BVwG W144 1415615-1

W144 1415615-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Schlüssigkeit,<br/>Verfahrensmangel

Full text

BVwG W144 1415615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.1415615.1.00

Spruch

W144 1415615-1/9E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.612-BAL, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, Satz 2, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, er hat sein Heimatland am 20.06.2010 verlassen und sich über Dubai auf dem Luftweg am 22.06.2010 ins Bundesgebiet begeben. Am 28.06.2010 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 28.06.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX gab der BF zusammengefasst an, dass die Islamisten namens Al-Shabaab den BF und zwei Schulfreunde gezwungen hätten am Heiligen Krieg teilzunehmen. Im Falle ihrer Weigerung würden sie getötet werden. Seine zwei Schulfreunde seien in weiterer Folge getötet worden. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe der BF Angst um sein Leben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 31.08.2010 gab der BF im Wesentlichen an, dass ein Anführer der Al-Shabaab dem BF und zwei seiner Schulfreunde eine Nachricht geschickt habe mit dem Inhalt, dass sie ihnen helfen und sich ihnen anschließen sollten. Konkret habe einer der Schulfreunde, namens XXXX am 02.05.2010 dem BF mitgeteilt, dass er einen Tag zuvor vom Anführer der Al-Shabaab einen Anruf bekommen habe, daraufhin hätten alle drei den Entschluss gefasst, dass sie sich weigern würden, sich den Al-Shabaab anzuschließen. XXXX habe am darauffolgenden Tag dem Anführer mitgeteilt, dass sie sich weigerten Mitglieder zu werden. In weiterer Folge seien am 05.05.2010 zwei mit Tüchern maskierte Islamisten in die Nähe des Hauses des BF gekommen, einer von den beiden habe sie gefragt, ob sie XXXX seien. Als sie dies bejaht hätten, habe einer der Islamisten begonnen auf sie zu schießen. Der BF sei weggelaufen, aber die anderen beiden seien getötet worden. Der BF sei in das Haus einer Nachbarin gelaufen, habe sich dort versteckt und in weiterer Folge sei sein Vater am Abend zu ihm gekommen und habe ihn zu seinem Onkel nach XXXX gebracht und seine Ausreise vorbereitet.

Erstinstanzlich wurden seitens des BF folgende Unterlagen vorgelegt:

Kopie eines Schulzertifikates in somalischer und englischer Schrift

Kopie einer Geburtsurkunde in somalischer und englischer Schrift

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.09.2010, Zl. 10 05.612-BAL, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Unter einem wurde ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.09.2011 erteilt.

Begründend wurde zur Versagung des internationalen Schutzes u.a. Nachstehendes ausgeführt:

"Sie führen an, dass ein Führer der Islamisten Gruppe Al-Shabaab zu Ihnen und noch 2 Schulfreunden eine Nachricht geschickt hätte, dass sie den Islamisten helfen sollen und Mitglieder werden sollten. Ebenfalls wurden Sie gefragt, wann Sie den ersten Kontakt zu diesen Islamisten gehabt hätten, darauf sagten Sie, der erste Kontakt wäre am 05.05.2010 gewesen. Zuvor hätte es nur das schriftliche gegeben. Bei der genaueren Befragung dazu, brachten Sie allerdings vor, dass der Anführer der Al-Shabaab mit einem Schulfreund namens XXXX am 01.05.2010 telefoniert hätte und erst am nächsten Tag hätte Ihnen XXXX von dem Anruf erzählt. Es ist nicht erklärbar warum Sie zum Kontakt mit dem Führer der Islamisten eine derartig unterschiedliche Angabe machen. Zu Beginn sprechen Sie von einer Nachricht die Sie erhalten haben, danach erzählen Sie dass Ihr Schulfreund angerufen worden wäre.

Weiters geben Sie an, dass der Anführer XXXX und die Gruppe Al-Shabaab in Ihrem Bezirk sehr bekannt wären. Sie wissen, dass die Gruppe böse Islamisten sind und wenn die Gruppe zu jemand etwas sagt und der sich weigert oder nicht will, dann töten sie ihn. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass der Anführer Ihnen und Ihren Freunden Bedenkzeit gegeben hätte und er Ihren Freund nach 2 Tagen wieder anruft und fragt wie Sie sich entschlossen hätten. Zudem ist es nicht glaubwürdig, wenn Sie wissen wie die Gruppe vorgeht, dass Sie sich dann ohne weiteres in Ihrem Heimatbezirk aufgehalten haben und auf den Anruf von XXXX und Ihrer Absage gewartet haben. Vielmehr kann man davon ausgehen, dass man, wenn die Gruppe für Ihre Handlungen bekannt ist, sofort den Ort verlässt, wenn man sich weigern will, mit der Gruppe zusammen zuarbeitet. Zumal Sie selbst angegeben haben, dass man getötet wird, wenn man sich weigert oder nicht das machen will, was die Gruppe sagt. Auch der Anführer hätte am Telefon zu XXXX gesagt, dass ihnen etwas passieren würde und es sein kann, dass sie getötet werden, wenn sie sich weigern.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Sie sich nach der telefonischen Absage weitere 2 Tage in Ihrem Bezirk ohne weiteres aufgehalten haben. Sie hätten sich am 05.05.2010 am Nachmittag mit Ihren Freunden vor dem Haus von XXXX, dem 2. Schulkollegen, getroffen, um sich zu unterhalten. Sie wären vor dem Haus von XXXX gesessen. Danach wären 2 maskierte und verhüllte Männer gekommen. Diese Männer hätten sie gefragt, ob Sie XXXX wären, XXXXhätte dies mit einem Ja bestätigt. Es ist nicht überzeugend, dass Sie der Gruppe Al-Shabaab ohne weiters eine Absage geben und dann in Ihrer Gegend aufhältig bleiben. Außerdem ist es nicht plausibel, dass ihre Freunde und Sie vor dem Haus einfach sitzen bleiben, wenn 2 verhüllte Männer auf sie zukommen und auch noch um Ihre Namen fragen und sie ohne weiters diese Namen bejahen. In einem solchen Fall, wäre es schlüssiger, dass Sie und Ihre Freunde bereits geflüchtet wären, als Sie diese Männer gesehen hätten.

Während die 2 Mitglieder der XXXX geschossen hätten, hätten Sie flüchten können. XXXX wäre gestorben und XXXX verletzt worden. Die Islamisten wären Ihnen gefolgt. Man hätte Sie aber nicht erwischt, anschließend wären die Islamisten zu XXXXzurück gegangen und hätten ihn erschossen. Genauer zur Situation gefragt, sagten Sie, dass in der Gasse Kinder gespielt hätten, in den Häusern die Leute waren und auch die Familie von XXXX wäre im Haus gewesen, wo sie sich aufgehalten haben und der Vorfall passiert wäre. Daher ist es nicht verständlich, dass sich die Familie von XXXX nicht sofort um ihn gekümmert hat und ihn in Sicherheit gebracht hat, als die Schüsse gefallen sind, sondern die Islamisten ohne weiteres zurück gegangen wären und dann auch XXXX erschossen hätten.

Ihr Vater hätte Sie nach den Vorfällen zu Ihrem Onkel nach XXXX gebracht, weil die Islamisten nie erfahren hätten, dass Sie sich dort aufhalten. Bei Ihrem Onkel wäre auch nichts passiert oder vorgefallen. Sie hatten Kontakt zu Ihrem Vater und wurden dezidiert gefragt, ob Ihr Vater Ihnen gesagt hat, ob etwas passiert ist. Sie führten dazu lediglich an, dass Ihr Vater Angst gehabt hätte, wenn die Islamisten jemanden töten wollen, dann tun sie es. Sie haben von keinen weiteren Vorfällen berichtet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie das Land verlassen, obwohl man Sie in XXXX nicht gefunden hätte und auch danach nichts mehr vorgefallen wäre.

Zudem brachten Sie widersprüchlich zeitliche Angaben vor. So sagten Sie, Sie wären ca. um 18:15 bzw. 18:30 Uhr bei Ihrem Onkel in XXXX angekommen, die Fahrt hätte ca. 25 Minuten gedauert. Zu einem späteren Zeitpunkt sagten Sie allerdings, dass Ihr Vater um 18:30 Uhr erfahren hätte wo Sie sich nach dem Vorfall versteckt hätten und erst danach wäre Ihr Vater zum Versteck gekommen und hätte Sie zu Ihrem Onkel gebracht. Erst nach der Rückübersetzung korrigierten Sie Ihre Angaben und sagten, bei Ihrem Onkel wären Sie erst zwischen 19:15 bis 19:30 angekommen.

Während des gesamten Verfahrens haben Sie mehrmals angegeben, dass die Vorfälle im Mai passiert wären, auch bei den 2-maligen Rückübersetzungen haben Sie keine Richtigstellung gemacht. Auf die Frage warum Sie zuerst angegeben haben, bereits seit 2. Mai in Österreich zu sein und dann die Vorfälle zeitlich nach dem 2. Mai einordneten, erklärten Sie lediglich, dass Sie den 22. Mai als Ankunftsdatum in Österreich gemeint hätten. Sie wurden mehrmals gefragt, ob Sie den Dolmetscher verstehen und bejahten dies. Es ist daher nicht ersichtlich, warum Sie erst am nächsten Tag eine Richtigstellung übermitteln und angeben, Sie hätten den Monat Juni gemeint und nicht den Monat Mai. Sie hätten dies vergessen, in Ihrer ersten Befragung hätten Sie es richtig gesagt.

Dass Sie nicht vorbestraft sind, nicht inhaftiert waren, mit den Behörden, der Polizei und dergleichen keine Probleme hatten, sowie nicht politisch aktiv waren und bei keiner Partei waren, Sie auch weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen Ihrer Religionszugehörigkeit Probleme hatten, ergibt sich aus Ihren Angaben, als Sie dezidiert danach gefragt wurden.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern Sie müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen im gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Darüberhinaus ist für die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens notwendig, dass dieses nicht mit Widersprüchen behaftet ist.

Weiters ist es im Verfahren nach dem Asylgesetz unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass Sie nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringen, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in Ihrem Asylverfahren unzweifelhaft Ihre niederschriftliche Aussage vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass Sie lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellen, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind Ihre Aussagen zu Ihren Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, "von Sich aus alle Gründe anzuführen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen hat und weshalb Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben".

Allein diese Aufforderung an Sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen von Ihnen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Die Art Ihrer Aussage entsprach keinesfalls deren Inhalt und die Behörde hatte den Eindruck, dass sie lediglich der Asylerlangung dienen sollte, aber nicht der Wirklichkeit entsprach. Zumal Sie auch mehrmals lange überlegten bevor Sie eine Antwort auf die gestellten Fragen geben konnten.

Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden."

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass vermeintlich divergierende Angaben auf Verständigungsschwierigkeiten rückführbar seien. So habe der BF in der Einvernahme davon gesprochen, dass ihm "eine Nachricht geschickt" worden sei und habe damit keine schriftliche Nachricht gemeint, sondern das Telefonat mit dem Schulfreund, der ihm die Nachricht übermittelt habe.

Desweitern stütze sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf reine Mutmaßungen wie etwa:

dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Anführer der Al-Shabaab dem BF und seinen Freunden Bedenkzeit gegeben habe, ebenso,

dass nicht glaubwürdig sei, dass sie sich ohne weiteres in ihrem Heimatsbezirk aufgehalten hätten und auf den Anruf des Anführers gewartet hätten.

dass es für die Behörde schlüssiger gewesen wäre, dass seine Freunde und er bereits geflüchtet wären, als sie die verhüllten Männer gesehen hätten.

dass die Behörde vermeine, dass sich die Familie vonXXXX nicht sofort um ihn gekümmert hätte.

Auch der Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er das Land verlassen habe, obwohl man ihn in XXXX nicht gefunden habe, sei unbegründet, da er in XXXX Angst gehabt habe, dass man ihn sehr wohl finden könne. Er habe nicht mit seinem Leben spielen wollen.

Der Vorwurf, dass sein Vorbringen zu blass erschiene (Bescheid Seite 59) sei ihm anlässlich seiner Einvernahme nicht vorgehalten worden. Auf entsprechende Aufforderung hätte er auch konkreter erzählen können. In Bezug auf die Zwangsrekrutierung werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie auf die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgeblich Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(...)"

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Dem Fluchtvorbringen des BF wird von der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit im Wesentlichen mit den Argumenten versagt, dass die "vor der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei". Es sei nicht glaubwürdig, dass sich der BF, nach Aufforderung der Al-Shabaab sich ihnen anzuschließen, weiterhin in seinem Heimatbezirk aufgehalten habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, wie die Al-Shabaab vorgehe. Weiters nicht nachvollzogen werden könne, dass sich der BF nach seiner Weigerung sich der Al-Shabaab anzuschließen, weitere zwei Tage im Heimatbezirk aufgehalten habe, der Umstand, dass die Schulfreunde nicht gleich geflüchtet seien, als verhüllte Männer auf sie zugekommen seien und sie überdies ohne weiteres die Namen bejaht hätten, sowie der Grund, weshalb der BF das Land habe verlassen müssen, zumal man ihn "in XXXX nicht gefunden hätte und auch danach nichts mehr vorgefallen wäre." Widersprüchlichkeiten etwa in Bezug auf zeitliche Divergenzen hätten dahingehend ergeben, dass der BF zunächst davon gesprochen habe zwischen 18:15 Uhr und 18:30 Uhr in XXXX angekommen zu sein, um nach Rückübersetzung zu behaupten, er habe 19:15 Uhr, 19:30 Uhr gemeint. In weiterer Folge sei nicht ersichtlich, weshalb der BF erst am Tag nach der Einvernahme schriftlich angegeben habe, die Vorfälle hätten sich nicht im Monat Mai sondern im Juni zugetragen.

Zunächst ist anzuführen, dass die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des BF zu seiner Fluchtgeschichte zu "blass" und wenig detailreich gewesen seien, bei Weitem zu kurz greifen und auf einer letztlich nicht tragfähigen Beweiswürdigung basieren, die einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt und offen lässt, welche detailreicheren Angaben vom BF erwartet worden wären. Vielmehr wäre es die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen den BF ausdrücklich aufzufordern detailreichere oder umfassendere Angaben zu erstatten.

Wenn das Bundesasylamt etwa ausführt, dass nicht erklärbar sei, weshalb der BF in Bezug auf den ersten Kontakt zum Anführer der Al-Shabaab unterschiedliche Angaben gemacht habe, da er zunächst davon gesprochen habe, eine Nachricht erhalten zu haben, hingegen in weiterer Folge erklärte, dass zunächst ein Schulfreund von einem Anführer der Al-Shabaab angerufen worden sei, so verdeutlicht dies lediglich, dass die damalige Einvernahme unzureichend gewesen ist und es das Bundesasylamt vernachlässigt hat durch entsprechende Nachfragen zu konkreten Details, die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben zum Fluchtgrund zu eruieren sowie vermeintliche Widersprüche - wie den eben genannten, den der BF im Rahmen der Beschwerde plausibel aufklären konnte - einer näheren Erörterung zu unterziehen, um den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt aufzuklären.

Wenn das Bundesasylamt ins Treffen führt, dass der BF zum Kontakt mit den AS angegeben habe, vor dem 5.5.2010 sei "nur das Schriftliche" gewesen, so wird übersehen, dass der BF auf die Nachfrage, was "genau passiert und geschehen sei", erklärt hat, dass sein Freund von den AS angerufen worden ist und dieser Freund ihm von dem Anruf erzählt hat - bereits hier ist erkennbar, dass von etwas "Schriftlichem" keine Rede ist und hätte diesbezüglich nachgefragt werden müssen. Bei objektiver Betrachtung liegt nahe, dass die Protokollierung bzw. Übersetzung deshalb so erfolgt ist, weil durch die ursprüngliche Aussage, dass der Anführer der AS "eine Nachricht geschickt" habe (- gemeint war der berichtete Anruf beim Freund), angenommen worden ist, dass es sich um eine schriftliche Nachricht gehandelt hätte.

Zudem hat die belangte Behörde die Versagung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF im Wesentlichen - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde - auf bloße Mutmaßungen bzw. Gegenvermutungen gestützt:

So etwa, wenn erwogen wird, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der BF "das Land verlassen" habe, obwohl man ihn "in XXXX nicht gefunden hätte und auch danach nichts mehr vorgefallen wäre."

Es wurden zu diesem Themenkreis - obwohl die Umstände dem Bundesasylamt ungewöhnlich erschienen, sodass sich eine Nachfrage wohl geradezu aufgedrängt hätte - keine Nachfragen gestellt.

Gleiches ist im Hinblick auf die Erwägung zu konstatieren, dass es nicht plausibel sei, dass der BF und seine Freunde vor dem Haus sitzen geblieben und nicht sofort geflüchtet wären, als 2 verhüllte Männer die Straße entlang auf sie zugekommen wären. Auch hier wird mit einer bloßen Gegenvermutung der mögliche - und in der Beschwerde erklärend aufgezeigte - Lebenssachverhalt, dass ein derartiges Szenario so überraschend kommen kann, dass zu einer Flucht praktisch keine Zeit ist, außer Acht gelassen.

Auch die Erwägungen, dass es unverständlich sei, dass sich die Familie des in der Folge getöteten XXXX nicht sofort um diesen gekümmert hätte, bleiben ohne nähere Auseinandersetzung und Beleuchtung der konkreten Umstände, etwa der nach der allgemeinen Lebenserfahrung äußerst kurzen Dauer der Geschehnisse (i.e. überraschende Schüsse - Nachlaufen der Islamisten nur "3 Häuser" weiter - Rückkehr der Islamisten zum Verletzten), bloße Mutmaßungen, die nicht geeignet erscheinen, ein Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Insgesamt erweisen sich die Erwägungen des Bundesasylamtes nach den logisch-schlüssigen Denkgesetzen als nicht tragfähig, um dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen, wodurch aufgrund dieser unschlüssigen Beweiswürdigung der als entscheidungsrelevant festgestellte Sachverhalt mangelhaft geblieben ist.

Das Bundesasylamt hat daher im fortgesetzten Verfahren durch eine weitere umfassende Einvernahme (samt Manuduktion zur Bedeutung von detaillierten Angaben) des BF den fluchtauslösenden Sachverhalt zu klären sowie zu versuchen, allfällige (vermeintliche) Widersprüche oder Unplausibilitäten, die bei der Schilderung des Lebenssachverhaltes (wie etwa insbesondere der erste Kontakt zur Al-Shabaab) entstanden sind, nach entsprechendem Vorhalt vom BF aufklären zu lassen.

Ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im hier zu beurteilenden Verfahren jedoch nicht der Fall, da es sich dabei um nötige grundlegende Sachverhaltsermittlungen handelt, die zunächst durch die Erstbehörde zu tätigen und zu würdigen sind. Erst wenn das erkennende Gericht auf vollständige Ermittlungen zurückgreifen kann, kann es auch seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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