BVwG W101 1438051-1

W101 1438051-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Sicherheitslage

Full text

BVwG W101 1438051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.1438051.1.00

Spruch

W101 1438051-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 13 01.231-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 10.09.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.09.2013, Zl. 13 01.231-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerde-führers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 18.07.2012 verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland und Ägypten nach Italien gereist, von wo aus er am 27.01.2013 mit dem Zug von Mailand nach Wien gefahren sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Da er Kurde sei, werde er als Mensch zweiter Klasse behandelt und hätte auch von syrischen Heer "mit Zwang" eingezogen werden sollen. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, im Krieg umzukommen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.09.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er lege seinen Personalausweis vor, den ihm seine Familie nachgeschickt habe (vgl. AS 91 AS 91). Weiters lege er Fotos vor, die ihn in Syrien mit der kurdischen Flagge zeigen würden (vgl. AS 59, AS 61).

Von 2005 bis 2007 habe er seinen regulären Wehrdienst abgeleistet. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, er hätte "mit Zwang" vom Heer eingezogen werden sollen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dies nicht gesagt habe. Korrekt sei, dass er seinen Militärdienst bereits absolviert habe und nicht deshalb geflohen sei. Nach dem Wehrdienst habe er zwei Jahre lang im Libanon in der Landwirtschaft gearbeitet.

In Syrien würden "wir" [gemeint: die Kurden] immer unterdrückt. Wenn man den Mund aufmache, werde man ins Gefängnis gesteckt. Assad schrecke nicht zurück, Tausende von Menschen zu töten. "Wir" Kurden hätten immer dagegen demonstriert. Auch seine Angehörigen seien mittlerweile in der Türkei aufhältig. Bei einer Rückkehr nach Syrien könne ihm alles drohen; dort herrsche Krieg.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 12.09.2013 im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekenne sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität stehe fest.

Er habe Syrien wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation verlassen. Asylrelevante individuelle Gründe habe er nicht geltend gemacht. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine asylrelevante, aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

Eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Syrien seien nicht zulässig.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 25 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage eines Identitätsdokuments stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Seine Herkunft aus Syrien sei zudem aufgrund seiner Orts- und Sprachkenntnisse glaubhaft.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates verwies das Bundesasylamt auf die Angaben des Beschwerdeführers und führte aus, dass glaubhaft sei, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe. Auch habe er plausibel und nachvollziehbar in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigt, dass er seinen Militärdienst bereits abgeleistet hätte. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Zu den Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass in Syrien derzeit ein interner Krisenkonflikt vorliege. Dieser habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem derart hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Daher werde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der derzeitigen Situation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei eine konkrete, individuell gegen sich selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrsche, liegt für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr geltend gemacht. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechte allgemeine Situation könne nicht das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK abgeleitet werden. Die problematische Sicherheitslage betreffe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Land, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich somit bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen derartigen Gefahr ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei. Die Kriterien für eine ausweglose Lage würden derzeit vorliegen und sei dem Beschwerdeführer sohin objektiv gesehen, die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 12.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 11.09.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen anfocht. Er begründete die Beschwerde in arabischer Sprache folgendermaßen (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung, OZ 1/2):

Er sei ein Oppositioneller und sei bereits als junger Bursch in einer demokratischen kurdischen Partei aktiv gewesen. Syrien "gehöre" Assad, der nun dieses Land in Brand setze. Sie seien auf die Straße gegangen und hätten gegen das Regime von Assad und gegen seine Partei demonstriert. Sie hätten an diesen Demonstrationen teilgenommen, da sie ein "kurdisches Volk" seien und aufgrund dessen immer schon Gegner des Assad-Regimes sowie dessen Verbündeter gewesen seien. Am XXXX hätten sie am XXXX in der StadtXXXX gegen das System und gegen die Partei Assads demonstriert. Es sei auch die Freilassung politischer Gefangener gefordert worden. Nach einer Weile seien sie von der Partei [offenbar gemeint: von der Partei Assads bzw. von regierungstreuen Truppen] angegriffen und einige von ihnen seien inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre lang beim Militär gewesen. Ein Armeeoffizier habe bei ihm eine kurdische Fahne gefunden und habe er daher ins Gefängnis gemusst. Am XXXX habe die Armee das Heimatdorf des Beschwerdeführers angegriffen und seien Anfang Juli 2013 zwei seiner Cousins entführt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei in die Türkei geflüchtet und er sei nach Österreich gekommen.

Am 11.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.06.2014 ein, in welcher dieser Folgendes ausführte:

Das Bundesasylamt habe sich nicht mit der Frage der Gefährdung von kurdischen Reservisten in Syrien auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei sowohl in Österreich als auch in Syrien gegen die syrische Regierung politisch aktiv und gehe eine diesbezügliche asylrelevante Gefährdung auch aus den neuesten Länderberichten hervor, denen zu entnehmen sei, dass Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt würden und dies auch auf Reservisten zutreffe. Nach Zitierung von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Asylgerichtshofes zur Wehrdienstverweigerung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Weigerung, in Zusammenhang mit seiner regimekritischen politischen Gesinnung, für das Militär zu kämpfen, drohe.

Ferner habe es das Bundesasylamt verabsäumt, den Beschwerdeführer zu seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien näher zu befragen. Andernfalls wäre in Erfahrung gebracht worden, dass der Beschwerdeführer am XXXX an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe und einen Monat wegen des Tragens einer kurdischen Fahne inhaftiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch Mitglied der "XXXX" in Syrien. Daher drohe dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowohl in Syrien als auch in Österreich.

Dem Schriftsatz beigelegt waren (den diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz folgend) zwei Fotos, die den Beschwerdeführers bei Demonstrationen in Syrien zeigen, acht Fotos, die ihn bei Demonstrationen in Österreich zeigen, sowie eine Bestätigung der "XXXX", dass der Beschwerdeführer Mitglied in der genannten Partei ist, und eine Bestätigung gleichen Inhalts der europäischen Vertretung der "XXXX" vom 22.05.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer, der seinen regulären Militärdienst in Syrien von 2005 bis 2007 absolviert hat, ist schon seit seiner Jugend gegen das Regime des syrischen Präsidenten Assad eingestellt und hat sich als Mitglied der "XXXX" regimekritisch bzw. oppositionell engagiert. Bei einer regimekritischen Demonstration am XXXX in der Stadt XXXX sind die Demonstranten von Mitgliedern der regierenden Partei bzw. von regierungstreuen Truppen angegriffen worden, wobei auch einige der Demonstranten festgenommen worden sind. Da der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit einmal für einen Monat inhaftiert gewesen war, weil ein Armeeoffizier eine kurdische Fahne bei ihm gefunden hat, befürchtet er eine erneute Festnahme wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seines oppositionellen Engagements bzw. seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen (erneut) ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist, zumal er bereits in der Vergangenheit wegen des Führens einer kurdischen Fahne einen Monat lang inhaftiert gewesen war.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei und/oder aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie in Zusammenhang mit einer drohenden Einberufung zum Militär als Reservist.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich das Fluchtvorbringen auch mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Einklang bringen lässt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt. Auch das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich für glaubhaft gewertet, hat jedoch ausgeführt, dass er mit diesen keine "aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung" geltend gemacht habe.

Allerdings ist anzumerken, dass - wie in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ausgeführt - sich das Bundesasylamt nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen sowie seine oppositionelle politische Gesinnung auseinander gesetzt hat. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer wortwörtlich an:

"Wir werden in Syrien immer unterdrückt. Wir sind der Herrschaft der Diktatur müde. Wenn einer einen Mund aufmacht, wird er ins Gefängnis gesteckt. Sie können eh alles im Fernsehen sehen was alles passiert. Und Assad schreckt nicht zurück tausende Menschen zu töten. Wir Kurden haben immer dagegen demonstriert. Ich habe mich entschlossen wegen dieser immer schlechter werdenden Situation mein Heimatland zu verlassen." (vgl. AS 53).

Aus diesem Vorbringen ist für die zuständige Einzelrichterin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen das syrische Regime eingestellt ist und - um seiner Einstellung Ausdruck zu verleihen - auch an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Aus welchen Gründen das Bundesasylamt auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen ist, sondern dem Beschwerdeführer lediglich die Frage gestellt hat, ob er Syrien wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation verlassen habe, ist für die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar.

In der Folge hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in seinen handschriftlichen, in arabischer Sprache verfassten Beschwerdeausführungen sowie in der folgenden Stellungnahme vom 06.06.2014 konkretisiert und besteht für die zuständige Einzelrichterin - zumal sich der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Vorbringen unter anderem auch auf konkrete Daten und Ereignisse stützt - kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände.

Lediglich der Ordnung halber wird darauf verwiesen, dass, da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattet hat, das ergänzende Vorbringen in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme lediglich eine Konkretisierung darstellt und sohin nicht gegen das (in § 20 Abs. 1 BFA-VG geregelte) Neuerungsverbot verstößt.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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