BVwG W200 2015492-1

W200 2015492-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2015492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2015492.1.00

Spruch

W200 2015492-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den am 22.08.2014 ausgestellten Behindertenpass, PassNr XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin am 02.03.2001 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG wurde ihr nach Einholung eines Gutachtens (Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 50%) am 17.05.2001 ein Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid vom 19.04.2004 stellte das Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, hinsichtlich der Beschwerdeführerin fest, dass der Behindertenpass einzuziehen sei, weil ein Grad der Behinderung von vierzig von Hundert festgestellt worden sei.

Am 08.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, im Antragsformular wurde "TEP rechts, TEP links und Hüfte rechts" vermerkt. Folgende Unterlagen waren dem Antrag angeschlossen:

Ärztliches Attest vom 18.09.2002

Entlassungsbericht und Operationsbericht vom 18.09.2002

Bericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie über die Operation am 05.06.2007 mit der Diagnose "Mortonneurom 3,4 links"

Situationsbericht vom 06.04.2010 der Urologischen Abteilung

Schreiben vom 19.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin in einer Urologischen Abteilung vom 04.04.2010 bis zum 06.04.2010 in stationärer Behandlung stand,

Ärztlicher Entlassungsbericht eines Kurhotels vom 11.10.2010 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22.09.2010 bis zum 13.10.2010

Befundbericht eines Diagnostikzentrums vom 12.10.2012

Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 10.10.2012 bis zum 13.10.2012

Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 29.10.2012 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10.10.20120 bis zum 13.10.2012

Befund einer Fachärztin für Radiodiagnostik vom 20.09.2012

Operationsbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.02.2012 und vom 15.11.2011

Befund von Fachärzten für Labormedizin vom 25.09.2012, vom 03.09.2013, vom 14.11.2013, vom 27.01.2014 und vom 18.02.2014

Operationsniederschrift und Befundbericht vom 11.10.2012

Schreiben der PVA vom 26.07.2013, wonach nach Prüfung der medizinischen Unterlagen dem Heilverfahrensantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne,

Schreiben einer Fachärztin für Radiodiagnostik vom 14.11.2013

Schreiben einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.11.2013

Situationsbericht des Orthopädischen Zentrums samt Entlassungsbericht vom 17.12.2013

Schreiben der PVA vom 23.12.2013, wonach der Antrag vom 16.12.2013 der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt in einer Rehaklinik für 22 Tagen bewillig wird

Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt, wonach die Beschwerdeführerin vom 02.12.2013 bis zum 17.12.2013 in Pflege der Anstalt gestanden war,

Bestätigung über den Aufenthalt in einer Rehaklinik vom 28.02.2014 bis zum 20.03.2014

Ärztlicher Entlassungsbericht samt Pflegebericht vom 19.03.2014

Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin nach erfolgter persönlichen Untersuchung ein.

Im Gutachten vom 24.06.2014 wurde im Wesentlichen wie folgt festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Knietotalendoprothese beidseits

Fixer Rahmensatz 02.05.21 40 vH

02 Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da jeweils nur geringe Beweglichkeitseinschränkung besteht. 02.05.08 30 vH

03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten. 02.01.02 30 vH

04 In Streckstellung versteiftes Großzehengrundgelenk rechts

Fixer Rahmensatz 02.05.38 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

"Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung und wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Leiden 4 erhöht nicht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 2 und 4 werden zusätzlich berücksichtigt. Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens. Der gesamt GdB erhöht sich auf 60%.

Dauerzustand

Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab Antragstellung möglich

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend

Ernährungszustand: adipös Größe: 170 cm Gewicht: 90 kg

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in flachen Halbschuhen zur Untersuchung. Verwendet eine Unterarmstützkrücke links. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich.

An beiden Schultern Druckschmerz am großen Rollhöcker.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit:

Die Schultern sind über der horizontalen zu 1/2 eingeschränkt. Nackengriff jeweils einlagig eingeschränkt. Kreuzgriff seitengleich frei. Ellbogen, Vorderarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ohne Hilfsmittel zeigt ein mäßiges Entlastungshinken rechts. Dabei werden Schmerzen in der rechten Hüfte angegeben. Zehenballengang ist rechts nicht möglich. Fersenstand mit Anhalten. Anhocken ist nur ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am rechten Unterschenkel. Beinlänge rechts -1/2. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.

Fußsohlenbeschwielung rechts herabgesetzt. Rechte Hüfte:

bogenförmige etwa 20cm lange Narbe. Mäßig Druckschmerz.

Rechtes Knie: blasse Narbe nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Etwas vermehrte seitliche Aufklappbarkeit.

Linkes Knie: blasse Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist soweit bandfest.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-95 beidseits R (S 90°) rechts 5-0-30, links 5-0-20, Knie S 0-0-95 beidseits. Sprunggelenke jeweils frei beweglich. Das rechte Großzehengrundgelenk ist in Strecksteilung versteift. Die übrigen Zehen sind frei beweglich. Schultergürtel und Becken sind horizontal.

Wirbelsäule:

Mäßig s-förmige Skoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Etwas verstärkte Brustkyphose. Regelrechte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Hartspann und Druckschmerz lumbal. ISG deutlich druckschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits einlagig eingeschränkt.

BWS/LWS: FBA Oü, Seitwärtsneigen und Rotation ist je zu 1/2 eingeschränkt. Psycho(patho)logischer Status: wach, Sprache unauffällig"

Weiters wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin "eine Trägerin oder ein Träger von Osteosynthesematerial" sei.

Im Rahmen des Parteigengehörs vom 16.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.04.2014 ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, mit welchem ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert festgestellt worden sei, weshalb der Beschwerdeführerin deshalb gemäß § 40 Abs. 1 BBG ein Behindertenpass ausgestellt werden könne. Bezug nehmend auf das ärztliche Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Am 22.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservices vom 21.08.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren (Gutachten vom 24.06.2014) die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt habe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs.2 Z 1 lit. b oder d vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 16.07.2014 übermittelt worden. Das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Ihr Antrag sei daher abzuweisen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter anderem wie folgt aus:

"Meinen ersten Behindertenpass habe ich bereits im Mai 2001 erhalten und zwar mit einem Prozentsatz von 50%. Der jetzt erhaltene ist um 10% erhöht. Aber inzwischen hat sich, wie ich Ihnen mitgeteilt habe, Wesentliches geändert. Es wurde im Pass ein Implantat erwähnt, aber mittlerweile sind es bereits 3.

Ich habe sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten und auch eine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit.

Das kann aber nur ein Facharzt (Orthopäde) feststellen, und außerdem müsste man einem Patienten zuhören und nicht nur nach dem Papier und 10 Minuten urteilen.

Deshalb bin ich mit dem von Ihnen ausgestellten Bescheid nicht einverstanden, da er nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Außerdem müsste auf jeden Patienten nicht mittels unpersönlichem Schimmelbrief geantwortet werden, sondern individuell. (...)

Eine nochmalige oberflächliche Untersuchung, wie gehabt, lehne ich ab. Dafür ist mein behandelnder Arzt zuständig. Ich ersuche um baldigen Bescheid."

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 03.12.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerdeschrift zu erläutern, da für das Bundesverwaltungsgericht nicht genau ersichtlich war, ob sich die Beschwerde auch gegen die Einstufung von 60 % (im am 22.08.2014 ausgestellten Behindertenpass) richte.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 10.12.2014 an, dass sich ihre Beschwerde vor allem (auch) gegen den ihrer Ansicht nach zu gering festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert richtet.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe im Wesentlichen aus, die Einstufung von 60 %, wogegen die Beschwerdeführerin protestiere, sei mehr als eine Diskriminierung. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer ersten Knieoperation bereits eine Einstufung von 50 % (im Behindertenpass) gehabt. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin nicht nur in beiden Knien eine Prothese, sondern auch ein Hüftprothese, also bereits drei Körperprothesen. Überdies habe sie noch zusätzlich eine verpfuschte Zehenoperation, wobei ihre rechte Großzehe steif geblieben sei und die Beschwerdeführerin nicht einmal ordentliche Schuhe anziehen könne. Der dadurch schlechte Gang wirke sich auch auf ihre Wirbelsäule aus. Das könne der Beschwerdeführerin ihr behandelnder Orthopäde gerne bestätigen. (...)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 08.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin wurde dieser am 22.08.2014 ein Behindertenpass (Grad der Behinderung 60 vH) ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin am 22.08.2014 ein Behindertenpass ausgestellt, mit dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt wurde.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt zudem Bescheidcharakter zu.

Grundlage für die Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, in diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt.

Im Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Eingabe im Wesentlichen erneut auf ihre gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere auf ihre Knieprothesen und ihre Hüftprothese sowie auf Probleme mit ihrer rechten Großzehe wegen einer verpfuschten Zehenoperation. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden jedoch bereits im Rahmen des ausführlichen und widerspruchsfreien ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin ist somit in Summe dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin weder im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde noch im vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch nur allgemein, mit dem Ergebnis nicht einverstanden zu sein, da es nicht den Tatsachen entspreche.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. (§ 55 Abs. 5 1. Satz BBG)

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt zudem Bescheidcharakter zu.

Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin am 22.08.2014 ein Behindertenpass ausgestellt, mit dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt wurde.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt bildet Grundlage für die Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, in diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt.

Im Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerde zu konkretisieren, verwies die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10.12.2014 im Wesentlichen erneut auf ihre gesundheitlichen Beschwerden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden jedoch bereits im Rahmen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin berücksichtigt.

Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 von Hundert und wurde ihr bereits am 22.08.2014 der nunmehr angefochtene Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als von 60 v.H. objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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