W128 1432684-1•BVwG W128 1432684-1
W128 1432684-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Sippenhaftung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W128 1432684-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (festgestellte Volljährigkeit) alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 12 09.097-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 21.07.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 14.07.1996 in XXXX in der afghanischen Provinz Herat geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Vor ca. sechs Jahren sei er mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran gezogen, wo sich seine Eltern und seine Geschwister (ein Bruder und zwei Schwestern) immer noch aufhalten würden. Vor ca. zehn Monaten (sohin ca. im September 2011) habe der Beschwerdeführer ohne seine Familienangehörigen den Iran verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich bis zum 16.07.2012 in Athen aufgehalten habe. Dann sei er schlepperunterstützt, versteckt auf der Ladefläche eines Anhängers über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in Afghanistan ein Spieler gewesen sei und dadurch hohe Schulden gehabt habe. Eines Tages seien die "Geldgeber" seines Vaters gekommen und hätten die Zwangsehe mit seiner älteren Schwester gefordert. Aus diesem Grund habe die Familie Afghanistan verlassen und sei in den Iran gezogen. Allerdings hätten sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und es komme immer wieder vor, dass Afghanen festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben würden. Ca. 14 Tage vor seiner Ausreise nach Griechenland sei der Beschwerdeführer im Iran von der Polizei auf der Straße angetroffen und geschlagen worden. Fallweise habe er immer noch Schmerzen im Bereich des linken Ohres. Sein Vater habe ihm gesagt, es sei besser nach Österreich zu reisen. Da sein Vater in Afghanistan Probleme gehabt habe, hätte der Beschwerdeführer als sein Sohn ebenfalls Probleme. Im Iran habe er Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
1.3. Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei minderjährig bzw. aufgrund seines vorgebrachten Geburtsdatums "14.07.1996" wurde am 22.08.2012 eine Bestimmung des Knochenalters seiner linken Hand vorgenommen, die zum Ergebnis "GP 31 Schmeling 4" führte (vgl. AS 47).
Am 03.12.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter einer ersten Einvernahme im Asylverfahren unterzogen, in welcher er im Wesentlichen angab, dass er 16 Jahre alt und am 24.04.1375 (= 14.07.1996) geboren sei. Auf Vorhalt, es lägen aufgrund der Untersuchung vom 22.08.2012 Indizien für eine Volljährigkeit vor, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Angaben zu seinem Alter der Wahrheit entsprechen würden. Er sei mit einer weiterführenden Altersfeststellung einverstanden.
In der Folge beauftragte das Bundesasylamt einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren mit der "sachverständigen Tatsachenfeststellung bezüglich Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit". Dem diesbezüglichen medizinischen Sachverständigengutachten, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.11.2012 (vgl. AS 67), ergibt in Zusammenschau der erhobenen Befunde ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt (25.10.2012), wobei sich der Beschwerdeführer mit einfacher Wahrscheinlichkeit bereits in seinem dritten Lebensjahrzehnt befinde.
In einer Einvernahme vom 21.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters das Ergebnis dieses Gutachtens zur Kenntnis gebracht, woraufhin er auf Vorhalt angab, dass er dies nicht akzeptiere. Personaldokumente oder sonstige Beweismittel, die sein Alter belegen würden, könne er nicht vorlegen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass er ab sofort als volljährig gelte und nicht mehr vom anwesenden gesetzlichen Vertreter vertreten werde. Hierauf brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesasylamt wohl dem Gutachten des Arztes glaube, er jedoch seinen Eltern glaube.
1.4. Nunmehr erfolgte am 15.01.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welchem er zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Er lebe in Österreich in einem Heim und werde vom Staat unterstützt. Verwandte habe er hier keine. Er habe vier Monate lang einen Deutschkurs besucht und werde auch weiterhin in Deutsch unterrichtet. Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige weder Medikamente noch eine Therapie.
Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Herat geboren, wo er auch ca. zwei Jahre lang im Nachbardorf die Schule besucht habe. Als seine Familie in den Iran geflohen sei, habe er in XXXX ca. fünf Jahre lang bis zu seiner Ausreise aus dem Iran eine afghanische Schule besucht. Die Eltern des Beschwerdeführers würden derzeit mit der ca. 14jährigen Schwester und dem ca. zwölfjährigen Bruder des Beschwerdeführers immer noch in XXXX im Iran an einer genau bezeichneten Adresse leben. Die ältere Schwester des Beschwerdeführers namens Fariba sei bereits verheiratet und wohne mit ihrem Ehegatten ebenfalls in XXXX. Er habe noch einen Onkel väterlicherseits in Teheran. In Afghanistan würden noch zwei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Herat leben. Der Beschwerdeführer selbst sei unverheiratet und habe keine Kinder. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer ca. bis zu seinem neunten oder zehnten Lebensjahr mit seiner Familie im Elternhaus gelebt. Die Familie habe ihren Lebensunterhalt durch die eigene Landwirtschaft und Viehzucht bestritten. Die wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen. Nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, nur zu seinen Eltern in den Iran. Wann genau seine Familie Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht; er sei noch sehr jung gewesen.
Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan niemals Mitglied einer politischen Organisation bzw. eines politischen Vereins oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er sei auch niemals in Strafhaft gewesen und es bestehe gegen ihn auch kein offizieller Haftbefehl. Mit staatlichen Behörden oder Institutionen habe der Beschwerdeführer im Heimatland keine Probleme.
Nach Wiederholung seiner Angaben zum Reiseweg brachte der Beschwerdeführer dezidiert zu seinen Fluchtgründen vor, dass er mit seiner Familie Afghanistan wegen der Probleme seines Vaters verlassen habe. Sein Vater sei spielsüchtig gewesen und habe viel Geld verloren. Da er dieses Geld seinen Gläubigern nicht zurückzahlen habe können, habe einer von ihnen die Schwester des Beschwerdeführers, Fariba, als "Entschädigung" mitnehmen wollen. Drei- oder viermal sei dieser Gläubiger mit anderen Personen zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe Fariba mitnehmen wollen. Dorfbewohner hätten der Familie des Beschwerdeführers geholfen und die Mitnahme seiner Schwester verhindert. Sein Vater habe den Gläubiger um etwas mehr Zeit gebeten, damit er Grundstücke verkaufen und so das Geld zurückzahlen könne. Dies sei jedoch nicht so einfach gewesen und daher habe der Vater des Beschwerdeführers das Geld nicht zusammenbringen können. Der Gläubiger sei noch einmal gekommen und habe Fariba an der Hand gezogen, da er sie habe mitnehmen wollen. Die Familie des Beschwerdeführers habe den Gläubiger angefleht, dies nicht zu tun, wobei der Dorfvorsteher durch das laute Weinen aufmerksam geworden und zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen sei. Dort habe er dem Gläubiger gesagt, er solle dem Vater des Beschwerdeführers noch eine Woche Zeit geben. Dieser habe zwar zugestimmt, aber auch gesagt, wenn er nach dieser Woche das Geld nicht bekomme, würde er keine Rücksicht auf den Dorfvorsteher und die "Weißbärtigen" (= die Dorfältesten) nehmen, sondern würde Fariba einfach mitnehmen. Am nächsten Tag habe der Vater des Beschwerdeführers mit Hilfe seines in Teheran lebenden Bruders die Ausreise der Familie aus Afghanistan organisiert. In der Folge habe die Familie ein Jahr lang beim Onkel des Beschwerdeführers in Teheran gelebt. Allerdings habe der Gläubiger seines Vaters die Adresse in Teheran herausgefunden und sei die Familie verfolgt worden, sodass sie Teheran verlassen hätten müssen. Auch bei seinem Onkel in Teheran sei zweimal nach der Familie des Beschwerdeführers gefragt worden. Aus diesem Grund seien sie nach XXXX gezogen.
Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er dort keine Dokumente und als Afghane im Iran auch keine Rechte habe. Einmal sei er bei einer Polizeikontrolle geschlagen worden, weil er keine Dokumente gehabt habe, um sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Iran auch Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan.
Das Spiel, das sein Vater gespielt habe bzw. nachdem er süchtig gewesen sei, heiße Qemar. Das sei ein Kartenspiel und müsse der Verlierer dem Gewinner den Wetteinsatz geben. Dieser Mann, dem sein Vater Geld schulde, heiße Ninak. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit Ninak um Geld gespielt und dann das Spiel verloren. Dies sei mehrmals passiert. Wieviel Geld sein Vater Ninak schulde, wisse der Beschwerdeführer nicht. Zwecks Entschädigung, da der Vater des Beschwerdeführers seine Schulden nicht habe zahlen können, habe Ninak die Schwester des Beschwerdeführers (zwangsweise) zur Frau nehmen wollen. Derzeit würde ein Teil der Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers von Ninak ohne deren Erlaubnis bewirtschaftet. Sein Vater habe damals die Grundstücke nicht verkaufen können, um die Spielschulden zu bezahlen, da diese niemand habe kaufen wollen.
Der Beschwerdeführer befürchte als Sohn seines Vaters verfolgt zu werden. Da er der Sohn seines Vaters sei, sei auch sein Leben in Gefahr. Es könnte auch sein, dass der Beschwerdeführer als Geisel genommen würde, bis sein Vater die Schulden bezahlt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde ihm genau das passieren. Seine Tanten in Afghanistan könnten ihm auch nicht helfen, da die Ehemänner der Tanten die Familie des Beschwerdeführers wegen der Spielsucht des Vaters ablehnen würden. Ninak habe auch einmal gesagt, wenn er das Geld nicht bekomme, würde er den Vater des Beschwerdeführers und dessen Kinder töten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst vor Ninak und Angst davor, dass ihm dieser etwas antun würde.
Zu den ihm in dieser Einvernahme übersetzt vorgehaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan wollte der Beschwerdeführer keine Stellung nehmen und diese auch nicht kommentieren. Auf Nachfrage machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seinem Heimatdorf bzw. -distrikt.
Auf nochmaligen Vorhalt des Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bezüglich seines Alters die Wahrheit gesagt habe. Er habe keine Geburtsurkunde, weil er nicht in einem Krankenhaus zur Welt gekommen sei. Sein Vater habe jedoch das Geburtsdatum auf eine Seite des Korans geschrieben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei sowie der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Hinsichtlich seiner Ausführungen zur behaupteten Minderjährigkeit werde ihm jede Glaubwürdigkeit abgesprochen. Nicht festgestellt werden könne somit, dass er minderjährig sei. Als glaubwürdig werde erachtet, dass er in Afghanistan mit seiner Familie im Dorf XXXX gelebt habe und sie dann gemeinsam - aus welchen Gründen auch immer - Afghanistan verlassen und sich in den Iran begeben hätten, wo die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aktuell noch immer leben würden. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan konkreten, seine Person betreffende Verfolgungshandlungen seitens einer Person namens Ninak, der sein Vater angeblich Geld schulden würde, ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nie asylrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen gehabt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und sei festzustellen, dass er im Fall einer Rückkehr Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde. Er sei ein erwachsener, junger und gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der Schulbildung habe und dem durchaus zumutbar sei, in Afghanistan einer Arbeit nachzugehen. In Österreich verfüge er über keinerlei sozialen oder familiären Kontakte und habe daher im Fall des Beschwerdeführers bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben festgestellt werden können.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 19 bis 39 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer betreffend seine Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde und es keinerlei Hinweise auf das Vorliegen schwerer physischer oder psychischer Krankheiten gebe. Die Behörde stütze die Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch einen geeigneten medizinischen Sachverständigen. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese miteinander in Einklang stünden und eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen würden. Für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünden überhaupt keine Anhaltspunkte. Hierzu seien weder schlüssige und plausible Angaben gemacht noch sei die angebliche Minderjährigkeit belegt worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan sei nicht glaubhaft. Nach Wiederholung des wesentlichen Fluchtvorbringens wurde mit näherer Begründung insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Spielschulden unglaubwürdig sei, da er nicht in der Lage gewesen sei, die Höhe dieser Schulden zu nennen. Auch bestehe ein Widerspruch darin, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass Ninak nur an Geld bzw. an der Schwester des Beschwerdeführers interessiert sei und dann ausführe, dass er nunmehr einen Teil der Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers bewirtschaften würde. Die Befürchtung, Ninak könnte den Beschwerdeführer als Geisel nehmen, damit sein Vater die Schulden bezahle, sei rein spekulativ. Gesamt betrachtet sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Vorbringen zur behaupteten Verfolgung glaubhaft zu machen. Es könne keine Gefährdung seiner Person im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort in der Lage sein werde, sich zumindest seinen notdürftigen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätten sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft habe machen können. Selbst bei Wahrunterstellung und der Annahme, Ninak würde den Beschwerdeführer tatsächlich wegen der Schulden seines Vaters verfolgen, sei das Vorbringen nicht asylrelevant, da es sich um eine private Auseinandersetzung handle, deren Ursache nicht in Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe stehe. Ferner könne sich der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil niederlassen. Betreffend sein Vorbringen zum Iran sei auszuführen, dass das Zurechnungsobjekt der Verfolgungsgefahr der Heimatstaat sei. Abschließend sei auszuführen, dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen habe werden können. Auch sei es einer der Grundsätze des Refoulement-Verbotes, dass sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates beziehen müsse, was im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Aus der allgemeinen Lage alleine ergebe sich keine Gefährdung, sodass kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich sei. Wie sich aus den aktuellen Feststellungen zu Afghanistan ergebe, gehöre der Westen Afghanistans unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten und gelte Herat in den letzten Jahren als relativ ruhig. Es würden keine Anhaltspunkte für sonstige, in der Person des Beschwerdeführers gelegene, Abschiebungshindernisse vorliegen und sei somit nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden hätten werden können, die den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.02.2013 fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und seines wesentlichen Fluchtvorbringens brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid vor, dass es nicht wahr sei, dass er keine genauen Angaben über die Schulden seines Vaters habe machen können. Er habe klar einige Details geschildert, wisse jedoch nicht alle Details, da dies die Angelegenheit seines Vaters gewesen sei und dieser gemeint habe, das würde die Kinder nichts angehen. In Afghanistan würde ein Vater mit seinen Kindern niemals über derartige Probleme sprechen. Sein Vater habe versucht, die Grundstücke zu verkaufen, habe jedoch keinen Käufer gefunden. Ninak bewirtschafte zwar einen Teil der Grundstücke, gebe sich jedoch damit nicht zufrieden, sondern bestehe weiterhin auf die Rückzahlung des Geldes. Ninak würde auch den Beschwerdeführer als Geisel nehmen, um dessen Vater zu erpressen bzw. den Beschwerdeführer dazu zu zwingen, das Geld für ihn zu besorgen. Werde das Geld nicht zurückgezahlt, habe Ninak bereits angedroht, dass er die Familie des Beschwerdeführers töten würde.
Ferner zitierte der Beschwerdeführer wörtlich aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und brachte hierzu vor, dass dieser Bericht zeige, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan dramatisch verschlechtere. Die Bevölkerung in Afghanistan sei weiterhin willkürlichen Angriffen ausgeliefert und bestätige dieser Bericht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Abschiebung nach Afghanistan wohlbegründet sei. Er könne nicht nachvollziehen, wie ihn die Behörde trotz der schlechten Sicherheitslage dorthin zurückschicken könne. Im Fall der Abschiebung nach Afghanistan würde dem Beschwerdeführer eine reale Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 und Art. 3 EMRK drohen, da zu befürchten sei, dass er in eine aussichtlose Lage geraten würde.
4. Mit Urkundenvorlage vom 13.02.2013 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 01.02.2013 vor.
5. Am 07.03.2013 langte eine vom Beschwerdeführer handschriftlich in der Sprache Dari verfasste Beschwerdeergänzung beim (damals zuständigen) Asylgerichtshof ein, in welchem dieser im Wesentlichen nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens bzw. seiner Fluchtgründe ausführte, dass er bezüglich seines Alters nicht gelogen habe. Dieses Alter habe ihm seine Mutter genannt, die ihn zur Welt gebracht habe. Die Höhe der Schulden seines Vaters wisse er wirklich nicht. Als diese Probleme für seinen Vater entstanden seien, sei er jung gewesen. Es sei zwar sein Vater für dieses Problem verantwortlich, allerdings sei die ganze Familie davon betroffen. Für Ninak mache es keinen Unterschied, welches Mitglied der Familie in seine Hände gefallen wäre. Entweder wäre die Schwester des Beschwerdeführers mit ihm verheiratet worden oder sie hätten das Geld bezahlen müssen. Er hätte auch ein anderes Mitglied der Familie als Geisel genommen oder getötet. Der Beschwerdeführer sei auch deshalb nach Europa gekommen, da ihm sein Vater gesagt habe, sein Alter sei schon fortgeschritten, der Beschwerdeführer hingegen sei noch jung und sein Vater wolle nicht, dass der Beschwerdeführer wegen den von ihm verursachten Problemen Schwierigkeiten bekomme. Der Beschwerdeführer habe Angst, eines Tages von Ninak gefunden zu werden. Da in ganz Afghanistan Krieg herrsche, habe der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Platz, an den er zurückkehren könne. Wäre es für ihn möglich gewesen, nach Afghanistan zurückzukehren, wäre er statt nach Europa nach Afghanistan gegangen (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof veranlasste deutsche Übersetzung).
6. Mit Urkundenvorlagen vom 21.11.2013, vom 26.03.2014 und vom 24.06.2014 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
Kursbesuchsbestätigung der Teilnahme am Vorbereitungskurs "BACH" (Vorbereitung zur Externistenprüfung der Mittelschule) vom 30.09.2013;
Kursbesuchsbestätigungen "Deutsch A2" sowie "Deutsch B1" beide vom 24.09.2013;
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 20.06.2013;
Bestätigung über die Ableistung berufspraktischer Tage vom 14.02.2014;
Teilnahmebestätigung am Workshop "Hilfe im Notfall" vom 18.03.2014;
Semesternachricht des Hauptschulabschlusskurses vom 27.02.2014 und
Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 24.06.2014.
7. Gegen den Beschwerdeführer wurden strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Vergewaltigung bzw. Verdachts auf sexuellen Missbrauch geführt. Im Zuge dieser Ermittlungen hat sich jedoch herausgestellt, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer verwechselt hat sowie, dass sich der Beschwerdeführer zur behaupteten Tatzeit gar nicht am Tatort aufgehalten hat. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt; eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Strafregisterauskunft verlief negativ.
8. Mit Urkundenvorlage vom 01.09.2014 wurde ein Schreiben der Schauspielerin Hilde Dalik vom 17.08.2014 vorgelegt, in welchem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer in ihrer Theaterproduktion "Romeo und Julia - freestyle" den Romeo verkörpere. Der Beschwerdeführer sei pflichtbewusst, wissbegierig, talentiert und musikalisch begabt. Er habe sich selbst das Notenlesen beigebracht und habe die allergrößte Freude am Tanzen sowie an der Musik. Ferner habe er ein ausgeprägtes Sozialverhalten und sei offen für Neues. Ab Herbst werde er die HAK in Baden besuchen und sei der Ansicht, dass er die Doppelbelastung von Schule und Theater spielen meistern werde. Der Beschwerdeführer stelle eine große Bereicherung für Frau Dalik und ihre Theatergruppe dar.
Diesem Schreiben waren fünf Fotos in Kopie beigelegt, die den Beschwerdeführer sowohl alleine als auch mit Anderen bei der Arbeit in der Theatergruppe zeigen.
9. Mit weiterer Urkundenvorlage vom 14.11.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen vorgelegt:
(bereits vorgelegtes) Schreiben von Frau Hilde Dalik vom 17.08.2014;
Klassenfoto der Schulklasse des Beschwerdeführers;
Foto, das den Beschwerdeführer mit Mitarbeitern der "Diakonie" zeigt und
Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige Baden vom 09.10.2014.
10. Am 17.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Angemerkt wird, dass die Verhandlung über weite Strecken in deutscher Sprache geführt wurde.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde und auch keine Medikamente nehme. Im bisherigen Verfahren habe er alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und die Dolmetscher gut verstanden.
Er habe noch nie eine Tazkira besessen. Sein Geburtsdatum sei hier amtlich festgestellt worden. Er bestreite immer noch die Richtigkeit des Altersgutachten, habe jedoch keine Dokumente dazu. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ihm seine Eltern sein Geburtsdatum richtig gesagt hätten, verzichte jedoch auf weitere Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, afghanischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt. Allerdings habe er gehört, dass es in der heutigen Situation Probleme zwischen den Volksgruppen und Konfessionen gebe.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme und wurde ihm eine solche bis zum 15.01.2014 gewährt.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie derzeit nicht im Elternhaus lebe, würde man jedoch die Nachbarn fragen, würden sie seine Familie kennen. Wer derzeit dort wohne, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Verwandten würden in der Stadt XXXX im Iran leben. Nur der jüngere Bruder des Beschwerdeführers befinde sich ebenfalls in Österreich. Zu seinen im Iran lebenden Eltern habe der Beschwerdeführer Kontakt; es gehe ihnen gut.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er derzeit die Bundeshandelsschule Baden besuche sowie Theater und Fußball spiele. Er mache auch Fitnesstraining und habe in Österreich das Gitarre spielen gelernt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwar außer seinem nachgereisten jüngeren Bruder keine Verwandten, aber viele Freunde, insbesondere aus der Theaterproduktion von Frau Dalik und aus der Schule. Auf Vorhalt der gegen ihn geführten Ermittlungen wegen des Verdachts der Vergewaltigung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Zimmerkollege Streit mit seiner Freundin gehabt habe und diese die Polizei gerufen habe. Dabei sei auch der Beschwerdeführer beschuldigt worden, wobei diese Anschuldigungen mittlerweile fallengelassen worden seien. Er habe auch schon eine Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens erhalten. In Österreich schätze er die Freiheit und die Kultur.
Neben bereits vorgelegten Unterlagen legte der Beschwerdeführer umfangreiches Informationsmaterial sowie Medienberichte über die Theaterproduktion "Romeo und Julia - freestyle" (hierbei handelt es sich um eine Theaterproduktion für unbegleitete minderjährige Asylwerber und andere Menschen mit Migrationshintergrund, an der der Beschwerdeführer mitwirkt) sowie sein "B1 Zertifikat Deutsch" mit der Note "gut bestanden" vom 16.07.2014 vor. Die im Verhandlungssaal anwesende Frau Hilde Dalik bestätigt die Teilnahme des Beschwerdeführers an ihrer Theaterproduktion und gibt an, dass dieser sehr wissbegierig sei und auch an Kino- sowie Theateraufführungen regelmäßig teilnehme.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass der Gläubiger seines Vaters, Ninak, die gesamte Familie bedroht habe. An die afghanischen Behörden habe sich seine Familie nicht gewandt, da es sich um Schulden aus einem verbotenen Glücksspiel gehandelt habe. Die Polizei in Afghanistan sei korrupt und es bestehe die Gefahr, dass auch die Feinde die Polizei verständigen würden. Er sei damals zehn Jahre alt gewesen und hätte zudem auch nicht die Möglichkeit gehabt, zur Polizei zu gehen. Zwischenzeitig habe er sich auch bei seinem Vater erkundigt, wie hoch die Schulden seien und habe ihm dieser gesagt, sie würden sich auf ungefähr 15.000 Dollar belaufen. Befragt nach der Besitznahme der Grundstücke durch Ninak gab der Beschwerdeführer an, dass die Grundstücke und das Haus nicht so viel wert seien, dass die Schulden dadurch beglichen wären. Es sei auch nur eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass Ninak die Grundstücke habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde Ninak vom Beschwerdeführer das Geld, das sein Vater schulde, fordern. Wenn er nicht bezahlen könne, wäre es möglich, dass er umgebracht werde. Ninak könnte ihn aber auch als Geisel nehmen, um seinen Vater zu erpressen. Auch habe der Beschwerdeführer in Afghanistan niemanden. Zu seinen Tanten habe er keinen Kontakt. In Afghanistan sei immer noch Krieg und würden die Taliban Jugendliche rekrutieren und als Selbstmordattentäter missbrauchen. In Kabul hätte er - wie in jeder Stadt Afghanistans - die gleichen Schwierigkeiten.
11. Binnen offener Frist langte am 14.01.2015 die in der Verhandlung angekündete Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde zunächst auf die beiliegende Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sohin strafrechtlich unbescholten sei.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde unter Verweis auf Länderberichte sowie auf höchstgerichtliche Entscheidungen ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bereits in der Zugehörigkeit zu einem Familienverband begründet sein könne. Der Gläubiger des Vaters habe bereits durch die Forderung einer "Verkaufsheirat" deutlich unter Beweis gestellt, dass er sich menschenrechtswidriger Praktiken bediene, um sein Geld zu erhalten bzw. um Vergeltung zu üben. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers würde der Gläubiger zunächst versuchen, die Schulden beim Beschwerdeführer einzutreiben. Da der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfüge, bestehe das ernstzunehmende Risiko seiner Entführung, um die Familie zu zwingen, die Schulden zu begleichen. Dass die Familie des Beschwerdeführers auch im Iran von den Verfolgern aufgesucht worden sei, zeige, dass die Verfolgung weiterhin drohe und dass die Verfolger keinen Aufwand scheuen würden, ihre Interessen gegen die Familie des Beschwerdeführers durchzusetzen. Aufgrund des äußerst eingeschränkt funktionierenden Justizsystems in Afghanistan hätte der Beschwerdeführer von Seiten des Staates keine Möglichkeit, ausreichend Schutz zu erhalten.
Neben der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sei in seiner Person zudem aufgrund seiner schauspielerischen Tätigkeit in Österreich ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG gegeben. Wieder unter Verweis auf Länderberichte wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Theaterstück "Romeo Julia - freestyle" als Romeo aufgetreten sei und sich hierbei völlig konträr zu den von den Taliban vertretenen islamischen Grundsätzen präsentiert habe. Ferner erscheine es aufgrund der Internetpräsenz des Beschwerdeführers und aufgrund seiner Bekanntheit innerhalb der afghanischen Gemeinschaft in Österreich als durchaus wahrscheinlich, dass auch radikale Gruppen über seine in Österreich gesetzten, aus ihrer Sicht islamfeindlichen Handlungen erfahren würden und er sohin von deren Seite aus asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die westlich orientierte Haltung des Beschwerdeführers sei öffentlich zugänglich und drohe ihm wegen dieser Einstellung Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da der Beschwerdeführer lediglich in Herat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge, was jedoch die Region sei, in welcher der Gläubiger wohnhaft sei. Folglich sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage auch in der Provinz Herat sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und werde zudem auf seine ausgezeichnete Integration verwiesen, sodass eine Rücküberstellung eine Verletzung seines Rechts auf Familien- und Privatleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.
Dieser Stellungnahme waren nachstehende Unterlagen beigelegt:
Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt von der Einstellung des Verfahrens wegen § 201 Abs. 1 StGB vom 21.07.2014;
Internetbericht aus "Die Welt" vom 27.08.2012 über die Tötung von 17 Menschen in Afghanistan, die sich nicht den radikalislamischen Sittenkodex der Taliban unterwerfen wollten;
Bericht aus dem "Kurier" vom 06.09.2014 über die Produktion "Romeo Julia - freestyle" samt Fotos;
ACCORD - Anfragebeantwortung zur Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren sowie (damit zusammenhängend) zur Schutzfähigkeit des Staates vom 14.08.2013 sowie
Ausdruck der facebook-Seite von "Romeo Julia - freestyle".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Herat, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (zwei Schwestern, ein Bruder) im Elternhaus lebte. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Familie durch die eigene Landwirtschaft samt Viehzucht. Als der Beschwerdeführer ca. neun oder zehn Jahre alt war, verließ er mit seinen Angehörigen Afghanistan und zog in den Iran. Ca. im September 2011 verließ der Beschwerdeführer auch den Iran und reiste über die Türkei nach Griechenland, wo er sich die nächsten Monate bis zu seiner Weiterreise nach Österreich aufhielt. Am 19.07.2012 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.07.2012 war der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig. Die Eltern und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind immer noch im Iran, in der Stadt XXXX, aufhältig. Der Bruder des Beschwerdeführers hat den Iran ebenfalls verlassen und ist derzeit Asylwerber in Österreich. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer noch drei Tanten, die mit ihren Ehemännern in der Provinz Herat leben. Zu diesen Verwandten besteht schon seit Jahren kein Kontakt mehr.
Die Familie des Beschwerdeführers hat Afghanistan aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers war spielsüchtig und hatte hohe Spielschulden bei einem Mann namens Ninak. Da der Vater des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, seine Spielschulden zurückzuzahlen, forderte ihn Ninak auf, ihm seine Tochter Fariba (sohin die Schwester des Beschwerdeführers) als "Entschädigung" zur Frau zu geben. In der Folge kam Ninak mehrmals gemeinsam mit anderen Personen zum Elternhaus des Beschwerdeführers und forderte entweder die Zahlung der Spielschulden oder die "Herausgabe" von Fariba. Mit Hilfe der Dorfbewohner konnte allerdings jedes Mal die Mitnahme von Fariba verhindert werden. Nachdem es dem Vater des Beschwerdeführers auch in der Folge nicht gelungen ist, das geforderte Geld aufzubringen, wollte Ninak Fariba gewaltsam mitnehmen, was jedoch mit Hilfe des Dorfvorstehers vereitelt werden konnte. Der Dorfvorsteher sagte Ninak, er solle dem Vater des Beschwerdeführers noch eine Woche Zeit geben, um die Schulden zu bezahlen. Ninak stimmte dem zwar zu, gab jedoch an, dass er, wenn er nach dieser Woche das Geld immer noch nicht bekomme, Fariba ohne Rücksicht auf den Dorfvorsteher bzw. die "Weißbärtigen" (= die Dorfältesten) mitnehmen werde. Weiters drohte er auch, die gesamte Familie zu töten. Daraufhin organisierte der Vater des Beschwerdeführers die Ausreise der Familie in den Iran. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der Beschwerdeführer, dass Ninak die Zahlung der Spielschulden seines Vaters vom Beschwerdeführer verlangen und ihn bei Nichtzahlung töten würde. Auch befürchtet der Beschwerdeführer, dass er von Ninak als Geisel genommen werden könnte, um von seinem Vater die Zahlung der Schulden zu erpressen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters bzw. als Familienmitglied ebenfalls gefährdet ist bzw. dass ihm von Seiten des Gläubiger seines Vaters, der bereits für den Fall der Nichtzahlung der Schulden Drohungen gegen die gesamte Familie ausgesprochen und der versucht hat, die Schwester des Beschwerdeführers als "Entschädigung" gewaltsam mitzunehmen, die Gefahr einer Verfolgung droht. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch den Gläubiger seines Vaters zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
In Österreich hat sich der Beschwerdeführer von Anfang an stark sprachlich und sozial in die österreichische Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch - die Verhandlung wurde über weite Strecken hinweg in deutscher Sprache geführt -, hat nach dem Besuch mehrerer Deutschkurse das Sprachdiplom "B1 Zertifikat Deutsch" erlangt und den Pflichtschulabschluss gemacht. Derzeit besucht er die Bundeshandelsschule Baden. Der Beschwerdeführer betreibt Sport, spielt Gitarre und wirkt in einer Theaterproduktion der Schauspielerin Hilde Dalik, die bereits in mehreren Medien erwähnt wurde, aktiv und engagiert mit. Weiters verfügt er über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der sich sowohl aus Mitgliedern der Theatergruppe als auch aus Schulkollegen zusammensetzt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen im Iran und in Afghanistan bzw. zu deren Aufenthaltsorten sowie zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinen drei Tanten in der Provinz Herat , zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2014. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bezüglich Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit", eingelangt beim Bundesasylamt am 07.11.2012, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 25.10.2012 ein "nicht unterschreitbares Mindestalter" von 19,7 Jahren aufwies und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.07.2012 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer - dem Gutachten zufolge - "mit einfacher Wahrscheinlichkeit" bereits in seinem dritten Lebensjahrzehnt befindet, d.h. über 20 Jahre alt ist. Der Beschwerdeführer ist in der Folge diesem Gutachten auch nicht substanziiert entgegengetreten, sondern führte lediglich aus, dass seine Angaben zu seinem Alter und zu seinem Geburtsdatum - er sei 16 Jahre alt bzw. am 24.04.1375 (= 14.07.1966) geboren - der Wahrheit entsprechen würden sowie, dass ihm seine Eltern dieses Alter genannt hätten und es sein Vater auf eine Seite des Korans geschrieben habe. Über eine Geburtsurkunde oder sonstige Dokumente verfüge er nicht, da er nicht in einem Krankenhaus zur Welt gekommen sei. Daher folgt der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Ergebnis des unbedenklichen Sachverständigengutachtens und gelangt so zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf weitere Erhebungen in Bezug auf sein Alter ausdrücklich verzichtet hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der zuständige Einzelrichter - unter anderem auch aufgrund des positiven Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat - davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich glaubt, am 14.07.1996 geboren bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung 16 Jahre alt gewesen zu sein und sohin in Bezug auf sein Geburtsdatum nicht wissentlich die Unwahrheit gesprochen hat, sondern lediglich - unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in Afghanistan auch nachvollziehbar - einem Irrtum unterlegen ist.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Leben in Österreich ergeben sich aus seinem Vorbringen im Verfahren, das durch die Angaben der im Verhandlungssaal anwesenden Frau Hilde Dalik bestätigt wurde, und den zahlreich vorgelegten Unterlagen, unter anderem auch betreffend die Theaterproduktion "Romeo Julia - freestyle", an der der Beschwerdeführer mitwirkt. Von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Einzelrichter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Die Feststellung zum absolvierten Pflichtschulabschluss ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis vom 24.06.2014; jene zum Besuch der Handelsschule aus der diesbezüglichen Schulbesuchsbestätigung vom 09.10.2014. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer zahlreiche Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse - unter anderem auch das "B1 Zertifikat Deutsch" - und ein Empfehlungsschreiben von Frau Hilde Dalik vor.
Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2015 eingeholten Strafregisterauszug. Gegen den Beschwerdeführer wurden zwar strafrechtliche Ermittlungen geführt, jedoch stellte sich zweifelsfrei heraus, dass diese Ermittlungen auf einem Irrtum der Geschädigten beruhten. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit "Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt" vom 21.07.2014 eingestellt.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, war der Vater des Beschwerdeführer spielsüchtig und nicht in der Lage, seine Spielschulden bei seinem Gläubiger namens Ninak zu bezahlen. Daraufhin forderte der Gläubiger mehrfach entweder die Schulden zu bezahlen oder ihm die Schwester des Beschwerdeführers als "Entschädigung" zur Frau zu geben. Eine gewaltsame Mitnahme der Schwester konnte nur durch Eingreifen der Dorfbevölkerung verhindert werden. Auch hat der Gläubiger gedroht, bei Nichtzahlung die gesamte Familie zu töten. Diesen Bedrohungen konnte sich die Familie nur durch die Flucht in den Iran entziehen. Da der Vater des Beschwerdeführers noch immer nicht in der Lage ist, seine Spielschulden bei Ninak zu bezahlen, befürchtet der Beschwerdeführer, dass er als Sohn bzw. als Familienmitglied seines Vaters durch Ninak ebenfalls gefährdet ist und zwar entweder da Ninak die Zahlung der Spielschulden vom Beschwerdeführer verlangen und diesen bei Nichtzahlung töten könnte oder dass der Beschwerdeführer von Ninak als Geisel genommen werden könnte, um von seinem Vater die Zahlung der Schulden zu erpressen. Aufgrund der Forderung des Ninak nach der Schwester des Beschwerdeführers als "Entschädigung" für die nicht bezahlten Spielschulden ist die Befürchtung, auch der Beschwerdeführer könnte "stellvertretend" für seinen Vater in Anspruch genommen werden, durchaus plausibel. Dass Ninak auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt, um seine Forderung durchzusetzen, zeigt auch der Versuch, die Schwester des Beschwerdeführers gewaltsam mitzunehmen. Wenn nunmehr der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274 ausführt, dass nicht erforderlich sei, dass eine tatsächliche Verfolgung eines Asylwerbers bereits stattgefunden habe, sondern ausreichend sei, wenn aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei, ist auszuführen, dass sich aus dieser Rechtsprechung jedenfalls ergibt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits stattgefundenen Ereignisse (Drohung des Ninak dem Vater des Beschwerdeführers gegenüber, seine Familie zu töten, Forderung der "Herausgabe" der Schwester des Beschwerdeführers als "Entschädigung" für die nicht bezahlten Spielschulden), die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Verfolger seines Vaters jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich ist.
3.2.3. Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass der Grund für die - objektiv nachvollziehbare und maßgeblich wahrscheinliche - befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Gläubiger seines Vaters in seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (des Vaters des Beschwerdeführers) liegt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt - wie bereits erwähnt - die Anknüpfung an einer soziale Gruppe in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" bzw. der "zusätzlichen" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert werde, dass der potenzielle Verfolgung auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstelle. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der Sippenhaftung sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als soziale Gruppe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm (damals) § 7 AsylG 1997 zu sehen. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie liege (vgl. VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508 sowie vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312). In Anwendung dieser Judikatur auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger - im Konkreten als Sohn - seines Vaters, somit als Mitglied der Familie seines Vaters, Verfolgung seitens des Gläubigers seines Vaters zu fürchten hat, worin ein GFK-relevanter Anknüpfungspunkt zu erblicken ist. Auf eine etwaige (allenfalls unterstellte) politische Gesinnung des Beschwerdeführers kommt es hingegen nicht an.
3.2.4. Im gegenständlichen Fall geht die Verfolgung des Beschwerdeführers zwar nicht vom Staat, sondern von einer Privatperson, nämlich dem Gläubiger seines Vaters, aus. Da es sich allerdings um eine Verfolgung durch Privatpersonen aus asylrechtlich relevanten Gründen (nämlich aus den Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie) handelt, bleibt zu prüfen, ob der afghanische Staat fähig und willig ist, dem Beschwerdeführer einen der Situation entsprechenden Schutz zu gewähren. Allerdings ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor derartigen Bedrohungen auch durch Privatpersonen angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der notorisch instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur ist. Hinzu kommt, dass das Justizsystem in Afghanistan - auch dieser Umstand ist notorisch - zwar formal eingerichtet, jedoch faktisch nicht funktionsfähig ist. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, der aktuell und massiv einer Verfolgung durch eine Privatperson ausgesetzt ist, Schutz gewähren könnte.
3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als seiner Herkunftsprovinz Herat nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff des Gläubigers seines Vaters nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise seiner Familie in den Iran als er etwa neun oder zehn Jahre alt war in seinem Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Herat verbracht, wo er im Elternhaus gelebt hat, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans, unter anderem auch in der Hauptstadt Kabul, keine sozialen Beziehungen hat.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.
3.2.6. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner schauspielerischen Tätigkeit, die mit den radikalislamischen Ansätzen der Taliban unvereinbar ist und/oder generell aufgrund einer vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich angenommenen "westlichen" Einstellung und Lebensart. Hingegen sind die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran asylrechtlich irrelevant, da bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.7. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.2.8. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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