BVwG G311 2011370-1

G311 2011370-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2015

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G311 2011370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2011370.1.00

Spruch

G311 2011370-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 1024465008 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1 insofern stattgegeben,

als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt 2 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer und seine Mittäter folgender Schuldspruch:

"Es haben gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar

A.) J. B, Z. B., F. B. und Z. Z. in S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ( 12 StGB), dem F. F. und zwar Buntmetall,

I. in der Nacht vom XXXX auf den XXXX etwa eine Tonne Buntmetall im Wert von etwa € 1.000,-

II. am XXXX etwa eine Tonne Buntmetall im Wert von etwa € 1.000,-

III. am XXXX etwa 800 kg im Wert von etwa € 800,- Buntmetall im Wert von etwa € 800,-."

Der Beschwerdeführer habe dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB begangen. Er werde hierfür nach dem ersten Strafsatz des 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB werde der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in Höhe von je 6 Monaten für die Dauer einer Probezeit von je 3 Jahren bedingt nachgesehen."

Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2014 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er sei am 06.07.2014 nach Österreich eingereist um hier herrenlose Metallstücke zu finden. Seine Familie lebe in Tschechien, er gehe dort Gelegenheitsarbeiten nach und wohne im Haus seiner Eltern.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlich Verurteilung verwiesen. Er habe hier keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub gewährt werde, ein derartiger Ausspruch ist jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht enthalten. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nach Zitierung der anzuwendenden Gesetzesstelle ausgeführt, dass dies im Fall des Beschwerdeführers gegeben sei, da er eine strafbare Handlung im Bundesgebiet begangen habe und seine sofortige Außerlandesbringung daher unabdingbar sei.

Der Beschwerdeführer wurde noch am 08.08.2014 nach Tschechien abgeschoben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, nähere Feststellungen zu Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen und davon ausgehend eine nachvollziehbare Darstellung der am Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG vorzunehmenden Gefährdungsprognose zu treffen. Die Art und Weise der Begehung der Straftaten weise auf keine beträchtliche kriminelle Energie hin, die eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen würde. Der Beschwerdeführer sei Mitarbeiter einer Baufirma in XXXX, diese Firma sei auch in verschiedenen EU-Ländern tätig.

Über Vater und Bruder des Beschwerdeführers wurden ebenfalls Aufenthaltsverbote erlassen, die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind auch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in gegenständlicher Angelegenheit sowie in den den Vater und Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeverfahren am 23.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Vater des Beschwerdeführers, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für Tschechisch teilnahmen.

Der Vater des Beschwerdeführers gab an:

"Ich lebe mit meinen Söhnen in XXXX. Ich habe in Tschechien eine Baufirma, welche ich mit meinen Söhnen betreibe. Ich arbeite insofern mit österreichischen und deutschen Firmen zusammen, als ich in Österreich beispielsweise Baumaterialien einkaufe.

Ich habe eine Tante in Österreich, die schwer krank ist. Ich habe sehr engen Kontakt zu ihr und möchte sie daher gerne oft besuchen. Meine Tante wohnt in XXXX.

Meine Söhne arbeiten mit mir zusammen und machen das Gleiche, was ich mache. Sie haben die gleichen Interessen, wie ich.

Zu unserer strafgerichtlichen Verurteilung ist zu sagen, dass wir einem Irrtum unterlegen sind. Das Metall ist frei zugänglich herumgelegen, es war nicht durch einen Zaun eingegrenzt, daher dachten wir, dass wir das Metall mitnehmen können. Ich bin über 50 Jahre alt und hatte noch nie etwas mit dem Gericht zu tun, ich habe immer ordentlich und anständig gearbeitet. Das Metall lag tatsächlich auf freiem Gelände. Wenn wir gewusst hätten, dass wir das nicht nehmen dürfen, hätten wir das nicht getan. Ich wäre wirklich glücklich, wenn das Aufenthaltsverbot behoben werden könnte, so etwas wird sicher nicht mehr passieren."

Über Befragen seines Rechtsvertreters (RV) gab der Vater des Beschwerdeführer (BF1) an:

RV an BF1: "Gab es einen Plan etwas in Österreich zu stehlen?"

BF1: "Das ist nicht meine Art zu Leben. Ich will anständig leben."

RV an BF1: "Wie oft kommen Sie nach Österreich?"

BF1: "Ca. alle 1 bis 2 Wochen, so etwas wird nie wieder vorkommen."

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Tschechien. Er war bislang in Österreich nicht behördlich gemeldet. Er ist Mitarbeiter einer Baufirma in Tschechien, seine Familie lebt ebenfalls dort.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Zwei seiner Mittäter waren sein Vater und sein Bruder.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich und in Tschechien beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters in der Beschwerdeverhandlung.

Das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ist aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I):

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.

Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern in dem kurzen Zeitraum von XXXX bis XXXX mehrere Straftaten setzte. Mit seinen Mittätern hat er dabei in drei Angriffen 2,8 Tonnen Buntmetall im Wert von ca. Euro 2.800,-- gestohlen. Seitens des Strafgerichtes wurde dies als gewerbsmäßiger Diebstahl qualifiziert.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Die dargestellte Vorgangsweise, insbesondere die Zahl der Angriffe in drei Wochen, zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung auch als erheblich zu qualifizieren war.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen. In Hinblick darauf sowie auf die Tatbegehungen im Juni und Juli 2014 ist im Entscheidungszeitpunkt nicht von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen.

Bei einer Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aus beruflichen Gründen öfters in Österreich ist. Den vom Beschwerdeführer genannten privaten Interessen an einer Einreise ins Bundesgebiet stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist.

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat das Auslangen gefunden hat und einem Erschwerungsgrund (mehrfache Tatbegehung) zwei Milderungsgründe (Geständnis und Unbescholtenheit) gegenüberstehen, jedoch nicht geboten. Das nunmehr mit einem Jahr befristete Aufenthaltsverbot erscheint auch ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet abzuhalten.

Abschließend wird der Beschwerdeführer eindringlichst darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder die Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Betracht kommen kann.

Zu Spruchteil A) II):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten, zumal sich diese lediglich auf die Verurteilung bezieht, mit der bereits die Erlassung des Aufenthaltsverbotes begründet wurde, weitere Anhaltspunkte wurden ihm angefochtenen Bescheid nicht angeführt und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.