BVwG L518 2014820-1

L518 2014820-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG L518 2014820-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2014820.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, GZ: PN. XXXX, VersN. XXXX, vom 16.10.2014, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, GZ: PN. XXXX, VersN.

XXXX vom 16.10.2014, GZ: PN. XXXX, VersN. XXXXgemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Mit Antrag vom 22.8.2013 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte zur Untermauerung seines Vorbringens Kurzarztbriefe der XXXX und vom XXXX sowie Kurzarztbriefe des XXXX und vom XXXX in Vorlage.

Eine am 28.10.2013 erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers erbrachte wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung/Panikstörung unter der Pos. Nr. 03.05.05 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Mit neuerlicher Begutachtung des BF vom 21.11.2013 wurde wegen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule schweren Grades, unterer Rahmensatzwert der Richtsatzposition 02.01.03 aufgrund einer kurzstreckigen Versteifung der Lendenwirbelsäule mit motorischen Ausfällen des rechten Rußes (Fußhebeschwäche) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sowie wegen Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks leichten Grades, Oberer Rahmensatzwert der Richtsatzposition 02.05.18 aufgrund von Belastungsbeschwerden im linken Kniegelenk nach Meniskus- und Kreuzbandverletzung ein Gesamtgrad von 50 v.H. festgesetzt.

Eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung wurde verneint und erfolgte demzufolge keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Eine Nachuntersuchung wurde für 5/2015 festgesetzt, da eine Besserung eintreten kann.

Das im erstgenannten Gutachten festgestellte führende Leiden wurde mit Gesamtgutachten vom 10.2.2014 wegen der zusätzlichen wesentlichen Funktionseinschränkung durch das Lendenwirbelsäulenleiden um eine Stufe gesteigert. Eine weitere Steigerung hinsichtlich des drittgenannten Leidens wurde wegen Geringfügigkeit verneint.

Mit Schreiben vom 25.4.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) bzw. mit am selben Tag datiertem Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Seinen Anträgen legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Dr. XXXX vom 22.8.2013, eine Bestätigung der psychotherapeutischen Praxis der Dr. XXXX vom 12.12.2013, einen Befundbericht des Dr. XXXX vom 13.12.2013 und vom 29.1.2014, einen Entlassungsbrief der XXXX vom 15.4.2014 sowie einen Arztbrief des Dr. XXXX vom 22.4.2014 vor.

Infolge der nunmehr dokumentierten Harninkontinenz bei Überlaufblase und Selbstkatheter (3-4 Mal täglich) wurde angesichts der Pos. Nr. 08.01.07 ein Grad der Behinderung von 50% festgehalten, wobei im Rahmen einer Gesamteinschätzung das führende Leiden (Pos. Nr. 02.01.03) durch die Leiden Nr. 2 ( Pos. Nr. 08.01.07) und Nr. 3 (Pos. Nr. 03.05.05) um jeweils eine Stufe gesteigert.

Betreffend der vom Beschwerdeführer begehrten Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verneinte der leitende Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen, da aufgrund des Blasenleidens die durch Selbstkatheterismus durchgeführte Blasenentleerung planbar ist und ein möglicher Harnverlust durch Verwendung von Inkontinenzprodukten gut beherrschbar ist. Weiters ist nach Beendigung der Rehabilitation aufgrund der Versorgung mit einer Knieendprothese eine deutliche Verbesserung der Kniegelenksfunktion zu erwarten. Durch die Verwendung einer Peronäusschiene wird das Gangbild soweit verbessert, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport möglich sind.

Mit Schreiben vom 7.7.2014 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör gewährt und brachte der BF eine ärztliche Bestätigung, Dr.XXXX, vom 15.7.2014 und eine Bestätigung der Psychotherapeutischen Praxis, Dr. XXXX, vom 12.12.2013 in Vorlage.

Im Rahmen der ärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2014 wurde zu den beigebrachten Bescheinigungsmittel ausgeführt, dass die Eintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich bei einer anhaltenden schweren Beeinträchtigung an den Beinen möglich ist. Da komplikationsbedingt eine weitere Wirbelsäulenoperation mit der Möglichkeit einer Besserung geplant ist, dh. noch kein Dauerzustand erreicht ist, kann eine Neubeurteilung daher frühestens ein halbes Jahr nach OP erfolgen.

Bzgl. Der Agoraphobie und Panikstörung ist lt. Befund der behandelnden Psychotherapeutin noch kein Endzustand erreicht bzw. eine Besserung möglich. Die Eintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher VM ist erst nach abgeschlossener erfolgloser Behandlung möglich. Eine psychiatrische Nachuntersuchung ist für Okt. 2015 vorgesehen.

Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Gegen diese abweisliche Entscheidung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies, wie bereits zuvor im Wesentlichen dahingehend, seit 24.6.2014 und 11.11.2014 zwischen Reha und Krankenhaus XXXX gependelt zu sein und dass sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert habe. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der BF einen ärztlichen Entlassungsbericht der XXXX vor.

Daraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer wegen Zust. N. Revision und Implantation eines Cages von ventral auf einen Rollstuhl und eine Peroneusschiene re. angewiesen ist.

Im Rahmen des Therapieverlaufes wurde festgehalten, dass der BF die Transfers selbständig macht, vom Rollstuhl mit Abdrücken aufstehen und am Stand Schritte machen kann, wobei das Knie unvermittelt und ohne Anzeichen auslässt und dadurch ein Sturz unvermeidbar wäre.

Auch auf dem Laufband ist das Gehen mit Gewichtsentlastung nur im Gurt als Fallschutz für einige Minuten möglich. Gehen ist durch die Unsicherheit im Knie zu gefährlich und würde Stürze nach sich ziehen. Momentan ist ein Gehen nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen und steht dieser aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt. (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321)

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird. ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche Begründung geliefert, insbesondere nach Gewährung des Parteiengehörs und nach Vorlage der fachärztlichen Bestätigung, des Dr. XXXX, FA für Orthopädie, dargelegt wird, dass die Unzumutbarkeit für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel langfristig gegeben sein wird, lediglich eine ärztliche Stellungnahme eingeholt wurde, aus welcher hervorgeht, dass komplikationsbedingt eine weitere Wirbelsäulenoperation mit der Möglichkeit einer Besserung geplant ist und noch kein Dauerzustand erreicht sei.

Die belangte Behörde hat es mit der in der Stellungnahme festgehaltenen Schlussfolgerung, dass eine Neubeurteilung frühestens ein halbes Jahr nach Operation erfolgen könne, unterlassen, die vom Beschwerdeführer beteuerte Verschlechterung seiner Mobilität, welche auch in der oben bezeichneten ärztlichen Bescheinigung dokumentiert wurde und sich letzten Endes auch in dem, der Beschwerde beiliegenden, ärztlichen Entlassungsbericht niederschlägt (Der BF sei auf einen Rollstuhl angewiesen, sei nur mit Gewichtsentlastung am Laufband gehfähig und sei freies Gehen durch die Unsicherheit im Knie zu gefährlich und würden Stürze nach sich ziehen bzw. seien Stürze bislang ohne weitere Folgen geblieben) einer Beurteilung zuzuführen bzw. diese Entwicklung ggf. durch ein weiteres Gutachten einer ärztlichen Würdigung zu unterziehen.

Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen eines BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen (etwa Standsicherheit im konkreten Fall) bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH v. 23.05.2012, 2008/11/0128).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten bzw. die eingeholte ergänzende ärztliche Stellungnahme nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung darauf, dass eine Neubeurteilung frühestens ein halbes Jahr nach der Operation erfolgen kann, ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.

Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Stellungnahme nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt. Es liegt kein geeignetes Gutachten vor, um den Antrag der BF auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" beurteilen zu können. Ein weiteres Gutachten - unter Hinzuziehung eines Facharztes für Orthopädie - wird als unerlässlich erachtet.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt - wie unter Punkt II. ausgeführt - mangelhaft ermittelt. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens beim Bundessozialamt werden auch die zwischenzeitlich neu vorgebrachten Krankheitszustände zu berücksichtigen sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG liegt zwar grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor. Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit des vorsitzenden Einzelrichters für diese Zurückverweisung.

3.3. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des BBG nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Entscheidung als Einzelrichter gemäß §§ 6, 9 BVwGG iVm § 28 VwGVG liegen aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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