W217 2002768-1•BVwG W217 2002768-1
W217 2002768-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2015
Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W217 2002768-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder RA, Stutterheimstraße 16-18/II/4, 1150 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.11.2012, Zl. 11-2012-BE-VER10-000Z1, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl. 11-2012-BE-VER10-000Z1, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz "WGKK") festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz "bP") als ehemaliger Geschäftsführer der Firma XXXX, in der Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 iVm 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2011 bis Dezember 2011 von € 13.481,10 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.11.2012 8,88 % p.a. aus € 11.812,88 schulde und diesen Betrag der bP binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen Juli 2011 bis Dezember 2011 € 13.481,10 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.
Dem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 27.11.2012.
Gegen diesen Bescheid hat die bP mit Schreiben vom 19.12.2012 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann für Wien erhoben und in einem den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches gestellt.
Im Wesentlichen wurde im Einspruch vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid keine nachvollziehbare, auf die Umstände des Einzelfalles eingehende, Begründung enthalte.
Richtig sei, dass die bP bis zum 28.12.2011 alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Bestritten werde jedoch das Vorliegen eines Rückstandes an Beiträgen in Höhe von €
13. 481,10. Die Primärschuldnerin sei vor allem als Subunternehmer auf Werkvertragsbasis für andere Baufirmen tätig gewesen. In diesen Verträgen sei regelmäßig die Ausbezahlung von lediglich 80 % des Werklohnes an die Primärschuldnerin vereinbart worden, da entsprechend der Bestimmung des § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG der Haftungsbetrag von jeweils 20 % an das DLZ überwiesen worden sei. Aufgrund dieser ständigen Einbehalte des Haftungsbeitrages sei die bP der Meinung gewesen, dass bei der WGKK kein Rückstand, sondern umgekehrt ein Guthaben bestehe. Sie habe auch tatsächlich keine Mahnungen oder Vorschreibungen erhalten und sei von der Steuerberatungskanzlei in diesem Glauben bestärkt worden. Im November 2011 sei der bP angeboten worden, die Primärschuldnerin mit ihren noch offenen Aufträgen zu verkaufen. Als Kaufpreis sei ursprünglich ein Betrag von € 37.000 vereinbart worden. Während der Vertragsverhandlungen habe die bP erstmals erfahren, dass überhaupt ein Rückstand der Primärschuldnerin bei der WGKK bestehe, indem ihr die steuerliche Vertretung und Lohnverrechnungsstelle am 13.12.2011 eine Mahnung der WGKK über € 4.317,11 und am 19.01.2012 neuerlich eine Mahnung über € 5.154,72 übermittelt habe. Infolgedessen und auch weil sich über Anfrage beim Finanzamt unerwartete Rückstände ergeben hätten, sei der Kaufpreis auf € 15.000 reduziert worden. Im Gegenzug habe sich der Käufer verpflichtet, sämtliche Verbindlichkeiten, somit auch die WGKK-Rückstände, binnen 14 Tagen abzubezahlen. Darauf habe sich die bP verlassen. Ob der Käufer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, entziehe sich der Kenntnis der bP. Somit könne der bP kein Vorsatz und auch kein Verschulden an der Nichteinbringung der gegenständlichen Beiträge Juli - Dezember 2011 zur Last gelegt werden.
Überdies ergebe sich aus den Mahnungen der WGKK, dass der Rückstand am 21.11.2011 lediglich € 4.317,11 und am 19.01.2012 € 5.154,72 betragen habe. Es sei somit unmöglich, dass zum 28.12.2011, als die bP ihre Anteile an der Primärschuldnerin verkauft und die Geschäftsführung an diesem Unternehmen abgegeben habe, der im Bescheid angeführte Rückstand in Höhe von € 13.481,10 bestanden habe.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 übermittelte die WGKK den Einspruch an das (damals zuständige) Magistrat der Stadt Wien.
Am 05.03.2014 langte der nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch der bP beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Amtswegig veranlasste am 10.02.2015 das Bundesverwaltungsgericht eine Firmenbuch- sowie eine Insolvenzdateiabfrage die Primärschuldnerin betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Mit Beschluss vom 05.09.2012 des HG Wien, Aktenzahl XXXX, wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Die bP war von 01.09.2010 bis 09.02.2012 im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist auch, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.
Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.
Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 05.09.2012 das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.
Neben den Fragen der verantwortlichen Person und der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin ist deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, die schuldhaften und rechtswidrigen Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG.
Bei diesen Tatbestandselementen erkennt das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, auf welchem Sachverhalt die angefochtene Vorschreibung gründet, wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und vor allem wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt.
Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 27.11.2012 angefügt, aus dem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen wie folgt zusammensetzt:
" Gesamt
07/2011 Beitrag Rest (01.07.2011-31.07.2011) € 574,67
08/2011 Beitrag Rest (01.08.2011-30.08.2011) € 1.304,02
09/2011 Beitrag Rest (01.09.2011-30.09.2011) € 1.597,93
10/2011 Beitrag Rest (01.10.2011-31.10.2011) € 2.190,33
11/2011 Beitrag Rest (01.11.2011-30.11.2011) € 3.173,87
11/2011 Ordnungsbeitrag § 56 (01.11.2011-30.11.2011) € 1.188,87
12/2011 Beitrag Rest (01.12.2011-31.12.2011) € 1.783,19
Summe der Beiträge € 11.812,88
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 31.10.2012 €
Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 ASVG € 25,00
Nebengebühren € 160,00
Summe der Forderung € 13.481,10
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:
Ab 01.11.2012 8,88% p.a. aus € 11.812,88."
In seinem jüngsten Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Weiters wird ausgeführt, dass der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit angesichts des in § 28 VwGVG 2014 verankerten Systems auch die Frage erfasst, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG 2014 konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG 2014 nicht Gebrauch macht.
Es wird die belangte Behörde angehalten sein, in der Begründung des neu zu erlassenden Bescheides zum Ausdruck zu bringen, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind.
Auf Grund des zufolge § 360b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde ein Verfahren betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG durchgeführt. Zufolge § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge der pflichtversicherten Dienstnehmer und Lehrlinge das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Zufolge § 49 Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher die Notwendigkeit festzustellen, welche Geld- und Sachbezüge die Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Haftungszeitraum erhalten haben. Der sich ergebende Betrag ist als Beitragsgrundlage festzustellen und von diesem Betrag sind die Beiträge rechnerisch zu ermitteln. Dies hat für jeden Dienstnehmer im Haftungszeitraum zu erfolgen.
Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln.
Auch wurde es - wie oben festgehalten - unterlassen, im angefochtenen Bescheid festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne des § 33 ff ASVG gemeldet hätten werden müssen, dass die Meldungen unterblieben seien, dass diese Unterlassung für die Uneinbringlichkeit kausal gewesen sei und festzustellen, in welchem Umfang der Geschäftsführer aufgrund allfälliger Ungleichbehandlung zur Haftung herangezogen werden kann.
Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen, Würdigungen, Erhebungen und detaillierten Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel des angefochtenen Haftungsbescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.
Aufgrund der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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