BVwG W105 1431506-1

W105 1431506-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit, Schlüssigkeit

Full text

BVwG W105 1431506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1431506.1.00

Spruch

W105 1431506-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 07.341 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 16.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zu Protokoll zur Volksgruppe der Tunni zu gehören und habe er im September 2011 geheiratet und sei seine Frau schwanger geworden. Da er nur traditionell verheiratet gewesen sei und nicht "standesamtlich" sowie es die al-Shabaab von ihm gewünscht hätten, hätte er bestraft werden sollen und habe man ihn steinigen wollen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 23.10.2012, gab der Antragsteller zu Protokoll, in der Stadt XXXX, in der Provinz XXXX zuletzt gewohnt zu haben. Der Grund seiner Probleme liege in der Familie seiner Ehegattin und seien die Eltern seiner Gattin gegen die Hochzeit gewesen. Der Vater seiner Ehegattin sei Mitglied der al-Shabaab und als er von der geheimen Eheschließung erfahren habe, habe er ihm vorgeworfen Unrecht getan zu haben und würde das nicht der Religion entsprechen, gemeint mit Zustimmung der Eltern die Tochter geheiratet zu haben. Er habe gegen die Religion verstoßen und somit gegen das Gesetz, worauf der Tod durch Steinigung stehen würde.

2. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2012, Zl. 12 07.341-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde die vom Antragsteller angegebene Stammes/Clanzugehörigkeit positiv festgestellt; nicht jedoch wurde festgestellt, dass er nunmehr aufgrund der von ihm angegebenen Gründe verfolgt und bedroht worden sei. Den Bezug habenden Ausführungen wurde die Glaubhaftigkeit versagt. Positiv wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat über soziale Anbindungen verfügt. Einerseits habe der Antragsteller eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ausdrücklich verneint sowie habe er auch konkrete persönliche Probleme oder Schwierigkeiten wegen des behaupteten Sachverhaltes in Abrede gestellt. Er habe zwar die Grundgeschichte in Teilen stimmig vorbringen bzw. schildern können, jedoch habe er bei der tiefergehenden Befragung unsicher gewirkt, wobei er sich auch in gravierende Widersprüche verstrickt habe. So wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass er nicht klar angegeben habe, was er damit gemeint habe, dass er sein Elternhaus verlassen hätte bzw. wann er sich zum Onkel nach Mogadischu begeben habe. Im Weiteren wurde auf die Lageänderung hinsichtlich des Einflussbereiches der al-Shabaab betreffend den Großraum Mogadischu Bezug genommen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes gerügt, dass die belangte Behörde zwar die Sicherheitssituation behandelt habe, jedoch nicht jene seiner namentlich genannten Heimatprovinz. Des weiteren hätte die Erstbehörde betreffend die behauptete Clanzugehörigkeit zu den Tunni näher nachforschen müssen und seien die Tunni ein Subclan der Digil-Mirif oder auch Rahanweyn und wurde in diesem Zusammenhang auf einen Bericht des Canadian Refugee Boards vom August 1997 verwiesen, wonach die Tunni jedenfalls als vulnerable bzw. besonders schützenswerte ethnische Gruppe eines Minderheitenclans bezeichnet werden und habe UNHCR (mit weiteren Nachweisen) festgehalten, dass auch die Rahanweyn außerhalb ihrer Heimatgebiete weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt seien. Zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde festgestellt habe, dass er aufgrund der ohne der Eltern seiner Ehegattin geschlossenen Ehe nicht persönlich verfolgt würde und seine diesbezügliche Furcht auch nicht hinreichend begründet sei. Dem Vorbringen sei die Glaubhaftigkeit ausschließlich aufgrund des Hinweises auf Datenunstimmigkeiten versagt geblieben.

Die heimliche Eheschließung mit seiner Frau und die daraus sich ergebenden Schwierigkeiten mit dem Schwiegervater habe er detailreich dargelegt und sei dies durchaus nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf einen weiteren, dem Internet entnommenen Bericht, in welchem auf die Zwangsverheiratung junger Mädchen durch die al-Shabaab mit al-Shabaab-Mitgliedern eingegangen wird. Sein Schwiegervater habe der Eheschließung deshalb nicht zugestimmt, da er selbst nicht Teil der al-Shabaab sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Einerseits hat es die Behörde erster Instanz unterlassen, auf die betreffend Somalia besonders sensible Minderheiten bzw. Clanzugehörigkeit des Antragstellers näher einzugehen bzw. allenfalls weitere Recherchen anzustellen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Antragsteller im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wohl die Kernpunkte seiner Erlebnisse bzw. der Ereignisse im Herkunftsstaat und der sich daraus ergebenden Befürchtungen seinerseits konsistent dargestellt hat. Vor diesem Hintergrund treten die seitens der Erstbehörde herausgearbeiteten zeitlichen Widersprüche als minderwichtig in den Hintergrund; dies vor allem bei einer Betrachtung vor dem sozio-kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers im Hinblick auf Bewertung und Einordnung von Zeitpunkten und Zeiträumen zu bestimmten Ereignissen und Erlebnissen. Im Weiteren scheint im gegenständlichen Fall eine Gesamtbetrachtung der Minderheitenangehörigkeit des Antragstellers in Zusammenhang mit den Seitens der Erstbehörde nicht hinlänglich entkräftenden Sachverhaltselementen zum Kern der Fluchtgeschichte angezeigt.

Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben.

Letztlich wird auf die aktuellste Lageentwicklung in der Herkunftsregion des Antragstellers bzw. auch Mogadischu, seinem letztmaligen Zufluchtsort Bezug zu nehmen zu sein, dies unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher Überlebensmöglichkeiten vor dem Hintergrund einer schlechten Wirtschaftsentwicklung oder einer bevorstehenden Nahrungsmittelknappheit in der Region.

Insgesamt gesehen kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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