kleinfinger als etwas bamstig, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen seitengleich vorhanden.
Rechte Schulter:
Praktisch völliges Fehlen des Deltamuskels, des Untergrätenmuskels, teilweise des Obergrätenmuskels. Kein Druckschmerz an der Schulter.
Linker Ellbogen:
Streckseitig besteht eine etwas verbreiterte Narbe. Weiters Narben innen am Oberarm. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Schultern S rechts 20-0-90, links 40-0-180, F rechts 30-0-50, links 180-0-70, beim Nackengriff reichen die Fingerkuppen zum Mund, Kreuzgriff rechts uneingeschränkt, links jeweils uneingeschränkt. Ellbogen S rechts 0-0-140, links 0-10-130, die Vorderarmdrehung rechts ist endlagig eingeschränkt, links frei, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die Innenrotation an der linken Hüfte ist endlagenschmerzhaft. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest, klinisch unauffällig und frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. In Höhe der mittleren bis unteren Brustwirbelsäule bestehen 6 paarig angelegte Narben. Kein auffälliger Hartspann, kein wesentlicher Klopfschmerz.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei. Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule: FBA 10 cm, Seitwärtsneigen und Rotation frei.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter nach Verletzung des Armnervengeflechts.
fixer Rahmensatz. 02.06.05 40 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
02 Bruch des 10. Brustwirbels operativ versorgt.
Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionsbehinderung aber liegendes Osteosynthesematerial. 02.01.01 10 v.H.
03 Dissektion der Aorta ohne Komplikationen.
Fixer Rahmensatz. 05.03.01 10 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Leiden 2 aus dem Vorgutachten sei nicht mehr nachweisbar. Geringe Beweglichkeitseinschränkung am linken Ellenbogen erreichen keinen GdB mehr. Geheilter Bruch der rechten Darmbeinschaufel ohne Funktionsbehinderung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Wesentliche Besserung von Leiden 1, 4 und 6. Leiden 2, 3 und 5 ohne einschätzungsrelevanter Folgen geheilt; werden nicht weiter berücksichtigt. Dadurch Herabsetzung des gesamt GdB auf 40%.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 02.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben hat, dass der Grad der Behinderung 40 % beträgt. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt ist, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 29.11.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. viel zu gering bewertet worden seien. Nach einem Bruch des linken Oberarmes würden beim Beschwerdeführer nach wie vor wesentliche Beeinträchtigungen bestehen. Der linke Arm könne nur mit Unterstützung des rechten Armes gehoben und gebeugt werden. Es bestehe im linken Arm eine wesentliche Muskelverschmächtigung.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Es wurden folgende medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht:
Ambulanzkarte XXXX vom 24.10.2013
4. Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit eingeräumt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdegründe noch näher definieren könne und er noch allenfalls vorliegende medizinische Beweismittel nachreichen könne.
Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.04.2014 vorgebracht, dass er die bisherigen Einwendungen aufrechterhalte. Zusätzlich hat er keine weiteren Ausführungen vorgebracht beziehungsweise keine weiteren Beweismittel vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 16.05.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes des ÄD um Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt der Orthopädie/orthopädische Chirurgie ersucht.
Am 18.07.2014 langte vom beauftragten Sachverständigengutachter XXXX, Facharzt für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, ein Schreiben ein, in welchem er mitteilte, dass der vereinbarte Untersuchungstermin am 18.07.2014 vom Beschwerdeführer kurzfristig telefonisch abgesagt wurde.
4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese:
Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden (siehe Abl. 20). Der damals befristet erhobene Grad der Behinderung 70 v.H. wurde im Rahmen des routinemäßig durchgeführten Folgegutachtens vom 18.09.2013 auf 40 v.H. verändert.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Ergebnis der Untersuchung Beschwerde eingereicht
(siehe Abl. 50/7).
Der Beschwerdeführer war insgesamt viele Wochen zum Rehabilitationsaufenthalt am XXXX, wo rehabilitative Maßnahmen soweit aufgrund der Funktionseinschränkungen möglich, optimiert wurden. Derzeit steht der Beschwerdeführer unter keiner systemischen Physiotherapie, führt jedoch die erlernten Übungen, insbesondere zur Erhaltung der Beweglichkeit sowie zur Muskelkräftigung, selbstständig durch.
Derzeitige Beschwerden:
Es bestehen vordergründig Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks, im Sinne einer massiven Kraftminderung, sowie Bewegungseinschränkung. Des Weiteren bestehen in den letzten Monaten zunehmende Schmerzen im Bereich des linken Oberarmes sowie
Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks. Diese Beschwerden führt der Beschwerdeführer selbst auf eine mögliche Irritation durch den Oberarmmarknagel zurück, wobei der diesbezüglich von ihm geäußerte Wunsch der Osteosynthesematerialentfernung von der vorbehandelnden Abteilung aufgrund einer möglichen Gefährdung nervaler Strukturen abgelehnt wurde.
In den letzten Monaten beschreibt der Beschwerdeführer zudem Beschwerden im Bereich des Hüftgelenks links, im Sinne von Belastungsschmerzen, sowie einer Bewegungseinschränkung. In unveränderter Weise bestehen Belastungsbeschwerden im Bereich der Wirbelsäule.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Selbstständige Muskelkräftigungs- sowie Bewegungsübungen.
Derzeit keine orale Schmerzmedikation.
Sozialanamnese:
Der Antragswerber ist als XXXX berufsfähig.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut.
Größe: 175 cm, Gewicht: 75 kg.
Blutdruck re. Oberarm: 160/90 mmgH, li. Oberarm: 105/75 mmgH.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: keine Auffälligkeiten, der Beschwerdeführer ist Brillenträger.
HWS: Rotation 70-0-70°, Kinn-Jugulum Abstand 2 cm.
re. OE: es findet sich eine ausgeprägte Arthrophie des Musculus deltoideus sowie des Supra- u. Infraspinatus sowie von Teilen des Trapeziusmuskels. Der Bizeps im Seitenvergleich links etwas verschmächtigt. Der Trizepsmuskel ist hypertroph ausgebildet. Aktive
Beweglichkeit der rechten Schulter: Abduktion 40°, Außenrotation 0°, Flexion 90°. Schürzengriff möglich. Nackengriff nicht möglich.
Passive Beweglichkeit der re. Schulter: Abduktion mit Schulterblattheben 120°, Flexion 120°, Außenrotation 0°. Ellenbogengelenksbeweglichkeit S 0-140°,
R 90-0-90°. Handgelenks- u. Fingergelenksbeweglichkeit unauffällig. Die periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik der Unterarm - und Handmuskulatur ungestört.
Es findet sich eine Taubheit im Bereich der gesamten Schulterkappe rechts.
li. OE: am Schultergelenk finden sich drei 1 cm lange Operationsnarben. Die Beweglichkeit des Schultergelenks ist in allen Ebenen bis in die Endlagen frei. Über dem Ellenhaken findet sich eine 5 cm haltende, blande Operationsnarbe. Die Ellenbogengelenksbeweglichkeit beträgt S 0-10-140°, R 90-0-90°. Die Hand- u. Fingergelenksbeweglichkeit ist ungestört. Die periphere Sens. u. DB der li. OE ist zum Untersuchungszeitpunkt ungestört.
Gebrauchshand: rechts.
Thorax: am Thorax links finden sich mehrere, etwa 2 cm haltende, sowie eine etwa
6 cm haltende Narbe in der Axillarlinie links nach Thoracotomie. Die Atemexkursionen des Brustkorbes ungestört, die Atmung ist frei.
BWS: es finden sich 6 etwa 2 cm haltende Narben paravertebral in der mittleren und unteren BWS. Die Narben bland und nicht berührungsempfindlich. Die gesamte BWS ist klopfschmerzhaft. Keine segmentbetonte Schmerzausstrahlung.
Abdomen: unauffällig.
LWS: achsengerade.
Becken: stabil. Im Bereich der Spina iliaca ant. superior findet sich eine etwa 3 cm haltende Narbe.
re. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120°, R 10-0-40°, Rotation und Stauchung nicht schmerzhaft. Kniegelenksbeweglichkeit S 0-140°, bandfest. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand möglich. Periphere Sens. u. DB der re. OE zum Untersuchungszeitpunkt o.B.
li. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120°, R 0-0-40°. Rotation u. Stauchung schmerzhaft. Kniegelenksbeweglichkeit S 0-140°, bandfest. Sprunggelenk aktiv und passiv frei beweglich. Zehenspitzen- u. Fersenstand möglich.
Beinlänge: seitengleich.
Muskulatur: der unteren Extremitäten seitengleich ausgebildet sowie der oberen Extremitäten siehe Befund.
Gesamtmobilität-Gangbild:
Harmonisch, unauffälliges Gangbild. Die Defizite aufgrund der Plexusparese rechts werden
durch erlernte Kompensationsmaßnahmen soweit wie möglich ersetzt.
Status Psychicus: nicht erhoben.
Diagnosezusammenfassung:
Plexuslaesion rechts (dorsaler Faszikel), Laesio nerv. suprascapularis sin. Zustand nach Ulnarisparese links.
Fract.humeri sin..op. ossea.san. - Limitatio motilitatis cubiti sin.
Fract. TH 10 operata (ventrale u. dorsale Stabilisierung).
Dissektion der Aorta Z.n. Stent - Implantation, Druckdifferenz der oberen Extremitäten.
Coxalgie links Verdacht auf inzipiente Coxarthrose links.
Zustand nach offener Fraktur der Darmbeinschaufel rechts, Zustand nach
Serienrippenfraktur, Zustand nach Fraktur der Clavicula links, Zustand nach Pneumothorax u. Pneumoperitoneum - dies erreicht keinen Grad der Behinderung, da sämtliche genannte Veränderungen ohne Funktionsausfall ausgeheilt sind.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Plexusparese rechts (dorsaler Faszikel), Lähmung des Nervengeflechtes zur Versorgung des rechten Schulterbereiches und Oberarmes.
Laesio Nervus suprascapularis links - Lähmung eines Nerven im Bereich des rechten Schultergelenks.
Zustand nach Ulnarisparese links - Irritation eines Unterarmnerven im Ellenbogengelenksbereich.
Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da eine vollständige Parese mit Gefühllosigkeit sowie vollständiger Arthrophie und dementsprechend vorliegender Funktionslosigkeit, ausgedehnter Partien der Schultermuskulatur gegeben ist. Die Komplexheit der Diagnose Plexusparese wird nur durch die Position 04.05.01 erfasst, wobei der untere Rahmensatz bereits mit 70 v.H. festgelegt ist. 04.05.01 70 v.H.
02 Knöchern geheilter Bruch des Oberarmes links - Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks (Streckdefizit).
Fixer Rahmensatz.
Wahl dieser Position in diesem Rahmensatz, da eine endlagige Streckeinschränkung des Ellenbogengelenkes verbunden mit Schmerzhaftigkeit gegeben ist und dies in Zusammenwirken mit der Funktionseinschränkung des rechten Armes von funktioneller Bedeutung ist. 02.06.11 20 v.H.
04 Dissektion der Aorta (Zerschichtung der Hauptschlagader) - Zustand nach Stent Implantation.
Wahl dieser Position im mittleren Rahmensatz, da wohl die Durchblutung nach dieser Verletzung nicht gestört scheint, jedoch eine ausgeprägte Dysbalance der Blutdruckwerte im Seitenvergleich erhoben werden kann (sowohl im Rahmen der aktuellen Untersuchung, als auch in den Befunden des Rehabilitationsaufenthaltes dokumentiert). 05.03.02 30 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
03 Bruch des 10. Brustwirbelkörpers (operative Versorgung).
Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da bis
auf Belastungsbeschwerden keine schwerwiegende Funktionseinschränkung vorliegt. 02.01.01 10 v.H.
05 Schmerzen im linken Hüftgelenk bei Verdacht auf beginnende Hüftgelenksarthrose links.
Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da im Seitenver- gleich eine Dreheinschränkung des Hüftgelenks vorliegt, wiewohl zum Untersuchungszeitpunkt keine Bildgebung dieser Veränderung vorlag. 02.05.07 10 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich vor allem aufgrund der Bewertung des führenden Leiden 1 (70 v.H.). Die Funktionseinschränkungen durch Leiden 2, 3, 4 u. 5, führen jedoch nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten ergeben sich mehrere Änderungen.
Das Leiden 1 wird neuerlich wie im Erstgutachten aus dem Jahr 2011 aufgrund der doch ausgeprägten nunmehr irreversiblen Funktionsstörung mit 70 v.H. bewertet. In diese Bewertung sind auch die Schädigungen des Nervus suprascapularis sowie der Zustand nach Parese des Nervus ulnaris links miterfasst.
Im Vergleich zum Vorgutachten wieder aufgenommen wird die Position 2 bei Zustand nach Oberarmbruch links mit Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks, da dies insbesondere in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung des rechten Armes von Bedeutung ist.
Position 3 bleibt in unveränderter Weise mit 10 v.H. in der Bewertung.
Die Position 4 wird nunmehr mit der Position 05.03.02 mit 30 v.H. bewertet, wobei die Blut-versorgung gewährleistet scheint, jedoch eine beträchtliche Differenz der Blutdruckwerte der oberen Extremitäten vorliegt.
Die Position 5 wird als neuer Diagnosepunkt aufgenommen und mit 10 v. H. bewertet. Dies ist eine klinische Feststellung, welche auf der Bewertung auf der vorliegenden Bewegungseinschränkung beruht, wiewohl derzeit noch keine Bildgebung durchgeführt wurde.
In unveränderter Weise bleibt der Zustand nach offener Fraktur der Darmbeinschaufel rechts, der Zustand nach Serienrippenfraktur, der Zustand nach Fraktur des Schlüsselbeines links, sowie der Zustand nach Pneumothorax und Pneumoperitoneum ohne Einschätzung, da die genannten Diagnosen ohne Funktionseinschränkungen ausgeheilt sind.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird nunmehr gegenüber dem Vorgutachten mit 70 v.H. festgelegt.
Somit wird nach Durchführung der aktuellen Untersuchung in Zusammenschau mit den vor-liegenden Befunden den Einwendungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen entsprochen. Die vorgelegten Befunde (AbI. 50/3) wurden ebenfalls in der Bewertung berücksichtigt.
Von Seiten des Sachverständigengutachters werden die oben aufgeführten Beschwerden als Dauerzustand beurteilt.
5. Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurde des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Am 16.12.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Inhalt ein, dass das Ergebnis des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen wird und um ehestmögliche Entscheidungszustellung ersucht wird.
Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Verlängerung des Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) von Hundert (v.H.).
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 21.01.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2014. Im Sachverständigengutachten wird von
XXXX, Facharzt für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt, da sich im Vergleich zum Vorgutachten mehrere Änderungen ergeben. Das Leiden 1 wird neuerlich wie im Erstgutachten aus dem Jahr 2011 aufgrund der doch ausgeprägten nunmehr irreversiblen Funktionsstörung mit 70 v.H. bewertet. In diese Bewertung sind auch die Schädigungen des Nervus suprascapularis sowie der Zustand nach Parese des Nervus ulnaris links miterfasst.
Auch die Position 2 "Zustand nach Oberarmbruch links mit Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks" wird im Vergleich zum Vorgutachten wieder aufgenommen, da dies insbesondere in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung des rechten Armes von Bedeutung ist.
Daher kommt es laut Sachverständigengutachter zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung und es ist somit eine Erhöhung der Einschätzung vorzunehmen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nunmehr gegenüber dem Vorgutachten mit 70 v.H. festgelegt.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17.05.1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher
ein ärztliches Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie/orthopädische Chirurgie eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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