W101 1438052-1•BVwG W101 1438052-1
W101 1438052-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, politische<br/>Gesinnung, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit
W101 1438052-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.09.2013, Zl. 12 18.578-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 23.12.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 17.07.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 19.09.2013, Zl. 12 18.578-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 10.10.2012 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gefahren, von wo aus er wieder in die Türkei zurückgeschoben worden sei. Am 20.12.2012 sei er schlepperunterstützt von der Türkei versteckt in einem LKW nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Sein Haus und sein Geschäft seien zerstört worden, sodass er in Syrien nichts mehr habe. Auch sei der Druck aufgrund der Kämpfe immer stärker geworden.
Der Beschwerdeführer war am 23.12.2012 ambulant und von 27.12.2012 bis 30.12.2012 stationär in einem Krankenhaus wegen einem eingeklemmten Leistenbruch in Behandlung (vgl. die vorgelegten medizinischen Unterlagen AS 41, AS 45).
Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 17.07.2013 vor dem Bundesasylamt einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:
In Syrien habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt und als Schweißer gearbeitet.
Am XXXX sei er bei einer Demonstration gewesen, an der alle Kurden teilgenommen hätten. Nach ca. einer Stunden seien zehn Autos mit Polizisten oder Soldaten gekommen, genau könne er dies nicht angeben, da es schon dunkel gewesen sei, welche die Demonstranten - auch den Beschwerdeführer - geschlagen hätten. Einige Teilnehmer seien geflüchtet, einige seien festgenommen worden. Als der Beschwerdeführer zwischen 22 Uhr und 23 Uhr in sein Wohngebiet gekommen sei, habe man ihm gesagt, dass er nicht nach Hause gehen solle, da alles mit Kameras aufgenommen worden sei und er gesucht würde. Bei dem Einsatz selbst sei er nicht kontrolliert worden. Er sei dann zu einem Freund gegangen. Zwei Tage später sei die Polizei zu ihm gekommen, habe nach ihm gesucht, seine Tochter geschlagen und das Haus durchsucht. Sie hätten seiner Familie gesagt, dass der Beschwerdeführer Probleme machen würde, und daher sei er in die Türkei geflüchtet. Nach sieben Tagen habe dann das Militär sein Wohngebiet bombardiert und das Haus zerstört. Daraufhin hätten auch seine Familienangehörigen das Wohngebiet verlassen und würden nunmehr in einem Kurdengebiet leben.
Auf Vorhalt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer das Vorbringen betreffend seine Demonstrationsteilnahme bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab er an, er sei krank gewesen und einige Tage später operiert worden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, der von speziell geschulten Sicherheitsorganen durch Verwendung von technischen Hilfsmitteln auf Echtheit überprüft worden war, wobei keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten (vgl. AS 9).
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 19.09.2013 im Wesentlichen fest:
Der Name des Beschwerdeführers laute XXXX, er sei am XXXX in Syrien geboren, sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Kurden und dem sunnitischen Glauben an.
Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen.
Er könnte nach einer Rückkehr in eine bedrohliche Situation geraten.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 16 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Die Angaben zu seiner Person seien schlüssig und durch die Vorlage des Personalausweises bestätigt worden.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung und unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass sich das in der Erstbefragung erstattete Vorbringen, er habe Syrien wegen des Krieges und wegen der Zerstörung seines Hauses verlassen, mit den Informationen zur Lage in Syrien decke und somit glaubhaft sei. Hingegen habe er das Vorbringen zu seiner Demonstrationsteilnahme in der Erstbefragung nicht erwähnt und habe auch den Ablauf nicht ausführlich genug schildern können. Beim Bundesasylamt habe er die Schilderung der Fluchtgründe sofort mit der Demonstration begonnen, während er in der Erstbefragung nur vom Krieg gesprochen habe. Da er die Demonstrationsteilnahme nicht auch schon in der Erstbefragung geschildert habe, könne nur davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein Gedankenkonstrukt und um ein gesteigertes Vorbringen handle. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen können, ob Polizei oder Militär dort aufgetreten sei. Er habe jedoch davon gesprochen, dass gefilmt worden sei. Wenn es hell genug gewesen wäre, um sichtbar Kameras einzusetzen, hätte der Beschwerdeführer auch erkennen müsse, ob Polizei oder Militär anwesend gewesen sei. So bleibe nur der Schluss, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an keiner Demonstration teilgenommen habe.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, bestehe in Syrien ein erhebliches Risiko, Opfer der Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes zu werden. Es komme zu Bombenanschlägen, Luft- und Bodenangriffen und Terroraktionen, denen überwiegend Zivilisten zum Opfer fallen würden.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit werde auch durch die vom Staatendokumentations-beirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Beim Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Teilnahme an einer Demonstration handle es sich um ein gesteigertes und somit nicht glaubhaftes Vorbringen. Zum glaubhaften Teil seiner Aussage sei anzuführen, dass es im Zuge von kriegerischen Auseinandersetzungen immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen komme. Die gegen ihn gerichtete Maßnahme richte sich auch gegen einen Großteil der übrigen Bevölkerung Syriens, weshalb von einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung nicht ausgegangen werden könne. Die im Herkunftsstaat eines Asylwerbers allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen eine Asylgewährung nicht zu tragen, da den allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Die Tatsache alleine, dass es im Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu kriegerischen Handlungen komme, sei kein Grund, darin eine gegen den Asylwerber selbst gerichtete drohende Verfolgungshandlung zu erblicken.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für ihn als Zivilperson in Syrien eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 18.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 04.09.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er sein Fluchtvorbringen aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2013 nahezu wortwörtlich wiederholte und ausführte, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes aus diesen Gründen nicht rechtmäßig zustande gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen, die von Kurden organisiert worden war. Ca. eine Stunde später sind zehn Fahrzeuge der Regierung gekommen, deren Insassen die Demonstration aufgelöst und hierbei die Teilnehmer - auch den Beschwerdeführer - geschlagen haben. Im Zuge dieser gewaltsamen Auflösung der Demonstration sind einige Teilnehmer geflüchtet, andere sind festgenommen worden. Als der Beschwerdeführer, der nicht festgenommen worden war, in seine Wohngebiet gekommen ist, ist ihm gesagt worden, dass er nicht nach Hause gehen solle, da die Demonstration mit Kameras aufgenommen worden wäre und er gesucht würde. Daher ist der Beschwerdeführer zwischenzeitig zu einem Freund gegangen. Zwei Tage später ist die Polizei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hat nach ihm gesucht sowie seiner Familie mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Probleme machen würde.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie in seinen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und enthält sehr wohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich das Fluchtvorbringen auch mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Einklang bringen lässt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach jener Vorbringensteil, der die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration vom XXXX beinhaltet, unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens die notwendige Behandlung sowie den Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat. Nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen musste sich der Beschwerdeführer von 27.12.2012 bis 30.12.2012 einer stationären Behandlung wegen seines eingeklemmten Leistenbruches unterziehen und ist diesen auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2012 aus dem Lager Traiskirchen bereits wegen Schmerzen im Bereich der Hoden ins Krankenhaus kam und um 12:40 Uhr ambulant behandelt wurde. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand ebenfalls am 23.12.2012 statt, wobei das Ende der Niederschrift mit 11:15 Uhr vermerkt war. Aufgrund der zeitlichen Nähe des Ende der Niederschrift und der Behandlung im Krankenhaus von nicht einmal eineinhalb Stunden ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während der Erstbefragung unter (vermutlich sogar starken) Schmerzen litt. Darüber hinaus beweist die wenige Tage später erforderliche stationäre Behandlung des Beschwerdeführers die Ernsthaftigkeit der Erkrankung. Mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Erstbefragung höchstwahrscheinlich schon unter starken Schmerzen gelitten hat, was er im Übrigen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch vorgebracht hat, und dies mit ein Aspekt für die knappe Beantwortung der Fragen zum Fluchtgrund bzw. der Nichterwähnung der Demonstrationsteilnahme sein könnte, hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs. 1 AsylG).
Zur Argumentation des Bundesasylamtes in seiner Beweiswürdigung, wenn ausgeführt wird, es bleibe nur der Schluss, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an keiner Demonstration teilgenommen habe, weil dieser angegeben habe, dass er aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen habe können, ob Polizei oder Militär dort aufgetreten sei, er jedoch davon gesprochen habe, dass gefilmt worden sei. Wenn es hell genug gewesen wäre, um sichtbar Kameras einzusetzen, hätte der Beschwerdeführer auch erkennen müssen, ob Polizei oder Militär anwesend gewesen sei. Hierbei übersieht das Bundesasylamt allerdings, dass der Beschwerdeführer niemals angegeben hat, die Kameras selbst gesehen zu haben, sondern vorgebracht hat, dass ihm "von jemandem" in seiner Wohngegend gesagt worden sei, er solle nicht nach Hause gehen, da "alles" mit Kameras aufgenommen worden sei. Dass der Beschwerdeführer die Kameras (im Gegensatz zu den Uniformen der Insassen der Regierungsfahrzeuge) selbst erkannt hat, ist seinem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an einer regimekritischen, von Kurden organisierten Demonstration eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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