G310 2009728-1•BVwG G310 2009728-1
G310 2009728-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2015
Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung
G310 2009728-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 09.08.2010, Zl. BP 07/2010 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge der bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stattgefundenen GPLA wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.08.2010, Zl. BP 07/2010 gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 409 und 357 ASVG festgestellt, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides näher angeführte Person innerhalb des überprüften Zeitraumes aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis unterlegen sei. Die BF sei als Dienstgeberin verpflichtet, aus dem zuvor angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnis für die im Spruch näher bezeichneten Zeiträume aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich EUR 30.332,53 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen an Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG EUR 5.399,82 an Nachtragszinsen zu bezahlen.
2. Dagegen erhob die BF fristgerecht den nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch.
3. Diese Beschwerde legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Kärnten als damals zuständige Rechtsmittelbehörde am 16.11.2010 vor.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 16.07.2014 vom Landeshauptmann von Kärnten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Firmenbuchauszug geht hervor, dass bezüglich der BF (nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde) mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, der Konkurs eröffnet wurde. Mit weiterem Beschluss vom XXXX zur selben Geschäftszahl wurde das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nach Verteilung des Massevermögens gemäß
§ 139 IO aufgehoben und erfolgte mittlerweile die amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG (eingetragen am 07.12.2013).
6. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Frage der Liquidation der BF wurde seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 03.02.2015 mitgeteilt, dass hinsichtlich der BF keine Haftungsgründe gemäß § 67 Abs. 10 ASVG festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei die BF als dauernd uneinbringlich eingestuft worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den oben angeführten Verfahrensgang verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Wann ein Verfahren im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Jedoch steht die Einstellung nach allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen, vergleichbar mit einer Verfahrenseinstellung durch den VwGH gemäß
§ 33 VwGG, der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, die in Literatur und Rechtsprechung zu § 33 VwGG entwickelten Einstellungsgründe auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen (vgl. VwGH 18.03.2003., Zl. 2001/11/0017).
Gegenstandslosigkeit wird demnach immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (Vgl. VwGH, 18.03.2003, Zl. 2002/18/0120; 27.06.1997, Zl. 96/21/0377, mwN.).
Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die BF (nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde) infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 Firmenbuchgesetz (FBG) aufgelöst wurde (eingetragen am 23. Dezember 2008) und dass die Firma der BF mittlerweile gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht wurde (eingetragen am 07.12.2013).
Die GmbH endet noch nicht mit der Auflösung, dieser folgt vielmehr die Liquidation (vgl. Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008), S. 1170). Die von der BF eingebrachte Beschwerde ist daher als zulässig anzusehen. Die Beschwerde ist jedoch im Hinblick auf die Löschung der Firma gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 15.09.2011, Zl. 2007/04/0013).
Die BF hat im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Frage der Liquidation keine Stellungnahme abgegeben. Insbesondere wurde von keiner Partei vorgebracht, dass die BF - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der BF auszugehen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Beendigung der GmbH Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz (2010), Rz 25 ff zu § 93 und die dort referierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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